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Sersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis oierreljährlich für Hersfeld 1.50 Mart, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich' Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ( holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 69. -..>,-, °--°.-^°i-««» Freitag, den 33. März

1917

amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. L. 1/3. 17. K. H A.,.

betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur GerbstoffgeWinnung geeignetes Kastanienholz.

Bom 20. März 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern aus Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), ferner der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Er­gänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt­nis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung*)**) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt­machung zur Feruhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung betroffen werden:

1. Eichenrinde,

2. Fichtenrinde,

3. Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient), ganz oder zerkleinert.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet)

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Vekauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht «achkommt)

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen AusführungSbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf daS Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer.2 überschritten werden sollte) übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werde«, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist) auch kan« »eben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt »erden.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er- 7 klärt werben. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenöfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 'Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die norgdschriebenen Lagerbücher einzurichten odor zu führon untorläht.

8 2. Höchstpreis.

1. Der Verkaufspreis für den Zentner (50 kg.) darf höchstens betragen bei:

a) Eichenrinde

im Alter bis zu 20 Jahren. . 13,00 Mk., im Alter von mehr als 20 bis zu 30 Jahren...... 10,00

im Alter von mehr als 30 bis zu 40 Jahren.......7,00

b) Fichtenrinde........8,00

e) Holz der zahmen Kastanie (so­weit es zur Gerbstoffgewinnung dient) von mindestens 7 em. Zopf­stärke ........ . 2,08

von weniger als 7 cm. Zopf­stärke ..........1,50

Diese Preise sind frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation oder, falls die Anliefe­rung durch Fuhrwerk erfolgt, frei Lager des Käufers oder frei Gerberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet; sie schließen bei Eichen­rinde die Kosten des Bündelns ein.

2. Erfolgt der Ankauf frei Abfuhrplatz am Ge­winnungsort, so verringert sich der Höchstpreis:

a) bei Eichenrinde und Fichtenrinde

um 1,50 Mk. für weniger als 5 km. Ab- fuyrstrecke,

um 2,50 Mk. für 5 bis 10 km. Abfuhrstrecke, um 3,00 Mk. für mehr als 10 km. Abfuhr­strecke ;

b) bei Kastanienholz

um 0,20 Mk. für weniger als 10 km. Ab­fuhrstrecke,

um 0,30 Mk. für 10 und mehr km. Abfuhr­strecke.

Unter Abfuhrstrecke ist die Fahrstrecke zu ver­stehe«, die das Fuhrwerk vom Lagerplatz am Ge- t kommen für* Sie' Abfuhr^ urehrere Wege wahlweise in Betracht, so ist die Entfernung auf dem guten Fahrwege maßgebend. Als Be­stimmungsort gilt die nächste für den Käufer in Betracht kommende Verladestation, sofern nicht die unmittelbare Beförderung durch Fuhrwerk zu seinem Lager oder zu der Lohmühle geringere Gesamtkosten ergibt.

3. Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so sind von den unter Ziffer 1 angegebenen Verkaufs­preisen außer den gemäß Ziffer 2 zu berechnenden Abzügen noch die notwendigen Kosten für Schälen und Bündeln abzuziehen.

4. Für das Schneiden, Hacke« und Brechen der Rinde darf nicht mehr als fünfzig Pfennig, für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe nicht mehr als eine Mark für den Zentner (50 kg.) hinzuge- schlage« werden.

5. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zu­stimmung des KäuferS gestattet. Die Preisfest­setzung regelt sich dann «ach dem. Verhältnis der zur Mischung gelangten Sorten.

Der Höchstpreis versteht sich für trockene, gesunde, geschälte, nicht durch Feuchtigkeit oder ähnliche Einflüsse beschädigte Rinde und für gesundes Holz. Für Ware geringerer Güte muß der'Preis entsprechend niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Be­kanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Bekannt­machung vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und

23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183} angedrohten Strafen.

$ 3.

Mengenfeststellnng, Vertrags- und Zahlungs­bedingungen.

