Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mart. durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
Kreisblalt
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Nr. 83. w^-b^m^^ Mittwoch, den 11. April
1917
Amtlicher Teil.
HerSfeld, den 28. März 1817.
»ekMM«fterungsgeschöst1817.
Zur Abhaltung des Musterungsgeschäfts 1917 sind folgende Termine bestimmt worden:
Mittwoch den 11. April d. 3.
Musterung der vorläufig zurückgestellten Militärpflichtigen der Jahrgänge 1894, 1895, 1896 und 1897 und zwar aus sämtlichen Gemeinden einschließlich der Stadt Hersfeld.
Donnerstag den 12. April d. 3. desgleichen der vorläufig zurückgestellten Landsturm- pflichtigen des Jahrgangs 1898 ebenfalls aus fämt- lichen Gemeinden des Kreises und der Stadt Hersfeld.
Freitag den 13. April d. 3.
Musterung der Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1899 aus den Gemeinden: Allendorf, Allmershausen, Asbach, Aua, Ausbach, Beiershausen, Bengendorf, Biedebach, Bingartes, Conrode, Dinkelrode, Eichhof, Eitra, Engelbach, Friedewald, Friedlos, FrieUngen, Gersdorf, Gershausen, Gethsemane, Gittersdorf, Goß- mannsrode, Harnrode, Hattenbach, Heddersdorf, Heenes, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Hillartsyausen, Hilmes, Hilperhausen, Holzheim, Kalkobes und Kathus.
Sonnabend den 14. April d. I. desgleichen der Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1899 aus der Stadt Hersfeld.
Montag den 16. April d. 3.
desgleichen der Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1899 aus den Gemeinden : Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kleinensee, Kohlhausen, Kruspis, Lampertsfeld, Landershausen, Lautenhaufen, Leim.-. liHl^wiM ^ed»^l^N?ederjoffa,
Obergeis, Oberhaun, Oberlengsfelö, Oberrode, Petersberg, Philippsthal, Ransbach, Reckerode, Reilos, Reimboldshausen, Röhrigshof, Rohrbach und Rotzbach.
Dienstag den 17. April d. I.
desgleichen der Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden : Rotensee, Rotterterode, Schenklengsfeld, Schenksolz, Sieglos, Solms, Sorga, Stärklos, Tann, Untergeis, Unterhaun, Unterneurode, Unterweisenborn, Wehrshausen, Widdershausen, Wilhelmshof, Willingshain, Wippershain, Wölfershausen und Wüstfeld.
Die Musterungen finden in Hersfeld in der neuen Turnhalle jAugust-Gottttedstrafie) statt und beginnen jedesmal Morgens um V29 Uhr.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hiermit angewiesen, Vorstehendes alsbald und wiederholt auf ortsübliche Weife zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und dafür zu sorgen, daß sämtliche Gestellungspflichtige zu den Terminen pünktlich erscheinen.
Etwaige Ausweise über frühere Musterungen haben die Mannschaften mit zu bringen. Ebenso sind auch etwaige ärztliche Zeugnisse über frühere Krank- keiten (Bluthusten, Epilepsie usw.), deren Vorhandensein sich im Musterungstermine nur schwer feststellen läßt, mit fiwrzulegen. Die Herren Ortsvorstände brauchen zu den Terminen nicht zu erscheinen.
v. Hedemann, Reg.-Assessvr.
Hersfeld, den 4. April 1917.
Mit Bezug auf die Bestimmungen im § 15 der Dienstanweisung für Gemeinderechner in den Landgemeinden vom 22. März 1898, wonach diese alsbald nach Schluß des Rechnungsjahres (81. März) mit der Aufstellung der Jahresrechnung zu beginnen und die fertiggestellte Rechnung in zweifacher Ausfertigung spätestens bis zum 15. Mai dem Bürgermeister vor- zulegen haben, weise ich die Herren Bürgermeister unter gleichzeitigem Hinweise auf mein Umschreibe« vom 111 Oktober 1906 Kreisblatt Nr. 122 hiermit an, streng'barauf zu halten, daß die Jahresrechnung für 1916 zum gedachten Termine Ihnen vorgelegt wird.
