Hersfelder Tageblat
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich, Franz Funk inHersfeld. I -__:
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 89.
=* »m^i^ Mittwoch, den 18. April
1917
Amtlicher Teil
Anordnung
* über Reichsreisedrotmarke«.
Auf Grund der §§ 47ff der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 und der Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 wird in Ergänzung der Anordnung des Kreisausschusses vom 22. März 1915, Kreisblatt No. 72, für den Kreis Hersfeld folgendes angeordnet:
I 1.
Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr gibt das Direktorium der Reichsgetreidestelle Reisebrothefte mit Gültigkeit für das gesamte Reichsgebiet aus. Sie treten, soweit in einzelnen Bundesstaaten besondere Brotmarken für den Reiseverkehr (Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken) eingeführt sind, an Stelle dieser Ausweise
Jedes Reisebrotheft enthält 40 Reisebrotmarken, von denen 20 auf 40 g^und 20 auf 10 g Brot lauten. 250 g stellen den zulässigen Tagesverbrauch dar. Der Bezieher des Reisebrothefts erhält somit Brotmarken für 4 Tage. Die Einlösung dieser Brotmarken ist nicht an eine bestimmte Zeit gebunden.
der Ernte 1916 und der Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeordnet:
§ 2.
Die Reichsreisebrotmarken i^rden bei der Ortsbehörde (Brotkartsnausgabesteliausgegebsn. Der jedes Reisebrotheft Brotmarken
Empfänger hat für über 1000 g Gebäck im Besitz hat.
Selbstversorgern 1000 g Brotgetreide
zurückzugeben, soweit er solche
wird für jedes Reisebrotheft auf der Mahlkarte über die
ihnen für die nächste Versorgungsperiode zustehende Vetreidemenge gekürzt.
Jeder zugelassene Kleinhändler darf nur an die Karteninhaber der zu seinem Bezirk gehörigen Ge- • meinden die zum Verkauf bestimmten Warenmengen abgeben. Die Abgabe von Waren an Karteninhaber aus Gemeinden, die nicht zu seinem Bezirk gehören, ist verboten.
§ 6.
Der Kleinhändler hat bei der Abgabe der Ware den jeweils aufgerufenen Bezugsabschnitt abzutrennen und dem Kreisausschuß innerhalb der bestimmten Frist die von ihm abgetrennten Bezugsabschnitte gesammelt im Briefumschlag mit der Aufschrift:
„Bezugsabschnitte von Lebensmittelkarten" einzusenden.
5 7.
Der Vorsitzende des KreisauSschusses kann diejenigen Karteninhaber, die sich bereits im Besitze einer von ihm zu bestimmenden Mindestmenge der jeweilig zur Verteilung kommenden Ware befinden, von dem Bezüge dieser Ware auSschließen.
§ 8.
Der Vorsitzende deS KreiSausschuffes ist befugt, mit Behörden, Anstalten oder Wohlfahrt-einrichtungen und dergleichen besondere Vereinbarungen über die Berbrauchsregelung für diejenige Ware zu treffen, welche auf Lebensmittelkarten abgegeben wird.
§ 9-
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß § 17 der Bekanntmachung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607), sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen aussprechen, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt am 20. April in Kraft. Die bereits bestehenden Berbrauchsregelungen bleiben
§ 1.
Vom 15. März d. I. ab sind neue Reichsreisebrotmarken mit Wertpapierunterdruck zur Ausgabe gelangt. Um jedoch einen Aufbrauch der bisher im Verkehr befindlichen Reichsreisebrotmarken zu ermöglichen, wird für ihre Weiterverwendung eine Uebergangsfrist bis zum 15 Mai d. I. einschließlich gewährt. Eine Weiter- verwendnng über diesen Zeitpunkt hinaus wird untersagt, sodaß vom Beginn des 16. Mai ab nur noch die neuen Reichsreisebrotmarken mit Unterdrück Gültigkeit besitzen.
Im übrigen erfährt die Gestaltung der Reichsreisebrotmarken keine Veränderung.
§ 2.
Um einen Mißbrauch von ReichSreisebrotmarken, auf die bereits Gebäck bezogen ist, unmöglich zu machen, ist eine Entwertung erfordlich. Zu diesem Zwecke sind die Reichsreisebrotmarken auf der rechten Seite in senkrechter Richtung, etv. r 1 cm. vom Rande entfernt, zu durchlochen.
