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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis MrtslMMch für Hersfeld 1M Ws-ck, toh die Potz be- » .*4

Sogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucks»« HWbMMEs Hersfett». Für die Redsttion veranttsortkch Franz Funk in HersfeL». ^

für den Kreis Hersfeld

^ Äreisltot

D« Anzetgenpr^s vetrügt sät die enqpiMge ZsSe M Pf«»ig, im amtlichen Teils 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei WiÄ>e» Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag

Nr. 68."" bs.^ Sonnabend, den 10. März 1917

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»milder Teil.

Vekunnimschung

der ReichsbekleiLungsstelle

über eine

BestandsÄusnahme von Schuhwaren

Vom 28. Februar 1917.

Für die Erfüllung der der R ichSbekletdunzSstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutsche Reiche gegenwärtig Vorhände««» Vorräte an Schuhwaren erforderlich.

Auf Grund deS z 8 der BundeSratSverorönung über die Regelung des Verkehr- mit Web-, Wirk-, Strick» u»d Echuhwaren nom ag^eaember 1816 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1420) wird deShal» SolzendeS bestimmt:

§ 1.

Am 12. März 1917 ist eine allgemein« Bestands­aufnahme von Schuhwaren vorzunehmen.

Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, die ganz oder zum Teil aus Leder, Web», Wirk- oder Strickwaren Filz oder filzarttgen Steffen bestehe«.

Schuhware«, welche vollständig auS Holz hergestellt sind unterliegen nicht den Vorschrife« dieser Bekannt­machung und sind daher nicht melöepfltchltg.

§ 2.

Meldepflicht besteht für die mit Beginn deS 12. März 1917 vorhandenen gesamte» Vorräte der in § 1 Abs. 1 und 2 verzeichneten Gegenstände, soweit nicht in § 3 Ausnahmen sestgesetzt sind. Die Bestandsauf­nahme hat nach folgenden Warengattnngen getrennt zu erfolgen:

MWDWMWWW»

a) für Männer i« allen Größe«,

b) für Frauen in allen Größen,

c) für Knaben und Mädchen «Größe Nr. 3639),

d) für Kinder (Götze Nr. 27-85),

e) für Kinder (Größe Nr. 26 u. kleiner).

Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit ge­nagelten oder genähten Unterböden, dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß-, Wild- oder ähnlichem Ober­leder besteht, gleichgültig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen hergellt ist.

Warengattung 2: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art.

a) für Männer in allen Größen,

b) für Frauen in allen Größen,

c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 3639),

d) für Kinder (Größe Nr. 27-85),

s) für Kinder (Größe Nr. 26 u. kleiner).

Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus Roßleder jeder Art außer Roßlack, aber einschließlich Roßchevrau-, ferner aus Roßbox-, Rindbox-, Mastbox- und Rindleder, Spalt und dergleichen, ohue Rücksicht auf Schaft oder Bodena«Sführ»ng, einschließlich Holz, oder sonstigen Ersatzsohlen.

Warengattung 8: Anderes Leder-Straßenschuhwerk

aller Art, soweit nicht unter 2 oder

c) für Knaben u. Mädchen (Größe Nr. 3639)

d) für Kinder (Größe Nr. 27-35),

e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).

Warengattung 8: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengattung 6 bereits genannt, a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen,

c) für Knabe« u. Mädchen (Größe Nr. 86-89), b) für Kinder

ej für Kinder Warengattung 9:

0) für Männer in

(Größe Nr. 2735), (©löge Nr. 26 u. kleiner). Straßen. und Sportschuhen aus Stoffen aller Art allen Größen,

b) für Frauen in allen Größen,

c) für Knaben «. Mädchen (Größe Nr. 8639),

d) für Kinder , (Größe Nr. 2735),

e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner.)

3.

1.

3.

5.

Bon der Meldepflicht ausgenommen sind: Schuhwaren, die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden oder über

die Lieferung». oder Herftellungsverträge einer deutsche« Militär- oder Marinebehörde stehe«,

die im Gebrauch befindliche« Schuhware«,

mit bs-

Schuhware«, die sich in den Haushaltung«« finden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in AuSsicht genommen ist,

de-

Erstlingsschuhe ohne Absatzfleck bis zur Größe 22 (15 cm) einschließlich, Gummischuhe. .

