Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 64
“""XL“*“ Sonnabend, den 17. März
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. L. 400/1. 17. K R. A„ betreffend Arschlagnahme und Be- ftanörerhebuug von Treibriemen.
Vom 15. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Slcherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Retchs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 und > vom 14. September 1916 (Reichs-Geseybl. von 1915 S. 645, 778 und 1916 S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Neichs-Gesetzbl. 8. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Neichs- Gesetzbl. E 603 untersagt werden.
§ 1.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 'ie gebraucht von Leder, Gummi, auch Gummiregenerat, Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir und sonstigen Haaren, europäischem und außereuropäischem Hanf, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern hergestellte» Treibriemen.
Als Treibriemen im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Fallhämmerriemen, Transportbänder, Elvatorgurte, ferner lederne Rund- und Kordelschnüre.
8 2.
Beschlagnahme.
Die hob dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist «nd rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtS- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- »ollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme find alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachfolgenden Anordnungen oder mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abtettxng -es Königlich Preußischen KriegSministeriums erfolgen.
8 3.
BerwettdungserlanSnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen zu ihrem üe- stimmungsgemäßen Zweck die bet Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Gebrauch befindlichen beschlag-
*) Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bi» zn zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetze« höhere Strafen verwirkt find, bestraft:
wer unbefugt einen beschlagnahmte« Gegenstand briseiteschafft, beschädigt »der zerstört, verwendet, verlaust oder kauft oder ein andere» Her* äußernng»- oder ErwerbSgeschäft über ihn ab=
2.
4.
schließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahre« und pfleglich zu de- handeln, zuwiderhandelt;
wer den nach $ 5 erlassenen Ax-fkhrung»- bestimmunge« zuwiberhan-elt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, ober wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfalle» erklärt werden. «benfo wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
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Wer fahrlässig die «u»ku»ft, zx der er auf Gruub dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten ffrtW erteilt oder »»richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend St ober im UnvermögenSfalle mit Gefängnis bt» g« 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- lässig die vorgeschriebenen «agerbücher ein»urtcht«n •dw zu ftihreu uutarlätzt
«shmten Gegenstände im bisherigen Betriebe weiterverwendet oder verändert werden.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung sich nicht im Gebrauch befinden, dürfen von ihrem Besitzer zum Ersatz von Treibriemen, die sich bei Jnkraftrcün dieser Bekanntmachung in seinem Betriebe in Gebrauch befinden, in Gebrauch genommen und verwendet werden, jedoch unter der Bedingung, daß der Besitzer dies bis zum 5. des darauf folgenden Kalendermonats der Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 a b durch eingeschriebenen Brief meldet.
§4.
Veräutzerungserlaubnis.
Trstz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung derjenigen beschlagnahmten Treibriemen, die sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Besitz eines Händlers oder Verbrauchers befinden, an die Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Buda- psster Straße 10—12 zulässig; von derartigen Verkäufen ist der Rtemen-Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, unverzüglich Mitteilung zu machen.
Im übrigen dürfen Verbraucher und Händler, die nicht Hersteller von Treibriemen sind, die von der Bekanntmachung betroffenen Treibriemen trotz der Beschlagnahme veräußern und liefern, wenn der Er- werder von der Riemen-Freigabe.Stelle einen auf ihn ausgestellten Bezugsschein erhalten und der Ver- äußerer diesen Schein der Riemen-Fretgstch-Gtelle, Abr. Beschlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs vorgelegt hat. Diese Bezugsscheine sind sodann vom Veräußerer geordnet aufzubewahre».
Treibriemen, die sich im Besitz eines Herstellers von Treibriemen befinden, dürfen nach näherer Bestimmung der Riemen-Freigabe-Stelle veräußert und geliefert werden.
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§5.
als 5 kg. beträgt. ^
beschlagnahmten Treibriemen dürfen trotz der Anordnungen der Bekanntmachung Ch II. 888'7. 16. K.R.A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder vom 8. August 1916 und der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R. A. vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebungvon Lumpen und [ neuen Stoffabfällen aller Art zur Wiederherstellung I und Ausbesserung von Treibriemen in eigenen Betrieben verwandt werden.
