Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bs- a, _*. ^ zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers! D^lSitlüBi Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Nr. 66. 2-d'«» L»u^°l-r.-lj^ Dienstag, den 20. März
Amtlicher Teil.
Zierschürzen,
5. Kopf-, Hals- und Umschlagstücher,
6. Tischdecken,
4.
Der Anzeigenpreis betrögt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm ( amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- J holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, p
1917
Mahlkartenverzeichnis.
Diejenigen Ortsvorstünde, welche die Mahlkartenver- zeichnisse noch nicht eingereicht haben werden ersucht diese bis zum 22. d. M. bestimmt einzureichen.
Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
7. oben nicht genannte Decken, deren Stück- gewicht 800 g. über steigt, und zwar Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecken (auch Woilachs) und Krankenhausdecken.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungs- ftelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestandsausnahme von Web-,
Wirk- und Strickwaren.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk- und Strickwaren erforderlich.
Auf Grund des § 8 Absatz 6 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom ^Wseütg«: 1916 und des § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 wird deshalb folgendes bestimmt:
Am 26. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe I bis vin bezeichneten Waren vorzunehmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflichtig sind oder nicht.
Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Reichsbekleidungsstelle bereits gemeldeten und am Beginn des 26. März 1917 noch auf Lager befindlichen Bestände sind wieder mitzumelden.
Gruppe i A: Stoffe zur Oberkleidung.
Gruppe IV B : Unterröcke, Korsetts und Mieder.
Unterröcke für Frauen, Unterröcke für Mädchen, Korsetts und Mieder für Frauen, 4. Korsetts und Mieder für Mädchen, 5. Untertaillen für Frauen und Mädchen,
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Gruppe v A: Unterwäsche für Männer und Knaben. Hemden für Männer (auch Ober-, Sport
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und Nachthemden), Unterhemden für Männer, (auch Unterjacken), Unterhosen für Männer, Hemden für Knaben (auch Ober-, Eport- und Nachthemden), Unterhemden für Knaben (auch Unterjacke«), Unterhosen für Knaben, Hemdhosen für Männer und Knaben.
Gruppe V 8: Unterwäsche für Frauen, Mädchen und Kinder.
1.
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Hemden für Frauen (auch Nachthemden und Nachtjacken), Unterhemden für Frauen (auch Unterjacken), Beinkleider für Frauen,
Hemden für Mädchen und Kinder (auch Nachthemden und Nachtjacken), Unterhemden für Mädchen und Kinder (auch Unterjacken), Beinkleider für Mädchen und Kinder,
7. Hemdhosen für Frauen und Mädchen, 8. Babyhemden.
alle öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Elgentum oder Gewahrsam an Meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Die nach Beginn des 26. März 1917 eintreffenden, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden.
Vorräte, die mit Beginn des 36. März 1917 sich nicht im Gewahrsam des Eigentümers befunden haben, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, stst auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
Ist der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort desselben auch feine Staatsangehörigkeit anzugeben.
Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, das sie melde- pflichtige Vorräte in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder den Empfängern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern einzu- holen. Wird diese Auskunft den Spediteuren oder Lagerhaltern nicht erteilt, oder erscheint sie ihnen nicht glaubhaft, so sind sie verpflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen.
$5.
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vor- geschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden. Für jede der in § 1 verzeichneten Warengruppen werden besondere Vordrucke ausgegeben.
Die Meldescheine müssen spätestens am 7. April 1917 bei den AmtSstellen eingereicht sein, die von den Lanbeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Einsammlung beauftragt sind.
Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf den eldescheinen nicht vermerkt werden.
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3.
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WWW 30—100 ___
Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite über 100 cm, dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 80—100 cm, dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 cm, undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 80—100 cm, undichte Gewebe zur Oberkleibung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 cm.
inSerstrümpfe und KinSersocken.
Gruppe vii: Bett- und Hauswäsche, Taschentücher und Windeln.
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Bettücher (Laken) Kissenbezüge, Tischtücher (Tischdecken vergl. Gruppe IV 81 6), Handtücher (auch Badetücher), Wischtücher (auch Scheuertücher), Taschentücher, Windeln.
Gruppe VIII: Handschuhe.
Winter- und Herbsthandschuhe
1.
Gruppe I B: Wä
1.
