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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher A«zeigsr

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für den Kreis Hersfeld

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Nr. 6L ^^«b«^« Mittwoch, den 14. März

1917

Amtlicher Zeit.

HerSfeld, den 9. März 1817.

Für die Gesaxgeuex Arbsitskomma«doS in Heringen, HerSfeld Heimdoldshausen und Herfa wer­den Ctvil-ienstpflichtige zur Gefangenbewachung ge­sucht. Geeignet« Persoue« wollen sich sofort beim Landratsamt schriftlich melden.

Tgb. No. 1. 5670. Der Laudrat.

J. B.:

o. Hedsmann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 9. März 1917.

Unter den Viehbeständen des Landwirt» Georg Heß in Reckerode ist die Maul- »nd Klauenseuche auSgebrochen.

Tgb. No. I. 260». Der Landrat.

I. B:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affrffor.

sind, »er ReichShülsensruchtstrlle oder -eren Beauf- tragt?« zu gestatte».

§ 7. Für daS zum Audax xotwendize Saatgut hat der Andaxer selbst z» sorgen. Die Retch4tzüls««- fruchtstelle ist jedoch bereit, NStigeufaüs die Beschaffung von Saatgst «»entgeltlich zu vermitteln.

| 8. Dsr Anbauer erhält «1$ Prämie für den Abschluß des Anbauvertrages ein Recht aus Lieferung 4 dz. ThomaSphosphatmehl für jeden Hektar der nach diesem Vertrag anzubaue«-»« Fläche. Die Abgabe erfolgt nach den für die Lieferung von ThomaSphoS- phatmehl feststehende« gesetzliche« Bedingung««, namentlich zu den gesetzlichen Höchstpreisen u«d auf Grund der sür ThomaSphosphatmehl allgemein gültigen LieferungSbebingungen. Die Liefernng soll bis zum 1. April 1917 srfolgex.fi)

DaS ThomasphoSphatmehl kann in der Wirtschaft der AnbauerS beliebig verW««»et werde«, ein Absatz an Dritte ist jedoch unzuläffig.

z S. Ueber aSe aus diesem Vertrag sich ergebe« den Streitigkeiten entscheidet unter Ausschluß U

deS

Hersfeld, den 6. März 1917.

Michael NitkowSki geb. am 6. Oktober 1887 in Saaben Kreis Gtargsrd und seiner Schwester Marie Nitkowski geb. am 15. Mai 1896 zu Berti« ist wegen Unregelmäßigkeiten die Tätigkeit in der KriegSwohl- fahrtSpflege von dem Herrn ResierunsS-Prästdenten in Aachen untersagt worden. Ich bringe dies zur öffentlich«« Kentnis.

Tgb. Nr. I. 3294. Der Laxdrat.

9. B.:

». Hersma « x, Reg.-Asieffor.

Amtliche Bekanntmachung der LandWirtfchafw Kammer.

Tgb.-Nr. 2033/17.

Anbanverträg« über HÄls«»früchte.

m den Anbau von ©iHfenh'ü « |n diesem Fahre

Rechtsweges daS für die Entscheidusg von Streitig­keiten über Hülsenfrüchte eiugefetzte Schiedsgericht der ReichStzülsenfrnchtstelle nach der«» SchiedSgerichs- ordnung.

Z 10. Die Kosten »eS BertraaSabschluffes trägt die Reichshülsenfruchtstelle. Jede Vertragspartei er­hält eine AusserttgnuA dieses Vertrages.

Die Neichshülsensr«cht?teLe hat die LaAdwirt- schaftSkamm«r bevollmächtigt, Andauverträge über insgesamt b3S ha. abzuschließe». Borbsdi«gu«g für des Adfchlutz eines Vertrages ist, daß di« A«baufläche mindestens 1 Hektar Beträft.

