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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

B^ugsprei» vierteljLHMch für HsrsfeQ 1.M Mari, durch die Post b>.

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag -um Ludwig Funks Buchdruckers JsLlJln

Hersfeld. Für die RedaWon verantwortlich Franz Funk in HersfÄd. ^ '

für den Kreis Hersfeld

R*a1»M**4 Der Anzeigenpreis betrügt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im

MlBlSOlull amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 5«. .,«,«B.t.,.s« Sonnabend, den 3. März

1917

Amtlicher Teil.

HerSfeld, den 1. März 1917.

Durch kriegministerielle Verfügung vom 8. Februar dS. JS. ist die

Nachmusterung

der bisher als dieustunbrauchbar bezeichneten

Wehrpflichtigen

angeordnet worden.

Zur Abhaltung dieser Nachmusterung sind folgende Termine bestimmt worden:

Dienstag, den 6. Mürz ds. Is.

Mittwoch, 7.

Donnerstag, 8. w und

Freitag, » 9»

«nd zwar jedesmal Vormittags »an 8V2 Uhr ab.

Die Musterung findet in der neuen Turnhalle (August-Gottliebstraße) hier statt

Die Mannschaften, die zur Musterung zu er­scheinen haben, erhalten von dem Königlichen Bezirks­kommando hier besonderen Gestellungsbefehl.

Diejenigen Mannschaften, M keinen Gestellungs- twrsÄÄT oder^'später^^die^lLnt! scheiduug:dauernd garnison- und arbeitsver- mendungsnnfähig", oder:dauernd kriegsunbrauchbar" ober :dauernd untauglich" erhalten haben, werden hierdurch aufgefordert, sich innerhalb 3 Tage« bei ihrem zuständigen Bezirksfeldwebel schriftlich oder mündlich zur Nachprüfung ihrer Militärpapiere zu melden. Die Militärpapiere sind deshalb bei der Meldung mitzubriage«, vezw. mit einznsende».

Die Mannschaften, die ausgehoben sind, d. h. die die Entscheidung:k. v."d. g. v." oderd. a. v." erhalten haben und diejenigen Untauglichen, die in der Kriegsindustrie beschäftigt sind, sind von der Meldung und der nochmaligen Musterung befreit.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hiermit angewiesen, Vorstehendes altbald und wieder­holt auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und die in Betracht kommenden Mann­schaften anzuweisen, ihren Berpfltchttgnnge» pünkt­lich nachzukommen.

Die Gestellungspflichtigen haben ihre Militär­papiere zu den MusternngSterminen ebenfalls mit- ,»bringen.

DaS Erscheine» der Herren OrtSvorstände z« den Terminen ist nicht erforderlich.

A. M. No. 1583. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedeman«, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 1. März 1917.

Herabsetzung der gukerrationen.

Infolge Zuweisung größerer Menge» Kunsthonig und Rübensaft wird für die Ansammlung einer a». gemessene* Rücklage an Einmachzucker die Zuckerratio» für den KreiS HerSfeld vom 1. März d. J. ab auf 1 Pfund pro Kops n»d Monat herabgesetzt. Die Zucker- kartenabschnitte von V* Pfund haben also biS aufweitereS für Zucker keine Gültigkeit mehr. Den Geschäfte« empfehle ich für diese Abschnitte Kunsthonig und Rübensaft bis zu höchstens 1 Pfund monatlich auf den Kopf, soweit der Borrat reicht, abzugeben. Tgb. No. I. 2458. Der Landrat.

I. B.:

v. Hebemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 1. März 1917.

Born 2. März 1917 ab werden Anträge auf HanS- schlachtungen mit Rücksicht ans den Mangel an schlacht- reifen Schweinen und die berechtigten Ansprüche der VersorgungSberechtigt«« und der Heeresverwaltung grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, e» sei den», daß eS sich um HauShaltnugen handelt, tn deuen über­haupt »och nicht hauSgeschlachtet wnrde oder daß es sich «m ganz besonders dringend« Fälle handelt. Letzteren Falls muß dem Anträge eine eingehende Begrü«dung beigefügt feix. ,. .,

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die» wieder- holt in der Gemeinde auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.

Der Vorsitzende beS KreiSa»Ssch«ff«S.

I. K. No. 448. I. «.: m

v. Hedema»», Reg.°Affeor.

HerSfeld, den 28. Februar 1917.

