Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Segugspreto vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Weite
für den Kreis Hersfeld
AMM
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Nr. 75
=*' b'W"^^ Freitag, den 30. März
1917
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 26. März 1817.
Die Ziegenböcke für die Stadt Hersfeld stehen vorn 1. April ds. Js. ab bei dem Schäfer Schneider, Meise- bacherstr. in Pflege.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
J. A. No. 2448. I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
WekKNntmachuug über Inanspruchnahme von Getreide und Hülfen- früchten.
Vom 22. März 1917.
Aus Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
I. Die noch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer Hülsen- früchten, allein oder mit anderen Früchten gemengt, und an Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt ist, werden für die Ernährung des Volkes in Anspruch genommen, und zwar zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sich die Vorräte befinden.
ii. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund der im § 2 getroffenen Vorschriften im eigenen Betriebe des Erzeugers verwendet werden dürfen.
a) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betriebs und der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeitern, soweit diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn solche Früchte zu beanspruchen
c) zu Saatzwecken;
6) zur Verarbeitung ;
§ 2.
i. Für die im § 1 genannten Zwecke dürfen Erzeuger verwendet werden:
A. bei Brotgetreide:
1. für die Zeit bis znm 15. April die nach
vom
§ 6 und
Abs. 1a der Verordnung über Brotgetreide
Mehl vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782) zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Menge- für die Zeit vom 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden
Personen;
2. als Saatgut von Sommerweizen 185 kg, von Sommerroggen 160 kg für das Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist.
B. bei Gerste :
1. innerhalb der Grenzen derjenigen Mengen, die - - ■ tschaftlicher Betriebe nach § 6, Verordnung über Gerste aus
Unternehmer landwirt
§ 11 Abs. 3 Satz 2 der ______
der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) insgesamt verwenden durften,
a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh unbedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes je nach Größe und Art des Betriebs festzusetzende
Menge;
, b) zur Verfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchstens ein Kilogramm für jedes Tier auf den Tag bis zum 15. August 1917 gerechnet, sowert Ersatz durch Hafer, Kleie oder Weidegang unmöglich ist;
c) als Saatgut 160 kg für das Hektar;
2. zur Verarbeitung die Mengen, die ihm auf Grund eines Kontingents (§ 20 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 800) zur Verarbeitung zugeteilt oder freigegeben sind; „
3. zur Verfütterung für Schwerne, über die Mastverträge abgeschlossen sind, die von staatlichen Mastorganisation gelieferten Mengen.
C. bei Hafer;
1. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen:
a) Einhufer: diejenige Menge, die von der für die Zeit vom 1. Januar bis 81. Mai 1917 zustehenden Menge von 8^-Zentner noch nicht verfüttert worden ist, und dazu S1^ Zentner für die Zeit vom 1. Juni bis 15. September 1917 für jedes Tier;
b) Zuchtbullen: iVs Zentner für die Zeit vom 15. April bis 15. September 1917 für redes Tier;
c. Ochsen nnd Zugkühe: die Menge, die von der für die Zeit vom l. März bis znm 81. Mai 1917 zu- stehenden Menge von 1 Zentner noch nicht verfüttert ist;
Zuchtschafböcke, Schafbocklämmer und Ziegenböcke: 2 Zentner für jedes Tier.
In Betrieben, denen Gerste aus der ihnen nach den früher goftondm, Bestimmungen zust«h«nd,n
Menge abzunehmen ist, kann dem Erzeuger für besonders schwere Zugtiere, wenn es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unbedingt notwendig ist, bis zu je 100 Kilogramm Hafer oder, wo dieser nicht in genügender Menge vorhanden ist, statt dessen die gleiche Menge Gerste belassen werden.
2. als Saatgut 3 Zentner für das Hektar der Anbaufläche, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist.
D. bei Hüiseufrüchteu:
1. zur^Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person;
2. als Saatgut bei großen Biktoriaerbsen und Ackerbohnen 6 Zentner für das Hektar, bei allen übrigen Hülsenfrüchten 4 Zentner für das Hektar der im Wirtschaftsjahr 1916 bebauten Fläche, außerdem die von der Reichshülsenfruchtstelle ausdrücklich zwecks Vergrößerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen.
il. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgenommen anerkanntes Saatgut sowie Saatge- treide, das zu Saatzwecken in Wirtschaften gezogen worden ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ferner Hülsenfrüchte, die zu Saatzwecken von der Reichshülsenfruchtstelle freigegeben sind.
§ 3.
L Zur Feststellung und zur Erfassung der in Anspruch genommenen Vorräte werden Ausschüsse gebildet.
n . Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind befugt, alle Räume und Oertlichkeiten zu betreten, wo Vorräte der im Z 1 bezeichneten Art verwahrt sein können, und daselbst alle Handlungen vorzunehmen, die zur Ermittlung der Vorräte und zur Feststellung der abliefemlugspflichtigen Mengen erforderlich sind.
III . Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Mitgliedern des Ausschusses jede zur Ermittlung der Vorräte und zur Feststellung der abzuliefernden Menge verlangte mUMM|MMMM^^^|Mg^^^^^^^^i^^ zeichnungen vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung haben alle in solchen Betrieben beschäftigten Personen einschließlich der Familienangehörigen.
Die nach §§ 1, 2 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, in dem sie lagern, soweit sie nicht freiwillig ab- geliefert werden.
