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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1,60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wite

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im i amllichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

Nr. 63,

901,«b^mmmm Freitag, den 16. März

1917

Wer Kriesrairleihe reichnet, fördert den Frieden.

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 6. März 1917.

Die Herren Bürgermeister -es Kreises erinnere ich nochmals an Einreichung des Voranschlags für das Rechnungsjahr 1917, soweit dieselben noch rück­ständig sind.

Der Vorsitzende des KreisausschnffeS.

J. A. Ro. 2281. I. B:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 10. März 1917.

Das Jnvalidenheim in Hofgeismar ist für die Aufnahme von etwa 20 männlichen Rentenempfängern eingerichtet, die vorzugsweise mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden.

Zur Zeit sind in dem Jnvalidenheim einige Plätze frei und werden diejenigen Rentenempfänger, welche in Saselbe ausgenommen zu werden wünschen aufgeforbet, ihre Aufnahme alSbald zu beantragen.

Zugleich fei bemerkt, daß die Aufnahme eines Rentenempfängers in ein Jnvalidenheim von dem Verzicht auf die Invaliden- oder Altersrente abhängig ist, und daß in dem Jnvalidenheim in HofgeiSmar nur solche männliche Rentenmpfänger der Ver­sicherungsanstalt Hessen-Nassau ausgenommen werden können, welche verträglich, nüchtern, arbeitswillig nnd imstande sind, leichtere Arbeiten, insbesondere Garten- und Feldarbeiten zu verrichten und welche

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Bei den jetzigen schwierigen Ernährungsverhält- nissen dürfte es sich namentlich für alleinstehende Rentenempfänger empfehlen, sich in einem derartigen Heim aufnehmen zu lassen.

Königliches Versicherungsamt.

Der Vorsitzende:

J. B. Nr. 482. J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 12. März 1917.

Auf Grund der mir durch § 8 der Anordnung des Kreisausschusses vom 27. Oktober 1916 gegebenen Ermächtigung bestimme ich hiermit folgendes:

1. Die im | 8 festgesetzte Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch erstreckt sich vom 20. März d. J. auf folgende Gemeinden: ScheuklengSfeld, Ober­lengsfeld nnd Petersberg, vom 1. April d. J. ab wird die Verpflichtung ausgedehnt auf die Ge­meinden Meckbach, RanSbach, Rohrbach, Rotensee und Tann.

2. Die Milch ist in allen Fällen an die Molkerei zu liefern. Die MolkeretHersfeld wird in sämtlichen Ortschaften eine Eammelstelle errichten. Die Mtch- lieferanten sind verpflichtet, die Milch täglich zu der von der Eammelstelle zu bestimmenden Zeit zu dieser zu bringen. Der Transport von der Eammelstelle nach HerSfeld erfolgt je nach den Verhältnissen mit der Bahn oder mit Fuhrwerk. «Für Tann- Gutsbesitzer Niemeyer, für Rotensee- Milchwage« von Unterhann, für Meckbach noch unbestimmt, für Peter-berg Milchwagen von Do- mänenpächter Eschstruth.)

3. Der Preis für gute Vollmilch beträgt 24 Pfg. frei Hersfeld. Die Molkerei Hersfeld trägt von den für Eammelstelle und Transport entstehende» Unkosten höchstens 1 Pfg- pro Liter, der Rest wird anteilig auf die Milchlieseranten verteilt. Diese Anordnung gilt auch für die Gemeinden, die bereits früher als Milchgemeinde« der Molke­rei in Hersfeld angeschlossen sind. Der Preis für die geliefert« Milch wird von der Molkerei HerSfeld monatlich nachträglich bezahlt.

4. Die Mich kann in eigenen Kannen geliefert werden. Falls »ie Molkerei die Kannen stellt, ist diese be­rechtigt, für jede Kanne von 20 Litern eine Miete von 50 Pfg. monatlich zu fördern.

Der Vorsitzende deS Kreisausschnffe».

I. A. Nr. 2669. J. B.:

v. Hedeman», R«g.-Afs«ffor.

Kriegsamtstelle Cassel.

