Hersfelder Tageblatt
Amtlicher AWeiger ^A^ für den Kreis Hersfeld Mete WW WWW
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Nr. 50.
9ebi|«r Bezugspreis^ Dierteljäbrildi
Donnerstag, den L März
1917
Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!
Amtlicher
HerSfeld, Sen 19. Februar 1917.
Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausfchüfse.
A» Stelle der mit meiner Verfügung vom 26. Januar -S. JS. I. M. Nr 611, im KreiSvlatt Nr. 27, bekanntgegeben vorläufigen Ausschüffs find durch Verfügung -es KriegSamtS vom 27. 1. 17 sind die durch § 9 Abs. 2 deS GefetzeS über den vaterländischen Hilfsdienst vorgeschriebenen Schlichtungsausschüsse gebildet worden. Diese treten am 1. 2. an die Stelle der auf Grund der AebergangSbeftimmungen -es Bundesrats vom 21. 12. 16 von dem stell». Generalkommando unter dem 18. 1. 1917 errichteten vorläufigen Ausschüsse, deren Wirksamkeit gesetzlich mit dem 81. 1. 1917 aufhört.
Für den Bezirk HerSfeld ist die Zusammensetzung des Ausschusses wie folgt:
(Die Namen unter 1 und 2 sind die Mitglieder, die unter S und 4 deren Stellvertreter.)
Bezirk Hersfeld, umfassen- KreiS Hersfeld, Kreis Notenburg a/F., Kreis Hünfeld.
Vorsitzender: Schmidt, Hauptmann 6. L. Cassel, KriegSamtsstelle.
Arbeitgeber: Arbeitnehmer:
i. Lücke, Rea-Rat Guts- 1. ^rb^-'^-r . Schlosser besitzer tu MehlertS, Kr in Hersfeld, Neumarkt 59. Hünfeld. 2. List, Paul, Lagerhalter
2. Schilde, Paul, in Fa. in Hersfeld, Neumarkt 38. Benno Schilde in 3. Dörmer, Fritz, Berg- Hersfelö. arbeiterinAuwallenburg
8. Braun, Hermann, in Kreis Schmalkalden. Fa. Fr. Braun, Tuch- 4. Brandau, Konrad, Fab- fabrik in Hersfeld. rikarbeiter in HerSfeld, Breitenstraße 5.
J. M. Nr. 1143. Der Landrat.
I. V.:
Funke, Kretssekretär.
»elamtmiWng
über Wohlfahrtspflege während des Krieges.
Vom 16. Februar 1917.
(Fortsetzung.)
Ist das Unternehmen in daS HandelS-, LaS Ge- nossenschafts- oder das Vereinsregister eingetragen, so hat der Verwalter die Anordnung der Verwaltung sowie ihre Aufhebung zur Eintragung anzumelden.
Die Geschäfte sind unter der Aufsicht der Behörde von dem Verwalter fortzuführen. Mit Zustimmung der Landeszentratbehörde kann er daS Unternehmen auflösen.
Sollen Mittel, Sie für" WohlfahrtSzwecke eines Unternehmens der im $ 4 bezeichneten Art zusammen- gebracht worden find, einem anderen als dem be- stimmnngsgemäßen Zwecke zugeführt oder sollen die Bestimmungen über ein Anfallrecht geändert werden, so bedarf dies der Genehmigung der zuständige» Be- Hörbe.
Die Genehmigung muß versagt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung vaterländische« Rücksichten oder anerkannte» Grundsätzen sozialer Fürsorge zu. Widerlaufen würde.
8 8.
Wird ein Unternehmen der im 5 4 bezeichneten Art aufgelöst und ist ei« Anfallberechtigter nicht vorhanden, auch sonst nicht in gültiger Weise über das Vermöge» Bestimmung getroffen worden, so kann die Landeszentralbehörde des BnndeSstaatS, in dessen Gebiete daS Unternehmen seinen Sitz hatte, die ander- weitige Verwendung des Vermögens zu Wohlfahrt», zwecken regeln. Sie kann «ine» Verwalter mit den Befugniffe» deS 8 6 einsetze».