, stichlet sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirtschaftlrmcn Be-

Zur Meldung verp

triebe, alle öffrnlltchrechiUchen Köip rschasten und Verbände, die Eigentum sie Gewahrsa 1« an meldc- pflichtiaen

Verordnung

über Berstcheruug der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigte«.

Dom 24. Februar 1917.

(Fortsetzung.)

§ 4.

Soweit der Erwerb eines Rechtes «ach der Reichsversicherung oder der Satzung einer Kranken­kasse davon abhängt, daß eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt ist oder eine Versicherung von bestitnmter Dauer innerhalb eines gleichfalls be­stimmten Zeitraums bestanden hat, darf eine Be­schäftigung im vaterländischen Hilfsdienst, durch die der Beschäftigte aus der Krankenkasse oder der Ver­sicherung ausscheidet, nicht zu seinem Nachteil ange­rechnet werden: Dies gilt auch für die Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die erste« sechs Wochen nach Der Beschäftigung fällt.

Die Zeit von mindestens sechs Monate« »ach | 199 der Reichsversicherungsordnung steht einer Wartezeit im Sinne des Abs. 1 gleich.

Im übrigen gilt § 2 des GesetzeS, betreffend Er­haltung von Anwartschaften aus der Krankenver­sicherung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) entsprechend.

§ 5.

Vorschriften der Reichsversicherung, nach dene« Personen, die gegen Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im Äusland Rechtsnachteile erleiden, gelten nicht für Personen, die im Ausland im vater­ländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Der Aufenthalt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem Aufenthalt im Inland gleich.

§ 6.

Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländische«

_ nöen. Die nach B ginn

deS 12. Moirz 1917 ein treffen D< n, aser vor diesem Tage abgesandten Vorräie sind von dem Empsäiiger sofort nach Eiusanz der Ware zu melden.

MHilfsdienst an t iner ., .L^^Lc^U^iLuLi^^

u. n nw ' ist; Darf, war er aus dlefir ausscheidet, daS Recht zur Weite, Versicherung nach § 313 Der RetchSver« sichernngsorduung wahlweise bei ihr oder feiner

a) d> c)

6)

4 genannt, ür Männer in allen Größen, ür Frauen in allen Größen, ür Knaben u. Mädchen (Größe Nr. 8689),

ür Kinder (Größe Nr. 2735),

'ür Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner.)

Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk auS far­bige« oder schwarzem Chenreau- Boxkalb- oder son­stigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisch-, Reh-, Hirschleder n*D dergleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohue Rücksicht aus Schaft- oder BodenauSführung, etuschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen: Warengattung 4: Straßenschuhwerk auS Lackleder

a) sür Männer in allen Größe»,

b) für Frauen in allen Größen,

c) sür Knaben u. Mädchen (Größe Nr. 3639),

D) für Kinder (Größe Nr. 27-35),

e) süx Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).

Hierzu gehört auch Schuhwerk au- Lackleder mit schwarzen oder farbigen Leder» oder Stoffeinsätzen. Warengattung 6: Reitstiefel aller Art.

Warengattung 6: Tanz-Schuhe, Gesellschaft-.Schuhe, Luxu-hau-schuhe n. Luxu-pantoffel»

*) für Männer in allen Größen,

b) für Frauen in allen Größen,

c) ür Knaben n. Mädchen (Größe Nr. 16-39),

b) »r Kinder (Größe Nr. 27-35),

e) ür Kinder , (Größe Nr. 26 und kleiner).

Hierzu gehören im wesentlichen Tanzschuh, unD Gesellschaft-schuhe auS Leder und Stoffen aller Art mit leichter gewendeter Sohle und Holzabsätzen, ferner Hau-schnhe oder Pantoffeln mit Absätze» von mehr at- 3 cm Höhe au« Seide, Atla», Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder (Sämtschle-er). Warengattung 7: Sandalen aller Art

e)

a) für Männer in allen Größe«,

) für Kraue» in allen Größe»,

Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917 nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von Dem Eigtümer *18 auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahlsa« hat.

Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur ®erfüanna eines Dritten Übergeben hat.

Ist der Eigentümer ei-n ReichSauSländer, so ist außer dem Namen und Wohnorts desselben auch feine Staatsangehörigkeit anzugeben.

Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umstände« «ach annetzmen müssen, daß sie melde- pflichtige Gegenstände in Gewahrsam hgben, sind ver. Pfliehtet, die zur Vornahme der Erhe-bung erfotber» liehen Auskünfte bei den Absendern oder Empfängern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern ein- -»holen. Wird die Ankunft nicht erteilt oder erscheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist -er Spediteur oder Lagerhalter verpflichtet, dies der ReichsbekleidungSftelle anzuzeigen.

§ 5.

Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vor­geschriebenen amtlichen Meldekarte« erstattet werden.

-Meldepflichtige, welche Eigentümer Der zu melden. Den Gegenstände sind, haben die Meldekarten Ia und Ha, alle sonstigen Personen Die Meldekarten Ib und Ob zu benutze«.

Die Meldekarten müssen spätesten» ant 17. März 1917 bet den A«t»stellen eingereicht sein, die von Den LanbeSzentraldehörden oder Den von ihnen bezeichnete» Behörden mit der Einsammlung beauftragt sind.

Mitteilungen irgend welcher Art dürfen" auf Den Meldekarten nicht vermerkt werden.

Die ReichSbckleidungSstelle behält sich vor, Muster der angemelDeten Waren etnzuforöern.

§ 6.

Die Landeszentralbehörde« oder Die von ihnen bezeichneten Behörden werden über Die Ausführung der Bestand-aufnahmen weitere Ausführung-be­stimmungen erlassen. ?

Wer Den Vorschriften Del § 1, Abs. 1 nnd 2, Der 8$ 2, 4, 5 oder Den nach § 6 erlassenen AuSführungS- beftimmnngen zuwiderhandelt, wird nach §20, Nummer 1 Der »un-e-rat-verordnung über die Regelung des Berkehr- mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 93^^^ 1016 mit Gefängnis bis zu fech» Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu fünfzehntansend Mark bestraft.

Berlin Den 28. Februar 1917.

ReichSbekleidungZftelle

Geheimer Rat Dr. B e it 11 e r RetchSkommifsar für bürgerliche Kleidung.

früheren Kasse ausüben.

Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich untersuchen lassen. Für eine Er­krankung, die b im Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen. Die sie im Falle der Weiter- versicherung bet ihr zu gewähren hätte. Auf ihre« oder seinen Antrag erhält der Versicherte dies« Leistungen von der früheren Kasse. Geschieht es aus seinen Antrag, so hat die frühere Kasse der ander» binnen einer Woche den Eintritt des VersicherungS- falls mitzuteilen. Die andere Kasse hat der frühere» ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetze».

§ 7.

Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche Krankenkassen gleich.

§ 8.

Für Mitglieder von Ersatzkassen (§§ 503 ff. der ReichSversicherungSordnung), welche dem zur frei­willigen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungs- ordnung berechtigten Personenkreis angehören, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkaffe, nach denen ein Mitglied bei Uebernahme einer Be­schäftigung im vaterländischen Hilfsdienst auS der Kasse ausscheiden müßte oder einen sonstigen RechtS- nachteil erleiden würde, dürfen nicht geltend gemacht werden.

Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landwirt­schaftliche Beschäftigung erst nach dem Inkrafttreten deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und voraussichtlich nicht über dessen GeldungSdauer hin­aus übernehmen, stehen den vorübergehend in der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im Sinne des { 414 der ReichSverstcherung»or-««ng

gleich.

(Fortsetzung folgt.)

Hus der Heimat.

$ HerSfeld, 9. Februar. (Verkauf von Ge­müse hülsenfrüchte« z « r S a a t.) Nach der preußischen Au-führung-anweifung zur Verordnung über Hülsenfrüchte vom 19. Oktober 1S1S hat derjenige, welcher Hülsenfrüchte zum Anbau *18 Gemüse ver­wenden will,durch Bescheinigung der Gemetudebehörde deS AnbauorteS nachzuweise«, welche Menge« an Saatgut er zu« Anbau braucht. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eS sich um Me«gen vo« nicht mehr als 5 kg handelte. Da diese letztere Bestimmung zu Mißbräuchen geführt hat, ist durch einen gewin» schaftlichen Erlaß Der Herren Minister für Landwirt- fchaft, für Handel und Gewerbe und deS Innern vom 9. Februar d. I. die nachwetsfreie Menge auf 250 Gramm herabgesetzt worden. ES dürfen deshalb jetzt nur noch Mengen bis zu 250 Gramm ohne Bescheint- gung der Gemeindebehörde des AnbauorteS zur Saat verkauft werden.