Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 55
Seliger Bwugspre^ nigrtgljaMdi
Mittwoch, den 7. März
1917
Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!
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Bekanntmachung
Nr. 3300/1. 17. z. K. III a,
betreffend Bestandserhebung und
Be-
schlagnahme von Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb» und Fertigfabrikaten.
vom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen deS Königlichen KriegSministeriumS hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekannt- machung über die Sicherstellung von KriegSbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Ber- bindung mit den ErgänzungSbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 iReichS- Gesttzdl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachungen über VorratSerhebungen vom 2. Februar 1915, 8. September 1915 und 21. Oktober 1915 (ReichS- G-fetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft y'rd Auch kann s«» Handetsgewerdes gemsv der Be- kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS- Grsetzbl. S. 608) untersagt werde».
8 1. von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werd«» betroffen: a) Korkholz (Rinde de» Korkholze»), Zterkorkholz und Korkbrocken, b) Korkabfälle, Korkschrot, Korkmehl sowi« all« sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden Korkrückstände,
c) neue und gebrauchte Korkstopfe» (Pfropfen,) Korkspunde und Korkscheiben,
d) neue und gebrauchte Korkring« und Korkfender, e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Fabrikate au» Kork (auch gebrauchte), soweit in ihnen der Kork in unverändertem Zustande enthalten und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist (also z. B. nicht Korksteine, Ltuoleum, Jsoliermittel usw.) 8 3.
Beschlaguahm«.
Alle im § 1 aufgeführte» Gegenstände werden hiermit »eschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Berändernngen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtSgeschäftliche B«r-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
i.
2.
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand brisetteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder sanft oder ein andere» Ber- äußeruug»- oder Erwerb-geschäft über ihn ab-
schließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
i 4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführung-bestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in -er gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bt» zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver. schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebene« Lagerbücher einzurtchten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltober unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe biS zu dreitausend Mark oder im UnvermögenSfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher rinzurichten «der i* führen unterläßt.
3.
fügnnge» über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen (§§ 4 und 5) erlaubt werden. Den rechtSgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolge«.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung deS Königlich Preußische» KriegSministeriumS erfolgen.
Verarbeit««»-» und BerwenduNgserlaubni-.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verar- Heilung von Korkholz und Korkabfällen der im j 1 a und b aufgeführten Gegenstände zur Erfüllung von Aufträgen der HeereS- oder Marineverwaltung zu- lässig.
Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Verwendung der im § 1 c und d genannten Gegenstände zu ihrem bestimmungSgemäßen Zweck im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erlaubt.
§ 5.
BeräutzeruugSerlaubni».
Trotz der Beschlagnahme dürfen von -e« im § 1c bis d aufgeführten Gegenstände monatlich biS zu 10 v H. deS bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen BorratS veräußert werde«.
8 6.
Meldepflicht, Meldestelle uud Meldefrist.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht. Für die Meldepflicht ist der am 1. März 1917 tatsächlich vor- Handen« Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
Die Meldungen find an die Krieg-wirtschaftS- Aktiengesellschaft, Berlin W 50, Nürnbergerplatz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz usw." bis zum 10. März 1917 zu senden.
§ 7.
Meldepflichtige Personen usw
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1. alle natürlichen und juristischen Personen, Gegenstände der im $ 2 bezeichneten Art in Gewahrsam haben oder auS Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst deS Erwerbe» wegen taufen oder verkaufen,
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich - rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 8.
Meldeschein«.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, au» denen sich der Umfang der Meldungen im einzeln ergibt. Die Fragen sind genau zu beantworten.
Die Anforderung der Meldescheine hat bei der KriegSwirtschaftS-Aktiengesellschaft zu erfolgen, sie sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Adreffe zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen all zur Anmeldung der vorhandenen Bestände und Beantwortung der gestellte» Fragen nicht verwandt werden.
Von ber erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei feinen Geschäftspapieren zurückzube. halte«.
8 9.
Lagerbuch und Auskunfterteilnug.