Die vorgelegte Rechnung ist dann alSbald unter Zuziehung der Schöffen der vorgeschrtebene« Borprüfung zu unterziehen und ist darauf mit den Erinnerungen der Gemeindevertretung iGemetndever- sammlung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
Die Herren Bürgermeister haben dafür zu sorgen, daß die Abhörung und Feststellung der Rechnung durch die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) tunlichst bald nach ihrer Borlage erfolgt und sie mir nach der vorgeschrtebenen AuSlegung von zwei Wochen sofort mit den Belägen und Prüsu»gs»erha»-l»«g«»
etc. zur Oberrevision vorgelegt wird, damit Letztere von mir so zeitig bewirkt werden kann, daß die geprüfte Rechnung bei Aufstellung des Voranschlags für das kommende Rechnungsjahr bestimmungsmäßige Verwendung finden kann.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffe».
I. A. No. 8518. J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 26. März 1917.
A nsführungsb estimmungen zu der Bekanntmachung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals 11. A. K. No. M. 2001. 17 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen,Adfallrohre, Fenster- und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile.
Vom 9. März 1917.
(Veröffentlicht im Kreisblatt No. 60 vom 13. März 1917.)
Gemäß § 7 der Bekanntmachung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals No. M. 200/1. 17. K. R. A. und des § 2 der Anweisung an die Kommunalverbände »erden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
§ 1.
Jedem einzelnen von der Bekanntmachung Betroffenen wird durch den Vorsitzenden des Kreisausschusses eine Anordnung, betreffend Übertragung des Eigentums an den beschlagnahmten Kupfer- und Platinmengen auf den Reichsmilttärfiskus zugestellt. Die Abnahme der Kup er- und Platinmengen ist zwar vorzubereiten, sie hat aber nicht vor Eingang dieser Eigentumsübertrr jung bei^r^LviLMMv^ gKajegiitiien. Das Eigentum an den betroffenen Kupfer- und Platinmengen geht auf den Reichs- militärftskus über sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 2.
Die Ablieferung der beschlagnahmten und enteigneten Gegenstände hat seitens der dazu Verpflichteten bei der im § 5 genannten Sammel- steüe zu erfolgen.
Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Kupfer- und Platinmengen anzugeben.
Personen, die mit den festgesetzten Uebernahmepreisen einverstanden sind, wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt, aus dem das Gewicht der abgelieferten Kupfer- und Platinmengen, der Uebernahmepreis, die genaue Adreffe des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag durch die von dem Kreisausschuß eingerichtete Zahlstelle (Bankhaus) ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Ergibt das Grundbuch, daß das Grundstück mit Rechten Dritter belastet ist, so darf die Auszahlung nur mit deren Zustimmung, andernfalls nur zur Wiederherstellung des Daches und nur nach Verhältnis des Fortschreitens der neuen Eindeckung erfolgen. Durch die Annahme des Anerkenntnis- scheines oder der Zahlung gilt das Einverständnis mit dem festgesetzten Nebernahmepreis als bindend ausgesprochen.
Falls der Ablieferer sich mit dem festgesetzten Uebernahmepreis nicht zufrieden geben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären. Es wird dann durch die beauftragte Behörde ein Uebernahmepreis nach § 8 der Bekanntmachung No. M. 2001. 17 berechnet werden; hierfür sind Rechnungsbelege beizubringen. Erklärt der Ablieferer sich hiermit nicht einverstanden, so wird ihm anstelle des Lnerkenntnisscheines eine Quittung ausgehändigt, aus der die Gruppe und das Gesamtgewicht der abgelieferten Kupfer- oder Platinmengen hervorgehen müssen. In diesem Falle ist der Antrag auf endgültige Festsetzung des UebernahmepretseS von dem Betroffene» unmittelbar an das ReichS- schiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin «. 10, Btktortastr. 34, zu richten. In dem Anträge ist anzugeben, wann und von wem die Kupfer- und Platinmengen abgeliefert worden sind und von wem die Abnahme auSgeführt wurde. Ferner sind nach Möglichkeit Rechnungsbelege, Zeichnungen oder Photographien beizufügen.
Durch die Inanspruchnahme des ReichSschieds- gerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.
Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit dem Uebernahmepreis einverstanden erklären, wird die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein nmge- tauscht. Der anerkannte Betrag wird ausgezahlt.
