Einzelbild herunterladen
 
  

Sersselder Tageblatt

AMtlichev MWmg«r

Der Anzetgmprets beträgt W die Mspültzge ZeLe^üll WeniM im | EtWsn-GEe MM«Mg, MMmen die 3etfc®W Bei Wh*t= f MwAW gssäh«. StMAiliimllMk« «OHUaK. i

Nr. 62

***TSl*" Donnerstag, bett 15. März .

1917

AmMtzer Seil

Hersfeld, den 13. März 1917.

Bekanntmachung.

BürgermeUer-BerlammIung

findet am Sonabend, den 17. d. M. vormittags llVa Uhr im Hotel Stern statt. Die Mitglieder der Orts- kommissionen, soweit sie noch nicht vereidigt sind, wollen sich gleichfalls in der Versammlung einfinden. Tgb. No. 1. 2842. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 9. März 1817.

Unter den Viehbeständen des Jakob Jckler in Reckerode ist die Maul- und Klauenseuche auSge- brochen.

Tgb. No. 1. 2609. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 7. MärL 1917.

An die sämtlichen Schulvorstände des Kreises.

Nach § 17 de s Bolksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 erstattet der Staat den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen ein Drittel desjenigen Teilbetrages, der durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke, ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen Kosten, welcher im Rechnungsjahr L08 Mark für die Schulstelle überstiegen hat.

Die Schulverbände des Kreises werden aufgefordert, etwaige Ansprüche auf Gewährung eines staatlichen Baudettrags für das Rech nungsjahr 1916, soweit noch nicht geschehen, alsbald bei mir geltend zu machen.

MMMMMMttMMMMMiUM^ trag von 500 Mark uberitelgen müssen, der geringeren Baukosten wird ein staatlicher Baubeitrag nicht gewährt. Tgb. No I. 2544. Der Landrat.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung.

An der Königlichen Gärtnerlehranstalt in Berlitt- Dahlem finden im Jahre 1917 folgende Sonöerlehr- gänge statt:

1. Lehrgang für Kriegsinvaliden (allgemeiner Gartenbankursus)

vom 12.17. März.

2. Lehrgang für Gartensreunde (allgemeiner Garten­baukursus für Damen- und H'erren)

vom 26.31. März.

3. Lehrgang für Obst- und Gemüseverwertung vom 18.23. Juni.

4. Lehrgang für Obst- und Gemüseverwertung vom 25.30. Juni.

5. Lehrgang für Obst- und Gemüseverwertung für Hanshaltungslehrerinnen

vom 2.14. Juli.

6. Lehrgang für Kriegsinvaliden (allgemeiner Gartenbaukursus)

vom 23.-28. Juli.

7. Lehrgang für Obst- und Gemüseverwertung vom 1.6. Oktober.

8. Lehrgang für Kriegsinvaliden (Obstbaumschnitt- und -Pflege).

vom 15.20. Oktober.

9. Lehrgang kür Obstbaumschnitt und -pflege für Damen und Herren

vom 39. Oktober bis 3. November.

Das Unterrichtshonorar beträgt:

Für die Lehrgänge zu 2, 8, 4, 7 und 9 für Deutsche v Mk., für Ausländer 18 Mk.: für den Lehr­gang 5 für Deutsche 18 Mk., für Ausländer 36 Alk.

Lehrgänge fürKriegsinvaliden" (1 « und 8) sind honorarfrei. ES ist erforderlich, daß die Bewerber Lust und Z.Liebe zur Natur, praktisch, Veranlagung für den Gartenbau und entsprechende Vorbildung besitzen.

Die »ehrpläne der einzelnen Lehrgänge werden auf Wunsch 4 Wochen vor Beginn leben Lehrgangs zngesandt. t

Anmeldungen sind rechtzeitig an den Direktor der Königliche« Gärtnerlehranstalt in Berlin-Dahlem z« richten. Nach erfolgtet Annahm« ist das Unter- richtShonorar einschl. 5 Pfg. Zahlkartengebühr mittels Zahlkart«

auf das Postscheckkonto der Kasse der Königlichen

Bärt«erlehra«stalt

beim Postscheckamt Berlin NW 7, Kontv-Nr. 26119 einzusenden, worauf die Z«se«du«g der Teilnehmer­karte erfolgt.