Stammen die vorhandenen Mittel aus ver- fchiedene» BuudeSstaaten, so sind sie deu LandeSzen- tralbehör-en dieser Bundesstaaten anteilig zu über- weisen. Bei Zweifeln, welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler endgültig.
Das Vermögen ist in einer dem Zweck« des aufgelösten Unternehmens gleichen ober in einer ähnlichen Weise zu verwende«; in besondere» Fällen kann es auch anderen WohlfahrtSzwecke» zugeführt »erden.
Die Vorschriften der Ads. 1 bis 3 gelten auch für bereits früher aufgelöste Unternehmungen, soweit zur Zeit des Inkrafttreten» dieser verordnn»- da» vermöge» noch nicht verteilt und weder ein Aufallbr.
rechtigter vorhanden »och sonst in gültiger Weise über das Vermögen Bestimmung getroffen worden ist.
I S.
An die Stelle -sr für den Sitz des Unternehmens zuständige» Behörde (§ 4 Abs. 1) kann mit Zustimmung der beteiligten LandeSzentralbehörden eine andere zuständige Behörde trete«, in deren Bezirke da» Unternehmen dir Wohlfahrtspflege ausübt.
| 10.
Die Vorschriften -er §§ 4 bis 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August 1914 gemäß ihrer Satzung WohlfahrtSzwecke« dienten; dies gilt auch in Ansehung später gebildeter Zweigvereinigungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung für den Wohlfahrtszweck maßgebend ist.
Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 sind nicht anwendbar :
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von öffentlichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verwaltung einer besonderen behördlichen Aufsicht unterstehen;
2. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, Arbeiter oder sonstigen Angehörigen eineS Betriebs oder einer privaten oder öffentlichen Verwaltung oder eines Heeresoder Marineteils sowie für deren Familienmit- glteder bestimmt sind.
Die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung.
(Schluß folgt.)
Bekanntmachung, betreffend AuSführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit T rpentinöl und Kienöl vom 17. Febxygx________
Vom 20. Februar 1917.
Auf Grund -es § 3 -er Bekanntmachung über -en Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) wird bestimmt: §1.
Wer mit Beginn des 26. Februar 1917 Terpentinöl oder Kienöl jeder Art im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer, Arten und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung einer versiegelten Probe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, durch eingeschriebenen Brief biS zum 5. März 1917 anzuzeigen.
DieS gilt nicht
1. für Borräte, die insgesamt 5 Kilogramm nicht übersteigen,
2. für Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen.
Mengen, die sich mit Beginn -es 26 Februar 1917 unterwegs befin-eu, sind von dem Empsänger anzuzeigen.
Wer Terpentinöl oder Kienöl jeder Art gewinnt, hat dem KriegSauSschuffe die im Vormonat angefallene Menge biS zum 10. jedes MonatS anzuzeigen sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.
5 2.
Der KriegSauSschuß hat sich unverzüglich nach Em» pfang der Anzeige zn erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Absendung deS Angebot» eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Krieg»au»schuß, -aß er die Ware nicht übernimmt, LieferungSpflicht. Erklärt -er Kriegs- rwgebotene Ware übernehmen zu wollen,
so erlischt die
auSschuß, die ««gebotene «».. »«v...<vwv„ au ,wutlt, soistsie aufsein Verlangen in versandfesten Behältnissen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
Da» Eigentum geht auf den KriegSauSschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeerklärung dem Eigentümer oder -em Inhaber -e» Gewahrsams
zugeht. $ 8
Wer auS dem AuSland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, ist verpflichtet, den Eingang der War« im Inland dem KriegSauSschusie für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, der Arten und Torten, deS Einkaufspreis«» und deS Aufbewahrungsortes unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebene« Brief zu erfolgen.
