hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld
BszugsprÄ» vierteljährlich für HerSfeld 1.50 Mark, durch die Postbe- ft^^e^f&,.<,.
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Hrrsfew. Für die Redaktion verantwortlich Frmy Funk m Harsfeld. " 8
ft**ü»M*4* Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, MuSMII «Echen Teile SO Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiedeu-
Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag»,
Nr. 49. ”•"” ^Ä11"'........ Mittwoch, den 28. Februar
1917
Kartoffeln sparen, weitere
Zuweisungen unmöglich!
Hersfeld den 22. Februar 1917.
An die Quittungskartenausga bestellen des Kreises.
Infolge der Preiserhöhung der Jnvalide«-Ber- sicherungSmarke« um je 2 Pfg. vom 1. Januar 1917 ab wird beim Umtausch der QuittungSkarte« i« zahlreiche» Fälle« festgestellt werden, daß auch noch «ach dem 1. Januar 1917 Marken alten Wertes ver- «endet sind. Nach einer Anregung des ständige« Ausschusses der LandeSversicherungsanstalten, der die LondeSversicherungsanstalt Hessen-Nassau U Lasset aus Zweckmäßigkeit-gründen beigetreten ist, soll daS Markeuberichtigungsverfahren in solchen Fälle« wesentlich erleichtert und vereinfacht werden. ES soll überhaupt nur eivgreife«,wenn es sich um wenigstens 25 Marken alten statt neuen Werts handelt. In diesem Falle soll dann einfach der Unterschied-betrag von je 2 Pfg. — (falls znr Anschaffung einer Marke erforderlich, einige Pfg mehr) — et«gezogen und dafür eine „ergänzende" Markenverwendung vorg«. nommen werden. Diese „Ergänzungsmarken" werden Lurch einen Stempelaufdruck „Ungültig, Ergänzung" gekennzeichnet, damit sie bei der Aufrechnung unberücksichtigt bleibe».
Ich ersuche beim Umtausch der Karte» entsprechend -n verfahren.
Königliches Versicherungsamt. Ner Borsttzeude:
I. D. No. 330. I. B.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl.
Vom 17. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse«:
§ 1.
Terpentinöl und Kienöl jeder Art ist dem KriegS- auSschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, •. m b. H. in Berli» »«-«zeigen und auf Verlangen abzuliefer«.
5 2.
Terpentinöl und Kienöl jeder Art, daS aus dem Auslande eingeführt wird, ist an den KriegsauSschuß für pflanzliche und tierisch« Oele und Fette, G. m. b. H. i« Berlin abzuliefer«.
8 8.
Der Reichskanzler erläßt die Ausfü stimmungen, er kann Ausnahmen zula
>rung»be- se« und
weitere Vorschriften über den Verkehr mit Terpentin- öl und Kienöl erlaffen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Terpentinölersatz und alle Erzeugnisse -er Holzdestillation ausdehnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiederhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung er- laffenen Vorschriften mit Gefängnis biS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe biS zn zehntausend Mark bestraft werden sowie daß neben der Strafe auf Et«- ziehung der Stoffe erkannt werde« kaun, auf die sich die strafbar« Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Der Reichskanzler kann vorfchrtfie» übet bis Durchfuhr der im $ 2 genannten Stoffe erlassen.
8 5.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
§ 6.
Die Verordnung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt d«« Zeitpunkt des Außerkrafttreten«.
Berlin, den 17. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helffertch.
Bekanntmachung,
betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer.
Vom 16. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 1 des Ge- setze» über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahme« usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlaffe«:
Natürlicher Kampfer (Japankampfer) darf unbe- schadet seiner «erwendung für Zwecke der Heere».
und Marineverwaltung nur zur Herstellung von Arzneien oder Arzneimitteln für den inneren Gebrauch bei Menschen einschließlich Einspritzungen unter die Haut und in die Blutbahn verwendet werden.
§2.
Die unter Verwendung von natürlichem Kampfer (Japankampfer) noch herstellbaren Arzneien «nd Arzneimitteln dürfen in den Apotheken nur aus jedesmal erneute schriftliche, mit Datum und Unterschrift ver. sehene Anweisung eine» ArzteS oder Zahnarztes abgegeben «erde».