A. m. Nr. 3001. Cassel, den 28. 2. 1917.

A. Errichtung einer Zentralauskunftsstelle.

Auf Grund der Verfügung des Kriegsmini- steriumS vom 14. 11. 1916 Nr. 99.10. 16. A. Z., (D) in Verbindung mit der Verfügung des KriegSmini- steriums (Kriegsamt) vom 23. 1. 1917 Nr. 99. 10. 16. A. Z. (®) J. 11. An», wird zum Zwecke der Zu- sammenfasiung der gesamten nicht gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und des Meldewesens für den vaterländischen Hilfsdienst bei der Kriegsamtstell«

unter dem Vorsitz des Referenten für das Arbeits- nachweiswesen eine

Zentralauskunftsstelle mit angeschloffenen Hilfsdienstmeldestellen iHMZ errichtet.

B. Arbeitsvermittlung.

1. Arbeitssuchende.

Die Stellensuchenden Hand- und Kopfarbeit wenden sich an den Arbeitsnachweis, der ihnen örtlich oder beruflich am nächsten liegt.

Wer keine Beziehungen zu einem Arbeitsnach­weis hat, meldet sich bei der nächstgelegenen Hilfs- dtenstmeldestelle.

Als Hilfsdienstmeldestellen sind die am Schluß verzeichneten Arbeitsnachweise bestimmt.

Meldungen für militärische Stellen gehen grund­sätzlich nur an die Hilfsdienstmeldestellen.

Die Meldungen der Arbeitsuchenden aller Art sind schriftlich und grundsätzlich nur an einer Stelle einzureichen.

Eine Meldung bei zwei Stellen gleichzeitig ist nur ausnahmsweise gestattet.

Von der doppelten Meldung ist dem Arbeitnach­weise Mitteilung zu machen.

Der sich Meldende hat ferner eine Erklärung ab- zugeben, ob er erforderlichenfalls zum Wohnsitzwechsel bereit ist.

Vordrucke für Arbeitsuchende sind bei den Melde­stellen, Arbeitsnachweisen und Bürgermeisterämtern erhältlich.

2. Offene Stellen.

Die Meldungen der offenen Stellen erfolgen

a) bei dem passendsten oder zuständigen Arbeits­nachweis,

b) bei der Hilfsdienstmeldestelle,

c) für die militärischen Stellen grundsätzlich nur bei der HilfSdienstmeldestelle.

teilung und_____,___________ ,....,_..

Die Hilfsdienstmeldestellen treten am 25. d. Mts in Tätigkeit.

6. Verzeichnis der Hilfsdienstmeldestellen.

a.

Im Gebiet des Mitteldeutschen Arbeitsnachweisver­bandes.

Ort

Name

Geschäftsstelle

Fernsprecher

Bebra.

Kreis - Arbeits­nachweis für die Kreise Rotenburg a/Fulda, Hers­feld, Eschwege, Messungen und Homberg (Bezirk Cassel.)

Rotenburger- straße 107.

13.

Die Kriegsamtstelle nimmt Bezug auf die vor­stehende Verfügung und bittet, zur Abwickelung des Geschäftsverkehrs zwischen den Arbeitsnachweisen untereinander, sowie mit den Hilfsdienstmeldestellen bezw. ArbeitSnachweisverbänden und der Zentralaus- kunftsstelle folgende Richtlinien zu beachten.

Richtlinien

für den Verkehr der Arbeitsnachweise untereinander bei Abwickelung der Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.

1. Di« Arbeitsnachweise tauschen weitestgehend ihre Stellenangebote und Meldungen der offenen Stellen auS.

2. Ueber schlissige Meldungen beider Art werden so­fort an die Hilfsdienstmeldestellen weitergegeben.

3. Die Hilfsdienstmeldestellen geben die Meldungen, die sie nicht selbst oder durch Abgabe an die ge­eigneten Arbeitsnachweise ihres Bereichs ver­mitteln können, an den zuständigen ArbeitSnach- wetS-Berband.

4. Die Arbeitsnachweisverbände geben die über­schüssigen Meldungen an die ZentralaukknnftS- stelle. sKrtegSamtstelle.)

5. Die Zentralauskunftsstelle gibt die Meldungen, die sie nicht vermitteln kann, durch die Kriegs­amtstelle an das KriegS-ArbeitSamt.

Die Weitergabe der überschüssigen Meldungen a« die ArbeitSnachweisverbände geschieht gleichzeitig mit den Meldungen an daS Kaiserliche Statistische Amt.