AlS Einführer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich -er VerfüguugSberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stell« d«r Empfänger.
jeder Art einführt, h< zu liefern. Er hat sir
Wer auS dem AuSla«- Terpentinöl u»d Kienöl jeder Art einführt, hat sie an den KriegSauSschuß zu liefern. Er hat sie biS zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann» zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie aus Verlangen deS KrtegS- auSfchusse» an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzu- sende».
Der KriegsauSschntz hat sich unverzüglich «ach Empfang der Anzeige oder nach Besichtigung oder nach Empfang -er Probe zu erkläre«, ob er die Stoff« übernimmt.
DaS Eigentum geht auf den KriegSauSschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahme- erklärung dem Et«führe«-e» oder dem Inhaber -«» Gewahrsams zugeht.
§ 5.
Der KriegSauSschuß setzt für die von ihm über, nommenen Stoffe den UebernahmepreiS fest.
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, -ie für den Ort -n- ständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltung», behörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu ertragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung deS Preises zu liefern, der KriegSauSschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.
§ 6.
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höhere» Verwaltungsbehörde dem KriegsauSschusse zugeht.
§ 7.
Mit Gefängnis biS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark wird bestraft.
wer die in §§ 1, 3 vorgeschriebene« Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich falsch«
1.
oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen den Bestimmungen deS § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 der Verpflichtung zur Verladung «nd Lieferung nicht nachkommt.
Neben der Strafe kann auf Etnztehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
§ 8.
Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 1917.
Der Stellvertreter -es Reichskanzlers.
Dr. H elffe rich.
Kartoffeln sparen, weitere
Zuweisungen unmöglich!
Bus der Heimat.
§ Hersfeld, 28. Februar. (Austausch tragender Stuten.) Am Montag den 5. März d. JS. vormittags 11 Uhr findet in HerSfeld auf dem Marktplätze ein Austausch tragender Stuten gegen kriegS- brauchbare schwere Zug- und Stangenpferde statt. Zugclassen zum Austausch der Stuten sind Pferdebesitzer der Kreise Hünfeld und HerSfeld. Zur Deckung der Unkosten der Landwirtschaftskammer sind für jede eingetauschte Stute 30 Mark an de« Beauftragten der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
Hann. Münde«, 26. Februar. Heute morgen wurde hier eine Frau aus Caffel von der Polizei festgenommen. Sie hatte bei Anwohnern außerhalb der Stadt (hauptsächlich am Steinweg und hinter der Blume) Einkäufe an trockenem Obst, Mu» usw. gemacht.
Derjenige, welcher Wald aufspeichert, anstatt er der Reichsbank zu übergeben, schädigt unser Vaterland und wird von jedem anständigen Menschen verrachtet. Die wenigsten aber wissen, daß derjenige, welcher überflüssiger Weise Banknoten im Hau» behält, auch nicht viel besser handelt, da die Reichsbank für jede im Umlauf befindliche Banknote einen der gesetzmäßigen GelddeckuM entsprechenden Goldbetrag in ihren Kellern verwahren muß.
Manche Leute treiben auch Hamsterei mit Kleingeld. Sie haben von dem sinnlosen Festhalten bei Gelder nicht den allergeringsten Vorteil, den Kaufleuten und Fabrikanten aber fehlt es an Scheidemünzen zum Wechseln und zur Entlohnung der Arbeiter.
Behaltet deshalb Ea-r Geld nicht im Hanse, wo es G ech gestohlen werden oder »erbten ien kaun! Bringt es vielmehr zu einer Bank, einer Sparkasse oder einer Genossenschaft. Ihr bekommt dort Zinsen, während Euer Geld zu Hause zinslos liegt. Auf diese Weise habt Ihr Vorteil und Ihr erweist dem Vaterland einen großen Dienst.
Unsere heldenhaften Truppen setzen ihre Gesundheit und ihr Leben ein, um Euch zu schützen; traget auch Ihr zum Sieg bei, indem Ihr Euer Geld nicht, r^e Ihr es wirklich braucht, aus dem Berkrhr zieht! Das gereicht Euch zum Nutzen und unserem Baterlande zum Segen !