9 erste Wer Tageblatt
Amtliche» Anzeiger
Wv den Kreis Hsesfeld
Bwegspr^ eieneljSbrM*
Dienstag, den 13. März
Nr. 60
1917
AmMer leil.
Bekanntmachung
Nr. M. 200/1. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen, einschlietz- lich kupferner Dachrinnen, Abfallrohrs, Fenster- und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile.
Bom 9. März ItrX
§ 8.
Ausuahme«.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind alle in § 2 dieser Bekanntmachung genannten Knpfermengen, welche sich >e«
finden:
a) i» Anlage», deren HerstsLung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 erfolgt ist;
b) a» physikalischen u»d dergleichen Institute«, l denen weg«» der magnetischen Störungen Aii
bei
e*
für den Bau überhaupt a»Sgesch«ltrt und Kupfer versendet wurde;
c) an Leuchttürmen.
8 *
von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
ein besonderer kunstgewerblicher ober kunstgeschtcht- licher Wert durch Sachverständige festgestellt wird, die von der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. Die Befreiung kann durch die Metall-MobilmachungSstelle der Kriegr-Rohstoff- Abteilung deS Krieg-ministerium» wiederruf«» werde».
Andenkenwert oder drohende Verunstaltung entbindet nicht von der Beschlagnahme Enteignung »»d Ablieferung.
vo» der Bekanntmachung werden betroffen : Besitzer justürliche und juristische Personen, schließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
alle einund
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuche» deS Königlichen KriegsministeriumS zur allgemeines Ke»»t»tS gebracht mit dem Bem- kex, daß, fi nicht nach de» allgemeinen Strafgesetzen höhere •trafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahm: und Enteignung nach 8 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Krieg-bedarf vom 24. Juni 1915 (ReichS-Gesetzdl. T. 857) in verbind»«- mit den NachtraaSbekannt-
owett
Verbinde«- mit de« Nachtrag»ber«n«t-
Verbände*)) von Bauwerken, bei denen Kupfer bzw. Platin gemäß A und B deS § 2 angebracht ist.
I 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche G«ge»stän-e, die auS Material hergestellt sind, daS von der KriegS-Rotzstoff-Abteilur-g des Königlichen Kriegsmintsterium» oder durch '„die MilitärbefehlS- Habss frei-rgebe« worden ist.
3 6. ,
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Kupfer- und Platinmenge», für welche den in 8 4 genannte» Personen und Betrieben eine Snteig«ungSa»ord»u«g biS zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, unterliegen der Meldepflicht nach den Anwetsunge» der Zuständen beauftragten Behörde, unbeschadet aller bereits früher erstatteten Meldungen.
8 11.
Anfrage« «»d Axträg«.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehend« Bekanntmachung betreffe«, sind an die beauftragten Behörden zu richten.
machungen vom 9. Oktober 1915 sReichS-Desetzbl. 8. 645), vom 25. November 1915 sReichS-Gefetzbl. 6. 778) und vom 14. September 1916 sReichs-Gese-bl. 6. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht »ach 8 5 **) der Bekanntmachung über Vorratser- Hebungen vom 2. Februar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Nachtraosbekanntmachungen
VE^-MW-^UMWMlWs^ch^MWS,,^ vom 21. Oktober 1815 (Retchs-Gesetzbl. ®. 684) b«. straft wird.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Vornahme von Beränderungr» «x den von ihr
die
troffenen Gegenständen verboter ist und rechtSge- schäftliche Verfüg»ngen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden An- ordnung«« ober etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. De
*) Demgemäß erstreckt sich die'Bek«nntmach«»g auch auf kirchliche, stistische, kommunale, im Eigentum -eS Reiches oder eines BuudeSstaate» stehende Bauwerke aller Art.
Caffel, den 9. März 1817.
Der Stell». Kommandierende General
des 11. Armeekorps von Haugwitz, General der Infanterie.
8 1.
Inkrafttreten der Bekauutmach««-.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn -eS 9. März 1917 in Kraft.
8 3.
Bon der Beka«»tmach«»g betroffene Gegeuftäude.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
A. alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt oder mit einem' anderen Ueberzug versehen —, die bei folgende» Bauteile« verwendet sind:
Gruppe 1: Dachflächen, Fenster- und GesimSab- deckungen, Abdeckungen von
Dachfenster» und Dachluke»,
voraebauten
Alttke» vor
Dachrinnen, alle- in einfacher Ausführung und von einfacher Form-
Gruppe 2: wie Klasse 1, jedoch in komplizierter ikaffetierter, ornamentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form;
Grnppe 3: Dachrinnen und Abfastrohre»;
Gruppe 4: montierten Blitzschutzanlagen,- v. alle Plattntetle: von montierten Blitzschutzanlagen.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach bm allgemeinen Strafgesetzen hötzere Strafen »erwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus,»geben oder sie aus Verlangen de» Erwerber» zu überbringen oder ,» übersende», zuwiderhandelt,-
2. wer unbefugt einen beschlagnahmte» Gegenstand beisetteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein andere- Veräußerung-- oder Erwerb-geschäft über ihn ab« tollest;
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich ,u be. Handel», -uwiderhandelt,-
4. wer den erlassenen An-führungSbesttmmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in -er gesetzten Frist erteilt, ober wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu »eh«, tausend Mark bestraft, auch künuen Vorräte, die ver. schwiege« sind, im Urteil für dem Staate verfallen er- klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrt«bene» Lagerbücher ein-urichten oder -» führen unterläßt.