Der Erzeuger ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme z« verwahren und pfleglich z» behandeln.
8 5.
Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, verfallen ohne Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes, in dem sie lagern. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
I 6.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird Bestraft, wer die Mitglieder der Ausschüsse in der Vornahme der im § 3 sorge» schriebenen Feststellungen und Ermittlungen zu verhindern sucht, die nach § 3 erforderte Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtig oder unvollständig erteilt oder Vorräte der im § 1 bezeichneten Art verheimlicht oder der ihm nach § 4 obliegenden Verpflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt.
Die Vorschrift im 8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 820) wird aufgehoben.
§ 8.
Die Erfassung der in Anspruch genommenen Mengen obliegt den Kommunalverbänden nach näherer Anweisung der Landeszentralbehörden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Hersfeld, den 28. März 1917.
Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1916 über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren, wird für den Erwerb, die Bearbeitung und Veräußerung dieser Gegenstände für den Komu- nalverband Hersfeld in Hersfeld unter der Leitung des Kaufmanns Hermann Randrath im Hause vreiten- str. 17 (Gasthaus zum Löwe«) eine „Stelle,, errichtet. Die Stelle ist geöffnet Wochentags vormittags von 9-12 Uhr.
Die Kreiseingesesjene» werden gebeten, im Interesse der Versorgung der unbemittelten Bevölkerung mit billigen Kleidung-^pp- Glücken und zur Streckung
der Borräte von dieser Einrichtung den ausgiebigsten Gebrauch zu machen.
Gleichzeitig wird mit Bezug auf § 8 der Ans- ftthrungsbestimmuna der ReichsbekleidungSstelle zu der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 (f. Kreisblatt No. 16, 19 und 20 vom 20. 24. und 25. Januar 1917) bestimmt, daß mit der Ausstellung der Abgabe- bescheinigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen (C. und D.) der Leiter der oben genannten „Stelle" befugt ist. Ferner wird nochmals besonders auf die Bestimmung im §9 a der Bekanntmachung über dieRegelunz des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom g‘USa'«--«.« *•■ e»-» ■ -” ’■ und 10 Januar 1917) hingewiesen, wonach getragene Kleidungs- und Wäschestücke und getragene Schuhwaren entgeltlich nur an diese Stelle abgegeben und von ihr wieder veräußert werden dürfen. Getragene Kleibungs- und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen vom 1. April 1917 ab nur bei dieser Stelle gekauft werden.
Tgb. No. L 3501. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affefsor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 29. März. Wie uns die Bekleidungsstelle Hersfeld mitteilt, ist das Gerücht, daß die Bezugs scheine ab 1. April gegen eine Gebühr von 75 Pfg. abgestempelt würden vollständig unbegründet. Die Bezugsscheine werden nach wie vor unentgeltlich abgestempelt.
):( Hersfeld, 29. März. Der Kreis-Ausschuß hat in einer Sitzung am 26. März beschlossen auf die 6. Kriegsanleihe einen Betrag in Höhe von 50 000 Mark zu zeichnen.
Titel Rechnungsrat verliehen.
Marburg, 26. März. Der seit 22 Jahren dem Lehrkörper der hiesigen Universität angehörende Professor Dr. med. Paul Ostmann, Direktor der Poliklinik für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten tritt am 1. April in den Ruhestand. An seine Stelle wurde der außerordentliche Professor der Ohrenheilkunde Dr. Paul Stenger aus Königsberg nach hier berufen.
LmeMir
der bei 8. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld-zu Hersfeld ferner eingegangennen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:
Für das Rote Kreuz:
Zinsen von L. Pfeiffer Depositenkaffe Mk. Hersfeld
1. Januar-Rate der Hersfelder Volksspende „ Zahlung von Gemeinde Mecklar „
„ „ Herrn Heinrich Mannel,
HilmeS „
2. Januar-Rate der Hersfelder Volksspende „
Erlös aus Vorspiel bei Fräulein Hille, Hier „ Zahlung von Herrn Loosdörfer, Hillarts- hausen „
Erlös aus Zwetschenkernsümmlung der Schüler
Z. und 4 Januar-Rate der Hersselder Volksspende , „
Erlös einer Sammlung anläßlich der Kaiser-Geburtstagsfeier in den Gemeinden Rohrbach, Tann und Gerterode „
Zahlung aus einer Privat-Klage Zahlung von Frau Rechtsanwalt M. Sunt- heim für gesammelte Zwetschenkerne Zahlung von Anneliese & K. Gerhard Beyer, Schenklengsfeld (Erlös aus einer Theater-Aufführung, x „ Zahlung von KrauRechtsanwaltSuntheim für gesammelte Zwetschenkerne „ „ „ Gemeinde MengShausen „ „ „ der Evangelischen Bürgerschule „ „ Herrn Georg Ritzel aus einer Privat-Klage
1. und 2. Februar-Rate der Hersselder Volksspende » Zahlung von Wemeinde Asbach „ 8. und 4. Februar-Rate der Hersfelder Boklsspende
32.46
1.050—
16—
3—
160.8»
1.30
50—
10.50
377.68
388.25
36.75
10—
12.15
25—
1.188.85
2,__
367.55
Zahlung vom Kirchspiel RanSbach 44— M 8.854.34 bisheriger Bestand „ 1.859.35 >“718.69 davon weiter verausgabt „ 2.478.65
heutiger Bestand £.235 0 J