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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1:60 Mark, durch die PvstHe- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hers seid.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, ha i amtlichen Teile 20 Pfennig, Revamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 45. 3.w.rB«.,.,« Freitag, den 23. Februar

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. V. I. 1337/11. 16. K. R. A.

über Höchstpreise für Fahrrad­bereifungen.

Vom 25. Januar 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des GesetzeS über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzdl. S. 813) in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegs­zustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 des GesetzeS betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Retchs-Gssetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Ge­setzes vom 21. Januar 1915 (Retchs-Gesetzbl. ®. 25), vom 23. September 1915 (ReichS-Gcsetzbl. 6. 603) und vom 23. März 1916 (RGchs-Gesetzbl. S. 183) mit dem Bemerken zur Allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung*) «-gedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafe« verwirkt sind. Auch kann der Betrieb deS Handelsgewerbes gemäß der BekantmachuNg zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichS-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden.

Von dieser Bekanntmachung werden alle im Gebrauch befindlichen oder für den Gebrauch be­stimmten gummihaltigen Fahrraddecken und Fahrrad­schläuche betroffen, die gemäß § 8 der Bekannt­machung V. L 3546. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrrad­bereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehr-) vom 12. Juni 1916 enteignet werden.

Höchstpreise.

Für die von -er Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:

Deck« Schlauch Mk. Mk.

Klaffe a (sehr gut).... 4,00 3,00 b (gut)...... 3,00 2,00 c (noch brauchbar) . 1,50 1,50 - (unbrauchbar) . . 0,50 0,25.

Die Preise der Klassen ac gelten nur für unzerschnittene Decken und Schläuche. Einmal zerschnittene Decke« oder Schläuche fallen unter Klasse d. Mehrfach zerschnittene Bereifungen fallen nicht unter diese Bekanntmachung, sondern gelten als Alt­gummi,' sie unterliegen den in der Bekanntmachung Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise

») Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe« wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eine- Vertrage» auffordert, durch den die Höchstpreise überschritte« werden, oder sich zu einem solchen vertrage erbietet;

3. wer eine« Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 deS Gesetze», betreffend Höchstpreise) betroffe« ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;

4. wer der Aufforderung -er zuständigen Behörde zum Vekauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

I. wer de« nach § 5 -e- Gesetze», betreffend Höchst, preise, erlassenen AuSführungdbestimmunge« -uwiderhan-elt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf daS Doppelte -«» Betrage» zu bemessen, um den -er Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf dt« Hälft« de» Mindest, betrage» ermäßigt werden.

In Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werde«, daß die Berurtetlun» auf Kosten deS Schuldige« öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlich«« Ehr«»recht« erkannt werden.

für Altgummi und Gummiabfälle vom 1. April 1916 festgesetzten Höchstpreisen.

Die Preise der Schläuche der Klassen ac gelten n«r für Schläuche mit brauchbare» Ventilen; fehlen die Ventile, so beträgt der Höchstpreis für Schläuche dieser Klassen die Hälfte der im Abs. 1 festgesetzten Preise. Die Preise für Schläuche der Klasse - gelte» auch beim Fehlen der Ventile.

Bei Schlauchreifen (sogenannt«« Rennreifen) ist für die Klassenbewertung von Decke «nd Schlauch der Zustand der Decke maßgebend. Nach dieser Be­wertung ||at die Bezahlung für Decke und Schlauch zu erfolgen.

Die Höchstpreise schließen die Kosten der Lieferung innerhalb des enteignenden Kommunalverbandes und die Kosten der Verpackung ein.

8 3.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 25. Jauuar 1917 in Kraft.

Gaffel, den 25. Januar 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Haugwitz,

General der Infanterie.

HerSfeld, den 20. Februar 1917.

