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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^^ für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersteld 1.50 M«ir!, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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gj t J u Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 ^seimig, im i

AMZW-M amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Mied«,!

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». -

Nr. 46. 3e6i9er ß^ugspry Sonnabend, den 24. Februar

1917

Amtlicher Teil.

1. Stutenbesitzer, welche Königliche Beschäler be» nutzen, unterwerfen sich den im Nachstehende« anfge- führten Bedingungen:

2. Die Auswahl des Heugstes steht dem Stuten- besitzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne den vom Gestütwärter ausgefertigten Deckschei«, in dem der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zu. gelassen werden. Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugeführt «erden, bis sie sicher abgeschlagen bat. Ist eine Stute mehrere Male (84 mal) gedeckt ohne abzuschlagen, so erfolgt eine weitere Bedeckung erst, nachdem sie auf etwa 4 Wochen zurückgestellt und nachdem sie von neuem rossig geworden ist. Der Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abge­schlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Stutenbesitzer werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

8. Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stute» vorzuziehen, die schon öfter ge. deckt sind.

4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Etatton oder aus sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Etation zuge. wiese». In besonderen Fällen können auch benach­barte Etationen zu diesem Zweck benutzt werden. Der betreffende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Geuehmiguug der Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung aus, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station im Laufe der Deckperiode dem Gestütwärter der andere« Station vorgelegt werde« mntz.

5. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten: Durch die Ent- Benutzung der Landbeschaler nur für ine laufende Deckperiode erworben.

6. Stutenbesitzer, die auf ein und derselben Station oder auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nachdecken lassen, sind für den Fall, daß der D^ckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung des höhere« Deckpreises verpflichtet. Etwaige Unterschied- beträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Ge- stülwärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deck- geld auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.

7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Geuehmiguug der Gestütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deckgeld für den dort be­nutzten Hengst ebenso wie auf der ersten Station.

8. Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kaun auch dann nicht beansprucht werde«, wenn die Stute« vor der Geburt eines ans der betreffenden Deckung stammende« Fohlens eingehen.

9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab hastet die Gestüt- Verwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Be­sitzern oder deren Beauftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbe­sondere wird jede Ersatzpflicht ans § 888 des Bürger­lichen Gesetzbuches und jede Haftung der Gestütver­waltung für ein etwaiges Verschulde« deS Statious- halters, der Gestütwärter und sonstigen Personen, die

hachweisung

der im Kreise Hersfeld während der Deckzeit 1917 zur Aufstellung kommenden Beschäler des Königlichen Landgestüts Dillenburg.

L cy

KreiS

Deck- StationSort

Die Station befindet sich bet

Name des Hengstes

Farbe

s

Größe

t: ^

V

Heimat

Abstammung

Vater Mutter

1

2 3

Hersfeld

Niederaula

J. Ruhn, Gastwirt!

Kapitän Spuk Tannhauser!

Dbr. I

AI

A

l76/66 I l60/50 l^/ca I

1904

1913

1914

Rheinld.

Rheinpr.

Rheinpr. 1

Harros 75 ,Juno II

Mein de ThullieS üLBilla 1174

Wanderer Ldbl. !Treuse 5150

I- Nachtrag

zu der Verordn»«» über die Regelung des Verbrauchs a» Seife, Setsrupulver und ander» fetthaltige»

Waschmittel».

Auf Grund der vundeSr«tSver»rd»uug vom 18. April R. G. »l. ». 808 uud der AnSführungSbe. Kimmungen vom 31. Juli 1916 R. G. vl. S. 766 wird im Anschluß an »i« ««rorduuug vom 11. Oktober 1016 KreiSblatt No. 247 für den Umfang »e» Kreise» HerSfeld folgende» «»geordnet:

| 1.

Jeder, der im Kleinhandel Seife abgibt, hat ein Lagerbuch über seine am 1. jeden Monats vorhandenen Bestände an Seife, Seifenpulver uud andern fett- haltigen Waschmittel« zu führe».

aus Anlaß des Deckaktes irgendwie tätig werden (§§ 278, 831 usw. BGB), ausgeschlossen.

10. Nach der wiederholt bekannt gemachten Land- gestüt-Ordnung hat:

a) der Besitzer einer Stute welche von einem Königl. Landbeschäler bedeckt ist und demnächst gefohlt hat, wenn das Füllen vier Wochen (2S Tage alt ge­worden) sofort das Füllengeld an den Gestütwärter der betr. Station oder wenn dieser nicht mehr auf der Station sein sollte, an die Königliche Gestüt­kasse zu Dillenburg kostenfrei zu zahlen. (Auf dem Deck- und Füllenschein wird die Quittung ausgestellt).

b) Der Besitzer einer Stute, welche von einem Königl. Landbeschäler bedeckt ist, falls er solche vor der Abholungszeit verkaufen oder veräußern sollte, sogleich wie vorstehend daS Restdeckgeld bezw. Füllengeld bis spätestens Mitte Juli zu zahlen, wenn er nicht durch ein amtliches Attest desjenigen Ortsvorstandes, wo die Stute sich zur Zeit der Abfohlung befunden Hat, nachweist, daß die Stute nicht trächtig geworden ist.

c) der Besitzer einer Stute, welche von einem Königl. Landbeschäler bedeckt ist, von der eingetretenen Abfohlung binnen 24 Stunden dem O tSoorstande Anzeige zu machen und dabei Geschlecht, Farbe und Abzeichen deS Fohlen» anzugeben,'

b) Der OrtSvorstand, sobald ihm die Anzeige über die Geburt eines FohlenS wird, diese in eine Liste mit den erforderlichen Angaben sogleich einzutragen.

e) Der OrtSvorstand genau darauf zu sehen und darüber zu wachen, daß keine Verheimlichung der geborenen Fohlen vorgehe, die nötigen Nach­forschungen anzustellen, entdeckte Fälle sofort zur Anzeige zu bringen und sofern die bezgl. Nach­weise nicht erbracht werden, die fälligen Restdeck- und Füllengelder, welche wie Staatssteuern zu behandeln sind nötigenfalls zwangsweise oder durch Pfändung einzuziehen und alsbald an die

Angabe von wem die betr. Gelder find.

