Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher AKzeig-r

$eg8gsprl$ik*^^ durch die MKe-

LLgeM^KMMk^eMuMlWMMSWrMLMMSTVnks BzGiWFM HttSstld. Wr vis-RMiMn oerantwoMWFrayz Wnk inMrsW.

M

für den Kreis Her-cheld

WM

Der Anzsigenpreis beträgt M die Mpaltige Zelle 10 Pfennig, tm 'anltMenEMe.LMPfeMig, Wklamen Sie Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ? MLngetUwitdMaMt.gewährt. EtWemtWen Werktag nachmittags. , -- --------------------------------- . »i

Nr. 67.*"loÄ'* Mittwoch, den 21. März

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 13. März 1917.

Nachstehend veröffentliche ich die Tagesordnung für den auf

Sonnabend, den 31. März ds. Js. Bormittag 10 Uhr, in den Sitzungssaal des Landratsamts anberaumten Kreistag.

Der Borsitzende des Kreisansschnffes.

I. A. No. 2542. I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affesfor.

1. Prüfung der Verhandlungen über die Wahl eines Ersatzmannes an Stelle des verstorbenen Kreis­tagsabgeordneten, Fabrikanten Herrn Jakob Seelig hier (§ 71 d. Kr. O.) und Einführung des Neugewählten in sein Amt.

2. Feststellung der Kreiskommunalkassenrechnung für das Jahr 1915, Erteilung der Entlastung für den Rendanten und Beschlußfassung über Verwendung der Ueberschüsse.

3. Feststellnng des Kreishaushaltsetats für das Rech­nungsjahr 1917. (Der Voranschlag wird übersandt, sobald er im Druck fertig gestellt ist).

4. Aufnahme einer weiteren Anleihe zur vorschuß­weise» Bestreitung der Familienunterstützungs- gelder für die infolge des Krieges zum Herr« ein- berufenen Mannschaften für das Rechnungsjahr 1917, in Höhe von 1500 000, Mk.

5. Erhöhung der Sprunggelder für die Benutzung der Kreisziegenböcke von 1, Mk. auf 1,50 Mk.

6. Erhöhung der Kreishundesteuer von 5,Mk. auf 10, Mk. bezw. 20 Mk.

7. Neuwahl der Mitglieder und Stellvertreter der KörungSkommission für die Jahre 1917 bis einschl. 1920.

S. Neuwahl eines Schiedsmannsstellvertreters für den SchiedSmannSbezirk Friedewald fisk. Ober- ____försterei Friedewald (§ 3 Abs. 2 und § 11 der

9. Beschlußfassung über Aufbringung der' fehleüVE Grunderwerbskosten für die Kreisbahn Hersfeld- Heimbolbshausen. (Bergl. Tit. n. Ziff. 3 der Ein­nahme des außerordenlichen Voranschlags.)

10. Wahl von je 7 Vertrauensmännern für den Aus­schuß bei den Königlichen Amtsgerichten des Kreises zur Mitwirkung bei der im laufenden Jahr stattfindenden Auswahl der Schöffen und Geschworenen für das Jahr 1918.

11. Wahl einer Kommission zur Prüfung der Kreis­kommunalkassenrechnung für das Jahr 1916.

Hersfeld, den 13. März 1917.

Die diesjährige Herbstgehilfinneuprüfung im Damenschneiderhandwerk für den Kreis HerSfeld ein­schließlich der Stadt Hersfeld findet am Donnerstag, den 19. April d. J. nachmittags 3 Uhr in Hersfeld Nenmarkt 29 statt.

Anmeldungen hierzu sind unter Einreichung

1. eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs,

2. eines Zeugnisses der Lehrmeisterin,

3. eines Zeugnisses der Volksschule,

4. eines Nachweises über die Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer bis zum 1. April d. I. an den Vorsitzenden des Gehilsinnen- prüfungsausschuffes, Obermeister Wilhelm Hild in Hersfeld, Neumarkt 29 einzureichen.