«er fahrlässig die Auskunft, »u der er auf »tu dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetz Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angal macht, wird mit Geldstrafe »tS zu drettauseud M ober im U«vermüg«n»salle mit Gefängnis bis zu 6 Monate» bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrtebeur» »agerdücher ein,»richte» odor zu führ»» »ntmläßt.
I* der er auf Grund
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oben
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der Zwangsvollstreckung ober Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind Beränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe § 7) erfolge«. Die Befugnis zum einstweiligen Weitergebrauch -er beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen zulässig.
8 7.
E«teig»«»g ««- Ablieferung ber beschaguahmte« Gegeustäude.
Die von der Beschlaanatzme betroffene« Gegenstände sind, sodald ihre Enteignung durch Zustellung der EnteignuxgSanordnung an den Besitzer angeorbnet ist, von den Bauwerken zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefer«, die von den beauftragten Behörde» (siehe xnten) errichtet und bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Kupfer- und Plati«menge», die nicht innerhalb der in der Entetg»u«gSa«or-nung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferung-pflichtige» zwangsweise «-geholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werben dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen bereit- die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K «. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestand-erhebung und Enteignung von BierglaSdeckeln und Bterkrugdeckel» aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Sinxgegen« stände« übertragen worden ist. Diese erlassen auch die erforderliche» Aussühru»gSbesttmm«n-«n.
8 8.
Ueber»ahmepreiS.
Für Gruppe 1 bis 1 setzt sich der Ueberuahme- pretS -»samme» auS:
a) dem MaterialpreiS für da» Kupfer (1,85 Mk. für -a- Kilogramm),
b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (ausschließlich Material- c) den^Koste» für die Ab««hme deS Kupfer», b) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderlich«
Rüst«»-.
Für Gruppe 4 beträgt der UederuahmepreiS 3,20 Mk. für jedes Kilogramm abgelieferten Kupfers. Für „e* beträgt der Ueb«ruahmepr«i» 8 Mk. für jedes Gramm algelteferten reinen Platin». Diese Uebernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abgelieferten in 8 2 bezeichnete» »egenXÄxbe einschließlich aller mit der Ablieferung verbundene» Leistung«».
Die »erwenbung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Klaffen 1, 2 nnd 3 muß »achge- wiefen und »«gründet werben könne«. Im allge- meinen erscheint eine Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 30° nub darunter nicht erforderlich.
B«fr«i»«g von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Solch« beschlagnahmten Kupserm«»-«», für welch«
Sirb veröffentlicht.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hebemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 8. März 1917.
An die Herrn Bürgermeister des Kreises.
Ich erinnere nochmals an die Berichterstattung über die Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten sowie Offenlegung der Wählerliste mit Frist bis zum 25. ds. MtS-
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. «. No. 1190. J. V.:
». Hedemann, Reg.-Affeffor.
HerSfeld, den 6. März 1917.
Der Schöffenstellvertreter Konrad Sippel in Ober- lengSfeld ist zum Bürgermeister der Semetude Ob«r- lengSfeld gewählt worden. Ich habe die Wahl te« stältgt.
Der Borfitz«»-« des KreiSauSschuffet.
I. A. Ro. 2422. J. B.:
v. Hedemanu, Reg.-Affeffor.
HerSfeld, den 9. März 1917.
Unter fden Viehbeständen des Konrad Sander (Lullusquelle) hier ist die Maul- und Klauenseuche
erloschen.
Tgb. Ro. I. 2607.
Der Lanbrat.
v. H«d«man», Reg.-lffeffor.
HerSfeld, den 9. März 1917.
Die HaferauSsaatmenge ist für den Kreis HerSfeld auf 4. Ztr. für den ha festgesetzt worden. Die Herre» Bürgermeister ersuche ich, dies auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.
Tgb. No. «. S. 561. Der Landrat.
J. «.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
):( HerSfeld, 12. März. (KrtegSjugrndwehr HerSfeld). Am Sonntag den 18. März wird die Ju-endwehr einen vaterländischen Abend begehen. Wie in den verflossenen Jahre» werden theatralische Aufführunge« mit Turnübungen, Deklamationen unmusikalisch«» Borträgen abwechsel». Die Jugendweb, hofft, durch diese Veranstaltung nene Freunde für ihre schönen Bestrebungen zu gewinnen.
Fulda, 12. März. Im Mordprozeß Ebe»der wurde heute die Beweisaufnahme beendet. Insgesamt sind 85 Schnldfrage» gestellt, die bei alle« drei Angeklagte» auf Mord -e-w- vorsätzliche Körperverletzung mit DodeSerfolg a« Förster Roman«», bei den «ng«- klagten Wilhelm nnd Hermann Ebenber auf DotfchlagS- verfuch bezw. Mordversuch an dem Gendarmen va« Brük und dem Landwirt Wehner lauten. Die Verhandlungen nehmen am Montag ihren Fortgang.
Melsungen, 10. März. Den Selbstversorger» werben jetzt entsprechend der starke« AuSwahlung monatlich statt 9 nur noch 7,7 Kilogramm Brotgetreide berechnet.
an dem Se»darm«n van