Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 81
Jetziger Bezugspreis oiertsIjSbrlIL
Freitag, den 6. April
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. G 1023/2. 17. K. R. A., betreffend Hö-Wreile für Naturrohr (Glaurrohr) and Weide».
Vom 1. April 1917
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813, — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Retchsgesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden.
§ 1.
Bon der Bekanntmachnng betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen: . flL-f.iirr.ahr.^ .gnrhrnhr Wolekka-
3. Die Preise für Weidenschienen (D) gelten für den Hersteller. Der Händler (mit Ausnahme des Herstellers, der zugleich Händler ist), darf auf diese Preise nicht mehr als 10 v H. aufschlagen.
4. Die Preise für Weidenrinde (E) sind die höchsten Verkaufspreise, die auch bei der Veräußerung an den Verarbeiter nicht überschritten werden dürfen. Als Weidenrinde im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur die Rinde bis zu ihrer erstes Aufschließung z« verstehen.
Höchstpreistasel.
A. Für Naturrohr (Glanzrohr, Stnhlrohr «s«.)
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korb- Für je 50 kg
6. Fitr Rinde von Weiden «nd «eidevstöcke». Rinde
won Weiden-
1. Frische, feuchte Rinde
2. Lufttrockene Rinde. .
Don Weiden stocken für jyo kg; für iyo k?
2,00
4,50
M
1,50
3,50
röhr, Malakkarohr), hart und weich a) bis 10 mm. Durckm.....
6) über 10 mm. Durchm. . . .
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen) a) unter 3. mm. Durchm. . . .
3.
b) 3 mm. bis 10 n. Durchm. . .
c) über 10 mm. Dur ^m......
Peddig naturhell (gebleicht)
a) unter 3 mm. Durchm......
6) über 3 mm. bis 10 mm. Durchm..
4. Flechtrvhr Nr. 1—6, nicht über 4 mm. breit..............
5. Rohrschieneu (Wickelrohr) über 4 mm. breit, bis 2 mm. stark.......
6. Rohrschieneu, Korbschisnen.....
7. Rohrbast ............
8. Rohrabfall (Bruchpeddig, Peddigenden.
M 175,00 125,00
250,00 200,00 150,00
275,00 220,00
600,00
300,00
200,00 40,00 20,00
Rohrabfall (Bruchpeddig, Peddigenden),' Weiden' Weidenstöcke, Weidenschienen, Weidenrinde.
Höchstpreise.
1. Die nachstehenden Preise für Rohr (A) sind die höchsten Verkaufspreise und dürfen auch bei der Veräußerung an den Verbraucher nicht überschritte» werden.
2. Die Preise für Weiden und Weidenstöcke (B und C) sind die Höchstverkaufspreise des Weiden- züchters. Weidenzüchter ist derjenige, der Weiden auf eigene Kosten auf eigenem oder fremdem Grundstück (als Eigentümer, Pächter des Grund und Bodens oder als Käufer des Wachstums) erntet. Der Weidenzüchter darf die Höchstpreise auch dann nicht überschreiten, wenn er aufgetaufte Weiden und Weidenstöcke weiterveräußert oder sonst als Händler auftritt Der Händler darf die Züchterpreise, sofern diese pro Zentner
a) 15 Mark und weniger betragen, nicht mehr als um 20 v. H.,
b) über 15 Mark bis 30 Mark betragen, nicht mehr als um 15 v. H.,
c) über 30 Mark betragen, nicht mehr als um 10 v. H. überschreiten.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
^
Der Durchmesser wird in der Mitte des Rohres oberhalb des Knotens (alst an der dünneren Stelle) gemessen.
S. Für Flrchtweideu.
I Klasse II.
Andere einjährige
[ Klasse III.
(Andere zwei-
o lässt, schlanke, gesunde flub turfchäl- weiden
Mk.
wildgewachsenen, 'o« wie zweijährige, astfreie, schlanke gesunde Schälweiden ' Mk.
jährige Weiden, die sich zum Korbflechten eignen, au3= schl. der
Stöcke
Mk.
1. Grüne Weiden, wie sie der Stock liefert:
a) feuchte Weiden: unsortiert..... sortiert ......
b) trockene Weiden: unsortiert..... sortiert......
2. Geschälte weiße Weiden:
a) 40 bis 60 cm . . . b) über 60 bis 80cm c) „ 80 „ 100 „
d) „ 100 „ 130 „
e) „ 130 „ 160 „
f) „ 160 „ 200 „
g) „ 200 cm . . .
für je 50 kg
4,00
5,00
9,00
10,00
47,00
40,00
33,00
30,00
27,00
25,00
22,00
für je 50 kg
2,50
6,00
7,00
’ 25,00
7 21,00
19,00
} 17,00
für je 50 kg
1,50
3,00
12,00
rote Weiden:
3,
Zahlungsdedingunge«.
Die in § 2 festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof bzw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffslade- stelle, die Kosten der Verladung sowie die Kosten der Verpackung ein.
Alle Preise gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsban kdiskont vereinbart werden.
§ 4.
Zurückhalten von Vorräte«.