Wä
schestoffe, Futterstoffe usw.
schestoffe und Futterstoffe mit einer
Brette von 80—100 cm,
2. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite über 100 cm,
. 3. oben nicht genannte Sichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 cm; hierzu gehören insbesondere Gardinen-, Deko- rations-, Läufer-, Möbel-, Teppichstoffe und dergl.
Gruppe n A: Männeroberkleidung (auch Berufs-
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2.
3.
kleidung.)
Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen und dergl.), Westen für Männer, Hosen für Männer, Mäntel und Umhänge für Männer.
«ruppe ii B: Burschen- und Knaben-Oberkleidung (auch Berufskleidung.)
Ganze Burschen- und Knabenanzüge, Röcke für Burschen und Knaben (auch Jacken, Joppen, Kittel, Blusen und
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6.
Gruppe in;
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dergl.),
Westen für Burschen und Knaben, Hosen für Burschen und Knaben, Mäntel und Umhänge für Burschen und Knaben,
Kittel für Knaben unter 3 Jahren, Frauen- «nd Mädchen - Oderkleidung (auch Berufskleidung.)
Frauenkleider (auch Jackenkleider), Blusen für Frauen und Mädchen (auch
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3.
Männer, oben nicht genannte Handschuhe
Männer,
Frauenhandschuhe, Kinderhandschuhe.
für für
Die in Gruppe I bis vni aufgeführte» Web-, Wirk- und Strickwaren sind von der Bestandsaufnahme be- troffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung verschiedener Stoffe her-
oder oder
§ 6.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführungsbe- stimmungen erlassen.
§ 7.
Wer den Vorschriften der §§ 1, 3, 4 und 5 oder den nach § 6 dieser Bekanntmachung erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach § 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom ^S^em^i1916 “^ «efängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 15. März 1917.
Reichsbekleidungsstelle
Geheimer Rat Dr. Beutler Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
* * *
Hersfeld, den 16. März 1917. Wird veröffentlicht.
Tgd. Nr. i. 2697. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
3.
4.
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Rücke für Krauen und Mädchen, Mäntel und Umhänge für Frauen Mädchen, Mädchen- und Kinderkleider.
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Gruppe IV «: «chlafröcke, «chürgen, Tücher Decken. _
1. Echlafröcke und Morgenjacken Mätlner, < M
2. «orge»rvcke und Morgenjacken Frauen,
3. Hausschürz««,
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gestellt sind.
Auf den «Wstühlen «ufgespanrrte Ketten sind nicht zu melden. Soweit der Schußfaden am Beginn des 26. März 1917 bereits durchgeschlagen ist, muß das entstandene Gewebe gemeldet werden, wenn es unter Gruppe IA oder IV fällt.
Ubgepatzt gestickte Kleider und Blusen (halbfertige Kleider und Blusen sind nach Metern als Stoff zu melden. Alle Stoffe, welche bereits behufs Herstellung von Kleidungsstücke« zugeschxitten sind, sind nicht in Gruppe IA oder IB, sondern in den entsprechenden Gruppen H biS vin als fertige Kleidungsstücke anzumelden.
' $ 2.
Bon »er Meldepflicht ausgenommen sind:
1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung beschlagnahmt sind,
2. die sich im Eigentum der deutschen Militär- ober Marinebehörde befinden, oder über die LieferungS- »der Herstellu«gsoerträse mit einer deutschen Militär- ober Martuebehörde bestehen,
3. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände,
4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in AuSsicht genommen ist.
Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte der in § 1 verzeich. neten Warengruppen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle -wirtschaftlichen Betriebe,
Wer Kriessaaleihe zeichnet, fördert den Frieden.
Bus der Heimat
):(Hersfeld, 19. März. Mit dem EisernenKreuz ausgezeichnet wurde Herr Gastwirt Heinrich Thiele. Oberjäger in der Radfahrerkompagni« des Jäger- Bataillon» Nr. 11.
):( Oberleugsfeld, 19. März. Mit dem Eiserne» Kreuz ausgezeichnet wurde der Krankenträger Peter E i p p e l, »oh« des Bürgermeister Sippel, Jnf.-Rgt. 419
@ Bringt Euer Gold zur e Goldankaufsftslfe
Rathaus, Zimmer Dr. 9. Geöffnet jeden
Dienstag, v. 10-12 Uhr dohd.