Herskelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
, Bezugsprel« vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mai?, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Bnchdruckrrej HersfslL. Mr die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Serslriter
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 56. w.»Ä«->™ Donnerstag, den 8. März
1917
«atlichrr Teil.
Hersfeld, den 1. März 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich die Landwirte darauf aufmerksam zu machen, daß eS im Interesse der Volks- «rnährung liegt, wenn in diesem Jahre, da wo es die Bodenverhältnisse einigermaßen gestatten, möglichst Gemüse angebaut wird. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin beabsichtigt, mit den Landwirten Anbau- und Lieferungsverträge über Gemüse abzu- schließen. Diese Verträge sichern den Vertragsschließenden den Bezug des höheren Vertragspreises, sofern später ein Höchstpreis festgesetzt werden sollte, der niedriger ist als der Vertragspreis, und daß, wen» wider Erwarten der Höchstpreis höher sein sollte, als der Vertragspreis, der Vertragsschließende die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen kann. Der Abschluß von Verträgen bietet daher den Landwirten einen Absatz der Gemüseernte unter allen Umständen zu den höchst zulässigen Preisen, so daß sie auf anderem Wege einen höheren Preis zu erzielen tu keinem Fall in der Lage sind.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat für den Abschluß von Verträgen als Kommissionär für den hiesigen Kreis den Rentner Georg Gliemeroth i« Hersfeld ernannt. Ich ersuche diejenigen Landwirte, die bereit sind, Anbau- vezw. Lieserungsverträge von Gemüse abzuschließen, zu veranlassen, sich direkt mit Herren Gliemeroth in Verbindung zu setzen, der alles weitereinchSTÄULLleaeuheitde^r'
das angebaute Gemüse werden dieselbe» nachstehend bekannt gegeben. Es werden gezahlt:
1. für Herbstweißkohl vom 20. September 1917 ab je Ztr. 3,00 Mk.
2. für Dauerweißkohl vom 1. Dezember 1917 ab je Ztr. 4,00 Mk.
r. für Rotkohl vom 20. September 1917 ab je Ztr. 6,50 Mk.
4. für Dauerrotkohl vom 1. Dezember 1917 ab je Ztr. 8,00 Mk.
5. für Wirsingkohl vom 20. September 1917 ab je Ztr. 6,00 Mk.
8. für Dauerwirsingkohl vom 1. Dezember 1917 ab je Ztr. 7,50 Mk.
7. für Speifemöhren, rote vom 1. Oktober 1917 ab je Ztr. 6,00 Mk.
8. für Speifemöhren, gelbe vom 1. Oktober 1917 ab je Ztr. 4,00 Mk.
9. für Möhren, weiße 1. Oktober 1917 ab je Ztr. 3,00 Mk.
Lgb. No. l. 2258. Der Landrat.
J. V.: v. Hedeman«, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 24. Februar 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher erinnere ich daran, daß dem Herrn Ersten Staatsanwalt in Cassel bis zum 1. April d. J. gemäß meiner Verfügung vom 6. Januar 1914 Kreisblatt No. 4 Bericht über die in der Zeit vom 1. Januar 1916 bis 31. Dezember 1916 bestraften Personen zu erstatte» ist. Fehlanzeige ist gegebenenfalls erforderlich.
Tgb. No. I. 2106. Der Landrat
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
Über die Verfütterung von Hafer a« Ochsen nnb Zugkühe während der Frühjahrsbestellung.
Vom 26. Februar 1917.
Auf »rund des § 6 Abs. 2b, § 10 Abs. 2a der^ Bekanntmachung über'Hafer qu» der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (ReichS-Äesetzbl. ®. 811) und deS $ 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährungSamtS vom 22. Mai 1916 (ReichS- Gefetzbl. E. 402) wird folgendes bestimmt:
1. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1917 dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde
a. a« die zur Feldarbeit verwendeten Ochsen,
b. a« die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Kühe, unter Beschränkung auf höchstens zwei Kühe für den einzelne« Betrieb, _ je einen Zentner Hafer aus ihren Vorräte« ver. füttern. Wen» ein Tier nicht während der ganzen Zeitraum» gehalte» oder wenn die Verfüttern»,S- genehmigung von der zuständige« Behörde nicht auf den ganze« Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich die Menge um je ein Pfund für jeden fehlenden Lag.