Landwirte, welche bereit find, einen Vertrag n»ter den obigen Bedi«gu»SL« abzuschließe«, »«rdr« hier­mit aufgefordert, sich bis spätestens zum 10. März d. J. bei der LandwirtschastSkaMMer zu melden. Da die Meldn«ge« nach der ReihLnfolgs des Eingangs der ««terschrtsbenen Beträge Berücksichttgu«§ finden werden «nd die Landwirtschaftskammer nur . über eine genau vorgeschriebene Anbaufläche Verträge ab- di tnn-

im Einvernehmen mit dem KriegSernähruNgSamt, mit Landwirten, insbesondere mit den Besitzern drzw. Päch­tern größerer Güter, Anbauverträge abzuschließe«. Um einen Anreiz zum Abschluß solcher Verträge zu geben, werden dem Anbauer für den ha -er Ber- tragsfläche 4 Doppelzentner ThomaSphosphatmehl zugesagt. Der Landwirt kann diese Menge in seinem landwirtschaftlichen Betriebe beliebig verwenden, darf sie jedoch nicht an Dritt« absetzen. Die Ver­teilung des Düngers wird durch die BezxgSvereini- gung der deutsches Landwirte und die ihr axgeschloffe- uen Organisationen erfolgen. Sobald die Ausfertigung des Vertrages im Besitz der ReichShülsenfrachtstelle ist, wird diese dem Anbauer einen Bezxgsschet« auf die ihm nach dem Vertrage zustehende Menge ThomaS- phosphat auShändigen. Die einzelne» Paragraphen des Anbauvertrages lasten:

§ 1. Der Anbauer verpflichtet sich, für die Reichs- Hülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung i» Berlin, für die Ernte deS Jahres 1917 a»zubauen:

ha (Feldmark ha (Feldmark ha (Feldmark ha (Feldmark

*) mit . .

. ) mit. . . ) mit . ) mit. .

Für de« Anbau komme« in Betracht: Erbsen, Bohne«, Stufen aller Art, einschließlich Ackerbohue» nnd Peluschke» (Hülse«srüchte), jedoch nicht Gemexg«. Sämtliche Hülsenfrüchte, welche der ««bauer aus der bezeichnete« Fläche, im Jahre 1917 erntet, si«ö a«S» gedrosche» an die R«tchShülse«sr»chtsteSe oder an die von di«ser Stelle Beauftragten »ach Lere» »äheren Anweisnnge« »« liefern. Von der geerntetex Menge «Meten bei Ackerbohue» 8 dz, bei den übrige» Hülsenfrüchten 2 dz für »ex Hektar der BertragS- fläche alS Saatgut zsrSckdehalten werde». Weitere Abzüge sie» ««zulässig.

8 2. Sollte der Anbaner seiner Verpflichtung, die gekannte Fläche auzuba««», »icht uachkomm««, so verpflichtet er sich, an die RetchShülsenfruchtstelle für jeden nicht «»gebaute» Hektar einen Betrag von 300 Mark als BertagSstrafe zu »ahle«.

$ 8. Die gerrntete» Hüls«»früchte fiu» alSbalö nach der Ernte, spätesten» aber biS zum 1. Febrnar

| 4. Die Lieferung der Hüls«ufrücht« erfolgt nach den für die ReichShülsenfruchtstelle maßgebenden, vom Krtrg»er««SruusSamt genehmigten GeschäftS- mm» BerkaufSdedtngungen, sowie nach den in der Verordnung über Hülsenfrüchte festgesetzte» gesetz­liche« Bestimmungen über die Lieserxug.

§ 5. Für die sdzuliesrrndeü Hülsenfrüchte werden vo« her ReichShülsenfruchtstel« die gesetzlich f.stge- lrgte« Ueberuahmeprrise vezahlt.-fj

§ 6. Der Anbauer verpflichtet sich, alle anf den Stand der augrbanten Felder und »i« Ernte bezSg- lichen Anfragen der ReichSfruchtstell« nach bestem Wissen umgehend zu beantwort« und die Besichtigung der Felder, auf deue« dt« Hülsenfrüchte augebaut

*) Genau« Bezeichnung deS Grundstück».

t) Der Preis der Hülsenfrüchte wir- 1917 betragen:

für Erbsen. Bohnen Linsen .

