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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.BO Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Midier 1

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tat amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder» Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 51

Freitag, den 2. März

1917

Kartoffeln sparen, weitere Zuweisungen unmöglich!

Antlicher Teil

Hersfeld, den 28. Februar 1917.

An die Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher -e- Kreises.

Mit Bezug auf den Schlußsatz meiner Verfügung vom 21. Februar 1. 1991 ersuche ich Sie, in -er Zeit vom 2. bis 14. März -. I. eine

Nachprüfung der Erhebung der Kartoffel» Vorräte

vorzunehmen. Da nach § 7 der Bekanntmachung vom 2. Februar 1917 R. G. Bl. S. 94 ff - die Nach­prüfung durch Beamte oder beeidigte Vertrauens­männer vorzunehmen ist, wollen sie vor der Nach. Prüfung, die -urch die Mitglieder der Ortskommission zu veranlassen ist, diese nach nachstehender Eidesformel auf ihre Amtspflicht vereidigen und darauf aufmerk­sam machen, daß ihre hier in Frage stehende Tätigkeit von größter Bedeutung ist und daß im vaterländischen Interesse keine Mühe gescheut werden darf, um ein zuverlässiges Ergebnis der so außerordentlich wichtigen Kartoffelerhebung zu gewährleisten. Die Ortskommissto» hat die VorratS- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, in denen Kartoffel- vorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und hat sich dort durch Augenschein von der Richtigkeit der von den Anzeigepflichtigen gemachten Angaben zu

Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises wird aufgefordert, schleunigst das Er­forderliche zu veranlassen, damit nicht das Wasser, wie es mehrfach der Fall ist, über Straßen und Wegezüge seinen Ablauf nimmt. Gegen Anwohner, dir sich weigern sollten, die von Ihnen zu leistenden Dienste zu verrichten, ist auf Grund deS bestehend«» Ortsstatuts betreffend die Straßenreinigung, unge­säumt vorzngehen.

Der Vorsitzende des KreiSansschusses.

J. A. No. 1928. J. B.:

v. Hedema«», Reg.-Affessor.

Bekanntmachung, betreffend Festsetzung deS Zuschlags zu den Friedens­preisen der zu« Kriegsdienst auSgehobenen Pferde.

Vom 23. Februar 1917.

Auf Grund deS Artikels 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 80. August 1916 (Retchs-Geietzbl. K. 988), betreffend Aenderung des § 25 des Gesetze- über die Krieg-leistungen vom 18. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der Bekanntmachung vom 30. August 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 984), betreffend Festsetzung deS Zuschlags zu den Friedenspreisen -er zum Kriegs­dienst auSgehobenen Pferde:

Der Zuschlag zu den Friedenspreisen für die in der Zeit vom 1. September bis 19. November 1916 zum Kriegsdienst auSgehobenen Pferde wird auf 75 v. H. der Friedenspreise festgesetzt."

Berlin, den 23. Februar 1917.

Der Stellvertreter deS Reichskanzler-.

Dr. Helfferich.

überzeugen. Sollten wegen der Heranziehung von

Bekanntmachung.

Auf Grund deS 8 1 der Verordnung über die Ver-

8 13. Die Landeszentralbehörd«

Börden erlassen -ie erforder-

liche» Ausführung-bestimmungen. Sie bestimmen, welche Behörden oder anderen Stellen zuständige Be­hörden im Sinne dieser Verordnung find.

Soweit VerficherungSunternehmungen in Frage kommen, die dem Aufsicht-amte für Privatversicherung unterstehen, ist dieses die zuständige Behörde. ES übt auch die im § 6 Abs. 3 der LandeSzentralbehörde not« behaltene Befugnis a«S; gegen eine von ihm gemäß 8 5 Abs. 1 getroffene Anordnung findet eine Be­schwerde nicht statt.

mit dem 1. März 1917 an

Diese Verordnung

bie Stelle der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzdl. S. 449). Den Zeitpunkt deS Außer­krafttretens bestimmt der Reichskanzler.

warten Schwterigkerten entstehen, 10 wollen sie mii sofort telegraphisch berichten.

