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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.80 Mark, durch die PostLe- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld;

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im I amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder? ? holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Nr. 99. ** BbÄmw Sonntag, den 29. April

1917

Amtlicher Teil.

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Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A., betreffend Beschlagncrhme und Bestands- erhebung von KunftwoKe und Kunst- baumwolle aller Art.

Vom 1. April 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs- bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachungen über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels­gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung ' unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen Kunstwollen und Kunstbaum- zusammengesteSt aus gemischten" unS^Hwolften wollenen und halbwollenen Kunstwollen aus Ab­fällen der Textilindustrie und in Mischungen unter­einander oder mit anderen tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen aller Arten***)

§ 2.

Beschlagnahme.

Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.

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Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnung erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll­streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1................;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 5 erlaffenen Ausführungs­bestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mrt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die Vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt:

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

***) Es wird auf die Bekanntmachung W. IV. 3078/11. 16. K. R. A., betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern), vom 25. Januar 1017 verwiesen, nach welcher das Reißen von Lumpen (Hadern) oder neuen Gioffabfällen aller Art im allgemeinen nicht gestattet.

Beräutzerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände, soweit es sich um Kunstwslle oder deren Mischungen mit anderen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 16, und soweit es sich um Kunstbaumwolle oder deren Mischungen mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegs Hadern A. G., Berlin SW 11, Leipziger Straße 76, erlaubt.

Von den Gegenständen, deren Ankauf die Kriegs­wollbedarf Aktiengesellschaft oder die Kriegs Hadern A. G. ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektion W IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede­mannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff- Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei.

Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 15. Mai t917 ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichneten Stellen angeboten haben. Ueber die Uebernahmepreise im Falle der Enteignung entscheidet mangels Einigung,

a) soweit Höchstpreise*) festgesetzt sind oder werden, gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4.

August 1914, die höhere Verwaltungsbehörde;

b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Kriegs­wirtschaft.

§ 5.

VerarbeitungserlauburS.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) der Kriegswollbedarf Akt.-Ges. und der Kriegs Hadern Akt.-Ges., Berlin, sowie den Personen oder Firmen erlaubt, welch?« dis Gegenstände von einer

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Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:

a) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, welche nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland snicht Zollausland) eingeführt worden sind:

b) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, hergestellt aus Garn- und Zwirnab­fällen, Lumpen und Stoffabfällen, welche nach dem

1. Mai 19.16 aus dem Reichsausland (nicht Zoll- ausland) eingeführt worden sind;

c) alle im § 1 bezeichneten Kunstbaumwollen, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt oder welche aus nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführten Garn- und Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen herge­stellt worden sind.

Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feind­lichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 7.

Meldepflicht und Meldestelle.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1), auch soweit ffie von der Beschlag­nahme nicht betroffen sind, unterliegen der Melde­pflicht, sofern die Gesamtmengen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) mindestens 100 kg. ohne Rücksicht auf Art und Farbe betragen.

Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstofs- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, mit der AufschriftBetrifft Kunstwolle und Kunst­baumwolle" versehen, zu erstatten.

Meldepflichttge Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, welche Gegenstände der im 8 1 be­zeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er­werbes wegen kaufen oder verkaufen;

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden; r

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

*) ES wird auf die Bekanntmachung W. IV. 2500-2. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Kunstwolle aller Art, vom 1. April 1917 und auf die Bekannt­machung W. il 1800'2. 16. K. R. A. über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinfte vom 1. April 1916 sowie die Nachtrage zu der Bekannt­machung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinfte W. 11. 1800/5. 16. K. R. A., W.

II. 1800 S. 16. K. R. B., W U. 1800'1. 17. K. R. A. ver­wiesen.

Borräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht im Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lager­halter usw.)

Die nach dem Stichtag (§ 9) eintreffenden, vor dem Stichtag (§ 9) aber schon abgesandten Borräte sind nur vom Empfänger zu melden.

Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Beifügung eines Dritten übergeben hat.

8 9.

Stichtag und Meldefrist.

Für die Melde Pflicht ist bei der ersten Meldung der bet Beginn des 1. April 1917 (Stichtag) bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 15. April 1917, die folgenden Meldungen sind biS zum 15. Tage eines jeden Monats zu erstatten.

§ 10.

Meldescheine.

Die Meldungen haben aus den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Bsr- druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1276 b anzufordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut­licher Unterschrift (Firmenstempel) nnd genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mit­teilungen als zu der Beantwortung der gestellte« Fragen nicht verwendet werden.

Von den erstatteten Meldu«ge« ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäfspapieren zurückzube- halten.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

):( Hersfeld, 28. April. (Auszeichnung.) Der Husar Alfred Bauer von hier wurde bei der Maschinengewehr-Eskadron Husaren - Regiment 14 mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet.

§ Hersfeld, 26. April. Bon dem Arbeitskommando Tann, Conrode und Wintershall bei Heringen sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene ent­wichen: Alpfause Triolier, No. 1171. Mollatschinow Lonchi. Dupny Leon, 6. 38'13 Lager-Komp. Untcroff. Ferry, Jean, 7. 27/2 Lager-Komp.

Hann-Münden, 26. April. Die Strafkammer in Göttingen verurteilte eine des Betrugs angeklagte hiesige Fabrikarbeiterin zu einer Geldstrafe von 10 Mark. Sie hatte bei einem Bäckermeister wertlose Papierstreifen, die der Größe und Farbe der Brotkarten entsprachen, zwischen die Brotmarken geschmuggelt.

Ausschneiden nnd aufheben.

Vom Hausfrauenverein werden uns die nachstehen­den Anweisungen über Zubereitung von Topinambur- Knollen zur Verfügung gestellt:

1 Topinambur-Luppe.

In einem Stückchen Fett schwitzt man 3 Pfund abgekochte, geschälte und in Scheiben geschnittene Topi­namburs, 1 zerschnittene Zwiebel, 1 Mohre, Va Pfund in Würfel geschnittenen Schinken. Nachdem man das 10 Minuten in dem Fett verrührt hat, fügt man Vs Liter aus Würfel hergestellte Brühe zu, dämpft alles darin weich, am besten in der Kochkiste, fügt noch Va Liter Flüssigkeit zu, würzt mit Salz und Pfeffer und mischt dann noch Va Liter kochende Milch hinzu. Man kann die Suppe auch durch ein Sieb geben.

2. Topinambur Gemüse.

Nachdem die Knollen geschält sind, legt man sie kurze Zeit in kalter Wasser mit Essig, läßt sie dann in Salzwaffer V. Stunde kochen, bereitet aus etwas Fett, 23 Teelöffel Mehl und Milch eine bündige Soße, die man nach Geschmack mit Muskat, Citrone usw. abschmeckt, gibt sie über die Topinambur und läßt sie noch eine Zeit ziehen.

3. Topinambur mit Kräutersosie.

Die in Salzwaffer gekochten, abgezogenen Topi namburknollen schneidet man in Scheiben und übergießt sie mit folgender Brühe: 1 knappen Eßlöffel geschnittene Petersilie, Kerbel und Estragon verrührt man mit einem Stückchen Butter, fügt etwas Mehl und Würselbrühe hinzu und läßt es zu einer dicklichen Soße einkochen, die man mit Citrone und Sardellenbutter würzt.

4. Topinambur Salat

Die Topinamburs werden wie Kartoffeln zu Salat angemengt. , Auch kann man die Hälfte Kartoffeln dazu nehmen.