Die ArbeitrnachweiSverbände melden die über­schüssigen Angebote jeweils EvnnabendS an die Zentralauskunftsstelle.

Der Bvrstand. g«z: S l a u ß, Hauptmanx d. L.

* «- * \ Hersfeld, den 8. März 1917.

Wird veröffentlttht.

I. M. No. 1784. Der Landrat.

J. B.:

Funke, KreiSsekretür.

Bekanntmachung

über Rohzucker und Zuckerrüben sowie über das Brennen von Rüben und Topinamburs im Betriebs­jahr 191718.

Vom 2. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund deS § 3 des GesetzeS über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 tReichs- Gesetzbl. T. 827) folgesde Verordnung erlassen:

§ 1

Die im § 1 Abs. 1 bis 8 der Bekanntmachn«» über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 191718 vom 2. Dezember 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1324) für Zuckerrüben vorgefchriebenen Mindestpreise werden um je 50 Pfennig erhöht.

Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu niedrigeren als den nach Abs. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind gelten, soweit im Betriebsjahr 191718 zu liefern ist, alS zu dem MindektpreiS abgeschloffen. Die Vorschrift im § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 findet entsprechend« Ax- wendung.

§ 2-

Der im § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrübe« im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker wird auf 22 Mk. erhöht.

§ 3.

DaS zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für daS BrennereibetriebSjahr 1917/18 die Verarbeitung von Rüben aller Art sowie von Topinambur» ge­statten.

Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Haupt­amt, bei Zuckerrüben nach einem von der ReichS-

die Verarbeitung die Brennereiklaffe nicht ge ändert und die Abgabenbelastung nicht erhöht wird, sowie daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das Betriebsjahr 1917/18 und für später nicht entstehen.

Die Genehmigung zum Brennen der Zuckerrüben darf von dem Hauptamt nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die durch Mehran­bau gegenüber dem Jahre 1916 gewonnen werden sowie für Zuckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre Verwertung in Zuckerfabriken oder RÜben- saftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist.

§ 4.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 2. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 15. März. (Von der Mitteldeutschen Privat-Bank, A. D. in Magdeburg). Der dem Aus- sichtsrat vorgelegte Abschluß für das Jahr 1916 er- giebt bei dem unveränderten Aktienkapital von Mk. 60,000,000.=ein Bruttoerträgnis von Mk. 9,422,438.88 gegen Mk. 8,174,782.46 im Vorjahr und einen verfüg­baren Reingewinn von Mk. 4,857,442.84 gegen Mk. 3,878,081.31 in 1915. Der auf den 18. April einzube- rufenden Generalorrsammlung soll die Verteilung einer Dividende von SVAo, also einhalb Prozent mehr wie für die beiden Vorjahre, vorgeschlagen werden; außerdem wird die Ueberweisung von Mk. 1,000,000 zum Reservefonds H. beantragt.

):( Hersfeld, 15. März. Zur sechsten Kriegs­anleihe werden von der hiesigen Sparkasse Anteil­scheine zu S u. 10 M. ausgegeben, so daß auch die Sparer, welche nicht 100 M aufbringen können, sich an der Kriegsauleihe beteiligen können. Es können beliebig viele Anteilscheine von einer Person erworben werden. Der eingezahlte Betrag wird biS Ende des zweiten Jahres nach Friedensschluß mit 5^ ° verzinst. Frühere Rückzahlungen sind zulässig, jedoch werden dann die Einzahlungen nur mit dem gewöhnlichen Zins­sätze verzinst, den sonst die Sparkasse gewährt.

§ HerSfeld, 15. März. Zeichnungen auf die

6. KriegSanleihe nehmen entgegen, die Königl. Regierungs-Haupt-, Kreis- und Zollkafseu.

Frielendorf, 14. März. Der An- und Verkauf be­schlagnahmter Lebensmittel nimmt trotz vieler vestra- funge« nicht ab, sondern im Gegexteil z« So wurden in den letzten Tagen schwere mit LebexSmittelx aller Art im Kreise Homberg gekaufte und gefüllte Kisten auf unserem Bahnhof beschlagnahmt und nach Hom­berg verbracht, wo sie in einschlägige« Geschäften zum Verkauf kommen. ES befanden sich in den Kisten mehrere Zentner Mehl, nahezu 500 Eier, Butter, Erbsen, Bohnen, Brot und dergleichen.