Amtlicher Anzeiger
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Rr. 84. "^ b‘7ä«»«« Donnerstag, den 12. April
1917
Amtlicher Teil.
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Nr. L. 888/3. 17. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. OK. II. 888^7. 16. K. N A. vom 8. August 1916, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Vom 1. April 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand ' vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern aus Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, ferner des Gesetzes, 'betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5115) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 28. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183)*) ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. . S. 1019) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider- ■m»#iiiiil^ n
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angeöroht sind**). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
§ 5 der Bekanntmachung Nr. Ch. n. 888/7. 16. ^. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder vom 8. August 1916 erhält folgende Fassung:
' *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung .(| 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte ap Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
«ei vorsätzliche« Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mtndestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrageS ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kan« neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1................;
•2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassene» Ansführungs- bestimm»nge» zuwiderhandelt.
i 5.
Beschlagnahme.
a) Die im § 3 aufgeführten Lederarten sind in jeder Form, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerber- vereinigung befinden, beschlagnahmt.
b) Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders der Arten lför. Nr. 1 bis 21 o einschließlich und lfdr. Nr. 26 bis 54 einschließlich in folgenden Fällen erlaubt:
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Leder- Zuweisungs-Amtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12.
Die Anweisungen des Leder -Zuweisungs- Amtes haben vor allen anderen auf beschlagnahmtes Leder bezüglichen Lieferungsver- pflichtungen den Vorrang.
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen sind zwecklos. Die Anweisungen werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt.
2. Bon einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres- oder Marinebedarf.
Welche Gsrberv«reinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird im Zweifel durch das Leder- Zuweisungs-Amt endgültig entschieden.
3. Bon einer Gerberei oder Gerbervereinigung aus unmittelbare Bestellung einer der folgenden Beschaffungsstellen der deutschen Heeres- und Marineverwaltnng an diese Beschaffungsstellen:
Kriegs- oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungs-Depot Nürnberg), Artilleriewerkstätten, Marine-Bekletdungsämter, Kaiserliche Werft-m, '
itu",
Kaiserliche Marine-Depotinspektion, Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen.
c) Alle nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Lederarten, also auch die unter Nr. 22 bis einschließlich 25 der Preistafel aufgeführten, dürfen auf Grund eines vom Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellten Freigabescheines veräußert oder geliefert werden.
Anmerkung: „Die Ausweise für beauftragte Lteferer" verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihre Gültigkeit. Die auf solche Ausweise bestellten und beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung noch im Lager der Gerberei oder Gerbervereinigung befindlichen Ledermengen dürfen also nur noch unter den unter b und c gekennzeichneten Voraussetzungen geliefert werden.
Kann infolgedessen ein beauftragter Lteferer die von ihm übernommenen Lieferungsverpflichtungen nur zum Teil erfüllen, so soll er dem Auftraggeber unverzüglichnachweisen,wieoielLedereraufdenAusweis bereits erhalten hat, welche Teilmenge öerBestellung er fertigstellen kan« und wieviel Leder er für den Rest der Bestellung noch braucht. Die amtliche Beschaffungsstelle, die den Auftrag erteilt hat, wird dann, soweit erforderlich, die Zuweisung von Leder bei dem Leder- Zuweisungs-Amt beantragen.
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder-Zu- wetsungs - Amt (Abteilung Led^rmeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, z« richten.
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandsertig vorliegen; ausgenommen sind nur Helmleder, sowie die unter lför. Nr. 20 bis 25 und 49 bis 54 genannten Arten; diese letzteren Leder müssen fertiggegerbt, brauchen jedoch noch nicht zugerichtet zu sein.
2. Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in diesem aufgeführte Le.der so lange zur Verfügung des Leder-Zuweisungs- AmteS zu halten, bis sie in den Besitz des Fret- gabescheines gelangt sind; sie dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen nicht ohne Zu- stimmnng des Leder - Zuweisungs-Amtes veräußern.
3. Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Datum des Freigabe- schetneS) zur Verwendung für Privatzwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige freigegebene Leder, SaS ohne Zustimmung des Leder-Zuweisungs-AmteS in Veder anderer Art umgewandelt wird.
4. Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Leder-ZuweisungS-AmteS weder an amtliche Be- fchaffungssteüen der^ Heeres- oder Marineverwaltung noch an beauftragte Lteferer derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinignngen und Z»rlcht»r«i«n h«b»n beim Verkauf frei«*»
gedenen Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzuweisen.
e) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten entgeltlichen Veräußerungen ist, daß die durch die |§ 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
f) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines für die betreffende Ledermenge erloschen.