§3.
Für andere als die im § 1 bezeichneten arznei- lichen Zwecke ist an Stelle des natürlichen (Japan-) Kampfers künstlicher (synthetischer) Kampfer zu verwenden, der nachstehenden Anforderungen entsprechen muß:
Er darf nicht unter 175 Grad schmelzen und den polarisierten Lichtstiahl nicht oder nur wenig nach links oder nach rechts drehen. Für eine 20 prozentige Lökung in absolutem Alkohol darf saj D 20 Grad zwischen — 2 G-ad und + 5 Grad schwanken. Die mein geistige Lösung (1 -j- 9) darf durch Silbernitratlösung nicht verändert »erden.
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
8 4.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der §J 1 und 2 zuwiderhandelt.
§ 5.
Der Reichskanzler kan« Ausnahmen vo» dem verbot im § 1 gestatten.
§ 6.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den mObk —UJ4I Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helffertch.
LtlaMma-ung
über Wohlfahrtspflege während des Krieges.
Vom 15. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 beS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahme« usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) »achsteheude Verordn»»» er lasse«:
5 1.
Wer zu Zwecken der KriegSwohlfahrtSpflege oder sonst zu vaterländischen oder gemeinnützigen oder mildtätige« Zwecke« (Wohlfahrt»z«ecken) eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen oder eine öffentliche Werbung von Mitgliedern oder Mitnnternehmern veranstalten will, bedarf für jeden BundeSstaat, in welchem die Beran- Haltung stattsinden soll, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird, soweit eS sich nicht um einmalige Veranstaltungen handelt, nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen, insbesondere von der Hinterlegung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung xicht öffentlich ««gekündigt werben.
Die Erlaubnis gilt «ur für das Gebiet, für »aS sie erteilt worden ist. Für Ankündigungen in Zeitnngen oder Zeitschriften genügt eS, wenn die Veranstaltung von ter -«ständigen Behörde der OrteS erlaubt worden ist, an dem die Zeitung oder Zeit, fchrtft erscheint- jedoch müffen in der Ankündigung die Gebiete bezeichnet werde«, auf welche bie Erlaub. ntS beschränkt ist.
Die LandeS-entralbehörbe kann zugunsten be. stimmtet Arten von mtldtätigen Zwecke« Ausnahme« vo» -er Vorschrift -e- Abs. 1 -»lasse«.
Der Erla»v»i» bedarf a»ch, wer die tm z 1 Abs. 1 bezeichnete» Veranstaltungen vom Inland au» oder durch au»gesandte Mittelspersonen im AuSland vornehmen will. Ueber -te Erteilung der Erlaubnis befindet bie zuständige Behörde bei vnndeSstaatS, in welchem bet Veranstalter feinen Wohnsitz ober Sitz oder ständigen Aufenthalt hat.
Die Beschaffung vo«^»^!« für bie im § 1 genannten Zwecke durch Veranstaltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Velehrung ober eines öffentliche» Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, wenn bie Unkosten einen angemessenen Betrag nicht überschreite«, und wenn ferner
1. bei Veranstaltungen auf eigene Rechnung be» Veranstalter» der Reinertrag bem WohlsahrtS. zweck ««verkürzt -«geführt wirb;
3. bei Veranstaltungen, beten Unternehmer bem
Wohlfahrtszweck einen Anteil am GeschäftSerge». «isse zuzuführen hat, dieser Anteil so bestimmt ist, daß der Gewinn deS Unternehmer» i« bescheidene« Grenzen bleibt.
Die Landeszentralbehörde kann nähere Vorschriften über die Begrenzung der Unkosten ober de» Gewinns erlassen.
§ 4.
