Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wita
für den Kreis Hersfeld
KMW
Nr. 93. --«-»°--M--^ Sonntag, den SS. April
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 17. April 1917. Für Landwirte!
Im Jnteresfe der Vereinfachung des Gefchäfts- ganges und zur Beschleunigung des Verfahrens ersuche ich in Zukunft alle Anträge auf Genehmigungen zum Verkauf von Rindvieh direkt durch die Hand des zuständigen Sachverständigen (Gliemeroth, Bürger und Dootermann) an mich einzureichen.
J. F. No. 828.
Der Landrat.
J. V.:
v. H e ö e m a n n, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 19. April 1917.
Die in § 1 der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung de» stellv. Kommandierenden Generals 11. Ä. K. betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium (Kreis- blatt Nr. 59 vom 11. März 1917) für die Einreichung der Bestandsmeldungen festgesetzte Frist wird hierdurch anderweit festgesetzt und zwar auf die Zeit vom 25. April bis 10. Mai d. I. Die Meldescheine sind bei der Sammelstelle — Kupferschmiedemeister Gesing Hersfeld, Linggplatz 3 — in Empfang zu nehmen.
Die Beteiligten werden ersucht, der Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen.
Tgb. No. I. 4281. Der Landrat.
I. V :
v. Hedemann, Reg.-Asfeffor.
durch Selbstversorgung decken u«d im übrigen Fleischkarte« beziehen.
Durch die Zuteilung von Zusatzfleischkarten an Selbstversorger darf die Gesamtverbrauchsmenge von 500 Gramm für den Kopf und die Woche, für Kinder die Hälfte dieser Vpochenmenge, nicht überschritten werden.
8 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft.
Berlin, den 15. April 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batockt.
Bekanntmachung.
. Der Bundesrat hat auf Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu § 10 des Gesetzes vorn 18. Juni 1873 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 5) in seiner Sitzung vom 15. März 1917 die nachstehende Verordnung, betreffend Aenderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, erlassen:
§1.
Die VergütungSsätze für Naturalverpflegung — sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Be- amte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte
— werden für die Dauer des Krieges, verteilt auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt:
mit Brot ohne Brot
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im i amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- r holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j
1917
Aufnahme von Waisen!
In der Leuoir'sche« Waisenauftalt auf dem Teich- Hofe bei Hess. Ltchtenau, die dazu bestimmt ist, Waisenkinder ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis und die Orts- oder Landesangehörigkeit der Eltern zu erziehen, können in der eit vom 1 April bis Ende
Voraussetzun.
1. Gänzliche Mittelosigkeit des Zöglings.
2. Geistige und körperliche Gesundheit deS auf- zunehmenden Kindes, die durch Beibringung einer Bescheinigung des Kreisarztes, nach ein= zuholendem Muster nachzuweisen ist.
3. Ein Alter von 6 oder 7 Jahren.
DieKinderverbleibenbiszumvollendeten16.Lebens- jahre in der Anstalt und werden dort der natürlichen Familie entsprechend in Familienkreisen erzogen, auch für einen späteren Lebensberuf unter möglichster Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Neigungen vorbereitet.
Ordnungsgemäß entlassenen Zöglingen können auch in ihrem späterem Leben noch Unterstützungen (z. B.>Ausstattung, Beihilfe in Unglücksfällen) zugewendet werden.
Aufmahmegesuche sind unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse innerhalb 4 Wochen, vom Tage der Ausschreibung an den unterzeichneten Schriftführer der Stiftung zu richten.
Caffel, den 2. April 1917.
Stiftung
der Brüder George und Konrad Lenoir zur Erziehung von Waisen in Caffel.
* * *
Hersfeld, den 17. April 1917. .
a. für die volle Tageskost 2,00 b. für die Mittagskost . 1,00 c. für die Abendkost . . 0,67 d. für die Morgen kost. . 0,33
M.
§ 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage kündung in Kraft.
Berlin, den 23. März 1917.
Der Reichskanzler.
1,85 M.