Für den KreiS HerSfeld ist eine Kriegswirt- schaftSstelle i« HerSfeld gegründet, die unter Vorsitz des LandratS aus folgenden Persoue« besteht:

1. Rentier Bürger, HerSfeld,

2. Landwirt Dootermann, Hattenbach,

8. Domänenpächter Eschstruth, Wilhelmshof,

4. Winterschuldirektor Fürst, HerSfeld,

5. Rentier Gliemeroth, HerSfeld,

6. Bürgermeister Großcurth, Unterhau«,

7. RittergutSpächter Hold, Kirchheim,

8. Gutsbesitzer Niemeyer, Tann,

S. Bürgermeister nnd Gutsbesitzer Reinhard, Landershausen.

Die Kriegswirtschaftsstelle hat für den Kreis HerSfeld die landwirtschaftliche Produktion zu unter­stützen und zu fördern, hinsichtlich der zum Geschäfts­bereich des KriegSamtS gehörenden Aufgaben:

1. Beschaffung und nötigenfalls militärische Zurück­stellung von Betriebsleitern und Arbeitern,

2. Beschaffung von Arbeitspferden,

8. Beschaffung von Maschinen und Betriebsmitteln (Kohlen, Benzol usw.)

4. Fürsorge für die restlose Bestellung der Felder, 5. Fürsorge für die Einbringung der Ernte.

Bei der Erfassung und Verteilung der landwirt­schaftlichen Produkte wirkt die Kriegswirtschaftsstelle nicht mit.

Für die einzelnen Gemeinde« des KreiseS sind folgende Herren als Vertrauensmänner bestimmt:

1. Reittier B«rger i« Hersfeld für die Gemeinde«: Dinkelrode, Hersfeld, Hilmes, Lampertsfeld, MalkomeS, Motzfeld, OberlengSfeld, SchenklengS- feld, WehrShausen, WipperShain, Schenksolz.

2. Landwirt Dootermann in Hattenbach für die Ge- r einden: _________

Gershausen, Hartenvach, Hilperhausen, Holzheim, Kemmerode, Kerspen- hausen, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Nieder- > aula, Niederjoffa, ReimboldShausen, Solms, Stärklos.

3. Domänenpächter Eschstruth Wilhelmshof für die Gemeinde«:

Kathus, Sorga, Petersberg und den Gutsbezirk Oberrode.

4. Winterschuldirektor Fürst i« Hersfeld für die Ge­meinde» :

Allmershansen, Asbach, Aua, Eichhof, Gtttersdorf, HeeneS, Kalkobes, Kohlhausen, Meisebach, Ober- geiS, Roßbach, UntergeiS.

5. Rentier Gliemeroth in HerSfeld für die Ge­meinde« :

Ausbach, Sethsemane, Harnrode, Heimboldshause», Herfa, Heringen, HillartShausen, Kleinensee, Lautenhause«, Leimbach, LengerS, PhilippSthal, RanSbach, RöhrigShof, Unterneurode, WidderS- Hausen, Wölfershause», «engendors.

6. Bürgermeister Großcurth i* U«terhau« für die Gemeinde»:

Sitra, Oberhaun, Rotensee, Sieglos, Unterhaun.

7. RittergutSpächter Hold i« Kirchheim für die Ge­meinde» :

Frielinge», GerSdorf, Goßmannsrode, HedderS- borf, Kirchheim, Reckerode, Rotterterode, Wil- lingShain.

8. Gutsbesitzer Niemeyer i» Tann für die Ge­meinde» :

Biedebach, Friedlos, Meckbach, Mecklar, Reilos, Tann.

9. Bürgermeister «ud Gutsbesitzer Reinhard i* Landershanse« für die Gemei«den:

Conrode, Landershausen, Unterweisenbor«, Wüst, fei».

Die Landwirte deS Kreises bitte ich, in allen oben unter 15 genannten Angelegenheite« sich an den für sie zuständige« Vertrauensmann zu wenden, der daS Erforderliche zur Abhilfe bestehender Echwierig- keite« i» die Wege leite« wird.

Tgb. No. i. 1927. II. Der Landrat.

v. Hedeman», Reg.-Affeffor.

Bekanntmachung, betreffe*» AuSführungSbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugntffen, insbesondere Knochenfette», und anderen fetthaltige« Stoffen vom 15. Februar 1917. fReichS-Gesetzbl. S. 187). vom 16. Februar 1917.

