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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^

BezngsMM «iAitefiLhrLch für Hersfeld 1L6 M«k. Lmch M PMLö- ~ . ,^

zogen) Mark. Druck und Verlag von Ludwig Furcks BrrHvrmkerei HE^HlRME^ Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz gwtf in Hersfetd. ^ *

für den Kreis Hersfeld

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tHKtW» TeSr 20 Pfemrig, ReklEi die Zelle 25 Pfg. Bei Wird« holrmgen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag»

Nr. 59. ***-Bft.TM* Sonntag, den 11. März

1917

Amtlicher Zeit

HerSfeld, den S März 1917.

Diejenige» Herrn Bürgermeister, welche meine Berfügung vom 18. Februar Tgb No. 1. 758 betreffend die Ermittelungen der im Vorjahr unentschuldigt beim Jmpftermin gefehlten Kinder noch nicht erledigt haben, werde» ersucht, dieselben nunmehr baldigst anzuzeige». Lgb. Nr. I. 2892. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 6. März 1917.

Unter den Viehbeständen des 3 J. Roos, Heinrich Gast und Jakob Schmermund in KerSpenhausen, so- wie deS Christian Daube in Nirderaula ist die Maul- und Klauenseuche auSzebrochen.

Tg». No. I. 5486. Der Lan-rat.

B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Ausführungsbestimmungen zur

Bekanntmachung der ReichsbekleidungSstelle über eine Bestand-aufnahme von Schuhwaren

vom 28. Februar 1917.

Auf Vrnud deS § 18 der BundeSratSverordnung über die Regelung des BerkehrS mit Web-, Wirk-, Strick- und Gchuhware« vom 10. Juni 28. Dezember 1816 werde» für die von -er ReichSdekleidungSstelle unter dem 28. Februar 1917 angeordnete Bestands­aufnahme von Echuhwaren folgende LuSführungS- besttmmungen erlassen:

Mit der Ausgabe und Einsammlung der Melde­karten werden die Landräte (Oberamtmänner) in Ltadtkretsen die Gemeindevorstävde beauftragt.

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Jeder Meldepflichtige hat seinen Bedarf an Meldekarten, und zwar Eigentümer -er zu meldenden Gegenstände die Meldekarten I a und H a, alle sonstigen meldepflichtigen Personen die Meldekarten ib und n b, bei der gemäß § 1 zuständigen Behörde rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens am 17. März 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern.

8 8

Wer den Berschriften in 8 1 dieser Ausführungs« besttmmungen zuwiderhandelt, wird nach § 20 Nr. 1 der Kundesratsverordnung über die Regelung des BerkehrS mit Wet«, Wirk-,Strick« und Schuhwaren vom 10.3unt 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntause«» Mark bestraft.

Berlin, den 12. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Im Auftrage.

L u s e n - k y.

* * *

Her-feld, den 8. März 1917.

Wird veröffentlicht.

Lg». No. I. 2428. Der Landrat.

J. B.:

».Hedemann, Reg.-Aflessor.

HerSfeld, den 8. März 1917.

Ausführungsbestimmungen

zu der Bekanntmachung Nr. M. c. 500/2. 17 K. R. A. deS stellv. Kommändterende« Generals, betreffend Be­schlagnahme, BestandSerhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchte» und «»gebrauchten Gegenständen aus Aluminium.

Vom 1. März 1917.

Veröffentlicht im KreiSblatt Nr. 52 vom 3. März 1917.

Gemäß § 8 der Bekanntmachung und $ 2 der an die Kommunalverbände ergangenen Anweisung werden sorgende Ausführung-bestimmung«» erlaffe»:

Die Bestandsmeldungen (8 7 der Bekanntmachung) sind in der Zeit vom 6. biS 20. März -. J. unter Ke« »utzung der vorgeschriebenen Meldeformulare an die im $ 5 genannten SammelsteSe einzureichen. Die beschere sind daselbst vo» dem Meldepflichtigen «»-»fordern.

Mel

A« der Hand der gemäß § 1 erstatteten Meldungen wird jedem einzelnen Besitzer demnächst eine Anord- n«»g betreffend die Uebertragung des Eigentums a» den beschlagnahmten Gegenständen auf den Reich». mtlttärfiskuS durch den «orsitzenben deS KreiSauS- fchuffes »»gestellt. Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht auf den ReichSmilitärstSkuS über, sodal» die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Ablieferer hat bei der Ablieferung an die im I 5 genannte Sammelstelle die genaue Adresse deS Eigentümer» »er abgelieferten Gegenstände anzugeben. Personen, die mit dem festgesetzten UebernahmepreiS ,tu verstanden find, wird «m Anerkenntnißschei« z«.

gestellt, auS dem das Gewicht der abgelieferten Gegen­stände, die genaue Adresse deS Eigentümer- und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkennt. niSscheine» wird -er darin festgesetzte Betrag alSbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person deS Be­rechtigte» Zweifel bestehen. Die Annahme deS Aner. kenntniSscheineS oder derZahlunggiltals Beurkundung des EiGverständnisseS mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung.