Tgb. No. I. 2865. Der Landrat.

/ I- B.:

v. Hedemann, Reg,-Assessor.

Hersfeld, den 18. März 1917.

Die diesjährige Frühjahr-gesellenprüfung im Schneiderhandwerk für den Kreis HerSfeld nebst der Stadt Hersfeld findet

MittnOck, den 18. April d. J. nachm. 3 Uhr in HorS- feld Nenmarkt 19 statt.

Anmeldungen hierzu sind unter Einreichung

1. eines selbstgeschriebenen LebenslaufS

2. eines Zeugnisses deS Lehrherrn,

3. eines Zeugnisse» der Fortbildungsschule

4. eines Nachweises über die Eintragung in die LehrlingSrolle der Handwerkskammer bis zum 1. April d. J. an den Vorsitzenden der Ge- sellenprüfungSauSschuffes, Obermeister Wilhelm Hild in HerSfeld, Neumarkt 29 einzureichen.

Tgb. No. >. 2863. Der Landrat.

I. B.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

........ r ,............ ............-.......................-......

Ausführungsbeftimmungen

zur

Rekanutmachttng der ReichsbekleidnugSstelle vom 15. März 1917 über eine Bestandsaufnahme von Web-, Wirk- und Strickwaren.

Auf Grund des § 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung -es Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Echuhwaren vom 10. Juni LS. Dezember 191« werden für die von der Reichsbekletdnngssteüe unter dem 16.«z1S17 angeordnete Bestandsaufnahme

von Web-, Wirk-, und Strickwaren folgende Aus- führungsbestimmungen erlassen:

§ 1.

Mit der Ausgabe und Einsammlung der Melde­karten werden die Landräte (Oberamtmänner), in Stadtkreisen die Gemeindevorstände beauftragt.

Jeder Meldepflichtige hat seinen Bedarf an Meldekarten bei der gemäß § 1 zuständigen Behörde rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens am 7. April 1917 an derselben Stelle wieder abzu- liefern.

§ 3.

Wer den Vorschriften in § 2 dieser Ausführungs­bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach § 20 Nummer 1 d«r Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Minister für Handel Gewerbe. Im Auftrage. Lusensky.

*

*

*

Hersfeld, den 16. März 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 2697. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung

der Fassung der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker- nnd Gartenbostellnng.

Vom 9. März 1917.

Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung

... ®no ^s Arnrer^ ser Bekanntmachung lediglich Papierriemen, die nicht mehr als 10 vom sowie

Bekanntmachung über die Sicherung der Äcker- und Gartenbestellung nachstehend bekänntgemacht.

Berlin, den 9. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung.

Vom 9. März 1917.

§ 1.

Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirt­schaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aus­sicht genommenen Bestellung ist auf Erfordern glaub­haft zu machen. Die Aufforderung kann durch öffent­liche Bekanntmachung erfolgen.

§ 2.

Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeant­wortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist ^die untere Verwaltungsbehörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1918 dem Be­rechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbanöe

zu übertragen.

§ 3-

Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies nach den be­sonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der Uebertragung. Für die Aufwendungen des Kommu- nalverbandes hat der Eigentümer oder sonstige Be­rechtigte nicht einzuirrten.

§ 4.

Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeit­punkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bet der Auseinandersetzung (§ 5) hat ein angemessener AuSgleich zu erfolgen.

§ b.

lieber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde nach billigem Er­messen unter Ausschluß des Rechtswegs.

Gegen die Verfügungen der unteren Ber- »altungSbehörd« nach §§ 1 bis 4 ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem Monat die Beschwerde bei der höheren Verwaltungs­behörde zulässig. Die Entscheidung ist endgültig.

Die Landeszentralbehörde erläßt die erforder­lichen Ausführungsvorschriften.

§ 8.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf städtische, zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke entsprechende An­wendung.

§ 9.

Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbe- ftellung im Wege der Landesgesetzgebuug herbeige­führt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Bus der Heimat

Wer Reine Kriegsanleihe zeichnet, hilft unseren Feinden

§ Hersfeld,' 17. März. Am 15. März ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten durch die alle Treibriemen beschlagnahmt werden, die unter Verwendung von Leder, Gummi, Gummiregenerat, Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir und sonstigen Haaren, Hanf, Flachs, Jute und anderen Pflanzenfasern hergestellt sind. Als Treibriemen werden auch Fallhämmerriemen, Trans­portbänder, Elevatorgurte, sowie lederne Rund- und Kordelschnüre angesehen. Nicht betroffen werden

Trotz der Beschlagnahme bleibt die weitere Verwen­dung der Treibriemen, die sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung in Gebrauch befinden, zu ihrem be- stimmungsgemäßen Zweck im bisherigen Betriebe er­laubt. Die Veräußerung und Lieferung der beschlag­nahmten Treibriemen ist jedoch, soweit sie sich bei Jnkraftreten der Bekanntmachung im Besitz eines Händlers oder Verbrauchers befinden, nur an die Kriegs-Leder-Aktiengesellschaft in Berlin, im übrigen nur dann zulässig, wenn der Erwerber von der Riemen-Freigabe-Stelle in Berlin W 35, Potzdamerstr. 122 ab, einen auf ihn ausgestellten Bezugsschein er= halten hat. Die Veräußerung von Treibriemen, die sich im Besitze eines Herstellers befinden, darf nur nach den näheren Bestimmungen der Riemen-Freigabe- Stelle erfolgen. Auch die Abfälle der beschlagnahmten Treibriemen fallen unter die Beschlagnahmte. Sie dürfen zur Wiederherstellung und Ausbessesserung von Treibriemen in eigenen Betrieben verwundet werden. Ihre Veräußerung ist jedoch nur an be­stimmte in der Bekantmachung bezeichneten Stellen

zulässig.

mit der

eine einmalige Bestandserhebung aller Treibriemen an geordnet worden. Die Meldungen über den am 15. März 1917 vorhandenen Bestand sind bis zum 15. April und, soweit Betriebe mehr als 300 Treibriemen in Benutzung haben, bis zum 30. April an die Riemen- Freigabe-Stelle auf den amtlichen Meldescheinen zu richten. Ebenso muß jeder Meldpflichtige ein Lager­buch über feine Vorratsmengen an Treibriemen führen. Der Wortlaut der Bekanntmachung, deren einzelne Bestimmungen für alle in Betracht kommende Kreise von Wichtigkeit find, ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung einzusehen.

$ Hersfeld, 20. März. (Anmeldung Auslandsforderungem) Auf die heutig' kanntmachung der Handelskammer werden all'

von

e An-

Meldepflichtigen Hingelbiesen. Es handelt sich um die Feststellung der auf Geld lautenden Außenstände Deutschlands im feindlichen AuSland einschließlich der besetzten Gebiete ans der Zeit, bevor der Krieg mit dem betreffenden Land zum AuSbruch kam. Anmelde­pflichtige Forderungen sind, wie aus dem von der Handelskammer anzufordernden Anmeldebogen Her- vorgeht, nach folgenden Gruppen anzumelden: 1) Forderungen aus akzeptierten Wechseln, Regreß- forderungen und protestierten Wechseln und ScheckS: 2) Guthaben bei Banken und Sparkassen,- 3) Forderungen für gelieferte Waren, also sog. offene Buchforderungen, 4» Hypoteken und Grund- oder Rentenschulden; 5) Forderungen auS Versicherungs­verträgen ,- 6) Sonstige Geldforderungen. Bei An­forderung der Anmeldebogen ist anzugeben, für welches Land sie bestimmt sind. Die Anmeldung muß bei Vermeidung der vorgeschriebenen Strafen bis zum 15. April 1917 geschehen. Mündliche und Fern­sprecher-Auskunft erteilt die Handelskammer zwischen 10 und 12 Uhr vormittags.