. 51

. 51

. 51

Ackerbohnen. 51

Peluschken. . 51

bis 70

80

85

60

60

Mk.

für

den

//

//

//

//

tt) Eine Gewähr für Lieferung des Thomasmehl bis zu diesem Zeitpunkt kann die Rrichshülsenfrucht- stelle bei Sen schwierigen TranSportverhäitnisse« nicht übernehmen: sie wird jedoch alles tun, waS in ihre« Kräften steht, um die rechtzeitig« Lieferung zu be­werkstelligen.

Der Vorsitzende der LandwirtschaftSkammer für d«n Regiernngsbezirk Caffel.

von Kendsil.

* * *

Hersfel», den 3. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. 1. 2231. Der Laudrat.

J. B.:

v. HeSemann, Reg.-Affeffor.

behörden (Z§ 892, 1083, 1218 der ReichSversicheruugS- ordunnz) n«d erläßt Sie AuSführungSdestimmsugeu (§ 895 der ReichsserfichrrnugSordnung.) Er kann Sex Erlaß von AusführungSvesttmmuug«« anderes Be­hörde« üdertraze».

3. Die UxfaSentschädigung wird nach eixem eix- heitlichen JahrrSarbeitSverdi««str brrechxet. Dieser beträgt:

a) bei gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter« ........... 1200 Mark,

6) bei gewerbliche« Arbeiter« «nd land­

wirtschaftliche» Facharbeitern . . . 1800 Mark.

Bei Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Kürzung nach § 563 Abs. S der ReichSversicherungS- ordnung, der a«f ein volles Jahr zu berechnend«, verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht der JahreS- arbeitSoerdienst nicht den unter Nr. 3 b angegebenen Betrag, so gilt dieser als JahreSarbeitsverdienst.

4. Loser« nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten ist, hat dieser für die Unfallversicherung eine Prämie zu zahl««. Si« beträgt:

a) für einen gewöhnlichen lasdwirtschaftlichen Ar­beiter täglich 8 Pf.,

b) für einen gewerbliche« Arbeiter oder la«dwirt- schaftlichen Facharbeiter täglich 9 Pf.,

c) für einen Betriebsbeamten extsprechend der Dauer seiner Beschäftigung l1/« vom Hundert Sei verdiexten Tutgelt, miudestenS aber täglich 9 Pf. 5. Der Unternehmer (Nr. 4) hat für jed«n Monat spätestens drei Tage nach deffe« Ablauf der AuS- sührungsbehörde einen Nachweis über die Zahl der Arbeitstage jeder der unter Nr. 4 a) «nd d) be­zeichneten Gruppen von Arbeitern und über den von BetriebSbeamte« (Nr. 4 c) verdienten Entgelt vorzu- legen. Für Sen Fall der GäumuiS gilt § 800 der ReichsversichernngSordnuKg entspreche«».

Die Form für den Nachweis schreibt Sie AuS- führungSbshörde vor.

6. Nach jedem Kalendervierteljahre berechnet dt« Ansführungsbehörde auf Grund der Nachweis« »nd der unter Nr. 4 angegebenen Sätze die Prämie« und stellt die Heberolle aus.

SeEoll^mitW.XTÄ W ^ gesetzte Prämie zur Vermeidung der Zwangsvoll­streckung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die Angaben enthalten, Sie Sen | Zahlungspflichtigen in Stand setzen, die Prämienbe- I rechnung zu prüfen.

Für Sen Einspruch und die Rechtsmittel gelte» die §§ 814 bis 817 der Reichsverstcherungsord«»ng entsprechend.

(Fortsetzung folgt.)

Verordnung

über Werfichernng der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigte«.

Vom 24. Februar 1917.

(Fortsetzung.)

§ v.