0,95 „
0,62 „
0,28 „
ihrer Bev
deren Beauftragte zum Zwecke der Ablieferung an die AufbereitungSanstalten erlaubt. Die bereit» auf bereiteten Torffasern dürfen bon denAufbereitung»- anstalten jedoch nur an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft in Berlin veräußert und abgeliefert werden. Die Aufbereitungsonstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen KriegsministerumS verpflichtet worden einen festgesetzten Uebernahmepreis für gesammelte Torffasern zu zahlen. Gleichzeitig ist für alle beschlagnahmten Torffasern von mindesten» 5 tbm. Menge, die nicht spätestens 6 Wochen nach dem Ansammeln an eine der zugelassenen AufbereitungSanstalten veräußert worden sind oder die sich im Gewahrsam einer solchen Aufbereitungsanstalt befinden, eine Meldepflicht etx- geführt worden. Der Wortlaut der Bekanntmachung, die eine größere Anzahl von Einzelbestimmungen enthält, welche für die beteiligten Kreise von Bedeutung sind, ist im Landratsamt einzusehen.
):( Hersfeld, 21. April. Bon dem Arbeits- kommando in Conrode sind folgende Kriegsgefangene entwichen: Kraswt Iwan, 9. Komp. 31 8, Unteroffizier. Buroschtin Piote, 9 Komp 28/3.
):(Hersfeld, 21. April. Mitteldeutsche Privcht- Bank, Aktiengesellschaft,Magdeburg.) In der am 18. d. M. stattgefundenen Generalversammlung wurden die sämtlichen Punkte der Tagesordnung und die Borschläge der Verwaltung über die Verteilung des Reingewinns, wonach eine Dividende von SW/o verteilt und dem Reservefonds H ein Betrag von Mk. 1.000.000.— zugeführt wird, genehmigt. Ueber das Ergebnis der ersten Monate des laufenden Geschäftsjahres wurden von der Verwaltung sehr günstige Mitteilungen gemacht. Die Umsätze haben sich im Vergleich zu denen der ersten Monate deS Vorjahrs von M. 2.163.000.000.— auf M. 2.473.000.000.- gehoben. DaS Zeichnungsresultut aus die 6. Kriegsanlethe au» dem Conzern der Bank hat sich durch nachträgliche Eingänge von der zuerst gemeldeten Ziffer von 117 Millionen auf 124 Millionen erhöht. Hierau» uni aus gemachten weiteren Mittel! ungen geht hervor,
annta
über Salzgemüse und Gurke«.
Aus Grund der §§ 1 und 10 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 914) wird bestimmt:
§ 1.
Als Gemüsekonserven im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 914) gelten auch die nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen konservierten Gemüse mit Ausnahme des Sauerkrauts, der eingesäuerten Rüben und der konservierte» Gurken aller Art.
Die Vorschriften der Verordnung vom 5. August 1916 finden auf Hersteller von Gemüsekonserven der in § 1 bezeichneten Art, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner beträgt, keine Anwendung.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. März 1917.
Reichsstelle s. Gemüse u. Obst, Verwaltungsadteilung. von Tilly.
heutigen kriegerischen Verhältnissen überhaupt möglich ist, ein günstige» Prognostikon stellen kann.
Caffel, 20. April. Das Stelln. Generalkommando gibt bekannt: Jeder Arbeitgeber, der die Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter hat, ist verpflichtet, zu Beginn jeder Arbeit-schicht, mindestens aber einmal am Tage, durch Namensaufruf oder durch sonstige sorgfältigere Prüfung festzustellen, ob Arbeiter unentschuldigt bei der Arbeit fehlen. Die Fehlenden hat er sofort der Polizeibehörde durch Fernsprecher und daran anschließend schriftlich anzu- zeigen. Den feindlichen Arbeitern ist verboten, ohne genügenden Grund von der Arbeit fernzubleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Wird veröffentlicht. 5«o. 3915.
Lerreichuir.
der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zu HerSfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung über Zusatzfleischkarlen.
Vom 15. April 1917.
Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt:
Vom 16. April 1917 an bis auf weiteres sind neben der Reichsfleischkarte von den Kommunalverbänden Zusatzfleischkarten aus- zugeben; die Zusatzkarten gelten nur in dem Bezirke des ausgebenden Kommunalver- bandes. t ,
Die Höchstmenge an Fleisch und Fletschwaren, die wöchentlich auf die Zusatzfleischkarte entnommen werden darf, wird auf 250 Gramm Slhlmhtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. Die Vorschriften im 8 2 Abs. 2, 3 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung »er Berbranchshöchstmenge an Flersch und Fleisch, waren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) finden auch auf die Zusatzfleischkarte Anwendung.
Die Kommunalverbände können die Geltung der Zusatzkarte auf bestimmte Fleischarten oder Fleisch- sorten sowie auf die Verwendung zum Ankauf in den Fleischereigeschäften oder in bestimmten Fleischereigeschäften beschränken.
§ 2.
Selbstversorger erhalten eine Znsatzfleischkarte nur, soweit sie ihren Fleischverbrauch «ur teilweise
Bus der Heimat«
* (Fahrkarten zum halben Preise.) Auf Anordnung des preußischen Eisenbahnministers erhalten Arbeiter, denen für die Frühjahrsbestellung eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt wurde, für die Fahrt von der Heimatsstation nach der Arbeitsstelle Fahrkarten zum halben Preise der Karten 4. Kl. Die übrigen deutschen Eisenbahnen und Privatbahnen sind ersucht worden, sich den Maßnahmen der preußischen Eisenbahnverwaltung anzuschltetzen.
* (Keine Weiterbelieferung der Bierbrauereien mitGerste.) Die »Mitteilungen aus dem Kriegsernährungsamt" schreiben: E» sind in neuerer Zeit in der Presse Stimmen laut geworden, daß trotz der ungünstigen Getreideversorgung die Weiterbelieferung her Bierbrauereien mit Gerste zur Biererzengung erfolge. Diese Mitteilungen sind unzutreffend. Die an Gerste verfügbare« Menge« finden in erster Linie für die Herstellung von Nähr- mitteln, inssondere von Graupen «nd Grütze, in geringen Mengen für die Fabriktion von Getreidekaffee und Preßhefe Verwendung.
§ Hersfeld, 21. April. Am 14. April ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, durch -die alle Torf fasern (Blattscheiden von Eriophorum) soweit sie mit der Hand gesammelt oder mechanich ausge. sondert sind, gleichviel in welchem Zustand der Ber- torfuna sie sich befinden, beschlagnahmt werden. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung und Ablieferung der noch nicht aufbereiteten Torffasermengen an bestimmte, in der Bekanntmachung näher bezeichnete AufbereitungSanstalten und ebenso an besonders ermächtigte Torsmerke oder
Zahlung
von
Für das Rote Kreuz: Herrn Conrad Grenzebach, Niederaula Kirchengemeinde Hilmes „ Motzfeld
HillartS-
Mk.
50.—
31.50
24.15
hausen
„ „ „ Getbfeman«
„ „ den Schulkinden in Rans-
bach, aus Sammlung von Obstkernen, Bucheckern und Brennesseln
„ „ Schule Schenklengsfeld
„ „ Ungenannt
„ „ Schiedsgericht Niederaula
Ueberweisung von Gvldankaufsstelle Zahlung von Jos. Müller, Offenbach
a M., als letzter Gruß für Herren Jakob Seelig
, , Herrn Kommerzienrat Fritz
Rechberg als Bormnnd ttber Herrn Ferdinand Rechberg
„ „ Schiedsmann
1. u. 2 März-Rate der Hersfelder Volks- spende
Zahlung von Gemeinde Oberstoppel
, aus Sammelbüchse Friedewald
8. u. 4. März-Rate der Hersfelder Volks-
spende
84.40
18.—
50.—
80.—
100.—
3.—
20.90
10.-
1000.—
5.-
1.206.35
8.-
10.08
„ 401.88
"W1.997 66
bisheriger Bestand „ 8.285 04
"WT2^ davon weiter verausgabt „ 1.249.88 heutiger Bestand Mk. 4.M.7»