Die Veräußerung der Abfälle aus beschlagnahmten Ledertreibriemen ist nur an die Ersatzsohlen-Gesell- schaft m. d. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8, die Veräußerung von Abfällen aus beschlagnahmten \ Gummi-, Balata- oder Guttapercha-Treibriemen nur an die.Kautschukabrechnungsstelle Berlin W 8, Jägerstraße 9, zulässig. Die Veräußerung von Abfällen aus beschlagnahmten Treibriemen aus tierischen oder pflanzlichen Spinstoffen ist durch die Bestimmung der Bekanntmachung W. IV. 900 4. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Lumpen und neuen Dtoffabfäüen aller Art vom 18. Mai 1916, geregelt.
I 6.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen nach Maßgabe der nachstehenden Anordnungen einer Meldepflicht.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche meldepflichtige Treibriemen (88 1, 6) im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Treibriemen erzeugt oder verarbeitet werden ;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger Hu melden.
§ 8.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldung ist über die beim Beginn des 15. März 1917 vorhandenen meldepflichtigen Gegenstände bis zum 15. April 1917 zu erstatten. Für Betriebe, welche mehr als 800 Treibriemen in Benutzung haben, läuft diese Frist bis zum 30. April 1917.
Die Meldungen sind an die Riemen-Freigabe- Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W 85, Potsdamer Straße 122a b zu richten.
8 9.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Rtcmen-Freigabe- Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122a,b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die nichts anderes enthalten soll als:
1. kurze Anforderung be» oder der gewünschte« Meldescheine;
1 Art des Betriebe»;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen Gegenstände
S ^^^"?« ^(MeldescheinVordruckA) als Hanoier vertrervt; ;
c) im eigenen Betriebe verwendet (Meldeschein Vordruck B) ;
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmenstempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen find besondere Meldescheine einzusenden.
Andere Mitteilungen dürfen bei Einsendung der Meldescheine demselben Briefumschlag nicht beigefügt werden.
Die Meldescheine st machen und haben auf
nd ordnungsgemäß postfrei zu den Briefumschläge» den Ber-
merk zu tragen: „Treibriemen-Meldeschein". Eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) ist von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zu- ruckzubehalten.
8 10.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung der Vorratsmengen an meldepflichtigen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein maß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militär- Sehöiden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Lagerräume zu gestatten, i» denen meldepflichtige Gegenstände zu oermuten sind.
§ H.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
1. Papierriemen, die nicht mehr als 10 v. H. der im
1 aufgeführten Faserstoffe enthalten;
§ 12.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese B« kanntMachung betreffen, sind an die Riemen-Kreigabe- Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W 31, Potsdamer Straße 122a b zu richten.
in
§ 18-
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 Kraft.
Cassel, den 15. März 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Haugrvitz, General der Jnfantrie.
Burgermeifter-Bersammluns.
Sämtliche Mitglieder der Ortskommissioue» werde« gebeten zu der Bürgermeister-Versammlung Sonnabend den 17. März zn erscheinen.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hebemann, Reg.-Asseffor.
— Herold, den 12. März 1917.
Die bei der letzte» Musterung ausgehobenen Wehrpflichtigen, sowohl die als kriegsverwendunzsfähig, sowie als garnisondienst- und arbeitsverwendungsfähig bezeichneten, haben mit ihrer Einberufung demnächst zu rechnen. Es liegt deshalb im eigenen Interesse dieser Personen, sowie ihrer Arbeitgeber, falls sie nicht abkömmlich sind, daß alsbald die Zurückstellung von der Einziehung zum Heeresdienst beantragt wird.
Ich mache wiederholt darauf aufmerksam, daß alle nach erhaltenem Gestellungsbefehl eingehenden ZurückstellungSanträge gesetzlich unzulässig sind und daher nicht berücksichtigt werden können.
Die Herrn OrtSvorstände des Kreises haben Vorstehende» alsbald aus ortsübliche Weise bekanntmache» zu lassen.
J. M. Sko. 2013 Der Landrat.
J. V.:
v. Hed«ma»n, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 7. März 1917.
An die sämtlichen Schulvorstände des Kreises.
In Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 16. März 1911 — I. 5881 - Kreisblatt No. 59/1911 — ersuche ich weiter auf Wetterkarte der Wetterdienststelle Frankurt a>Main für dieSchulen fürl917 zu abonnieren. Tgb. No. I. 2534. Der Landrat.
I.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Wer Kriegraaleihe zeichnet, fördert den Friede«.