Bei der Berabfolgung u n Gebäck haben die Bäcker, Händler, Gast- und Schankwirte sofort nach Empfangnahme der Reichsreisebrotm^rken den rechts von der Durchlochung befindlichen Teil der Marke abzutrennen. In Gast- und Schankwirtsr- asten hat die Abtrennung nicht durch die Bedienung, sondern durch die Personen zu erfolgen, die das Ged-ickanLie Bedienungausgeben. Der ab<;srrennte kleine Lei? ^braucht nicht ausbewahrt zu werden.
§ 3.
Jedes Reisebrotheft enthält 40 Reisebrotmarken, von denen 20 auf 40 g. und 20 auf 10 g. Brot lauten. 200 g. Brot stellen den zulässigen Tagesverbrauch dar. Der Bezieher des Reisebrothefts erhält somit Brotmarken auf 5 Tage. Die Einlösung dieser Brotmarken ist nicht an ein^»st»mwte ^»^
marken v»m 20. Januar 1917 wird aufgehoben.
§ 4. * 1
Zuwiederhandlungen gegen diese Anordnung wer- den nach § 57 der Brötgetreideversorgung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 5.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Hersfeld, den 11. April 1917.
Der Kreisausschutz des KreiseS Hersseld.
II. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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Mit Rei
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owte Militärprlaüber und Auslandsfremde zu ver sorgen.
Im Falle der dauernden Aenderung des Wohnorts ist dem Fortziehenden ein Brotkarten-Abmelde- schein zu erteilen. Der Fortziehende hat bei der Ortsbehörde des neuen Wohnsitzes gegen Vorlage des Abmeldescheins Brotkarten zu beanspruchen. Ein Brotkartenabmeldeschein ist auch im Falle der Abmeldung auf Reisen für unbestimmte Zeit zu erteilen.
Militärurlauber haben bei der Anforderung der Reisebrothefte den Urlaubspaß vorzulegen. Auf dem Urlaubspaß ist die Zahl der ausgehändigten Reise- brotmarken und der Zeitraum, für welche Zeit sie bezogen sind, von der Ausgabestelle zu vermerken.
Den Militärurlaubern stehen die gleichen Brotrationen wie der 'versorgungsberechtigten Civil- bevölkerung zu.
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Die Gemeindebehörden haben eine Liste und zwar getrennt über die an Militärurlauber einerseits und Auslandsfremde andererseits verausgabten Retsebrotmarken zu führen, aus der zu ersehen ist:
1. der Tag der Ausgabe der Karten,
2. die Zahl der Karten bezw. Hefte, die Versorgungszeit des Empfängers,
1.
3.
4.
die Namen der Empfänger.
Die Liste ist vierteljährlich, erstmalig am 1. April 1917 dem Landratsamt vorzulegen.
§ 5.
Gast- und Schankwirte, Bäcker und Konditoren dürfen Brot und Backwaren nur gegen Brotmarken abgeben.
Die Bäcker, Konditoren und Gastwirte auf dem Lande haben die Reisebrotmarken am Schlüsse eines jeden Monats dem Landratsamt einzureichen.
In der Stadt Hersfeld sind die Reisebrotmarken' an die amtliche Mehlverteilungsstelle Firma L. Mohr abzuliefern.
§ 6. .
Zuwiderhandlungen werden nach § 57 der Brot- getreidederordnung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten »der mit Geldstrafe bis zu 1590 Mark bestraft.
§ 7.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Bekanntmachung betreffend Euführung von Reisebrotheften vom 27. Oktober 1916 Kreisblatt No. 255 wird hierdurch aufgehoben.
Hersfeld, am 20. Januar 1917. Der KreiSausschuß des KreiseS Hersfeld.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
i. Nachtrag
zu der Anordnung über Reichsreisedrotmarke« vom 20. Januar 1917.
Auf Grund des § 47 ff. der Bekanntmachung des BundesratS vom 29. Juni 1916 betreffend die Regelung deS Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus
unberührt.
Hersfeld, den 11. April 1917.
Der Vorsitzende des KreisausschusseS.
I. V.:
Verordnung über Lebensmittelkarten.
Auf Grund der §§ 12 und 17 der Bekanntmachung der Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916 (R. G. Bl. 8. 728) wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Kreis Hersfeld ausschließlich der Stadt Hersfeld angeordnet:
§ 1.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses bestimmt, welche Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs nur auf Grund von Lebensmittelkarten abgegeben und entnommen werden dürfen. Für diese Abgabe und Entnahme gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I 2.
Jedem Hanshaltungsvorstand werden so viele Lebensmittelkarten zugeteilt, wie die Haushaltung Mitglieder hat. Der Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Haus- Haltungsmitgliedern auf deren Verlangen ihre Lebensmittelkarten auszuhändigen.
