Hers Wer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 70.
* ^A'L""^ Sonnabend, den 24. März
1917
Amtlicher Zeit
Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen zur AuasShrung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 1. März 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 1833) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen auf- zunehmen sind, soweit sie nicht unter die im § 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen.
Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für die das nachstehende Muster maßgebend ist, anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem zuständigen EinberufnngsanSschusse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsaus- schüsse, so regelt die Kriegsamtstelle die Zuständigkeit.
8 2.
Die im ß 1 Abs. 1 bezeicheten Personen haben sich auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten (§ 1 Abs. 2) er-
Pflichtigen zu erfolgen.
8 3.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese Karte ist ebenfalls das nachstehende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
§ 4.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auf- zuklären. Die Ortsbehörde kaun ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landes- rechtlichen Vorschriften erzwingen.
§ 8.
Von der Aufnahme in die Nachweisuugen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig find
1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kircheudienste,
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung,
s. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
4. in der Land- und Forstwirtschaft,
5. in der See- oder Binnenfischerei,
6. in der See- oder Binnenschiffahrt,
7. im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betrieb» der Klein- und Straßenbahnen,
8. auf Werften,
9. in Berg- oder Hüttenbetrieben,
10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Muniton»- oder Waffeusabrikation,
11. in den einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden.
Auf die hiernach für den Bezirk einer OrtSbe- hörde bestehenden Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. $
Gibt ein bisher nach ^ 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten darauf folgenden Werktag bet der von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugebenden Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (§ 1 Abs. 2) erforderlichen An- 8aben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, ei dessen Wechsel am neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen - dabei gilt § 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zuständigen EinberufungsauSschuß weiter.
Außerdem hat -er Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen EinbernfungsauSschuss« mitzuteilsu. Bei Beschäftig.
»nge» im ReichS-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchen- dienste hat der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen.
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den Fall, daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter zwecks Verwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorübergehend abgeordnet wird.
8 7.
Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener feine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeben. Ueber die Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das KriegSamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsmini- sterium das Nähere.
§ 8.
Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium den Orts''ehÜrö«n zur Verfügung.
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nachweisungen und durch die späteren, Meldungen und Mitteilungen (§§ 6, 7) -ischweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie sind bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Winbernfungs- auSschuffe vierteljährlich anzufordern.
I 9.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten.
Anlagr
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Staat: 22..1X 223 K, Gemeinde:................ 22.....2.321_2_
Bezirk: ................ ............................................................................................................... ..........................................................-..................................
1. Familienname:......... L...................................................................., Vorname:........._......................................... .................................
2. Wohnung: Gemeinde: _____________________________ .........................., ................ , Straße Nr..............
3. Geboren am (Tag, Monat, Jahr): .......................................... ...........................................
4. Familienstand: ledig, verheiratet, verwitwet geschieden. (Zutreffendes unterstreichen.)
5. Zahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 15 Jahr:...... ..............
6. Welche Berufstätigkeit üben Sie gegenwärtig aus?........ ............................ ....................................................................
7. Stellung im Beruf: selbständig, Betriebsinhaber, Meister, Hausgewerbetreibender, Angestellter, Werkmeister, Geselle, Arbeiter, Heimarbeiter,........................................................................................................................................ ....................................
(Zutreffendes unterstreichen.)
8. Art und Name des Betriebs (Geschäfts usw.): ____________________________________________ ________________________________..... .........................................
9. Sitz des Betriebs (Geschäfts usw.): Gemeinde:. .......... ,............. ........... .........................
Straße Nr.......................-
10. Tag des Eintritts in diesen Betrieb (Geschäft usw.): ..............................................................
11. Gelernter Beruf:.................. ................. ,...................................................................................... .......... .......... ..........................
12. Besondere Fachkenntnisse: ................. ...... ........................ ....... ..................................
13. Besondere Sprachkenntnisse: ... ............................................. ...........................................................................................
14. Melden Sie sich hiermit freiwillig zum vaterländischen Hilfsdienst?....... ...... ...........................................
Würden Sie Arbeit in der Landwirtschaft anderer Arbeit voi^iehen?...................... ........... ....................
15. Etwaige schwere Gebrechen: .......................... ....................................... ..........................
16. Besondere Bemerkungen: ... ........................... '............................................ ....... ...............
.................................................................... , den ....... ...................... 1917.
Hersfeld, den 16. März 1917.
Auch im laufenden Jahr können einige skrofulöse Kinder, die einer Golbadekur bedürfen, deren Eltern aber nicht in der Lage sind, die Kosten des BadeaufenthaltS für dieselben aufzudringe«, auf Kosten deS Kreises in die Ktnderheilanstalt in Sooden a W. untergebracht werde«.
Ausgenommen werden Knaben von 3.—12. und Mädchen vom 3. bis 14. Lebensjahr. Von den Eltern ist ein Beitrag von 10—15. M. zu leisten. Gesuche um Berücksichtigung bei Vergebung der fraglichen Freistellen sind mir, soweit sie nicht schon eingereicht find, bis zum 1. April einzureichen. Die Vermögen»- und EinkvmmenSverhältntsse sind im Gesuch anzugebe«.
Der Vorsitzende des KreisauSschuffes.
J. A. No. 2655. J. B.:
v. Hedemann, Re,»«fftffor.
8 10.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (§§ 2, 3, § 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Saft wird bestraft, wer die in 88 2, 8, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt.
8 11.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer V«r- knnöung in Kraft.
Berlin, den 1. März 1917.
Dar Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 22. März 1917.
Wird veröffentli -t.
Die Herren Ortovorstände des Kreises haben die erforderlichen Nachweisungen auf Grund der nach § 2 vorgeschriebenen Meldungen alsbald aufzustellen. Hierbei sind die Best mmungen in § 5 genau zu beachten.
Der Bedarf der nach § 3 vorgeschriebenen Meldekarten ist umgehend des mir anzumelden. Es ist für jede in Betracht kommende Person eine besondere Meldekarte auszufSllrn.
Sämtliche Meldekarten sind alsdann bis zum 81. März ds. Js. dem Einberufungsausschusse des Kreises HerSfeid, zu Händen des Vorsitzenden Herrn Oberst- leutnannt v. Mansar? hier, zur Verfügung zu stelle«.
Bis zum gleichen Termine ist mir von dem Geschehenen Mitteilung zu machen.
J. M. No. 2252«. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg -Affeff»r.
Unterschrift:..................
i Hersfeld, den 16. März 1917.
Der von der Gemeinde Wüstfeld angekaufte Bulle, gelbschack, Eimmentaler Raffe, l1« Jahr alt, ist von der Körungskommission für zuchttauglich befunden worden.
Der Vorsitzende des KreisansschuffeS.
I. A. No. 2748. I. V.:
d. Hedeman », Reg.-Asseffor.
HerSfeld, den 20. März 1917.
Die Maul- und Klauenseuche ist unter den Vieh, beständen deS Handelsmanns Jakob Jakob in Nieder- aula erloschen.
Tgb. No. i. 3078. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Fortsetzung auf der 4 Seite.