Die Gärtnerlehranstalt ist Haltestelle der elektrischen Straßenbahn: Steglitz (Bahnhof) Grunewald. Die nächste Station der Hoch- «nd Untergrundbahn istDahlem-Dors".

Aufnahme von Hospitanten und Praktikanten zu jeder Zeit.

Der Direktor.

* * *

Hersfeld, den 7. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 2452. Der Landrat.

J. B.:

v. Hede «rann, Reg.-Nffessor.

Stellung von Gespannen.

Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung i« Verbindung mit den $§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Rrichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird im JnLrresse der öffentlichen Sicherheit folgender

Befehl erlassen:

§ 1.

Auf Grund der Bekanntmachung über Borrats- erhebungen vom^r. Februar 1915 (R. G. Bl. E. 54) und ihrer Ergänzungen haben die Gemrindevorstände stch'Mrch Erfordern geeigneter Auskünfte sei es durch öffentliche Bekanntmachungen ober auch durch Befragen bei den einzelnen Beteiligte« darüber dauernd unterrichtet zu halten, welche Bestände a«

1. ständig unbenutzten Lastwagen (nicht Möbelwagen),

2. Zugpferden, die nicht oder nur während eines Teiles des Tages mit kriegswirtschaftlichen (einschließlich landwirtschaftlichen) Arbeiten be­schäftigt werden, innerhalb des Gemeindebezirks vorhanden sind.

Ueber die vorhandenen Bestände haben die Ge­meindevorstände der KriegsamtSstelle in Cassel oder den von ihr bestimmten behördlichen Stellen auf Ver­langen jederzeit Auskunft zu erteilen.

§2.

Die gemäß § 1 verfügbaren Pferde und Wagen

Abfahre« von Gütern, die für die Kriegswirtschaft einschließlich der Lebensmittelversorgung notwendig sind, sowie zu allen Fuhren, die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen sofort bewirkt werden müssen, auf Nnfordern nach Maßgabe des KriegSleistungsgesetzes gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Mit den Gespannen sind Gespannführer zu stellen. § 3.

Besitzer der unter f 1 fallenden Wagen und Halter der unter § 1 fallenden Pferde, die sich ohn« berechtigten Grund weigern, ihre Wagen oder Pferde auf Anfordern gemäß § 2 sofort zur Verfügung zu stellen, oder die sich der Ersüll«ng dieser Verpflichtung vorsätzlich zu entziehen suchen, werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark be­straft.

j 4.

Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Cassel, den 13. Februar 1017.

Der kommandierende General von H a « « w i tz, General der Infanterie.

* * Hersfeld, den 7. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. l. 2520. Der Landrat.

J. B.:

0. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Verordnung

über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigte«.

Bo« 24. Februar 1917.

(Schluß statt Fortsetzung.)

7. Die AuSführungSbehörde bestimmt, wer die Unfälle zu untersuchen hat.

8. Hält der Berechtigte sich im Ausland auf, so ist über die »ewähr«ng, Ablehnung ober Neufest- stellung der Unfallentschädigung oh«e vorhergehenden Bescheid und Einspruch alSbald Endbescheid zu erteilen ($ 1610 der Reichsversicherungsvrdnung.)

9. Zur Entscheidung über Berufungen und Be- schwerde« ist da» Oberversichsrungsamt Groß-Berltn ausschließlich zuständig.

Wer im vaterländische« Hilfsdienst i« der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung übernimmt, nachdem er in den dem erstmaligen Eintritt in eine land- oder forstwirtschaftliche Hilfsdiensttättgkeit vor- angega«gen«u zwölf Monate« mindestens sechSund- zwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindest««» sechs Wochen gewerblich beschäftigt war, gilt, sofern er nicht als Betrt«bSbeamter beschäftigt wird, für die Unfallentschäd ,u«g als Facharbeiter im Sinne des § 921 Abs. 3 der ReichSverficherungsordnung, auch wenn er nicht als solcher tätig ist.

