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Hersselber Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

BqugsprMMMÄMMchtüE«^MLMMM> durch die PoMe- zoge»E.6üM«k. Dmck uMBerlaMoon-Sudwig Funks Buchdruckerei Herefeld. Für dir Redaktion vrrantwocküch Franz Funk inMrsM.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle ckO Pfennig, im ; amüichenÄeüe LV Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 77.

Jetziger Bezugspreis olsrteljSbrllck 1.80 WK.

Sonntag, den 1. April

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 29. März 1917.

Betrifft die Ablieferung des Hindenburgspecks.

Diejenigen Personen, die Speck für die Hinden- bnrgspenöe abzugeben haben, werden an die Abgabe erinnert, soweit diese bisher nicht erfolgt ist.

Tgb. No. K. G. 770. Der Landrat.

o. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 27. März 1917.

Unter dem Viehbestände des Landwirts Otto Schimmelpfeng hier ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Tgb.No. I. 3317. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 29. März 1917-,

Die Maul- und Klauenseuche in Hilperhausen, Niederaula und Asbach ist erloschen. Tgb. No. I. 3613. Der Landrat.

F. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. März 1917.

Unter den Viehbeständen des

Landwirts August Braun, Hersfeld, Gastwirts Friedrich Sander, Hersfeld, Bürgermeisters Altmüller, Hilperhausen, Landwirts Völker, Kerspenhausen, Gastwirts Großcourt, Unterhaun, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Tgb. No. I. 3842. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor. ,

Der von der Gemeinde Lengers angekaufte Zuchtbulle, Franken Rasse, 13 Monate alt, gelblichrot ist von der Körungskommission für zuchttauglich be­funden worden.

Der Borfitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 3101. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersseld, den 30. März 1917.

Anordnung über den Verkauf von Rindvieh.

Landwirte im Kreise Hersfeld, die Rindvieh jeg­licher Art (Zuchtvieh, Anspannvieh, Schlachtvieh) ver­kaufen oder vertauschen wollen, bedürfen dazu meiner schriftlichen Genehmigung, die rechtzeitig schriftlich einzuhoben ist Diese Genehmigung wird bei der Anforderung von Vieh durch den Vertrauensmann des Viehhandelsverbandes durch die Aufforderung zur Lieferung ersetzt.

Wer der Vorschrift des § 1 zuwider Rindvieh verkauft oder vertauscht wird mit Gefängnis bis zu 8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die Strafe trifft denjenigen, der das be­treffende Stück Rindvieh abnimmt, ohne daß rhm vom Verkäufer (Landwirt) die von mir erteilte Ge­nehmigung nachgewiesen wird.

§ 8.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­

öffentlichung in Kraft. t ,

J. A. No. 3881. Der Landrat.

F. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

* * * Hersfeld, den 30. März 1917.

Die Herren Bürgmeifter und Gendarmeriewacht­meister weise ich zur genauen Durchführung auf die vorstehende Anordnung besonders hin. Die Herren Bürgermeister ersuche ich zugleich, dre Anordnung wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis zu

bringen.

J. A. No. 8832.

Der Landrat.

F. V.:

»Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersseld, den 29. März 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher werden ersucht, auf ortsübliche Werfe bekannt zn machen, daß die zur Lieferung an die Hceres-Ver- waltung angemeldeten Heu- und Strohmengen unter allen Umständen sichergestellt nnd nicht etwa verfüttert bezw. in der Wirtschaft verbraucht, auch nicht ander­weit verkauft werden dürfen. Die Abrusung der Mengen wird, sobald die zur Verfrachtung nötigen Eisenbahnwagen zur Berfügnng gestellt werden können erfolgen.

Tgb. No. i. 3620. Der Landrat.

v. Hedeman ii, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 27. März 1917.