Auf Vru«d der §§ 2, 8, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugntssen, insbesondere Knoche«fetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (ReichS-Gesetzbl. ». 187) wird folgendes bestimmt:

Wer wöchentlich ale Zufuhren einer Woche zu­

sammengerechnet 500 oder mehr Kilogramm Knochen (§ 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen vom 15. Februar 1917 fReichS-Gesetzbl. S. 137) in Gewahrsam nimmt, ist verpflichtet, diese am Sonnabend jeder Woche getrennt nach Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter An­gabe der Menge, des Eigentümers und LagerungSortS dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin an» zuzeigen, sofern nicht im Einzelfalle hinsichtlich der Meldepflichtige« Menge eine anderweite Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist.

Fleisch- und Wurstkonservenfabriken, Echinkex- salzereien, Wurftfabriken, Kopfausschlächtereien habe« die in ihrem Betrieb anfallenden frischen Knochen täglich dem Kriegsausschusse(Knochenstelle) entsprechen­den Bestimmungen deS Abs. 1 anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem KriegSausschuffe (Knochenstelle) über fortlaufende Zu­teilung des GefälleS a« bestimmte Betriebe ge­troffen ist.

$2.

Die weitere Verfügung über die nach § 1 ange- meldeten Knochen sowie jede Verarbeitung von Knoche« ist unbeschadet der Vorschrift deS § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knoche»- erzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, un- andere» fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (ReichS-Ge- setzbl. S. 137) nur mit Zustimmung des KriegSauS- fchuffes (Knochenstelle) gestattet. Der KriegSauSschuß (Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Ver­fügung über die Knochen unverzüglich nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Knochen dem von ihm bezeichneten Betriebe zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so setzt der KriegSauSschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest.

Weisung des Reichskanzlers zu veranlaffen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den Beinwarenfabriken und ähnlichen Betrieben zu­geführt wird. Nach erfolgter Entfettung sind sämt- liche Mengen Knochen, Knochenschrot und Knoche». rückstände,soweitsienichtnach vorstehender Bestimmung den Beinwarenfabriken zuzuweisen sind, dem KriegS- ausschusse für Ersatzfutter nach dessen Vorschriften an- zumelden und zur Verfügung zu stellen. Die bei der Entfettung von frischen Knochen anfallende Leimbrühe ist sofort haltbar einzudicken und dem KriegsauSschuff« für pflanzliche und tierische Oele und Fette (Knochen- stelle) zur Verfügung zu stellen. Den Preis für ent­fettete Knoche«, Knochenschrot, Knochenrückstände und Leimbrühe setzen der KriegSauSschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette und der KriegSauSschuß für Ersatzfutter gemeinsam fest. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, daß eine angemessene Menge entfetteter Knochen und Knochen- rückstände zur Herstellung von Gelatin« und Leim verwandt werden.

§ 3.

Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen oder Schweine schlachtet, ist verpflichtet, auf Verlangen des KriegSausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette (Knochenstelle) die anfallenden frische» Knoche« den von diesem bezeichneten Stellen unmittel­bar zuzuleiden. DaS Verlangen deS KriegSausschuffeS ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Knochen, die mit her Fleischration im regelmäßigen Kleinverkauf an die Bevölkerung abgegeben werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 4.

§ 4.

Knochen verarbeitende Betriebe, in denen auS Knoche« Oele, Fette, Oel- oder Fettsäuren zewonne« werden, haben diese waggonweise jedesmal dann dem KriegSausschuffe für pflanzliche und tierische Oel« und Fette unter Einsendung größerer versiegelter Proben und Untersuchungsbescheintgungen anzubieten, wenn diese Menge in der Fabrikation angefake» ist. In derFarikation ««fallendes Knochenspeisefett,Klauen- und Knochenöl muß bereit- bei Mengen von 100 Kilogramm netto angeboten werden.

Der KriegSauSschuß hat sich unverzüglich nach Empfang deS Angebots (Abs. 1.) zu erkläre«, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen 10 Tage« nach Absendung -es AngebotS eine Erklärung nicht ein oder erklärt der KriegSauSschuß, daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lteferu«g». Pflicht. Erklärt der KriegSauSschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sei« Ber. langen an die von ihm aufgegebene Adress« z» ver­lade».

Fortsetzung auf der 4. Seite.