8 3«
Zum Empfang der Lebensmittelkarten ist nur berechtigt, wer in der Gemeinde (Gutsbezirk) seinen Wohnsitz hat oder polizeilich gemeldet ist. Zuziehende haben bei der polizeilichen Meldung einen Nachweis vorzulegen, daß sie an ihrem bisherigen Wohnort nicht mehr mit Lebensmitteln versorgt werden. Die Ausgabe der Lebensmittelkarten erfolgt durch die Ortsbehörde (Bürgermeister und Gutsvorsteher.)
§ 4.
Die Lebensmittelkarten lauten auf den Namen des Haushaltungsvorstandes und enthalte« Bezugsabschnitte die der Reihe nach alphabetisch bezeichnet sind. Die Karte sowie ihre Bezugsabschnitte sind nicht übertragbar.
§ &
Die Verwendung der Lebensmittelkarten erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Bekanntmachung des Vorsitzenden des KreisausschusseS. Dieser ist befugt, nur bestimmte Kleinhändler beim Verkauf der aus Lebensmittelkarten zu verabfolgenden Waren zuzu- lassen.
Jede« Kleinhändler wird etn besonderer Ver- forgungSbezirk zugewiesen. Die zugelassenen Kleinhändler und die Bezirke für die sie zugelaffen sind, werden durch daS KreiSblatt bekannt gegeben.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des KreiseS.
Den Herren Bürgermeistern werden die gemäß Verordnung des Kreisausschusses vom 11. April d. J. eingeführten LebenSmitelkarten in den nächsten Tagen zugehen. Der Bedarf ist hier schätzungsweise ermittelt. Falls die Karten nicht ausreichen sollten, sind weitere bei mir anzufordern. Es werden 3 Arten von Karten ausgegeben, die sich durch die drei verschiedenen Farben und durch besonderen Aufdruck unterscheiden und zwar:
a) für Verbraucher im allgemeinen,
>) für Landwirte, die Gerste oder Hafer geerntet haben, e) für Kinder unter 6 Jahren.
Jede Karte gilt für eine Person und solange bis die aufgerufenen Abschnitte verbraucht sind.
Vor der Ausgabe ist jede Karte mit dem Gemeinde- siegel an der rechten oberen Ecke an der Stelle, wo die Ortsbezeichnung vorgesehen ist, zu versehen. Karten ohne Gemeindesiegel haben keine Giltigkeit und sind von den Kaufleuten zurückzuweisen. Von den zu a—c aufgeführten Gruppen erhält jede Person nnr eine und zwar die für die betr. Gruppe besonders vorgesehene Karte. Das ist so zu verstehen, daß Landwirte, die Hafer und Gerste geerntet haben, sowie Kinder, neben der für ihre Gruppe bestimmten Karte nicht noch die Lebensmittelkarte für Verbraucher im allgemeinen erhalten.
Die Verordnung über die Einführung der Lebensmittelkarten ist auf ortsübliche Weise bekannt zu geben, auch sind die Karten nur auf Antrag auszuhändigen. Ueber die Ausgabe der Karten sind genaue Listen zu führen, aus denen der Name deS Haushaltungsvor- standes und die Anzahl der verabfolgten Karten, getrennt für Erwachsene und Kinder, zu ersehen ist.
Die Karten beziehen sich nur auf solche Lebent- mittel, die der Kreis amtlich verteilt und für die keine besonderen Karten gelten. Lebensmittel, die die Kleinhändler im freien Handel erhalten, werden durch die Karten nicht betroffen.
Gemäß § 5 der Lebensmittelkartenverordnung wird der Kreis in folgende BersorgungSbezirke eingeteilt. ES sind auch zunächst nur die hierunter aufgeführten Kaufleute zum Verkauf der vom Kreis |u verteilenden Waren zugelaffen. Weitere Kleinhändler,
die zugelaffen werden wollen, können sich beim LandratSamt schriftlich melden. Zugelaffen werden solche Kleinhändler, welche
1. sich im Frieden bereits mit dem Vertriebe Lebensrnitteln befaßt haben,
nur
von
den
2. zur Vermeidung unnötigen Schreibwerks Nachweis vorlegen, daß sie das Kreisblatt halten. Alle Anfragen und Schreiben in dieser Angelegenheit sind an das LandratSamt „Berteilungsstelle für Lebensmittel" zu richten und nicht mit anderen Angelegenheiten zu verbinden. Tgb No. I. K. G. 1119.
Der Vorsitzende des KreiSausschuffe».
I B.:
o. Hedemann, Reg.-Assessor. Fortsetzung auf -er 4. Seite.