2. Die Landesbehörden bestimme», wer als zuständige Behörde anzusehen ist.
8. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1917.
Der Präsident deS Kriegsernährungsamts. von Batocki.
Hersfeld, den 2. März 1917.
. Einkommen- und Ergänzungssteuer, Zu- und AbgangSliste« für das 4. Birteljahr 1916.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, die noch rückständigen Zu- und Abgangslisten nebst den Zusammenstellungen für das 4. Birteljahr 1916 bis spätestens zum 10. März 1917 einzureichen.
Dieser Termin darf auf keinen Fall überschritten werden.
Mit Rücksicht auf den Finalabschluß mache ich den Ort behörde« dringend zur Pflicht, über die nach der letzten Festsetzung der Ltsten noch weiter vorgekommenen Zu- und Abgänge, sofort neue Liften nebst den Belägen mir vorzulegen, damit Zu- und Abgangslisten auS Vorjahren vermieden werden.
Häufig unterbleibt die Abgangsstellung der Steuern Verstorbener lediglich deshalb, weil die Erben die Steuern bezahlt haben. Dieses Verfahren ist unzulässig und führt bei späterem Bekanntwerden zu nachträglichen Erstattungen. Ich erwarte daher sofortige Nachweisung deS Abganges.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer- Beranlagnngs-Kornmissio«.
J. V.:
v. Hedeman«, Reg.-Aflessor.
Ackerbohne« aller Art (Pferdebohne«, Saubohne«, Feldbohnen) und Peluschken find beschlagnahmt (Ver- ordnnng über Hülsenfrüchte vom 14. Dezember 1916.
oder unterwegs befinden.
Der Ankauf von Ackerbohnen und Peluschken ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte übertragen. Die Ackerbohnen und Peluschken sind an die Aufkäufer der Bezugsvereinigung schnellstens abzu- liefern. Jeder anderweite Absatz ist verboten und nach § 14 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bedroht. In gleicher Weise sind die Unterlassung der Anzeige und unrichtige Angaben strafbar.
Die Ackerbohnen und Peluschken werden von der Heeresverwaltung benötigt, und es ist Pflicht jedes BesitzerS, mindestens die ablieferungspflichtigen Mengen tu vollem Umfange abzugeben.
Hejcsfeld^ den 25. Februar 1917. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über Regelung des Verkehrs mit Kohle.
Vom 24. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 V des Gesetzes über die Ermächtigung des BuiiveVrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ ^*
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Erzeugnisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und Koks) für die Versorgung des Inlands sowie für die Ausfuhr in Anspruch zu
5 ,
Der Reichskanzler kann die zur Durchführung deS $ 1 erforderlichen Bestimmungen treffen. Er kann insbesondere Erzeuger und Besitzer der im § 1 bezeichneten Brennstoffe anweisen, die Brennstoffe an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu überlasten und zur Uebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Er kann Auskunft über die Borräte, die Erzeugung und den Verbrauch der im § 1 bezeichneten Brennstoffe fordern.
8 3.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf Grund des § 2 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer diesen Strafen bestraft werden, sowie daß neben der Strafe die Brennstoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehöre« oder nicht, eingezogen werden können.
§ 4-
Hat der Reichskanzler den Erzeuger oder Besitzer »o« Brennstoffe« angewiesen, die Brennstoffe einem Dritten zu überlasten und kommt eine Einigung über den Uebernahmepret» nicht zustande, so wird der Uebernahmepret» durch ein Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren regelt -er Reichskanzler. Er kann
bestimmen, welche Summe der Empfänger auf den Uebernahmepreis vorläufig zu zahlen sowie ob und in welcher Höhe der Empfänger Sicherheit zu leisten hat. Im übrigen regelt der Reichskanzler die Bedingungen, unter denen die Ueberlassung zu erfolgen hat. Er kann bestimmen, daß die von ihm angeord- neten Handlungen ohne Rüchsicht auf die Feststellung oder Zahlung des Uebernahmepreises vorzunehmen sind.