Wer die übereigneten Kupfermengen nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vorge- e-riebenen Zeit abgeliefert hat, macht sich strafbar, ußerdem erfolgt die zwangsweise Abholung -er ab
lieferungspflichtigen Gegenstände durch Beauftragte des Kreisausschusses als Vollstreckungsmaßregel auf Kosten des Besitzers.
Die Verpflichtung des Besitzers zum Entfernen der Kupfer- und Platinmengen von den Bauwerken besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Kupfer- und Platinmengen.
Den von der zwangsweise« Einziehung Betroffenen werden ebenfalls Anerkenntnisscheine bei Annahme der Uebernahwepreise oder Quittungen bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Reichsschtedsge- richts nach den Bestimmungen des § 2 dieser Aus- führungsbestimmungen ausgehändigt.
Die Kosten der Vollstreckung werden von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug gebracht bezw. auf der Quittung vermerkt.
§ 4.
Nach § 10 der Bekanntmachung No. M. 2001. 17. K. R. A. sind die durch die Beschlagnahme Betroffenen, denen eine Enteignungsanordnung bis zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, zur Meldung der vorhandenen, in | 2 der Bekanntmachung No. M. 200/1. 17. K. R. A. genannten Kupfer- und Platinmengen verpflichtet.
Die Meldungen sind i« der Zeit vom 1. Juli bis 15. Juli unter Benutzung der vorgeschriebenen Meldeformulare an die im § 5 genannte Sammelstelle einzureichen. Die Vordrucke sind bei der Sammelstelle zu haben.
§ 5.
Für die Entgegennahme der gemäß § 1 dieser Ausführungsbestimmungen enteignete« Gegenstände und der nach § 4 daselbst abzugebenden Meldungen wird eine Sammelstelle unter Leitung des Herrn Kupferschmiedemeister Schüßler, hier, Markt 31, errichtet.
Die Sammelstelle ist geöffnet jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend vormittags von 10—12 Uhr und nachmittags von 2—4 Uhr. _____
Zuwiderhandlungen gegen diese AussöhrungSbe- stimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Der KreiSanSschntz des Kreises HerSfeld.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affefsor.
Hersfeld, den 29. März 1917.
Den Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden in den nächsten Tagen die Karten über die Hochwaffer und Ueberschwemmungen in 1917 zugehe«.
Die Karte ist sorgfältig aufzubewahren. Etwa vorkommende Hochwasser und Ueberschwemmungen sind jedesmal sofort einzutragen. Am Jahresschlüsse, spätesten» bis zum 5. Januar 1918, ersuche ich mir die auSgefüllten Karte» zurückzusenden. Ich mache noch daraus aufmerksam, daß die Karten auch dann zurückzusenden sind, wenn feixe Hochwaffer pp. vor- gekomme« sind.
Tgb. No. I. 3452. . Der Landrat.
J. B.:
Funke, KreiSsekretär.
Hersfeld, den 4. April 1917.
Die Landwirte des Kreises weise ich darauf hin, daß Wicken der Beschlagnahme nach der Verordnung über Kraftfuttermittel vom 5. Oktober 1916 unterliegen und nur an die Bezugsvereinigung der Deutsche» Landwirte in Berlin abgesetzt werden dürfen. Die vorhandenen Bestände sind zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs der BezugSvereinigung anzu- zeigen. Erst wenn die BezugSvereinigung sich binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrages zur Abnahme der gemeldeten Menge nicht bereit erklärt, können die Wicken anderweit abgesetzt werden. Der bestehende Höchstpreis (380 Mark ohne Sack, 400 Mk. mit Sack pro Tonne) ist auch in diesem Falle einzuhalten.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. No. 3557. I. B.:
Funke, KreiSsekretär.
Hus der Heimat«
):( Hersfeld, 10. April. Herrn Regierungsasseffor von He bemann wurde dasBerdienstkreuz für Kriegshilfe Allerhöchst verliehen.
):( HerSfeld, 10. April. Bon dem Arbettskommando in Heimdoldshausen sind folgende Kriegsgefangene e»twtchen: 1. Sawizki «tarta» 9. Komp. 90 4. 2. Bartshr Bartst Btrtszhtry Julia« 1. Komp. 88 21. 3. Andrzizezy Joseph, 1. Komp. 8816.
-n- Kleineuse«, 10. April. Bon 32 Kindern der hiesigen Schule wurden zur 6. KriegSanleihe 600 Mark gezeichnet.