Bei Notschlachtungen, bei denen die vorgeschriebe­ne 6 Wochenfütterung in eigener Wirtschaft noch nicht erfolgt ist, ist eine Bescheinigung des zuständigen Fleischbeschauer- bezw. Tierärzte» darüber zu er­bringe«, aus welchem Grunde die Schlachtung erfolgen mußte. Falls dieser Nachweis über die Notwendig­keit der sofortigen Schlachtung nicht erbracht wird, werden 80 °/o der Schlachtung (nicht 5O°/o) auf die Fleischkarte« in Anrechnung gebracht.

mir ^'7r^7^^'^ Eaul.chM, oaWHer Verkauf von Schweine« im Lebendgewicht von über 120 Pfd. an Privatpersonen verboten ist. Zuwiederhandelnde mache« sich strafbar. Zeitungsanzeigen betreffend Ankauf solcher Schweine werden strafrechtlich verfolgt.

Der Vorsitzende -es Kreisausschusses.

I. F. No. 860. J. V.:

v. Hebemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 21. Februar 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er. suche ich, sofort durch die Ortskomissionen bei sämt­liche« Persone«, welche Kartoffelvorräte besitzen, zu veranlassen, - diese Vorräte verlese» und in fol­gender Weise gesondert werden. Uederall, wo dies irgend -urchführbar ist, sind die Borräte getrennt zu legen nach

1. Saatkartoffeln,

2. Speisekartoffel«,

8. abgabepflichtiger Ueberschuß.

Die Ortskommissionen werden hierbei darauf hi«- znwirke« haben, - dort, wo Raumschwierigkeiten bestehen, in geeigneter Weise für Platz gesorgt wird. Insbesondere können die Saatkartoffeln zweckmäßiger» weife in Kellern gelagert werden, die seitens der Ge. metnde anderweit zur Verfügung gestellt werden können. Dies empfiehlt sich schon deshalb, um den Bestand der Saatkartoffel» unter allen Umständen ficherzustelle«. Die Eonderung und Auslesung -er Kartoffelvorräte muß bi» zum 1. März (Tag der Kartoffelzählung durchgeführt sein.

Die Verfütterung von Kartoffeln, die zur mensch­liche« Ernährung nicht mehr geeignet sind, darf in allen Fällen nur nach vorheriger besonderer Erlaub­nis durch die Ort-polizeibehörden erfolgen. Die Ort. kommissiione« werden gleichzeitig dafür zu sorgen haben, daß Personen, die keine Kartoffel» mehr haben, aus den Ueberschüsse« anderer versorgt werden. Selbst, versorger dürfen täglich bi» zu« 15. August 1917 1 Pfund auf den Kopf, Bersorgung-berechtigte '« Pfund auf den Kopf erhalten.

Tgb. No. i. 2045. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Holzanfuhr.

Auf Grund des Artikel- 68 der Reich-verfassung in Verbindung mit § 9 -e- Preußischen Gesetze- über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des ReichSgesetze» vom 11. Dezember 1915 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgende-:

vi» zum 16. März d. J. sind FuhrwerkSbe. sitzer, die mindesten» 2 Pferde haben, auf Auf­forderung ihrer Polizeibehörde verpflichtet, für von dieser ihnen bezeichnete Geschäfte oder Per- fönen Holz auS den benachbarten Wäldern anzu- fahren.

Ueber Beschwerden wegen -er Aufforderungen selbst entscheidet endgültig die untere Ver. waltung-behör-e (La«drat»amt, Krei-amt, Be« -irk-direktton^^^E ^ ^g Holza»f«hr ist aus­

schließlich Sache der Vereinbarung zwischen den Fuhrwerksbesitzer!', und dem, für den die Anfuhr des Holze» erfolgt, nötigenfalls der richterlichen Festsetzung, jedoch hat die Gestellung de» Fuhr­werks zu erfolgen ohne Rücksicht auf eine etwa eingelegte Beschwerde oder eine vorherige Regelung der Vergütung.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängni» biS zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe biS zu 1500 Mark bestraft.

Der Kommandierende General von Hangwitz General der Infanterie.

* * * Hersfeld, den 16. Februar 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 1824. Der Landrat.

F V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bus der Heimat.