Futter für Vertragsschweine

Allen Beteiligten bringe ich zur Kenntnis, daß immer noch ein erheblicher Teil des Futters für Ver­tragsschweine rückständig ist; alle Vorstellungen des Kreises bei der Landwirtschaftskammer, die das Futter liefern soll, sind erfolglos gewesen. Die Hoffnung, daß jetzt endlich geliefert werden wird, ist wieder ge­täuscht worden, da die Zufuhren infolge der Trans­portschwierigkeiten ist den letzten Wochen wieder völlig gestockt haben, sodaß auch die Landwirtschaftskammer von 48000 Zentner Gerste erst 27900 Zentner erhalten hat. Der Kreis bedauert sehr, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können: ander­seits ist er aber auch nicht in der Lage, etwas an der Sachlage zu ändern. Mit Rücksicht auf diese Mißstände werden mit Mindergewicht abgelieferten Bertrags­schweine als solche gerechnet.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

J. A. No. 3056. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersseld, den 27. März 1917. Betrifft Kartoffeln.

> Es sind Fälle vorgekommen, in denen sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Arbeiter deshalb anderweit mit Kartoffeln versorgt werden mußten, weil der Betriebsunternehmer im ver­gangenen Fahre den Anbau von Herbstkartoffeln ohne zwingenden Grund unter das im Frieden übliche Maß eingeschränkt hatte. Landwirte, welche ihrerseits Kartoffeln in angemeffenem Umfange an­gebaut hatten, haben solche auf Grund behördlicher Anordnung für die anderen Betriebe liefern müssen, während die Inhaber dieser Betriebe andere Erzeug- niffe zu höherem Preise verwerten konnten. Hierüber ist mit Recht von Seiten der Betroffenen lebhafte «dMWDMMWWMWWWMWWWM-MsMMSWM bedarf. Betriebsinhabern, welche in der Lage WP Kartoffeln für sich und ihre Angehörigen im erforder­lichen Umfange anzubauen, kann Anspruch auf öffent­liche Versorgung mit diesem Nahrungsmittel nicht zuerkannt werden. Sollten sich für den Rest des Wirtschaftsjahres derartige Anordnungen zur Er­haltung der Wirtschaftsangehörigen nicht umgehen lassen, so werde ich mit Ermächtigung des Herrn Präsidenten des KriegsernährungSamtes von den Empfängern einen Preis erheben, der die im Bezirk geltenden Höchstpreise bis zu 3 Mark für den Ztr. übersteigt. Der den Höchstpreis übersteigende Be­trag soll zur Belohnung solcher Kartoffelerzeuger innerhalb des Kreises verwandt werden, welche sich bei der Kartoffellieferung besonders hervorgetan haben, oder zur Förderung des Kartoffelanbaues, insbe­sondere der Saatgutbeschaffung, verwandt werden. Für die Zukunft werden Betriebsinhaber, welche in der Lage sind, für sich und ihre Wirtschaftsangehörigen Kartoffeln anzubauen, darauf hingewtesen, daß sie von! der öffentlichen Kartoffelverforgung ««-geschloffen werde«.

Tgb. No. I. 3250. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

der ReichsbekleidnngSstelle über neue Bezugsschein- muster.

Bom. Februar 1917*

Auf Grund von § 12 Abs. 2 der Bundesrat-ver­ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom ^^^ 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1420) wird folgen-ds bestimmt:

8 1

Anstelle -er bisherigen BezugS,cheinmufter AC treten neue Muster, die in Nr. 5 -er Mitteilungen -er ReichSbekleidungsstelle (zu beziehen von der Preß- abteilung der ReichSbekleidungsstelle gegen Vorein­sendung von 30 Pfennig) abgedruckt sind.

an Stelle des Bezugsscheins B der Bezugs-

schein B i,

an Stelle des BezugSscherns C der Bezugs­schein C

Die Bezugsscheine A> und B' sind nur inner­halb eines Monats, vom Tage der Ausfertigung ab gerechnet, gültig.

Den Kommunalverbänden geht der erste Bedarf an neuen Bezugsscheinmustern ohne Bestellung zu. Der weitere Bedarf ist auf den gleichzeitig den Kom- munalverdünden zugehende» Bestellscheinen Nr. 155 bei der ReichSbekleidungSstellc, Drucksachen - Ver­waltung, z« bestellen. Bestellungen, die nicht auf

*) Erscheint im Reich-anzeiger.

diesem Bestellscheine eingehen, werden nicht berück­sichtigt.

