Stillste KllkMnlciht.
5 °!o Deutsche Reichsanleihe.
4^0 Deutsche Reichsschatzanweisungen, ausiosB« mit tin bt» 1201».
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5äk Schuldverschrewungen der Reich-
und 4$ e|o Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch chren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsich
tigen. so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert an
bieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung. .
Bedingungen.
1. Annahmestellen.
Zeichnungsstelle ist die ReichsSank. Zeichnungen werden
von Donnerstag, den 15. März bis
Montag,den16.April 1917,mittags 1Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Neichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Ge- nossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Le- folgen. Wegen der Postzeichnnngen stehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlaus.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlaus beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweils so viele Gruppen ausgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanwelsungen entspricht. „ „ '
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, iedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4%tßc, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der 1. Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch un- verlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3^%i6C mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzau- wetsungen fordern. Eine wettere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur aus einen Zinstermin erfolgen.
* Die zugeterlten Stücke l^lW. .KrieAaMeiher^ auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Ski 'JOtaßöabc seiner für die Niederlegung gelinden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei a diese Niederilegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - ; Papiere nusgefertigten Depotscheine werden von 6«t DarlebMasien wie die Wertpapiere selbst deliehen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5 % vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.
Am 1. Juli 1917 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110 %, 115 % oder 120 %) zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt .
für die 5% Reichsanleihe, wen«
Stücke verlangt werden .... 98,*- Mark, WWMMWWjMj buch mit Sperre bis zum 15.
April 1918 beantragt wird .... 97,85 Mark, für die 4% % RetchSschatzanwei- sungen .......... »8<-Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechn«»« der üblichen Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeich- nungsschlutz statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden».
_ Zu allen Schatzanweisnngen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktortum ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fer- Äeßt und voraussichtlich im September d. J. auS- n werben.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichnete» Beträge vom 31. März d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab.
Die Zeichner sind verpflichtet:
30% des zugeteilten Betrages spätest. am 27. April d. I., ■20% „ „ „ V » 24. Mai „ „
25 % „ „ „ „ „ 21. Juni „ „
25% „ „ „ " „ 18.1uli „ „ zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet) doch
braucht Sie Zahlung erst geleistet zu «erSen- wen» die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist
Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5% Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen.
7. Postzeichnungen.
Die Pvstanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5% Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Bollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Bollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Bollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4% % Schatzanwetfunge» ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4% % Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtausch- anträge sind innerhalb der Zeichmingsfrist bet derjenigen Zeichnungs- oder Bermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Dte alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.
Die 5 % Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 5% Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5 % Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4% % Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.
Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am L Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von April Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für % Jahr vergittet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderuttgen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenver- waltung (Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 3a April d. J. bei der Retchsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinöscheinbogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeich- nungSjperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 34. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnung«- oder BermM- lungSstellen einzureichen.
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