Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 72. ^°"ML"°^ Dienstag, den 27. März
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 22. März 1917.
Der Preis für Magermilch bet Abgabe von drr Molkerei Hersfeld an die Ausgabestellen für Verbraucher in der Stadt Hersfeld wird von 14 auf 15 Pfg. für das Liter erhöht. Im übrigen bleiben die bisherigen Preise, insbesondere der Abgabepreis von 17 Pfg. an die Verbraucher sowie der Abgabepreis von 10 Pfg. an die Milchlieferanten unverändert.
8. A. No. 2977. Der Landrat.
v. Hedemann, Neg.-Asfesfsr.
Verordnung
über den Verkehr mit ausländischem Mehl.
Vom 13. März 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmatznahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
§ 1.
Die Kommunalverbände haben Höchstpreise für die Abgabe von Weizen- und Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide er- mahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise aus solchem Mehl hergestellt ist, an Verbraucher fest- zusetzen. Dabei dürfen die für die Abgabe ausländischen Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhandelspreise nicht überschritten werden. Soweit Höchstpreise für die Abgabe von inländischem Mehl und Brot an Verbraucher festgesetzt sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im Satz 1 genannten Erzeugnisse.
An Stelle der Kommunalverbände können die
1) festsetzen.
§ 2.
Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide er- mahlen ist, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kommunalverband, in dessen Bezirk sich das Mehl befindet, die vorhandenen Mengen bis zum 23. März 1917, und soweit er den Gewahrsam nach dem 20. März 1917 erlangt, binnen 3 Tagen Nach der Erlangung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge avschließt, krast deren er die Lieferung von Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kommunal- verbande binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des Vertrags hiervon Anzeige zu erstatten.
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1. 2 gelten nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln vom 11. September 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 569) ..
4. März 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 147) Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin z» liefern ist.
Mehl, das der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt, ist dem Kommunalverband, in dessen Bezirk es sich befindet, auf Verlangen käuflich zu überlassen.
Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so sanft das Eigentum an dem Mehl dem Kommunalver- bande durch Beschluß der nach § 14 der Bekanntmachung über die Errichtung von Pretsprüf- ungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 fReichs-Gesetzbl. G. 607) -.„
4. November 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 728) digen Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Eigentümer »der dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 4.
Der Kommunalverband hat für das von ihm übernommene Mehl einen angemeffenen Uebernahme- preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des von dem Verkäufer gezahlten Preise» festzusetzen ist.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 -3, 4 Abs. 1 ergeben, entscheidet die t« § 3 Abs. 2 bezeichnete Behörde endgültig.
8 5.
Mit Gefängnis biS zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Höchstpreis (§ 1 Abs. 1, 2s überschreitet) 2. wer einen anderen zum Abschluß eine» Vertrags auffordert, durch den der Höchstpreis fNr. 1) überschritten wird, oder sich zum Abschluß eines solchen Vertrags erbietet;
3. wer die ihm nach § 2 obliegende») Anzeige« nicht innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder »«voll- stäuMac Nuttttber- uwbt
Neben der Strafe können die Borräte an Mehl
oder Brot, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 6-
Der Präsident des Kriegsernährungsamts sann Ausnahmen zu lassen.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 13. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Ausführungsvestimungen zu der BundssraLsverordnung vom
15. Februar 1917 über Wohlfahrtspflege während des Krieges.
Nachdem die Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 fReichsgesetzbl. S. 449) durch die Verordnung vom 15. Februar 1917 lReichsgesetzbl. S. 143) ersetzt worden ist, wird auf Grund der letzteren Verordnung für den Umfang der Preußischen Monarchie folgendes bestimmt:
§ 1.
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
1. Bei öffentlichen Sammlungen und dem Vertrieb von Gegenständen sowie bei öffentlichen Werbungen von Mitgliedern und Mitunternehmern:
a) sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks oder den Landespolizeibezirk Berlin nicht hinausgehen, der Regierungspräsident bezw. der Polizeipräsident von Berlin,
b) sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks, aber nicht über den Umfang einer Provinz hinausgehen, der Oberpräsident,
gehen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Ausdehnung in «finent anderen BundeS- staate bereits genehmigter Sammlungen, Bet- trtebe oder Werbungen handelt, der vom Minister des Innern, ernannte ständige Staatskommissar, für den ebenfalls vom Minister des Innern ein Stellvertreter bestimmt ist.
2. Bei Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung:
a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizeibehörde, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident von Berlin,
b) sofern die Veranstaltungen au verschiedenen Orten erfolgen sollen fWander-Borführnngen), aber auf einen Regierungsbezirk oder den Landespolizeibezirk Berlin beschränkt bleiben, der Regierungspräsident bezw. der Polizeipräsident von Berlin,
c) sofern Wander-Vorführungen über die unter
6) bezeichneten Bezirke hinaus ausgedehnt werden sollen, der Oberpräsident jeder Provinz, in der die Veranstaltungen stattfinden.