Von der Einziehung der Restbeträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn der Schuldner den Poit- schein über die inzwischen erfolgte Avführung der Summe an die Kgl. Genütkasse Dille- bürg od r den von ihm Gestütwärter quittiert.« Deck- und Füllen- schein vorzeigt.'

Eine Erhöhung der Dockgelder noch im Laufe der diesjährigen Deckperiode wirdaasürücklich vorn halten.

Königliche Gestütdirektion Dillenburg.

Hersfeld* den 14 % bruar 1917.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Züchter ganz besonders auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. Gleichzeitig weise ich noch ausdrücklich darauf hin, daß die Absohlungsergebnisse in die den Herrn Bürgermeistern s. Z zugehenden Listen genau einzutragen und letztere bis spätestens 1. Juni d. I. an den StationSwärter portofrei zu- rückzusenden sind. Auch sind die Züchter daran zu erinnern, daß die fälligen Deck- und Füllengelder alsbald an den StationSwärter gezahlt werden müssen.

Die Nachweisung über die während der dies­jährigen Deckzeit zur Aufstellung kommenden Hengste lasse ich hierunter folgen.

Tgb. No. I 1706. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedeman», Reg.-Affeffor.

§ 2.

Jede im Lauf« des Monat» stattfindeud« An. schaffun« von Seife usw. ist von dem Setfenhändler in ein Verzeichnis einzutragen. Die bei der Anschaffng ausgestellten und erhaltenen Fakturen und sonstige Unterlagen sind in übersichtlicher Weise zu sammeln und zur Etustchtnahme de» UederwachungSbeamten jederzeit z»r Verfügung zu^ halten.

Die bei der Abgabe von Seife us«. erhaltenen Abschnitte der Eetfcnkarten sind aufzubewahren und am 5. jede« Monat» au da» LandratSamt abzultefer«

§ 4.

Zuwiederhandlungen gegen diese vesttmmunge» «erden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe »i» zu 1600 Mark bestraft.

8 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Hersfeld, den 20. Februar 1917.

Der Landrat.

I V:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 20. Februar 1917.

Auf Anordnung des Preußischen LandeSgetreide- amts ist mit sofortiger Wirkung sämtliches Brotge- treibe, Roggen und Weizen zu 94°/o auszumahlen. Diese Ausmahlung gilt auch für das von Selbstver­sorgern zu vermahlende Brotgetreide. Tgb. No. K. G. 396. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Kartoffeln sparen, weitere

Zuweisungen unmöglich!

Bezirksstelle für Speisefette.

Nr. 819.

Caffel, den 17. Februar 1917.

Verordnung

über Zwangslieferung von Milch.

Auf Grund des § 14 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. 7. 1916 (R. G. S. 757) wird hier- mit folgendes bestimmt:

§ 1.

Die Kuhhalter in den Gemeinden Breitenbach, G hau, Hattcrode, Lingelbach, Overjoffa und den GutsoezUken Ortersbacy und Puhniradl-Herzverg de» Kreises Ziege- Hain sind gehalten, sämtliche Kuhmilch, soweit sie nicht im eigenen Bedarf Verwendung findet, an die Molkerei-Genossenschaft zu Nlederjossa, Kreis Hersfeld zu lierern.

W gen der den Selbstversorgern zuitehmde Milch­menge wild auf die Bekanntmachung des KretsauS- schusfes Zlegcuhacu vom 24 11. 1916 verwiesen.

§ 2.

Für die Lieferung gi hen, soweit nicht eine ander- weite Vereinbarung zwischen den Molkereien und den Anlaeferern getroffen wird, dieselben Preise und Lieferungsbedingungen, welche die Molkereigenossen, schüft Niederjossa mit ihren übrigen Milchlieferanten vereinbart hat.

S 3.

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis z»1 Jahr und mit Geldstrafen bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft:

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Der Vorsitzende.

(Unterschrift.)

* * *

Hersfeld, den 21. Februar 1916.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des KreisausschuffeS.

I. A. No. 1780. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 28. Februar. Die hiesige ReichS- banknebenstelle ist von Montan den 26. Febr. bis auf weiteres nur vormittags geöffnet.

Homberg, 20. Februar. Zu 2Vi Jahre» Zucht­haus verurteilt wurde von der Marburger Strafkammer der.schwer vorbestrafte jugendliche Thom«S, im Kreise Homberg beheimatet, der kaum auS dem Gefängnis eutlaffe», im letzten Herbst in der Homberger Gegend mehrere schwere Einbruchsdiebstähle begangen hatte.

Aus der Rhön, 20. Februar. Der Lebensrnittel- schmuggel wird in der Rhön immer noch weiter ge­trieben. So wurden dieser Tag« am Bahnhof zu Mellrichstadt 2 Zentner Ochsen-, Kalb- und Schweine­fleisch sowie 28 Gänse beschlagnahmt. Ein anderes Mal wurden am Bahnhof in Oberstreu drei Frauen angehalten, die nicht weniger als 80 Pfund Butter und eine große Anzahl Eier «ach Thüringe» durch- schmuggel» wollte».