Fall» der Ablieferer sich nicht mit dem Ueber- nahmeprei» gemäß | 9 der Bekanntmachung des Stellv. Kommandierenden Generals zufrieden gebe« will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu er­klären, ihm wird dann anstelle deS AnerkenntniS­

scheineS eine Quittung auSgehändigt, aus der die Zahl und das Gesamtgewicht der abgelieferten Gegenstände hervorgehe«.

Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Ueber» nahmepreiseS ist von dem Betroffenen unmittelbar an baß ReichSschiedSgericht für KriegSwirtschait, Berlin W. 10, Biktoriastraße 84, zu richte«.

Durch die Inanspruchnahme deS ReichSschiedSge- richtS erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.

Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit dem UebernahmepreiS einverstanden erklären, wird die Quittung gegen einen Anerkenntnisscheiu umgetauscht und der anerkannte Betrag ausgezahlt.

$4.

Wer die übereignete» Gegenstände nicht innerhalb der in der ihm zugestellten Enteignungsanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert hat, macht sich straf­bar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ablieferungSpflichtige» Gegenstände durch Beauf­tragte -es Kretsau-ichufses als VoLstreckungsmaßregel auf Kosten -es Besitzers. Die Verpflichtung der Be­sitzer zum Ausbau besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände. Den von -er zwang«, weisen Einziehung Betroffen'«» werden ebenfalls AnerkenntniSscheine bei Einver tändsiS mit dem

stimmungen deS 8 8 aüsgehändtgt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug gebracht, dezw. im Zwangswege eingezogen.

§5.

Für Sie Entgegennahme -er Meldungen (| 1 dieser Anweisung und die Abnahme der durch die Be­schlagnahme betroffene» Gegenstände wird unter der Leitung -es Herr« KupserschmiedemeisterS H. Gesing in Hersfeld, Ltnggplatz Nr. 3 eine Sammelstelle er­richtet. Die Sammelstelle ist geöffnet an jedem Die«Stag, Donnerstag und Sonnabend vormittag» von 1012 Uhr und nachmittags vo» 24 Uhr.

§6.

Zuwiderhandlungen gegen dies« An-führnngSbe« stimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft, sofern nicht nach den allgemeine« Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Der KretSausschuß de» Kreises HerSfeld.

J. B.:

v. Hedema«», Reg.-Asseffor.

HerSfeld, den 8. März 1917.

Ausführungsbestimmungen

zu der Bekanntmachung bei stell». Kommandierenden General» No. M. 1/1. 17. K. R. A., betreffend die Beschlagnahme, B^standSerhebung unb Enteignung somit freiwillig« Ablieferung von Glocken «»» Bronze.

Vom 1. März 1917.

Veröffentlicht im Krei»blatt No. 81. vom 2. März 1917.

Gemäß 8 7 -er Bekanntmachung bei Gtellver« tretenden Kommandierenden General» und $ 2 »er Anwetsnng an die Kommunalverbände werde« folgen»« Anbführungbbesttmmnnge« erlassen:

§ l-

Die Meldungen (| 7 -er Vekantmachung) sind in bei Zeit vom 10. März bt» 7. April dS. J-. unter Be«utzu«a bet vorgeschriebene» Meldeformulare an die im § 5 genannte Sammelstelle einzureichen. Für jede» Geläut ist ein besonderer Meldeschein einzu« reiche». Bei mehrere» Glocken ist jede Glocke be» sonder» in bem Meldeschein aufzuführen. Die Meldnng der Bronzeglocken hat in den nachst«hende» drei Gruppe» z« erfolgen.

Grnpp« A. Hier sind ttetenige» Bronzeglocken zu melben, für die eine Zurückstellung ober eine Ve- freiung au- -e» für die Gruppen B und C anfge- führten Gründen nicht in Frage kommt.

Gruppe V. Hier sind diejenige« Bronzeglocken z» melden, für die eine vorläufig« Zurückstellung vo« der Enteignnng unb Ablieferung au» nachstehend anfgesührten Gründe« -«lästig ist und zwar:

1. Wenn kein befonberer, sondern nur ein mäßiger wissentschaftlicher, geschichtlicher ober Kunstwert vorliegt, ober solche «ron-eglocken noch nicht oder nicht endgültig beurteilt worden sin». <Zu be­legen durch Gutachten anerkannter Sachv«r- >äubi|«r) K«»x»ort: »Kunstwert."

2. Wenn eine Glocke für die Bedürfniste des Gottes­dienste» in einem Geläute erhalten bleiben soll, für das die unter 1 und 8 angeführten Be« freiungsgründe keine Anwendung finden könne«. sZu belegen durch Gutachten der zuständigen KirchenaussichtSbehökde.s Kennwort:Läuteglocke.^ 8. Wenn die Kosten des Einbaues der Ersatzglocken ausschließlich deS Werte» derselben den Ueber. nahmepreis für das au-gebaute Bronzegewicht überschreiten würden. sZu belegen durch Gut­achten der zuständigen Kirchenbehörde bezw. herangezogener Glockengießer u.«. m.) Keunwort: ^Hohe Einbaukosten

»Gruppe C. Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melden, für die ein besonderer wissenscha ftlicher,g eschicht- licher oder Kunstwert von den zuständige» Sach­verständigen bescheinigt worden ist.