Sobald die neuen Bezugsscheinmuster den Aus­fertigungsstellen zur Verfügung stehen, dürfen die alten Muster A und B nicht mehr verwendet werden. Die alten Muster C können aufgebraucht werden.

§ 3.

Bom 1. April 1917 ab dürfen Gewerbetreibende Bezugsscheine der alten Muster A und B nicht mehr annehmen.

§ 4.

Bom 1. April 1917 ab dürfen die Gewerbe­treibenden Bezugsscheine nicht annehmen,

a) wenn der Name des Antragstellers nicht ange­geben ist,

b) wenn Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buch­staben, sondern in Ziffern ausgeschrieben sind,

c) wenn sie aus mehr als eine Warenart lauten,

d) wenn sie nicht mit Drt, Datum, Stempel der aus­fertigenden Behörde und Unterschrift -es mit der Ausfertigung Beauftragten versehen sind,

e) wenn beim Bezugsschein Bi nicht der linke untere Abschnitt ausgesüllt und mit Unterschrift oder Stempel versehen ist,

f) wenn auf ihnen die Angaben über den Gegen­stand irgendwie geändert sind,

g) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Uebertragung oder einer mißbräuchlichen Verwendung des Bezugsscheins begründet ist,

h) wenn bei den Bezugsscheinen 311 und B i die ein­monatige Gültigkeitsdauer des Bezug-scheins ab­gelaufen ist.

Die nach § 13 der ^undesratsverordnung vom 1916 zuständigen Behörden haben die 23. Dezember

Gewerbetreibenden wege i Beachtung des in §§ 8 und 4 dieser Bekanntmachung enthaltenen Verbotes zu überwachen.

als den durch die Ausfertigungsstellen vcwrlkr^ten Gegenstand auf den Bezugsschein abzugeben (z. B. ist «»zulässig die Abgabe von Stoffen an Stelle eines bewilligten fertigen Stückes oder umgekehrt.)

Die Ausfertigungsste^en haben Bezugsscheinvor­drucke zurückzuweisen, auf denen Durchstreichungen, Verbefferungen und dergleichen vorgenommen find oder auf denen die vorgeschriebenen Antragsspalte» nicht vorschriftsmäßig oder entgegen den auf den Be­zugsscheinen abgedruckte« Bestimmungen ausge­süllt find.

8 8.

Zuwiderhandlungen gegen 88 3, 4 und 6 dieser Bekanntmachung werden nach § 20 Nr. 1 der Bundes- ratsveror-nung über -ie Regelung -es Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom nn ^ Juni 1916 mit Gefängnis bis zu sechs 23. Dezember Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehntausend Mark bestraft.

ReichSbekleidungsstelle Oehetmer Rat Dr. Beutler. Reich-kommiffar für bürgerliche Kleidung.

HerSfeld, den 28. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Die im 8 1 genannten Bezugsscheine AI und B> treten anstelle der im § 2 der Anordnung des Kreis­ausschuffes vom 3. Oktober 1916 Kreisblatt No. 236 vom 7. Oktober 1916 erwähnten Bezugsscheine A und B. Der Bezugsschein OH wir- neu eingesührt für den Bezug von Oberkleidung gegen Abgabebe­scheinigung. Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß i die im J r vorstehender Bekanntmachung festgesetzte Frist für die Abnahme -er Bezug-scheine A und B alten Musters durch die Gewerbetreibenden für alle im März 1917 ausgestellten Scheine bis 30. April 1917 verlängert worden ist. Ferner ist bestimmt worden, - allgemein bei Bezugsscheinen alten und neuen Musters Anträge auf Umschreibung von Bezugs­scheinen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer ab- zulehnen sind.

Tgb. No. i. 3502. Der Landrat.

F. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 29. März. Von dem Arbetts- kommando in Hersa sind nachstehend bezeichnete Kriegs­gefangenen entwichen: 1. Surble Lucien, 8. Komp. 716 Kj. 129 Jnf, Haare blond. 2. Po. Paul, 8. Komp. 67/2 Kj. 5 Fäg., Größe 1,58, Haare blond. 3. Paulin Auguste 8. Komp. 57 3 Kj. 243 Jnf., Größe 1,68, Haare schwarz.

Wer keine Kriegsanleihe zeichnet, hilft unseren Feinden.