Beim Zurückhalten von Borräten ist Enteignung zu gewärtigen.
§ 5- Ausnahme».
Anträge auf Bewilligung oo« Ausnahmen find an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion G des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstratze 10, zu richte». Die Entscheidung über diese Anträge behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
§ 6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden Nr. V. L 1886 5. 16. K. ». A. vom 1. September 1916 aufgehoben. ,
Casfel, den 1. April 1917.
D»r S^Nvbtret-p ^omn General
v. Heugwitz, General der Infanterie.
Hersfeld, den 3. April 1917. Betrifft
Festsetzung der Znsterration.
Die auf die Zuckerkarte zu verabfolgende Zuckermenge wird bis auf weiteres für den Kreis Hersfeld auf 1 Pfund pro Kopf und Monat festgesetzt.
I. 3771. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
1.
2.
3.
4.
S.
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet: wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung gi 2, 85 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) etroffen ist, b^iseiteschafft, beschädigt oder zerstört.
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht:
für geschälte rote (gekochte oder gesottene) Weiden dürfen 8,00 Mk. zu den für geschälte weiße Weiden festgesetzten Preisen (B 2) zugeschlagen werden.
E. Für Weidenstöcke.
1. Grüne Weidenstöcke:
a) abgewipfelt......
b> nicht abgewipfelt ....
2. Geschälte weiße Weidenstöcke:
a) bis zu 15 mm. Stärke . .
b) über 15 bis 18 mm. Stärke
c) „ 18 „ 27 „ „
d) „ 27 mm. Stärke . .
Für je 50 kg M 3,00 1,50
. 12,00
. 11,00
. 10,00
8,00
Z.
wer den nach preise, erlas zuwiderhande
8 s des Gesetzes, betreffend Höchst- issenen AuSführungsbestimmungen ?lt
«ei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrage« zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist ober in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte de» Mindest- betrage» ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe «»geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust »m dürgerlicho« Ehrenrechte erkannt «„den.
Geschälte rote Weideustöcke:
für geschälte rote (gekochte oder gesottene) -Weidenstöcke darf 1,00 Mk. zu den für geschälte weiße Weidenstöcke festgesetzten Preisen zugeschlagen werden.
D. Für Weidenschienen.
1. Weidenschienen ohne Kantenschnitt und Für je 50 kg ohne Rücksicht auf die Breite: M
a) bis 1 mm. stark.......170,00
b) über 1 mm. bis IV» mm. stark. . 140,00
c) über l1 * mm. stark......120,00
" "eidenfchienen mit Kantenschnitt ohne
2. SBe.—T„ .
Rücksicht auf die Brette:
a) bis 1 mm. stark.......
v) über 1 mm. bis IV« mm. stark. .
e) über l1/» mm. stark......
Hersfeld, den 3. April 1917.
Meine Verfügung vom 22. März 1917, J. M. No. 2252 11 (Kreisblatt No. 70), betreffend Einreichung der Meldekarten zum vaterländischen Hilfsdienst, muß sofern dies noch nicht geschehen, sofort erledigt werde».
BiS zum 6. ds. Mts. ist mir bestimmt zu berichten, daß die Karten abgesandt worden sind.
J. M. No. 2983. Der Landrat.
' v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 4. April 1917.
Für die katholischen Kriegsgefangenen im Kreise HerSfeld wird am ersten Ostertag um 11 Uhr vormittags in der katholischen Kirche in HerSfeld Gottesdienst abgebalten. Am 2. Ostertag um 8 Uhr vormittags ist den Gefangenen Gelegenheit gegeben, ihre österliche Pflicht zu erfüllen. Die Heeresverwaltung legt Wert darauf, daß die Kriegsgefangenen an dem Gottesdienst teilnehmen, ohne daß jedoch der Zwang zur Teilnahme auf sie auSgeübt wird. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, in deren Gemeinde (GutSbezirk) katholische Kriegsgefangene beschäftigt werden, ersuche ich die Arbeitgeber entsprechend zu benachrichtigen und sie zu veranlassen, die Kriegsgefangenen über die Möglichkeit des Besuchs eines Gottesdienstes am 1. Ostertage und des Empfangs der Sakramente am 2. Ostertage zu verständigen. — Diejenigen Kriegsgefangenen, die teil- . zunehmen beabsichtigen, sind unter Führung einer zu- verlässizen Person rechtzeitig nach Hersfeld zu begleiten und nach beendigtem Gottesdienst in ihre Arbeitsstätte zurückzuführen. In denjenigen Ortschaften, in denen ein Wachtkommando vorhanden ist, hat der Wachtmann die Bekleidung der Kriegsgefangenen zu übernehmen. Tgb. No. I. 3777. Der Landrat.
J. B.:
F»n ke, KreiSsekretär.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
210,00
175,00
150,00
Für Weidenschienen an» gekochten Weiden dürfen 16,00 HW für je 50 kg. zu den obigen Preisen zuge- schlagen werden.
Etn gutes Ergebnis der Kriegsan- leihe stärkt Heer und Flotte, schwächt den Feind und warnt die Neutralen.