Deutsch«, die in öem vo« deutschen Truppe» be- srtzteu AuSland vo» deutsche« Arbeitgebern im vater­ländischen HilsSdieust beschäftigt werden u«d «icht schon auf Grund der Bekanntmachung voip 14. De­zember 1916 (ReichS-Gesetzbl. ®. 1388) versichert sind, werden hinsichtlich der Versicherung gegen Krankheit den im § 1 der genannten Bekanntmachung be­zeichneten Personen gleichgestellt.

Sie sind versicher«ngsfrei, we«n ihnen gegen einen Arbeitgeber der im § 169 Abs: 1 der Reichsver- sicherungkordnung bezeichneten Art für den Fall der Krankheit ein Anspruch gewährleistet ist, der einem der in der grnaunten Vorschrift bezeichnete« An­sprüche mindestens gleichwertig ist. Da» SriegSamt bestimmt, ob -er Anspruch gleichwertig ist.

3. Unfallversicherung. . 5 io.

Tätigkette» im vaterländisch«» Htlf»dt«nst, die den reichSgesetzliche» Vorschrift«« üd«r Unfall»crstcheru«g um deswillen «icht »«terlirge«, weil sie im N«»la«d auSgeführt werde» und »icht al» »uselbstä»diger Be­standteil iA«»strahlu»g) eine» inländischen Betrieb» anznsehen find, werden der Unfallversicherung Hxter» stellt. _ ,

Dabei gelten folge«de Vorschriften:

1. Träger der Versicherung für diese HilfSdienst- pflfchttgen ist daS Reich.

2. Der Reichskanzler bestimmt die Ausführung»-

Bus der Heimat«

):( HerSfeld, 18. März. Am S. März 1917 ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, die eine Beschlag­nahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentliche» und privaten Bauwerken zu Blitz- fchutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfer- mengen sowie der an Blitzschutzaulagen befindliche» Platinteile vorsieht. Alle näheren Einzelheit«» er­geben sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung und den AusführungSbestimmungen, welche die mit der Durchführung beauftragten Kommunalbchörde» erlassen. Die Veröffentlichung erfolgt in der übliche» Weise durch Anschlag und Abdruck in den Tages­zeitungen außerdem ist der Wortlaut der Bekannt­machung beim Landratsamt und der Pol. Verwaltung hier einzusehen. Ausnahmen sind in der Bekannt­machung besonders vorgesehen, auch wird auf kunstge­werblichen und kunstgeschichtltcher Wert, welcher von beauftragten Sachverständigen festzustelle» ist, die er­forderlich« Rücksicht genommen. Zu bemerken ist, daß sich all Ersatz für Kupfer i» Blitzschutzanlagen Eisen gut bewährt hat.

):( HerSfeld, 18. März. (Ltadtverordnetex- sitzung am Mittwoch, den 14. März, nachmit­tags 4 Uhr, im RathauSsaal.) Tagesordnung: I. Wahl ci es Mitgliedes der Armenverwaltung. 2. Beschlußfassung über die Wahl des Polizeikommissars Braune zum Amtsanwalt. 8. Nachbewilligung der bei der Amtseinführung deS Herrn Bürgermeisters Wagner entstandenen Kosten. 4. Bewilligung der NmzugSkofteu für Herrn Bürgermeister Wazner. S 'Be- willignng von Umzugskosten für den Bürogehilf«« Klopp. ».Bewilligung von Koste» für die Erteilung von Unterricht über SäuglingSpfleg« an die Schüle­rinnen der städtische» Kochschule. 7. Beschlußfassung wegen Erhöhung des KleidergeldeS für die «nifor- mierten Polizeibeamten. 8. Desgleichen wegen Er­richtung einer Hilfsdienstanmeldestelle und Wieder­eröffnung der ArbeitSnachweiSstelle. 9. Kostenbewitt- gung für eine Schreibhilfe für die LebexSmittelkarten- Ansgabestelle. 10. Beschlußfassung Über die Annahme zweier Stiftungen. 11. Berwaltungsbericht deS Magistrats für 1915. 12. Beratung deS städtischen Haushaltsvoranschlag für 1917. Der öffentlichen Sitzung geht eine vertrauliche Beratung voraus.