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Emreichnng der Zugangslisten

der Schwerarbeiter ist in Zukunft bei jedem Schwer­arbeiter anzugeben. bei welchem Arbeitgeber er vor dem Eintritt in Beschäftigung gestanden hat.

Die bisher eingereichten Zugangslisten sind vielfach unvollständig, es fehlen fast immer die Angaben über Alter und Wohnung der Angemeldeten. Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Zuteilung der Zusatzkarten ist es erforderlich, daß diese Angaben vorhanden sind.

Hersfeld, den 18. April 1917.

Sie Volirei-Berwaltuug.

fhnMw zu her bttWtilteu Wein« lts Ztsuileußtsttzes.

Die am 17. April im Evangel. VereinshauS zu Caffel tagende Abgeordnetenversammlung desKurhessischen Hauptvereins des Evaug. Bundes würde eS sehr be- dauerru, wenn gerade jetzt, während das deutsche Volk alle seine Kräfte zum schwersten Kampfe um sein Leben sammeln muß und die Einigkeit aller Volksteile dringend notwendig erscheint, die viel umstrittene Frage der Auf­hebung des JesuitengesetzeS zur Entscheidung gebracht würde. Die Versammlung glaubt vielmehr, daß diese Frage erst nach dem Kriege einer befriedigenden Lösung entgegengeführt werden kann, weil es dann möglich ist, den inneren Angelegenheiten des VolslebenS wieder die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dagegen würden urch die Aufhebung des JesuitengesetzeS während des KriegeS zumal im 400. Gedenkjahr der Reformation weite Kreise deS deutschen Volkes sehr beunruhigt und der Burgfriede schwer bedroht werden.

Caffel, 18. April 1917.

Kurhassischer Hauptverein des Evangelischen Bundes.

Pfarrer Dehnhard a. Mecklar Vormittags ValO Uhr: Herr Superintendent Feyerabend Vormittags 11 Uhr: Kinder- gotteSdienst (Sonntagschule)

PeterSberg.

Mittags 1 Uhr Gottesdienst.

Untermann.

Mittags l3/« Uhr Gottesdienst.

AllmerShausen.

Vormitags VilO Uhr Gottesdienst.

Stelln. Generalkommando XL A. R.

Kriegsamtsstelle Cassel.

Nr. 4326 Abt. A. I.

MMWer

Cassel, den 14. 4. 17,

Aufforderung des Kriegsamts zur Ireiwiffigen Meldung gtmüB 8 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Vaterländische» Silssdienit.

greiwiOite Relilmz HilsSdieiiftBiAiltr für Den $it«B in 0er freimiOigtu Sraaktiidßtit.

Das Kgl Strafgefängnis in Frankfurt a/M Preungesheim hat der Landwirtschaftskammer Pferdegeschirre usw. überwiesen, welche am Freitag den 27. April d. 3s. vormittags 11 Uhr

auf dem Hofe des Strafgefäuguiffes in Frankfurt a/M. Preungesheim, Haltestelle der Frankfurter ' ischen Ettaßenbahn, in erster Linie an Landwirte Hrerungsbezirkes Cassel gegen Barzahlung verkauft werden sollen.

Es find vorhanden: 118 Kumte, 54 Unterkumte, 55 Halfter, 20 Kreuzzügel, 10 Brustblattgeschirre mit Kammkiffen und 1 Stück Rückenriemen mit Zugsträngen.

Die Preise betragen für je ein Kumt 2025 Mk., in Unterkumt 4 Mk., ein Stallhalfter 3,50 Mk., ein Kreuzzügel 7 -8 Mk., ein Brustblattgeschirr 1820 Mk., ein Rückenriemen mit Zugstrang 6 Mk.

Einige

Kalkode-.

Vormittags 11 Uhr Gottesdienst.

Mittwoch Abends 8 Uhr Kriegsbetstunde in der Stadtkirche.

Kathot. Gottesdienst.

7 Uhr: hl. Meffe.

8 Uhr: hl. Meffe.

VdO Uhr: Amt, Predigt, Christenlehre.

V,3 Uhr Andacht.

Werttags: 7 Uhr hl. Meffe Gelegenheit zur hl. Beichte Connabendbei einem fremden Geistlichen 5 u. 8 Uhr.

Sonntag 6V2 Uhr.

Freitag Abend 8 Uhr Bitt- Andacht.

Männer-Apostolat.

Schluß der Österlichen Zeit.

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Die Direktion.

