Sersfel-er Tageblatt
Amtlichen Anzeige ^D^ für den Kreis Hersfeld Wer MAN
WsMgsprM visrtMShAichMHersfM 1S9 Statt, durch die Potz-Le» zog«n 1.60 Start. Druck und Berlag von Ludwig FiMs Buchdruckerei ^^^SÄ^^^dl9tz ^A^V ^H' wv6wiß^SSyjyJ^&^&ti^ ^5*wt4y Qfi^iV^ ^vvw^vw«
Der Anzeigenpreis Betrögt für die MMtige Aev^ls Pfepmitz i» . amtlichen Teils 20 Pfennig, lernen die Zeile 2S Wg. BÄ ^ | gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags!, ,
Nr. 43. w»s*-»m Dienstag, den 20. Februar
1917
Amtlicher Teil.
Absatz von Dörrgemüse.
Auf Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzler- folgendes bestimmt :
I 1.
1) Dir Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen einen von der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin ausgefertigten Bezugsschein abgeben.
2) Die Bezugsscheine werden den von den Landes- zentralb. Horden der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namhaft gemachten Stellen über- wiesen, die die weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszrntralbehöröen vornehmen.
§ 2.
1) Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz folgende Preise nicht überschreiten:
Da die Ausfuhr von Gemüsesamen auS Holland nach Deutschland in diesem Jahre eine erhebliche Abnahme erfahren wird — im vorigen Jahre handelte es sich bei der Ausfuhr auch um Samen französischen Ursprungs —, so stellen wir anheim, sich wegen Bezuges von diesen Setzlingen mit obiger Firma in Verbindung zu setzen.
Berlin, den L Februar 1917. *
Hersfeld, den 9. Februar 1917.
Wird veröffentlicht. Tgo. No. 1. 1554.
Der Landrat. J. B.:
i. Hedemann, Reg.-Assessor.
1) für Steckrübe«,
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
7/
Karotten „ Wirsingkohl „ Weißkohl Grünkohl Rotkohl
Spinat „
Zwiebeln „
grüne Bohnen „ für Mischge- müse in der Zusammensetzung von 10% Wirsingkohl 10% Weißkohl
roh, für
77
77
77
77
100
100
100
100
100
100
100
100
100
kg. netto
77
7/
77
V
200,— 280,— 290,— 222,— 260,— 272,- 367,— 365,— 480,—
Mk.
77
x^s
5»/o Suppengrün
2) Die Preise gelten für sorgfältig und sauber
ge-
putzte Ware, blanchiert oder nicht blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort.
3) Für die Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu 12,— Mk. für je 100 kg., für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15,— Mk. zulässig.
4) Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentralbehörden die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der in § 1 Abs. 2 bezeichnete« Stellen dem Groß- und Kleinhandel überlassen wir», dürfen im Großhandel höchstens 7Va%, im Kleinhandel höchstens weitere 20% zu den in Abs. 1 festgesetzten Preisen hinzugeschlagen werden.
§ 3.
Ij Bei Streitigkeiten, die sich auS der Lieferung von Dörrgemüse zwischen Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der an-
liegenden SchiedSgerichtsordnung.
2) Bei der Beanstandung der gelieferten War« kann zur Minderung des Kaufpreises nicht Wande- anderer Ware verlangt werden.
l«ng oder Liefer
Berlin, den 1. Februar 1917.
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. 6. H. Koppel.
Mitteilungen der Rohmaterialstelle deS LandwirtschaftSministerinms.
Betrifft den Bezug fertiger Setzlinge von Gemüse- nnd Futterpflanzen auS Holland.
Wir machen darauf aufmerksam, daß die Samenhandlung Heinrich LaurentiuS in Crefeld beabsichtigt, aus ihren Saatgutandauflächen in Holland Gemüse- nnd Futterpflanzen auszusäen und sie in Form von Setzlingen nach Deutschland zur Ausfuhr zu bringen: die hauptsächlich in Frage kommenden Gemüsearten sind:
Steckrüben (Erdkohlrabt), gelbfleischig« »nd wunschgemäß auch weißfletschige,
GlaS- oder Oberkohlrabi,
Winterendivien,
Kopfsalate,
Gurken,
Blumenkohl,
Rotkohl,
Wirsing,
sonstige Kopfkohlarten,
Rosenkohl,
Toma"n"?LtebeSapfel), wesentlich für Herstellung von Marmeladen,
Sorro oder Breitlauch,
nollensellerie,
Zwiebel in verpflanzbaren Arten und andere mehr.