Die Anzeigen der einzelnen Kartoffelbesitzer ge-

bl.

^^*1^

2. und 9. September 1916 sowie vom 2. Februar 1917

8 15.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 genehmigte Veranstaltungen gelten alS erlaubt im Sinne dieser Verordnung.

Die Vorschriften -es § 1 finden keine Anwendung auf diejenige» bisher ohne Erlaubnis zulässigen Ver­anstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung die bei der Berkündung dieser Verordnung bereits öffent­lich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten stattfinden.

Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zu- lässige Sammlungen, Vertriebe und Werbungen sin» einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb der­selben Frist beigebracht wird. Die Erlaubnis zu einem bereits begonnenen, bisher ohne Erlaubnis zulässigen Vertriebe darf nicht versagt werden, wenn ihm ein vor dem Tage der Verkündung dieser Ber- ordnung mit einem WohlfahrtSunternehmen schriftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt und dieser innerhalb zwei Wochen nach dem Tage der Ver­kündung der LandeSzentralbehörde des BundeSstaatS eingereicht wird, in welchem der Sitz des WohlfahrtS-

gebenenfalls in berichtigter Form, wollen Sie in die Gemeindelisten übertragen und diese aufgerechnet be­stimmt bis zum 15. März d. J. mir einreichen. Die Anzeigen selbst und die etwa aufgestellten Zählbe- zirksltsten haben Sie sorgfältig aufzubewahren. Die erfolgte Nachprüfung ist durch Unterschrift unter An­gabe des Tages der Nachprüfung von Ihnen besonders auf der OrtSliste zu bescheinigen. Die anderweitig festgestellten Mengen sind auf den Anzeigen mit farbiger Tinte zu vermerken.

Ich bemerke noch, daß vorraussichtlich dem Kreise mehrere militärische Kommandos zur Hilfeleistung bei

der Nachprüfung -er Bestandserhebung überwiesen werden. Wegen der Heranziehung dieser Militär-

gen der Heranziehung dieser Militär, de ich Ihnen »och weitere Mitteilung -»gehen lassen.

Ich ersuche Sie nochmals, auf ortsübliche Weise -ie Ortseingesessenen darauf hinzuweisen, -atz -er. jenige, -er vorsätzlich -ie Angaben, zu -enen er ver­pflichtet ist, nicht in -er gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder der Vorschrift zuwider die Durchsuchung oder die Ein­sicht in die Geschäftsbücher loder Papiere verweigert, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld, strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft wird. Neben -er Strafe können Vorräte, die

Personen wer

bestimmt:

§ 1.

Die Verwendung von Obstwein jeder Art in Ge­werbebetrieben znr Brantweinherstellung ist verboten.

8 2.

Die Strafbestimmungen des § 3 -er Bekannt, machung vom 2. September 1916 finden auf Zuwieder. Handlungen gegen das Verbot des § 1 emprechende Anwendnng.

. § 3.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in-Kraft.

Berlin,"den 20. Februar 1917.

Reich-stelle füvGemüse- und Obst

Verwaltung-abteilung.

vonTilly.

behörde endgültig fest.

Berlin, den 15. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. Helfferich.

Anordnung

über daS Schlachten von Ziegenmutter- und Schaf­lämmern.

Auf Grund des § 4 der Bekantmachung -e- Stellvertreters des Reichskanzlers über ein Schlacht- verbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (R. G. Bl. S. 515) wird hierdurch folgende- bestimmt:

verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied ob sie dem Angabepflichtigen gehören oder

»elanatmachung

über Wohlfahrtspflege während des Krieges.

Vom 15. Februar 1917.

(Schluß.) § 11- Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit

§ 1.

Die Schlachtung aller Schaflämmer und Siegen« mutterlämmer, die in diesem Jahre geboren flb oder gehöre» werden, wir- bis auf weitere- ver.

sind

boten.

§ 3.

Das Verbot findet keine

Schlachtungen, die erfolgen, weil . .

daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglückfalles sofort ge­tötet werden muß. Solche Schlachtungen sind inner.