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1. Die freiwillige Krankenpflege umfaßt die Unterstützung des staat­lichen KriegssanitätsdiensteS in der eigentlichen Krankenpflege, in der Krankenbeförderung und bei der Depotverwaltung.

An der Spitze stehen der Kaiser!. Kommissar und Militärinspekteur sowie der stellv. Militärinspekteur in der freiwilligen Krankenpflege. Die freiwillige Krankenpflege wird dem Heeressanitätsdienst einge­fügt und von den Militärbehörden verwendet.

2. Meldungen Hilfsdienstpflichtiger (Wehrpflichtige sind ausgeschlossen) sind nur bei den 6arniron=Kommando8 des Korpsbezirks anzu- bringen.

3. In den Meldungen ist anzugeben, ob Hilfsdienstpflichtige bereit sind :

a) für den Etappendienst

b) für den Heimatdienst oder c) für den Mappen- und Heimatdienst und d) für welche Zeit.

Verpflichtung auf Kriegsdauer erwünscht : Meldungen für weniger als 6 monatige Dauer bleiben unberücksichtigt.

4. Tätigkeit Hilfsdienstpflichtiger in der freiwilligen Krankenpflege kann nur durch Eingliederung in diese Organisation nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung ermöglicht werden.

5. Schlecht beleumdete Personen haben keine Aussicht auf Annahme. Beibringung von Leumundszeugnis bei der Meldung ist erforderlich. Die Garnison-Kommandos haben für die Beibringung der Leu­mundszeugnisse und für die ärztliche Untersuchung der Be­werber zu sorgen.

6. Die in land- und forstwirtschaftlichen sowie in Kriegswirtschafts- betrieben bereits tätigen Hilfsdienstpflichtigen können nicht ange­nommen werden.

Es kommen in Frage:

Pfleger, Träger, Schreiber, Kaufleute, Köche und solche Personen, die sich, soweit erforderlich, für einen dieser Zweige für die freiwillige Kranken­pflege ausbilden lassen wollen: Kosten entstehen diesen Leuten dadurch nicht.

7. Gebührnisse:

a. 3m der Etappe

vom Tage der Annahme durch den Territorialdelegierten zwecks Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege, also auch während der Husbildungszeit, die nach der Dienstvorschrift für die frei­willige Krankenpflege zuständige Löhnung, die etwa derjenigen der verschiedenen Dienstgrade des Unteroffizier- und Mannschafts­standes entspricht (23.40 63 Mark monatlich); außerdem freie Bekleidung und Ausrüstung, freie Beköstigung und Unterkunft oder die Geldvergütung für diese nach den bestehenden Bestimm­ungen, freie ärztliche Behandlung, Kur- und Heilmittel, freie Wäschereinigung, Versorgung nach dem MannschaftSversorgungs- gesetz, Marschgebührniffe bei der Einberufung und Entlassung, Familienunterstützung, freie Eisenbahnfahrt bei gewöhnlichen Ur­laubsreifen, unter Fortbezug der Gebührnisse, Schulgeldbeihilfen.

Die scheinbar geringe Löhnung eines Krankenpflegers erfährt durch die vorangegangenen weiteren Gebührnisse eine sehr wesent­liche Erhöhung, sodaß das Gesamteinkommen, wenn überhaupt, so doch nur unwesentlich hinter dem der übrigen Hilssdienstpflich- tigen zurücksteht.

b. 3n her Heimat.

Annähernd die gleichen Gebührnisse, wie in der Etappe mit Aus­nahme der Versorgung auf Grund des MannschaftSversorgungsgesetzes und der Marschgebührniffe, sowie der Schulgeldbeihilfen.

8. Beförderungsmöglichheiten bis zum Zugführer (etwa Vizefeld­webel entsprechend) vorhanden.

9. Hilfsdienstpflichtige, die sich während der Ausbildung als unge­eignet erweisen, werden baldigst entlassen.

Bei Ueberweisung zur Beschäftigung oder Ausbildung in der Heimat wird auf Lebensalter, Familienverhältniffe, Wohnort usw. nach Mög­lichkeit Rücksicht genommen.

Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen zieht zunächst nicht ohne Weiteres Annahme und Eingliederung in die freiwillige Kranken­pflege nach sich. Hle angenommen gilt eine Person erst dann, wenn ihr der Cerritorialdelegierte eine einberufungemitteilung hat zugeben lassen.

11. Die Ausbildung kann in etwa 46 Wochen beginnen, sodaß dem einzelnen genügend Zeit zur Regelung seiner häuslichen Verhält­nisse bleibt.

Sie KrieMtsstelle in Cchel