1. Das Gewicht der Rinde, der Lohe oder des Kastanienholzes ist durch Wiegen festzustellen. Das Gewicht der Decken, Stangen und anderen Berladegerätes ist getrennt festzustellen und abzuziehen.

a) Erfolgt die Versendung mit der Eisenbahn, so ist der Wagen auf der Verladestation vor und nach dem Beladen zu wiegen; hat die Verladestation keine Eisenbahnwage, so haben die Biegungen auf einer anderen Station zu erfolgen.

b) Erfolgt die Versendung zum Lager, zur Lohmühle oder zur Gerberei durch Fuhrwerk, so ist das Gewicht am Orte der Ablieferung 'durch Wiegen des Wagens vor und nach dem Entladen auf einer geeinten Wage festzustellen.

e) Erfolgt die Versendung aus dem Wasserwege, so ist das Gewicht am Orte der Verladung in das Schiff durch Verwiege« auf einer geetgten Wage festznstellen.

2. Erfüllungsort ist bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 1 der Ort der Ablieferung (Eisenbahnwagen oder Schiff) bei Anfuhr durch Fuhrwerk das Lager des Käufers oder der Gerberei oder Lohmühle)) bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2 der Abfuhrplatz am Gtzwinnung-okt.

Bei Verkäufen von Rinde (ganz oder zer­kleinert) gemäß § 2 Ziffer 2 hat der Ver­käufer bis zur Abfuhr, längstens bis zum Ablauf des 60. Tages nach der Uebernahme, für pflegliche Behandlung und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen und die Gefahr für Verschlechterung durch nicht pflegliche Be­handlung und unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen, es sei denn, daß er dem Käufer eine schuldhafte Verzögerung der Abfuhr nachweist.

3. Neben den Höchstpreisen dürfen ungerechnet werden:

a) die reinen Frachtkosten notwendiger Ver­sendung mit der Bahn oder auf dem Wasser sowie die notwendigen Kosten des in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Wiegens;

b) Zinsen bei Stundung des Kaufpreises. Ist der Verkaufspreis gestundet worde«, so dürfen bis zu zwei vbm Hundert Jahreszinsen über Reich-bankdiskont hinzugeschlagen werden.

4. Jeder Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände auf dessen Verlangen bei Ablieferung eine schriftliche Aufstellung über die »on ihm gemäß § 2 und § 3 Ziffer 1 und 4 berechneten Preise und Unkosten auszuhändigen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Verkäufe der Berteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesell­schaft.)

Anmerkung: Andere als die unter Ziffer 3 aufgeführten Kosten dürfen also nur insoweit ange- rechnet werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hin­zurechnung den Höchstpreis nicht überschreitet.

Der Umsatzstempel ist im Höchstpreis einbegriffen.

Verpflichtung zur Führung von Lagerbücher«.

Jeder Käufer der von dieser Bekanntmachung be- troffenen Gegenstände ist zur Führung eines Lager-

Einkaufspreis, der Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des Käufers, Art, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß.

Personen oder Firmen, von denen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände für fremde Rechnung eingelagsrt oder verarbeitet werden, z. B. auch im Lohn arbeitende Lohmühlen oder Extraktfad- riken, sind ebenfalls zur Führung eines Lagerbuches verpflichtet. Aus dem Lagerbuch muß Name nnd Wohnsitz des Eigentümers der Ware, sowie deren Menge und Art und der Tag ihres Eingangs ersicht­lich sein.

§ 5.

Zurückhalte» von Borräte«.

Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Ent­eignung zu gewertigen, vorbehaltlich der dafür ange- drohten Strafen.

Meldepflicht.

Die Kriegs-Nohstoff-Abteilung (Meldestelle für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 1112) des Kriegsamts des Kgl. Preuß. Kriegsmini­steriums kann Bestandsmeldungen über die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände verlangen.

§ 7.

Ausnahmen.

Die Kriegsleder Aktiengesellschaft darf beim Ver­kauf der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände die durch z 2 und 3 festgesetzten Preise über­schreiten. - z

Anfrage«, Axträge, AxS-ahmem

Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekannt­machung betreffen, sind an die Meldestelle für Leder und Lederrobstoffe der Kriegs-Rohstoff-Abteilrmg, Berlin W 9, Budapester Straße 1112, zu richten. Die Entscheitung oehält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.

§ 9- Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Nr. Eh. n. 11. 16. K. R. A., betrffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz vom 15. Februar 1916 aufgehoben.

Cassel, den 20. März 1917.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Haugwitz,

General der Infanterie.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Wer keine Kriegsanleihe zeichnet, hilft unseren Feinden.