Anwendung

auf

zu befürchten ist,

nicht.

Wer fahrlässig die Angaben, zu denen verpflichtet ist, nicht in der gesetzliche» Frist erstattet oder un­richtige oder »»vollständig« Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 8000 Mark bestraft.

Tgb. Nr. I. 2342. " ' '

Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft: wer ohne dte vorgeschriebene Erlaubnis eine Ver­anstaltung der im 8 1 bezeichneten Art unter-

1.

halb 24 Stunden nach der Schlachtung der für Schlachtungsort zuständigen Ort-polizeibehörde

den an­

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedema»», Reg.-Assessor.

(Name) Ich.... -

Eidesformel

, _______schwöre zu Gott dem Almächtigen und Allwissenden, daß ich, solange ich mein Amt *11 Mitglied der in -er Gemeinde..........sür die

Ueberwachung -e- Verkehr- mit Leben-- und Futter­mitteln gebildeten Ort-kommission beklei-e, die in dieser Beziehung bestehenden und noch ergehenden Be- stimmunge» gewissenhaft beobachte» will, so wahr mir Gott helfe. (Ort)

........ -e» - - . Mär, 1917.

Unterschrift.

Her-fel-, den 28. Februar 1917.

Jufolge »er strengen Kälte in den letzten Wochen haben sich j«»erhalb »er Ort-lagen auf Land-und Ge. »eindewegen vielfach Ei»- ««» Ech«eeauflager»ngen gebildet. Nachdem i«z»tschen gelindere» Wetter ein. {«treten ist und die Ei-massen zu schmelzen begonnen abe» ist e- erforderlich, durch Etsenhacke» und Auf. räumung -er Sandeln und Gräben sowie der Kanal. Ein. und Ansläufe, den Schmelzwaffern einen besseren Abfluß 1* verschaffe».

nimmt;

wer als Angestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Veranstaltung -er im § 1 be­zeichneten Art mitwirkt;

wer als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Ge- schäft-führer, Angestellter oder Beauftragter die Erlaubnis überschreitet oder den Bedingungen, an -te sie geknüpft ist, zuwi-erhandelt;

wer eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichnete« Art öffentlich «»kündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist;

wer »ie gemäß § 4 erforderte« Auskünfte nicht innerhalb -er gesetzten Frist erteilt oder wissent­lich »«richtige oder unvollständige Angaben macht; *

wer vorsätzlich einer auf Grund deS § ö an ge­ordneten Verwaltung Gegenstäude ganz oder teilweise entzieht;

wer entgegen her Vorschrift bei z 7 Mittel einem anderen als bem bestimmungsgemäß«,» Zwecke ober einem Nichtberechttgte» -»führt.

Der Ertrag nicht erlaubter V,ra»staltu»ge» kann ganz oder teilweise eingezogen werben. Für -ie Verwendung eingezogener Beträge gilt »er § 8 ent-

2.

5.

7.

sprechend.

Wird eine »er im

§ 13.

______________ 8 11 Nr. 1 »i» 4 mit Strafe bedrohten Haudlunge» durch die Presse begangen, so können die im § 21 -e- Gesetze- über die Presse vom 7. Mai 1874 (RetchS-Gesetzbl. T. 65) bezeichneten Per­sonen nur verantwortlich gemacht »erde», weun sie selbst Veranstalter sind.

zuzeigen.

8 3.

Ausnahmen von diesem Verbot können dringenden wirtschaftlichen Gründen vom Lau-rat, in Stadtkreisen von der Ort-polizeibehörde zugelassen

auü

werde».

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen Hefe Abordnung werden gemäß § 5 der eingangs erwähnten Be­kanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

§

Die Anordnung tritt mit Lem Tage der Bekannt, machung im Deutschen ReichS- und Preußischen Staat-anzeiger in Kraft.

Berlin, den 81. Januar 1917.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen «n- Forsten.

Freiherr von Echoriemer.

* *

Her-feld, den 22. Februar 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 2077. Der Landrat.

J. V.:

v. Hede«ann, Neg.-Affeffor.

Eiterst die Kartoffeln mit

Kohlrüben! I