Artikel 2.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Tassel, den 1. April 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps
von Haugwitz,
General der Infanterie.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Hus der Heimat.
* (Gewitter im Aprtl.) Das diesjährige Aprilwetter macht wunderliche Sprünge. Während aus de« verschiedensten Bezirken namentlich aus den höher gelegenen Gegenden starkes Schneegestöber und Schneesturm, teilweise auch Hagelwetter gemeldet wurde, ging in den Kreisen Ziegenhain, Homberg und Fritzlar, namentlich aber an den bekanntlich sehr hoch gelegenen Knüllköpfchen, am Sonnabend vor Ostern am Nachmittag ein schweres Frühjahrs-Gewitter nieder. Das Unwetter hat besonders die Umgegend von Schwarzenborn, Frielendorf, Seigertshausen und das
§ Hersfeld, 10. April. Heute nachmittag fand im
Gasthaus zum Stern der von der Bersorgungsstelle
mit Unterstützung des Hausfrauenvereins veranstaltete Bortrag von Fräulein Felicitas Ohaus über die Kriegsküche statt. Ein voll besetzter Saal empfing die Vortragende, die es verstanden hat, ihre Zuhörerschaft durch klaren, lichtvollen Bortrag, bei dem auch der Humor zu seinem Rechte kam, bis aus Ende zu fesseln. Mit eindringlichen Worten wies Fräulein Ohaus darauf hin, daß auch mit bescheidenen Mitteln ein gutes und schmackhaftes Essen bereitet werden kann, wenn die Hausfrau mit Liebe zur Sache kocht und es als selbstverständliche Pflicht an sieht, sich damit abzufinden, daß uns nicht mehr die Fettmenge und der sonstige Ueberflutz zu Gebote steht, wie vor dem Kriege. Klagen und die Hände in den Schoß legen, auf die Verhältnisse schimpfen, ist leicht, aber ein gleiches Verbrechen am Vaterlands wie Feigheit vor dem Feind. Es waren dankenswerte und zu Herzen gehende Worte, die Fräulein OhauS fand. Es wurden dann die verschiedenen Kocharten an Beispielen vorgeführt, besonders das Kochen in Düte und Kochkiste, die Behandlung von Dörrgemüle, das Einmachen ohne Gummiringe und anderes mehr. Die Kochproben fanden allgemeine Anerkennung, die unter den Augen der Zuschauerinnen zubereitete« Speisen waren vorzüglich, besonders eine lediglich aus gesalzenen Kohlrüben und Kartoffeln hergestellte Suppe, Klippfisch in der Düte u. a. m. Mit Rücksicht auf de« vollen Erfolg der, Veranstaltung beschlossen die anwesenden Herren der Versorgungsstelle, den Bortrag noch einmal halten zu lassen. Damit auch die Frauen, die mittags keine Zeit haben, daran teilnehme« können, soll der zweite Bortrag am Mittwoch, den 11. 4., abends 8 Uhr im Saale des „Stern" stattfinden. Wir weisen auf die Bekanntmachung der Versorgungsstelle in dieser Nummer hin und raten allen denen, die an der Veranstaltung heute nicht teilnehmen konnten, zu einem Besuch, der sich sicher lohnen wird. Der Bortrag bietet für jeden Tisch, für jede Küche etwas. Für den Hausfrauenverein hatte in dankenswerter Weise Fräulein Gonnermann die Leitung der Vorbreitungen und die Unterstützung der Vortragenden übernommen.
§ HerSfeld, 11. April. Infolge der am 16. d. M. in Kraft tretende« Sommerzeit sind in den Abfahrt- und Ankunftszeiten einiger Züge Aenderungen erforderlich, die auf den Bahnhöfen ausgehängt sind.
z Hersfeld, 11. April. Bei dem gestrigen Bor- trage über KriegSküche wurden am Schlüsse desselben Ringe irrtümlicherweise zu 25 Pfg. anstatt zu 1 Mark verkauft. Die betr. Damen, welche derartig« Ringe kauften, werden daher gebeten, entweder die 75 Pfg. nachzuzahlen oder die Ringe zurückzu- g«ben.
»schwege, 9. April. Zur Vermeidung einer Kohlennot im Jahre 191718 wird auch hier angestrebt, den gesammten Jahresbedarf an Koch- und Hetzkohlen bis zum Herbst im Besitz der Verbraucher zu bringe». Zu diesem Zweck wird jetzt zu den Anmeldungen auf« gerufen.