Jeder Meldepflichtige (§§ 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu führen, auS dem jede Aenderung in den Bor- ratSmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ei» besonderes Lagerbach nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragte« der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung deS LagervucheS sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gcgen- stände zu vermuten sind.
§ 10.
AnSnahme».
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Be- kanntmachung sind:
ständen, die sich im Besitz der HeereS- oder Marine- Verwaltung befinden.
8 11.
Anfrage« und Anträge.
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge find an daS Preußische KriegS. Ministerium, Abteilung Z. K-, Wilhelmstraße 48, zu richten.
' I 13/
Inkrafttreten der Bekanntmachn»».
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft.
Cassel, den 1. März 1917.
Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps
von Haugwitz,
General der Infanterie.
HerSfeld, den 5. März 1917.
Ich erinnere an die Einreichung der Nachweis»«» über die über 8 Monate alten Schweine mit I2stü«diger Frist (Vers. vom 21/2. 17 F. 874, JtreU- blatt No. 47).
Der Borfitzende deS KreiSausschuffeb.
I. F. No. 874 n. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 2. März 1917.
Die Wahlordnung für die Wahl der Arbeiter- ausschüsse und Angeftellten-Ausschüsse nach § 11 deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (R. G. Bt. 6. 1333) liegt von heute ab zur EinsichtSnahme für alle Beteiligten auf dem Militärbüro de» Königlichen LandratSamt offen. Zur Auskunft über den Inhalt der Wahlordnung sind auch die zuständigen Gewerbe-AusfichtSbramte» in der Laae. MMiliaMMiHMiMHi
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 27. Februar 1917.
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Wahl im Wahlverbande der Großgrundbesitzer des Kreise» Hersfeld wurde als Ersatzmann für den verstorbene» Kreistagsabgeordneten Fabrikant Jacob Seeltg in Hersfeld der Kaufmann Lorenz Mohr dahter einstimmig gewählt.
Der Vorsitzende des KreisanSschnffe».
I. A. No. 2301. J. «.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, den 29. Februar 1917.
Unter dem Viehbestände der Frau Mühlenbesttzer Drieselmann Witwe in der Ulfenmühle bet Bretleü- bach ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Tgb. No. I. 2262. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
HerSfeld, den 28. Februar 1917.
Unter dem Blehbeitande des Conrad Herwig II in Niederaula ist die Maul- und Klauenseuche am.
gebrochen.
Tgb. No. i. 2226.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
•) Vorräte an:
1. Korkholz(Rinde des Korkholze»),Zier- korkholz und Korkbrocke».......
2. Korkabfällen, Korkschrot, Korkmehl so. wie allen sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden Korkrückstände» ............
3. neuen Korkstopfen (Pfropfen), Kork« spunden und Korkscheiben . . . . desgleichen gebrauchten.....
4. neuen Korkringen und Korkfender» desgleichen gebrauchte».....
v. allen übrigen nicht genannten Fabri- taten auS Kork, soweit in ihnen der Kork in unverändertem Zustande enthalten und nicht mit andere» Stoffe» festverbunden ist, und zwar neuen .... ........
unter 50 kg,
60 kg,
//
25
50
25
50
kg, kg, kg, kg,
25 kg,
desgleichen gebrauchte» ..... „ uu ty
b) alle Bestände an den im 5 1 genannten Gegen.
50 kg
Verbot des Adschietzens von Tauben.
Lasset, den 10. Februar 1917.
Stellv. Genkdo. 11. A. K.
Ib. No. 1203/17.
Die bürgerlichen Behörden werden ergeben* ersucht, an daS bestehende Verbot zu erinnern, nach dem allgemein Tauben «icht abgeschosse» werden dürfen.
Die Sicherstellung der Nachzucht von Brieftauben hat diel Verbot notwendig gemacht, da Brief- tauben und andere Tauben von den Schützen meist nicht unterschieden werden könne».
Von feiten bei stellv. Generalkommando»
Der Chef bei Stabes
Frhr. von Tettau
Oberst.
* * *
HerSfeld, den 28. Februar 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 2275. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Kartoffeln sparen, weitere Zuweisungen ««möglich!