Bei fachmännischer Behandlung könne« diese Jnng. pflanzen vierzehn bis sechzehn Tage nach dem Aus- ziehen noch zum Auspflanzen verwendet werden. Zu warmer Jahreszeit kann der Versand mittels Kühl- wagen u»rgr»»»m«n werden.
Bekanntmachung, betreffe«» die Zustimmung zur Herstellung «ud den Verkehr mit Ersatzsohle«, Sohlenschouer« und Sohlenbewehrunge« aus Leder.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Lohlenschoner, Sohlen- bewehrungen und Lederersatzsohlen, vom 4. Januar 1917 iRGBl. S. 7) wird folgendes bestimmt:
Die Zustimmung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin Wilhelmstr. 8, zur Herstellung und dem Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern und Eohlenbewehrungen auS Leder im Sinne des § 1 der Verordnung vom 4 Januar 1917 wird unter folgende« Bedingungen erteilt:
A. Ersatzsohle«.
b Hersteller.
§ 1.
Die am 25. Januar 1917 vorhandenen Bestände, in Arbeit befindliche Waren und zur Herstellung von Ersatzsohlen verwendbaren Bodenlederabfälle sind der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. bis zum 5. Februar MMMMM ««"r MMaWWWMWWMWMWMM» Preisangebote« für Ersatzsohlen.
Von den Beständen und t» Arbeit befindlichen Waren dürfen 10 v. H., jedoch nicht mehr als 1000 Paar verkauft werden zu einem Preis, der den Herstellerpreis (Materialkosten 4- Arbeitslohn +- Unkosten) zuzüglich höchstens 10 v. H. Gewinn entspricht. Für die übrigen Mengen bleibt besondere Vereinbarung nach erfolgter Bestandsanmeldung vorbehalten.
Verkauf oder sonstige- Inverkehrbringen ent- gegen Liefen. Bestimmungen ist verboten und nach § 3 der Verordnung vom 4. Januar 1917 .strafbar.
11 . Händler.
§ 2
Allgemeine Zustimmung wird erteilt für Verkauf und Inverkehrbringen von den im Besitz der Groß- und Kleinhandels befindliche« Eesatzsohlen, bestehend auSBacheoderSohlledekstücken,Spaltkernleder, Gummi, imprägnierte Filze oder Holz, unter der Bedingung, daß der Zuschlag
e) -es Großhändlers nicht «ehr als 5 v. H. aus den Nettoeinkaufspreis.
6) des Kleinhändlers nicht mehr als 15. v. H. auf seinen Nettoeinkaufspreis
beträgt. Nettoeinkaufspreis im Sinne dieser Bestimmung ist der von dem Händler tatsächlich bezahlte Warenpreis, Kassaskonti bis höchstens 3 v. H. braucht nicht abgezogen zu werden, -agege« sind alle übrige« Vergütungen zu kürzen. •
§ 3.
Der Verkauf oder daS Inverkehrbringen aller andere» namentlich aufgeführten Schuhsohlen, z. 8. solcher au- Pappe jeder Art oder in Verbindung mit Pappe, aus Kunstleder, Faktis (Spaltabfälle zusammen- geklebt oder gepreßt darf nur erfolgen nach Zustimmung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. ». H. in jedem, einzelnen Falle.
B. Sohlenschdner und Eohlenbewehrungen auS Leder können vorerst ohne besondere Genehmigung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. verkauft und in den Verkehr gebracht werden. Die Hersteller können die vorhandenen Bestände in Bodenlederadsällen für Dohlenschoner und Sohlenbewehrungen aufarbeiten.
Der Verkauf oder daS Inverkehrbringen darf aber nur unter der Bedingung erfolge«, daß der Hersteller zu seinen Gestehungskosten keinem höheren Zuschlag als 10 v. H., der Großhändler keinen höhere» Zuschlag alS 20 v. H. auf seinen Nettoeinkaufspreis (f. 0. § 2) und der Kleiuhän^er keinen höheren Zu- schlag als 33% v. H. auf f«he Nettoeinkaufspreis (f. 0. § 2) berechnet.
Diese Bestimmung«» treten mit »em 27. Januar 1917 in Kraft.
Berlin, Wilhelutstraße 8, den -7. Januar 1917.
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. K H.
JacodSki. Moll.