Bronzeglocken von wissenschaftlichem, geschichtliche» oder Kunstwert, über die ein endgültliche» Gutachten der zuständigen Sachverständigen zum Abgabetermin der M ldung noch nicht vorliegt sind vo» -in Be­troffenen unter Gruppe B zu melden.

Die Gründe für die beantragte vorläufig« Z«> rückstellung, Name, Wohnort, Sitz der Herangezogene» Sachverstän-ige» ober der Behörde, welche die Be­gründung bescheinigt haben, sind in dem Meldcschet» einzutrage«.

BefrciungSanträge entbinden nicht von der Be­achtung der Bestimmungen der Bekanntmachung, im besonderen >icht von bet Verpflichtung zur Abgabe -er Meldung.

§ 2.

An der Hand der gemäß § 1 erstatteten Meld««ge« wird jedem einzelnen Besitzer eine Anordnung, bt< treffend die Uebertragung bei EigentumS an den beschlagnahmten Bronzeglocken auf den ReichSmilitär- fi»k«S durch den Vorsitzenden bei KreiSauSschusseS zugestellt. DaS Eigentum an den betroffenen Bronze- glocken geht auf den ReichSmilitärfiSkuS über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

ftefernne ist es zulässig, die Bronzeglocken zu zerschlagen. Die Klöppel und die Klöppelöhre, soweit letztere nicht ein- gegossen sind, müssen vor der Ablieferung entfernt werden.

Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die ge­naue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Bronzeglocke« anzugeben.

Personen, die mit dem festgesetzten Uebernahme- prei» einverstande« sind, wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt, aus dem daS Gewicht der abgelieferten Bronzemenge«, -er UebernahmepreiS, bie genau« Adresse des Eigentümers unb bie Zahlstelle hervor» gehen. Anf Grund bei AnerkenntniSscheine» wirb der bartn festgesetzte Betrag an -e» bezeichnete» Eigentümer alSbald auSgezahlt, el fei den«, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme bei AnerkenntniSscheine- ober -er Zahlung gilt alS Beurkundung bei Etnverstän-ntfle» mit beu Uebernahmepreisen »er Bekanntmachung M. 1/1. 17. K. R. A.

Falls -er Ablieferer sich nicht mit dem Ueber- nahmcpreiS gemäß § 8 -er Bekanntmachung M. 11.

17. K. R. A. -ufrie-en geben will, hat er biei bei -er Ablieferung auS-rücklich zu erkläre«. In biefem Falle wir- ihm anstelle bei Anerkennt«i»schet«e- eint Quittung au-gehäudigt, au» -er -a» Gesamtgewicht -er abgelieferten Brouzeglocke« hervorgehe» muß. Der Antrag auf ««»gültige Festsetzung »e» Ueber* «ahmepreise» ist von bem Betroffenen unmittelbar an bal ReichSschied»gericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, SitteriaMr. 84, zu richten.

Um bem Reich-schie-Sgertcht bie Preisfestsetzung z» ermöglichen, hat der Betroffen« sämtlich« vor­handenen Rechnungsbelege über den Kaufpreis der Glocken «nd über die im ß 8 ber Bekanntmachung M. 11. 17. K. R. A. festgelegte», mit der Avliefernng verbundenen Leistungen sorgfältig aufzubewahren.

Durch die Inanspruchnahme -es Reichsschie-Sge« richts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.

Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit ben Uebernahmepreisen ber Bekanntmachung M. 1'1. 17. K. R. A. einverstanden erklären, wird die Quittung gegen einen «nerkenntnisschet» umgetauscht und ber anerkannte Betrag ausgezahlt.

Die ASliefernngSpflichtige«, »ie bt» zu bem ihnen in berAnordnung betreffend Eigentum-Übertragung auf den Retch»militärfiskus* genannten Zeitpunkt bie übereigneten Bronzeglocken nicht abgeltesert haben, machen sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangs­weise Adholu«g der ablieferungSpflichtige« Bronze, glocken durch Beauftragt« bei KreiSausschufses all Vollstreckung-maßregel auf Kosten bei Besitzer«.

Die Verpflichtung der Besitzer zu» Ausbaue» bet Bronzeglocken au» ben Bauwerke» und zum Ent­fernen ber Klöppel und Klöppelöhre besteht auch für bie zwang»weise abzuholenden Bronzeglocken.

Den von ber zwangsweisen Einziehung Be­troffenen sind ebenfalls bet Einverständnis mit bem Ueveruahmepreise AnerkenntniSscheine, bei Ina»-

Schluß aus -er 4. Seite.