Gegenüber Unternehmungen, die Wohlfahrtszwecken dienen, mögen sie von Ausschüssen, Gesellschaften, Genoffenschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen oder auch von Einzelpersonen auSgehen, sowie gegenüber den Inhabern, Veranstaltern, Vorstehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten solcher Unternehmungen kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und zwar auch soweit eine Erlaubnis nach § 1 nicht nachzusuchen war, diejenigen Anordnungen treffen, welche erforderlich sind, um die Geschäftsführung mit den Gesetzen im Ei«, klang zu erhalten oder um Schädigungen deS Gemeinwohls, insbesondere eine Zersplitterung bei Kräfte und Mittel zu verhüten.
Die Behörde ist zu diesem Zwecke inlbefonbere befugt:
1. Bücher, Schriften, Kassen- und VermögenSbestände zu prüfen,
2. von den im Abs. 1 bezeichnete« Personen Auskunft über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung und die Einreichung vo« Berichten unb Rechnungsabschlüssen zu erfordern,
3. Vertreter in Versammlungen unb Sitzungen z» entsenden.
8 5.
Lasse« sich vorhandene erhebliche Mißstände nicht auf andere Weise beseitigen, so kann die zuständig« Behörde daS Unternehmen, soweit eS WohlsahrtS- zwecken dient, gemäß 8 6 unter Verwaltung stellen.
Gegen die Anordnung ist nur Beschwerde an bie M"^ ’“<' ^ ^E.
5 6.
Der Verwalter hat sich in -en Besitz deS Unter, nehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshanblunge» für das Unternehmen befugt. Dte Befugnifle deS JnhaberS des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen für daS Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von -e« Be. fugniffen aller Organe.
(Fortsetzung folgt.)
Bus der Heimat
):( Hersfeld, 26. Februar. In neuerer Zeit ist wiederholt beobachtet worden, daß infolge deS Mangels an Speisegelattse teils in verschleierter Form, teils ohne weiteres -ur Herstellung von Nahrung», unb Genußmttteln unter Bezeichnungen wie „Gelatine- pulver", „Geleepulver" und „Gelatineletmpulver" Waren in ben Verlehr gebracht werben, deren Farbe und Geruch bereit» erkennen läßt, daß eS sich nicht um einwanfrete, zum menschlichen Genuß geeignete Speisegelatine sondern um Leimpuloer handelt, die insbesondere beim Auflösen in der Hitze einen ekel- erregenden Geruch nach Knochenleim verbreiten, unb daß für derartige Erzeugnisse vo« Zwischenhändler» sogar Preise verlangt werden, bie die einwandfreier Waren reeler Feingelatinefavriken weit überschreiten. Sowohl Feilhalten als auch Verkauf und Verarbeite» derartiger Erzeugniffe als menschliche LebeuSmittel verstößt gegen das NahrungSmittelgesetz vom 14. Mai 1879 im übrige» kommt Betrug unb Kriegswucher in Betracht.
):( HerSfeld, 27. Februar. (Zucker zur Vie»e»- fütterung.) Die Anmeldungen sind mit bem 25. d. M. geschloffen. Sie haben ergeben, daß im Kreise HerSfeld gegenwärtig 1197 Ltammvölker Vorhände» sind. Jeder derselbe« nur mit 10 Stt berechnet, ergibt ein Kapital von rund 12000 Mk. Angenommen jede» Volk bringt einen Ertrag von nur 20 Mk., (Schwärme, Honig, Wach», so ergibt da» eine JahreSeinnahme von rund 24000 Mk. für bie Imker be» Kreise». Zur Verfütterung der Stammvölker sind angemeldet 6280 kg. unversteuerter (vergällter) uud 2004 kg. versteuerter Zucker. Da die diesjährige Houigernte bereit» be- schlaguahmt ist, darf der Houig nicht freihändig zum Verkauf komme», sondern mn& an eine noch zu be« stimmende Zentrale abgeführt werben.
):( HerSfeld, 27. Februar. Bei der am heutige» Tage stattgehabte» Wahl im Wahlverband der Großgrundbesitzer wurde als Erfatzmau» für ben verstorbenen KreiStagSabgeor-neten Herrn I. S « e l i g bet Kaufmann Herr Loren- Mohr gewählt.
Streckt die Kartoffeln mit Kohlrüben!