* * *
Bekanntmachung
der Rerchsbekleiduugsstelle über eine Aenderung der Ausuahmebewillung von § 7, Abs. 1 der BundeS- E-«--»„„ -°. £3gt-SÜ f»« W ««•• rangen an Kleinhändler und Berarbeiter auf Gründer Bescheinigung IV. (Erschienen im ReichSauzeiger vom 9. Januar 1917.
Unter Abänderung der Ausnahmebewilligung D I der Erläuterung IV vom 21. August 1916 (ReichS- anzeiger Nr. 200) wird folgendes bestirnt:
Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb ausschließlich oder überwiegend auf Großhandel mit Web-, Wirk- und Strickwaren mw6 den auS ihnen gefertigten Erzeugnissen oder auf Herstellung vonBekleidungsstücken im Großbetriebe gerichtet ist, dürfen Waren auch an Kleinhändler und an Berarbeiter der Waren liefern, mit denen sie Sicht bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn die unter a biS ö der Ausnahmebewilligung D l der Erläuterung IV angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen in Abs. 2 biS 7 der Ausnahmebewilligung D 1 der Erläuterung IV bleiben in Kraft.
Hiernach dürfen gewerbsmäßige Kleinhändler und solche Gewerbetreibende, deren ständiger Ge- «erbebetrieb neben dem Kleinhandel nicht zum überwiegenden Teil auf Großhandel gerichtet ist, die oben bezeichneten Gegenstände nicht mehr an Besitzer der Bescheinigung 1V liefern, insbesondere auch nicht ihr gesamtes Warenlager an Besitzer der Bescheinigung IV veräußern.
Berlin, den 8. Januar 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler ReichSkommissar für bürgerliche Kleid«»g * * *
WW veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 1322. Der Landrat.
\ I. B.:
v. Hebemann, Reg.-Affeflor.
I.
Wird veröffentlicht. 1176.
Der Lanörat.
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungs- stelle über den Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren.
(Erschienen im Reichsa»zeiger vom 17. Januar 1917.)
Der Umtausch einer dem Berbrancher bereit- zu Eigentum oder zur Benutzung überlassenden Web-, Wirk-, Strick- oder Schuhware kann infolge der Bor- schritt des § 11. Abs. 1. Satz 1. der VundesratSver- . 10. Juni 1916
«».ux, .». ärx^ta-Taü “" “‘
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Echuhwaren nur gegen einen auf den neu zu über« lassenden Gegenstand lautenden Bezugsschein erfolge«.
Hiervon wird auf Grund von § 11. Absatz 1. Satz 3. der genannten Bundesratsverordnung die »achstehende Ausnahme zugelasse«:
Die gegen einen Bezugsschein dem Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassenen Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren sönnen ohne einen neuen Bezugsschein gegen solche Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren umgetauscht werden, deren Ueber- lassung gegen »en bereits abgegebenen Bezugsschet« zulässig gewesen wäre.
Der Umtausch darf jedoch nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach dem Tage der Uebergade deS umzutauschenden Gegenstandes an den Verbraucher erfolge«. Die Umtauschfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Tage der Veiöffentlichun, dieser Vekanntmachnng im Reichsanzeiger zu laufen.
Berlin, den 16. Januar 1917.
Reichbekleidungsstelle Geheimer Rat Dr. Beutler ReichSkommissar für bürgerliche Klei-u»g.
Her-feld, de> 2. Februar 1917.
Wir- veröffentlicht.
Tgb. No. I. 1322. Der Lan-rat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg-.Affessor.
Marburg «. 8., 18. Februar. Im abendliche» Dunkel würd« an der Ecke Üe» Rudolfsplatze- ein alter Mann von »er Straßenbahn überfahren und su schwer am Kopfe verletzt, »aß er noch in der Nacht verstarb. ES handelt sich um den auswärtigen Hausierer v. Fleischer. — Drei Student««, von den«» einer eben aus dem Felde heimgekehrt war, wollte« gemeinsam in einem Zimmer ihre- VerctnShame- am Wehrdaerweg nächtige«. AlS sich morgen? Gasgeruch bemerkbar machte, drang man in SaS Zrmmer und fand die jungen Leute besinnungslos vor. Der Schlauch hatte sich vom Gashahn gelöst und daS GaS strömte noch mit voller Gewalt heraus. Man bracht« die Etudente» in die Klinik, wo einer von ihnen bereits gestorben ist.