§ HerSfeld, 22. Februar. Im Kreise HerSfeld ist die Maul- und Klauenseuche leider wieder in größerem Umfange aufgetreten. Im Hinblick auf die, durch diese Seuche veranlaßten schweren wirtschaftlichen Schäden, erscheint eS dringend geboten, mit allen Mitteln dem weiteren Umsichgreifen der Seuche rnt- gegenzutreten. Diese Vorkommnisse geben Bera»- lasiung, die viehhaltende Bevölkerung erneut auf die ganz außerordentliche Ansteckungsgefahr und auf die Erscheinungen der Krankheit aufmerksam zu machen und ihr insonderheit die unverzügliche Anzetgepflicht im eigensten Interesse bringend anzuraten. Ganz abgesehen von den außerordentlichen Schädigungen, die durch unterlassene rechtzeitige Anzeigen der Seuche die breitesten Volkskreise treffen, haben Ver­letzungen der Anzeigepflicht auch empfindliche Be­strafungen im Gefolge. Wer vorsätzlich, die ihm ob- liegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Ke«ntnis erhalten hat, verzögert, wird mit Gefäng­nis bis zu 2 Jahren, woneben auf eine Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden kann, oder mit Geldstrafe von 15 bis 3000 Mark bestraft. Außerdem fällt der Anspruch auf Entschädigung für Viehverluste weg, wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere angehöreu oder der mit der Aufsicht über die Tiere an Stelle deS Besitzer» Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anzeige «nterläßt oder länger als 24 Stunden, nach­dem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis er­halten hat, verzögert. Der Anspruch auf Entschädign«» fällt ferner weg, wenn dem Besitzer oder dessen Ver­treter die Nichibefolgung oder Uebertretung der an­geordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchen- gefahr zur Last fällt. Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende, mit der Bildung von Blase« (Aphthen)im Maule und an den Klaue« einhergehende, schnell verlaufende Erkrankung -es Klauenviehs (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) Außer im Maule und an den Klauen wird die Blasenbildung auch an anderen Stellen z. B. am Euter, beobachtetet. Tiere, die den Ansteckung-stoff der Maul- und Klauenseuche ausgenommen haben, zeigen nicht unmittelbar hierauf, sondern erst nach einer bestimmten Zeit (Inkubations­zeit) Erscheinungen der Krankheit. Die Inkubations­zeit beträgt bei« Rinde durchschnittlich 36 Tage, kann aber auch biS zu 14 Tagen betragen. Beim Schafe belauft sich die durchschnittliche Inkubations­zeit auf 16, beim Schweine auf 12 Tage. Die ersten KrankheitSerscheinung«« sind leichte» Fieber, geringgradtges Speichel» sowie leichte Störungen der Futteraufnahme und des Wiederkauen». Nach Ver­lauf von 23 Tagen treten untergleichzeitigem Ver- schwinden deS Fiebers im Maule, an den Klauen und an anderen Stellen (z. B. Euter) Blasen auf. Diese sind Hamfkoru- biS Haselnuß groß und größer, grau bis »elbltch-weiß, ihre Wand besteht aus einer dünnen Haut, ihr Inhalt aus einer klaren farblose« oder leicht getrübten, gelblichen Flüssigkeit (sogenannte Aphthenlymphe). Der geschilderte Verlauf der Maul- und Klauenseuche entspricht demjenigen, der in der Regel beim Rinde beobachtet wird. Beim Schafe und bet der Ziege zeigt sich die Besonderheit, daß die Blasen im Maule meist sehr klein sind und oft nur am zahnlosen Rande deS Oberkiefers entstehen. Beim Schweine treten die Blasen, die erhebliche Größe er­reichen können, mit Vorliebe an der Rüffelscheibe auf. Im übrigen ist beim Schafe und bei der Ziege sowie beim Schweine die Klauenseuche viel häufiger als die Maulseuche, während beim Rinde die Klauenseuche in der Mehrzahl der Fälle zusammen mit der Mautseuche auftritt und sich gewöhnlich dieser anschließt. Bei Schweinen, insbesondere bet Mastschweinen, die transportiert werden, kommt es infolge der Klauen­seuche nicht selten zum AuSschuhe«.

):( Hersfeld, 22. Februar. Mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse wurde ausgezeichnet Leutnannt «. Batterieführer W. Degenhardt von Hier.