§ 5.
Das Schiedsgericht (§ 4) kann auf Antrag bestehende Vertragsverpflichtungen mit Rüchsicht auf Anordnungen, die gemäß § 2 ergehen, ganz oder teilweise weise aufheben oder ändern.
§ 6.
Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den im § 1 bezeichneten Brennstoffe« zustehen, ganz oder teilweise durch eine seine Aufsicht unterstehende Behörde ausüben. Er bestimmt daS Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde.
§ 7.
Die Verordnung tritt am 26. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler».
Dr. Helfferich.
Bus der Heimat«
):( HersfelS, 7. Ma.z. Am 1. Mäcz 1917 ist eine neue Bekanntmachung in Kraft getreten, die neben einer Meldepflicht eine Beschlagnahme, Enteignung und Einziehung von aus Aluminium bestehenden Gebrauchsgegenständen und im Gärgewerbe gliche« Kellereigeräten vorsieht. Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung und den
ltchung erfolgt in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den Tageszeitungen,- außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung beim Kgl. Land- ratsamt und der Polizei-Verwaltung einzusehen. Soweit durch die Beschlagnahme Haushaltungsgeräte betroffen werden, handelt es sich durchweg um Gegenstände, deren Ersatz in emailliertem Eisen, feuerfesten Porzellan und Ton ohne weiteres möglich ist.
§ Hersfeld, 7. März. Am 1. März 1917 ist eine neue Bekanntmachung in Kraft getreten, die neben einer freiwilligen Ablieferung von Bronzeglocken auch eine Beschlagnahme, Enteignung und Einziehung von Bronzeglocken vorsieht. Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung und den Ausführungsbesttmmungen, welche die mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde« erlassen. Die Veröffentlichung erfolgt in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den Tageszeitungen ; außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung beim Königl. Landratsamt und der Polizei« Verwaltung, hier einzusehen. Um den Bedürfnissen des Gottesdienstes gerecht zu werden, sieht die Bekanntmachung vor, daß hierfür vorerst je eine Glocke imGeläut erholten bleiben soll. Auf kunstgewerblichen oder kunstgeschichtlichen Wert, der durch behördlicherseits für diese Bekanntmachung besonders namhaft gemachte Sachverständige sestzustellen ist; oder unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde anerkannt wird, wirb die erforderliche Rücksicht genommen werden.
):( Hersfeld, 7. März. Mit dem 1. März 1917 ist eine Bekanntmachung (Nr. 3300 1. 17. Z. K. M«) in Kraft getreten, durch die eine Bestandserhebung und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabri« taten angeordnet wird. Die Bekanntmachung umfaßt Korkholz, Zterkorkholz, Korkbrocken, Korkabfälle, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden Korkrückstände- neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunde und Korkschetben; neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender: sowie alle übrigen Fabrikate au» Kork, soweit in ihnen der Kork in unverändertem Zustande enthalten und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist (also z. B. nicht Korksteine, Linoleum, Jsoltermittel usw.) Bestimmte, in der Bekanntmachung näher bezeichnete Mtndestmengen sind jedoch von den Anordnungen ausgenommen. Ebenso ist die Verarbeitung, Verwendung und Veräußerung der beschlagnahmten Gegenstände in bestimmten Umfange erlaubt geblieben. Die Meldung über die einer Meldepflicht unterliegenden Bestände hat in der Bekanntmachung näher angeordneten Weise biS zum 10. März 1917 zu erfolgen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist beim Kgl. Landratsamt und der Pvltzei- Verwaltung einzusehen.