3. Bei allen Veranstaltungen im AuSlande ausschließlich der Staatskommissar.
Sammlungen und Werbungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis des betreffenden Reffortchefs, der die Erlaubnisbesugnis auf ihn unterstellte Provinzialbehörden übertragen kann.
Für Kirchenkollekten sowie für Sammlungen und Werbungen, die von Geistlichen oder kirchlichen Oberen für kirchliche Zwecke in ihren Bezirken ver- anstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen.
Die Entscheidungen des Oberpräsidenten und des Staatskommissars sind endgültig.
8 2.
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubniserteilung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen, von der Erteilung einer stempelpflichtigen Ausfertigung der Erlaubnis wird, falls eine solche nicht ausdrücklich beantragt ist, abzu- sehen sein.
Die Anträge find in den tin § 1 unter 1 a und b, sowie unter 2 a, b und c bezeichnete« Fällen bei der zuständigen Genehmig umgsbehörde, in den im § 1 unter 1 c und 3 bezeichneten Fällen bet dem für den Wohnsitz des Antragstellers bezw. für den Sitz des Unternehmend zuständigen Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin bei dem Polizeipräsidenten von Berlin einzureichen.
Die zur Zuständigkeit des Staatskommissars gehörenden Anträge find von dem betreffenden Regierungspräsidenten b<5zw. dem Polizeipräsidenten von Berlin nach Maßgabe der nachstehenden Be- stimmungen eingehend zu prüfen und mit einem Borschlag für die Genehlyigungsüedinguugen oder für den Ablehnungsbescheid unter Beifügung der entstandenen Vorgänge dem Etaatskommiffar unter der
Adresse des Ministeriums des Innern (Unter den Linden 73) zuzusenden.
§ 3.
Dem Anträge sind — abgesehen von den Fällen des § 10 — folgende Unterlagen beizufügen:
1. Geschäftsplan des Unternehmens,
2. Form der Ankündigung,
3. Bezeichnung des in Betracht kommenden Wohlfahrtszweckes,
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck Verwendung finden sollen,
5. Bezeichnung der Stelle, die über diese, Verwendung zu bestimmen hat, nach Name und Sitz, 6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Wohlfahrtszwecke gemeinschaftlich verunstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles des Gesamterträgniffes, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll,
7. Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen Einnahmen und Ausgaben,
8. Angabe der Art und Weise der Sammlung bezw. des Vertriebes oder der Veranstaltung,
9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Sammlung oder der Vertrieb statt- sinden soll,
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und kontrolliert werden soll,
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarte«, Bilder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist,
12. etwaige für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verträge oder Inhaltsangabe mündlicher Vereinbarunge«.
I» geeigneten Fällen kann die Genehmiguugsbe- Hörde auf die Beibringung einzelner Unterlagen ver- kommen, wenn es sich um geringfügige ««d übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig Besannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, in denen die fragliche Unternehmung bereits in einem anderen Bundesstaat genehmigt ist, dürfen in der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen.
§ 10.
Dem Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern für einen Verein sind bet* zufügen :
1. ein Stück der Bereinssatzung,
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf welche Weise, gegebenen
falls durch welche Zeitungen die Werbung beabsichtigt ist,
3. eine Abschrift der letzten Iahresrechnung des Vereins,
4. Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstandsmitglieder.
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung znr Werbung für die Beteiligung an anderen nicht von Vereinen verunstalteten Unternehmungen beizufügen.
§ 13.
Zu Anordnungen, welche gemäß 8 4 der Bundes- ratsverodnung gegenüber Wohlfahrtsunternehmungen und deren Organen getroffen werden können, ferner zur Prüfung von Büchern, Schriften, Kassen- and Bermögensbeständen, zur Einholung von Auskünften, (Schluss auf der 4, Seite.)
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 26. März. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde der Landsturmmann Konrad B a u pe l von hier, im Inf.-Regt. 234, 5 Komp.
):( Hersfeld, 36. März. Herr Polizeikommissar Braune ist vom 1. April ab als Amtsanwalt beim hiesigen Amtsgerichts ernannt.
8 Hersfeld, 26. März. Versuchsweise werden demnächst auch die Eisenbahnkassen der preußisch-hessischen Staatsbahnen die Zinsscheine der Retchskriegs- anleihen in Zahlung nehmen und in kleineren Mengen, soweit möglich, gegen dar Umtauschen. @8 soll dadurch namentlich auf dem flachen Lande bessere Gelegenheit für die Einlösung von-kleineren ZinS- scheinen geschaffen und damit die Zeichnung von KriegSanleihen erleichtert werden. Es muß jedoch vorbehalten bleiben, die Annahme der Zinsscheine für bestimmte Stunden oder für bestimmte Schalter bei denen durch die Einlösung das AbfertigungSge- schäft gestört werden würde, auSzuschließe».
Wie bei den Wahlen auf jede Stimme, so kommt es bei der Kriegs, anleihe auf jede Mark an.