Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis visrteljöhrüch für HersfÄd 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

SerzjMer W

für den Kxeis Hersfeld

^ MM

Der Anzeigenpreis beträgt für dir einspaltige Zelle 19 Pfennig tm f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 26 Pfg. Bei Wieder- ; holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag«. I

Nr. 57.

DeSiger Bezugspreis uierieljührlidi Leo mk.

Freitag, den 9. März

!-»!L-»Li-->»!------UUMBreS MJM^»JJ nUW»Mg<«WP

1917

Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!

Amtlicher Teil.

HerSfeld, den 6. März 1917.

I« meiner Bekanntmachung vom 23. Februar b. Js., Kreisblatt No. 45, betreffend die Verlesung und Sonderung von Saat- und Speisekartoffeln, ist im letzten Absatz versehentlich alS Endtermin für die Versorgung der Selbstversorger und Verbraucher der 15. August 1917 eingesetzt. Diese Angabe wird dahin berichtigt, daß anstatt des 1b. August der 20. Juli 1917 zu setzen ist.

Tgb. No. I. 2571.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedeman«, Reg.-Assefsor.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 8. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 290 vom 9. Dezember 1916), nach welcher daS aus eingeschnittenen Rüben aller Art durch Gärung gewonnene Sauerkruut der Bewirt­schaftung -er Krieg-gesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin W. 57 unterliegt, fordern wir hiermit alle Betriebe, die sich mit der Herstellung von Rüben» sauerkraut für eigene oder fremde Rechnung befassen und im Jahre 10 Doppelzentner und mehr solches Kraut helstellen, auf, unverzüglich ihre Betriebe der unterzeichneten Gesellschaft anzumelden und

1) die bisher verarbeiteten Stengen an Rüben,

l.

Labmägen, die nach § L der Berordnung abzu- liefern sind, sind dem KriegSausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H., Rohfettab- teilung, in Berlin SW., Friedrichstr. 79«, »vom Lieferungspflichtigen anzumelden.

Die Anmeldung hat zu erfolgen:

a. für die mit Beginn des 4. März 1917 im Ge­wahrsam deS Lieferungspflichtigen befindlichen Labmägen biS zum 7. März 1917; Labmägen die sich mit Beginn bei 4. März unterwegs befinden, sind binnen 3 Tagen nach Empfang anzmelden,-

S. für Labmäzen, die aus dem AuSland eingeführt werden binnen 3 Tagen nach Empfang:

c. für Labmagen, die nach dem 8. März 1917 im Jnlande anfallen, binnen 3 Tagen nach der Schlachtung.

Die Anmeldung muß die Anzahl und Art (fehler­freie oder schadhafte) der Labmäzen und den Ort angeben wo die Labmägen sich befinden,- bei Lab­magen, die nach dem 8. März 1917 im Jnlande an« fallen ist auch der Tag und Ort der Schlachtung sowie die Anzahl der geschlachteten Tiere anzu^eben. Etwaige besondere Mitteilungen müssen in deutlicher und verständlicher Form gehalten sein.

Die Anmeldung kann durch Vermittlung der Ort-polizeibehörde erfolgen, die sie nach Prüfung der Vollständigkeit unverzüglich an die Rohfett-Ab- teilung des Kreigsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H, in Berlin SW., Friedrichstr. 79a, weitergibt.

II.

DaS LieferungSverlangen bei KriegsauSschusieS erfolgt entweder gegenüber dem einzelnen Lieferungspflichtigen oder auf Ersuchen der Kriegs- auSschusseS durch Bekanntmachung der Ortspolizei behörde gegenüber sämtlichen Liefe rungSpfllchtigs« beyijijH

3) die am 10. März 1017 vorhandenen Bestände an Rübensauerkraut

der Kriegsgeseüschaft anzumelden.

Gemäß Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft vom 2. Dezember 1916 «Reichsanzeiger Nr. 284 vom 2. De­zember 1916) ist der Absatz auch dieses Rübensauer- krautes ohne Genehmigung der Kriegsgeseüschaft ver­boten.

Berlin, den 3. März 1917.

Kriegsgeseüschaft für Sauerkraut m. b. H.

Köhler.

III.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Ttrick- und Schuhwaren vom^-^^^ 1916 (Reichs-

Gesetz'bl. S. 1420.)

Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 bei Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. E. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel L

Die Verordnung über die Regelung bei Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom asntSbr 1916 MeichS-Gesetzbl. E. 1420) wird wie folgt geändert:

1. Im 8 18 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

Für die Ueberwachung der Einhaltung der Vorschrifteu der 88 7 biS 9, 10 bis 13 ist auch die ReichsbekleidungSstelle zuständig. Die nach Abs. 1 als zuständig bestimmten Behörden im Sinne der 8§ 12, 18 sowie bei § 15 sind verpflichtet, der ReichsbekleidungSstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

2 Im § 20 Abs. 1 wird eingefügt:

6. wer zwecks Erlangung eines Bezugschein« gege»- über einer mit der Prüfung der Notweudigkett -er Anschaffung nach § 11 Abs. 8 betrauten Stelle oder einer für die Ausfertigung deS Bezug-schein- zuständigen Behörde vorsätzlich unwahre oder un­vollständige Angaben macht.

Artikel H.

Die Verordnung tritt am 8. März 1917 in Kraft. Der ReichSkauzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttreten».

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter deS Reichskanzler«.

Dr. Helfferich.

Bei Behandlung, Aufbewahrung und Sammlung der abzuliefernden Labmagen ist die größte Sorgfalt anzuwenden.

Die Behandlung hat in folgender Weise zu ge­schehen : Sofort nach der Schlachtung sind die Labmägen mit möglichst,langem Hals" abzuschmiden und trocken zu reinigen. Wasser darf bei der Reinigung nicht ver­wendet werden. Die gereinigten Labmagen sind auf- zublasen und zum Trocknen an luftiger Stelle aufzu- hängen. Nach beendeter Trocknung sind die Labmagen zum Zwecke des Versandes anzustechen und glatt zu streichen.

Der LieferungSpflichtige kann die Behandlung der Labmagen den dem KriegSausschuß angeschlossenen Feintalgschmelzen überlassen, welche die Rohsettab- teilung der KriepSauSschusses allgemein oder im Einzelfalle bezeichnet. In diesem Falle hat der Liefe- rungdpflichtige bei der Lostrennung und Reinigung nach den i« Abs. 2 gegebenen Vorschriften zu ver­fahren und dafür Sorge zu tragen, daß die Labmägen unverzüglich und ohne Beschädigung an die Feintalg- schmelze gelangen.

IV.

Der PreiS für gut aufgeblasene, fehlerfr Mägen darf 60 Pfennig für das Stück, der Pr... schadhafte Labmägen (Stangenmägen) darf 40 Pfennig für daS Stück nicht übersteigen. Die Zahlung erfolgt binnen 2 Wochen «ach dem Tage, an dem die Lav- mägen an den KriegSausschuß oder die von ihm be- zeichnetrn Stellen abgeliefert worden sind. Einigen sich die Beteiligten nicht über den PreiS, fo erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen nach der endgültigen Festsetzung öe» Preises durch den KriegSausschuß.

eie Lad-

reis für

Für Lavmäge«, die von dem Besitzer zu einem höhere« alS dem im Abs. 1 bezeichneten Preise er­worben worden sind, können bis zum 1. April 1917 Zuschläge zu bett in Abs. 1 bezeichneten Preisen mit der Maßgabe bewilligt werde«, daß -er PreiS für den Labmagen zwei Mark nicht übersteigen darf.

Für Labmägen, die bei der Hau-schlachtungen an« fallen, kann der Krieg-au-schuß besondere Zuschläge bewilligen.

Uederläßt -er LieferungSpflichtig«

der Labmägen einer Feintalgschmelze ,vttHt,...,. «,, so ist oo« dem Preise die den Feintalgschmelzen für die Behandlung -«stehende Gebühr in Abzug zu bringen.

bie Bebandlung

(vergl, in Abs. S),

Ausführungsbestimmungen zur Berordnung über Labmägen von Kälb«,« vom 1. März 1917.

vom 1. März 1917.

Auf Grund der verord»«»« über Labmägen von Kälber« vom 1. März 1917 wir» bestimmt:

Der KriegüauSschuß setzt die den Feintalgschmelzen -«stehende Gebühr für die Behandlung und Aufbe­wahrung frischer Labmägen sowie für die Sammlung und Aufbewahrung bereit- behandelter Labmägen fest.

Anträge, welche die Festsetzung von Preisen für Labmägen betreffen, sind an die Rohfett-Abteilung deS KriegSauSschusse« für pflanzliche unu tierische'Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin GW., Friedrichstraße 79«, zu richte«.

Berlt«, den 1. März 1917.

Der Präsident bei KriegSer»äßrung«amtS. e»» Batocki.

Verordnung

über Versicherung der im vaterläudische« Hilf-bienft Beschäftigte«.