§ 12.

Werden dem Berechtigte« Gebührnisse auf Grund des § 35 des Offizierpensionsgesetzes oder der $§ 19 ff. des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt, so sind sie aas die Unfallrente, die auf dieselbe Zeit ««tsällt und aus dem gleichen Grunde gewährt wird, achz«- rechnen. In gleicher Weise smd die Gebührniffe des Verletzten auf die Angehörigenrente (f 598 bet ReichSversicheruAgsordu«ns) anzurechnen.

I 13.

Die Uebernahme einer Beschäftigung im vater­ländischen Hilfsdienst sowie der dabei erzielte Lohn dürfen in einem UnfallentschädigungSverfahren bei der Feststellung, ob und in welchem Matze der Ver­letzte durch den Unfall in seiner Erwerdsfähigkeit ge­schädigt ist, nicht verwertet werde«.

4. Invaliden- «nd Hinterbliebenenversichernng.

§ 14.

Wer eine die Invaliden- unb Hinterbliebenenver- sicherung begründende Beschäftigung vor seinem Ein­tritt in den vaterländischen Hilfsdienst nicht auSgeübt Hat und auch nach dessen Beendigung voraussichtlich nicht ausüben wird, unterliegt wegen einer im vater­ländischen Hilfsdienst übernommenen, an sich ver- .ficherungspflichtigen Beschäftigung der VersicherungS- pflicht nur dann, wenn er binnen zwei Monaten nach der Berkündung dieser Verordnung oder, sofern daS BeschäftigungSverhältniS später beginnt, nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Ar­beitgeber hierüber dem Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung auszustelle«.

Werden jedqK ohne eine Erklärung im Sinne der Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der an sich v«rfichernngs- pflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebsn««- sersicherung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Beiträge zn Unrecht entrichtet seien.

§ 15.

Vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 begründet eine Be- ^

-Reichsversicherungsordnung nick sicherung. Zuständig ist die Versicherungsanstalt,1 deren Bezirk dem BeschäftigungSort am nächsten liegt. Die Lohnklaffe bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Ver- sichernngsanstslt (ß 1246 Abs. 2 Nr. 3 der R«ichSver- sichernngsordnung.)

§ 16.

Die Uebernahme einer Beschäftigung im vater­ländische« Hilfsdienst sowie der dabei erzielte Lohn dürfe» im Rentenserfahre« bei der Feststellung, ob Erwerosfähigkeit ober ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werben.

5. A«g«stellte»verficherung. z 17.

Tätigkeit«« im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichsgesetzlichen Vorschriften über Angestelltenvrr- sicherung um deSwill«« nicht unterliegen, weil sie im Ausland ausgeführt werden und auch nicht als un­selbständiger Bestandteil (Ausstrahlung» eines in­ländischen BetriebS auzusetz«» find, werden der An- gestelltenversicheruns unterstellt.

§ 18.

Wird ei« nach de« reichsgesetzlichen Bvrschriften über Angestelltenversicherung Versicherter im vater­ländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem BersichersngSgefetze für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit auSgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinne der §§ 15, 49 deS VersicherungSgesetzeS für Augestellte ««gerechnet.

6. Gchl«ß»orfchrifte«.

I 19.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Be­stimmungen zur Durchführung der Versicherung zu erlasse«. Soweit dies nicht geschieht oder dies« Ver­ordnung nichts anderes ergibt, sind die Vorschrift«« über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestellten- versichernng sinngemäß anzuwe«»««.

| 20.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. De­zember 1916 in Kraft.

Berlin, den 24. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H «l f f e r i ch.