Vom 24. Februar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund bei § 19 bei Ge­setze- über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1333) mit Zu­stimmung bei vom Reichstag gewählten Au-schuffe- und auf Grund deS § 3 bei Gesetzes über die Er­mächtigung des BundrSrats zu wirtschaftlichen Maß­nahmen usw. vom 4. August 1914 (RcichS-Gesetzbl. 6. 327) folgende Verordnung erlassen:

1. Allgemeine Vorschriften.

5 1.

Wer eine Beschäftigung tm Sinne bei Gesetze- über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1338) auSübt, unterliegt, auch wenn er nicht dienstpflichtig nach § 1 diese- Gesetze- ist, den Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestelltenverstchsruug, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. DieS gilt auch dann, wenn die Beschäftigung nicht auf Grund freiwilliger Meldung (§ 7 bei genannten GesetzeS) stattfindet. Eine Vergütung ist stet- Entgelt im Sinne bet Vor­schriften über die reich-gesetzliche Arbeiter- und 1M» gestellteuversicheruns.

I r.

Einer KatzungSänserung auf Grund dieser Vor­schriften bedarf es für die BersicherungSträger nicht.

2. Krankenversicherung.

§ 3.

Setzt die Satzung einer Krankenkaffe den Ort-- loh« als Grundlohn fest, so gilt -ieS nicht für Per­sonen, die im vaterländischen Hilfsdienst eine »«ch den Vorschriften der Reichsversicherung landkafsen- pflichtige Beschäftigung übernehmen, sofern sie in den dem erstmaligen Eintritt in eine la^^^assenpflichtig« mindesten- sechsuttSzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bei einer Kranken­kasse mit einem anderen Grundlohn als dem OrtSloh« oder bei einer knappschaftlichen Krankenkaff« versich«rt waren.

Soweit diese Personen nicht als BetriebSbeamte, Werkmeister oder andere Angestellte in ähnlich ge­hobener Stellung beschäftigt werden, gelten sie alS Facharbeiter im Sinne des 8 181 Abf. 2 der ReichS- versicherungsordnung, auch wenn sie nicht alS solche tätig sind.

Auf diese Beschäftigte« sind die Vorschriften der 88 418 bis 425 der ReichsversicherungSordnung nicht anwendbar. Hei Anwendung des § 418 Abs. 2 Nr. 8 und des § 419 Abs. 1 Satz 2 der ReichsversicherungS­ordnung bleiben sie bei Feststellung der sämtlichen i» der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen Befreiten bei Arbeitgebers außer Betracht.

(Fortsetzung folgt.)

Hus der Heimat

Kartoffeln sparen, weitere Zuweisungen unmöglich!

§ HerSfeld, 8. März. Ausschreibungen der Königlichen Eisenbahndirektion Hannover über Zinkpole, Kupfervitriol, Bittersalz und Papier- streifen für 13 März 1917 können auf dem Geschäfts- zimmer der Handelskammer Lasset, Hohenzollern- straße 46 II eingesehen werden.

§ Hersfeld, 7. März. Wie wird für die Kriegs- beschädigten, insbesondere dieMilitärpersone«

der Armee, Marine und der Echutztruppe» und daS Personal -er freiwillige« Krankenpflege gesorgt? Ueber die Versorgung der Kriegsbeschädigte» herrscht «och viel Unklarheit. Um irrigen Ansichten zu begegnen und Krieg-beschä-i-ts« in die Lage zu setzen, ihre Fragen selbst zu beantworten, hat der Geh. exped. Sekretär in der Rentenabteilun« bei Preuß. Srteg-mi«ist«riums W. J-berner eine Broschüre »erfaßt, in der in geschickter Anordnung deS Stoffes alle in Bezug auf die Versorgung -er Militärpersonen vom Feldwebel abwärts in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen in leicht ver­ständlicher Weise zusammengestellt und an vielen Beispielen und Mustern erläutert sind. Das Buch ist unter obigem Titel zu dem billigen Preise 45 Pf. (einschließlich Porto) durch die Wohlfal

von

________ ,_____ , Wohlfahrts- gesellschafts ^Kameradschaft" Berlin W 35. zu be­ziehen.

Homberg, 4. März. Auf unserer Braunkohlen- zeche Ronneverg ereignete sich gestern vormittag ein bedauerlicher Unfall. Unvermutet löste sich ein schweres Stück Kohle und traf den Bergmann Fischer aus Sondheim schwer auf den Nacken, so daß er zu. sammenbrach und nach Hause gebraucht werden mußte. Aerztliche Hilfe war rasch zur Stelle und stellt, eine Verletzung der Ktuulade fest.