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Amtlicher Anzeiger

Seasgsprete detttltorKdj^ L50 Mark, Lurch die Postdr- zogs»-rES Mark. Druckund Vertag von Ludwig Funks Buchdrucksrei HersielL. Für die Redaktion verantworüich Franz Funk in HersfÄd.

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für den Kreis Hersfeld

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D« Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zekle kS Pferurig. im ^ amtlichen Teüe 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 JSfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». (

Nr. 41. --«." ---.^«.«,M Sonntag, den 18. Februar

1917

Amtlicher Teil

Bekan«tmachu»g.

Reichsbekleidungsstelle Hersfeld.

Amtliche Bezugsscheinausgabe I für den Kreis Hersseld.

1) Das Büro zur Prüfung und Genehmigung der Bezugsscheine (Formular A, u. B.) im Hotel Hohea- zoüer« ist von

Montag, den 19. Februar ab, täglich (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) Vormittags von 9Va- 12/a Uhr geöffnet.

2) Die Bezugsscheine A (nur für die Einwohner der Stadt Hersfeld verwendbar) müssen durch die An­tragsteller selbst im Büro vorgelegt werden. Die Scheine dürfen frühestens am nächsten Tage im Büro wieder abgeholt werden. Nur in dringenden Eilfällen ist es gestattet, den Bezugsschein wieder mitzunehmen.

3) Die Bezugsscheine B (nur für die Landge­meinden und Gutsbezirken verwendbar) dürfen erst nach stattgefundener Prüfung und Abstempelung durch die Bürgermeister und Gutsvorsteher (untere linke Ecke des Formulars B) im Büro zur Genehmigung vorgelegt werden und können an demselben Tage wieder abgeholt werden, in Eilfällen kann darauf gewartet werden.

4) Die Bezugsscheiavordrucke dürfen keinen Firmenstempel oder sonstigen Aufdrucke einer Firma tragen.

5) Die Bezugsscheine dürfen nicht mit Bleistift ausgefüllt sein und sind von den Käufern selbst auszu- sertigen.

6) Die Zahlen auf den Bezugsscheinen find in Buch- ssern zu^Mn, z y. fünf Meter, ein Stück, zwei Paar usw.

7) Für jede der 6 Warengattungen ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen. Es darf also nicht ein Be­zugsschein lauten:Fünf Meter Kleiderstoff, ein Paar Strümpfe, ein Unterrock." In diesem Falle sind 3 Be­zugsscheine auSzufüllen.

Die 6 Warengattungen sind:

a) Stoffe für Oberkleidung.

b) Wäsche und Futterstoffe.

c) Fertige Oberkleidung für Männer und Knaben.

d) Fertige Oberkleidung für Frauen und Mädchen.

e) Fertiges Unterzeug, Leibwäsche.

f) Strümpfe und Socken.

Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 12. Februar 1917.

In letzter Zeit sind durch die Unachtsamkeit der betreffenden Schäfer jPrivat- oder Gemeindeschäfer) wiederholt Schafherde» beim Ueberschreiten von Bahn- Übergängen von Zügen überfahren worden.

Abgesehen davon, daß die Eigentümer der Schafe bei dem jetzigen hohen Wert der Tiere einen doppelt fühlbaren Schaden erleiden, da Schadenersatz bei Fahr­lässigkeit nicht geleistet wird, ist der Verlust großer Fleischmengen bei dem z. Zt. herrschenden Mangel an Nahrungsmitteln besonders empfindlich.

Ich ersuche daher die Herren OrtSvorstände, die Landwirte und die Gemeinden in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß es Pflicht eines jeden Be­sitzers von für die Volkswirtschaft wertvollen Tieren ist, dafür zu sorgen, daß beim Ueberschreiten von Bahnübergängen mit Viehherden oder Fuhrwerken, wie überhaupt in der Nähe von Bahnstrecken und Bahnanlagen zur Vermeidung von Unfällen besondere Vorsicht geübt wird. Gemäß § 79 Abs. 5 der Eisen- bahn-Bau- und Betriebsordnung (Reichsgesetzblatt 1904 No. 47) dürfen größere Viehherden innerhalb 10 Minuten vor dem vermutlichen Eintreffen eine» Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden.

Derjenige, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt, ist für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere verantwortlich. ($ 78 Abs. 8 a. a. O.) Er wird sich ohne Schwierigkeit in Zweifelfällen, die bei dem zur Zeit häufig wechselnden Fahrplan die Regel bilden «erben, mit dem nächsten Bahnhof oder Bahnwärter wegen deS Laufes der Züge in Verbindung setzen können.

Der Vorsitzende deS KreiSanSfchnffeS.

J. A. No. 1505. J. B. - r

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Auf Grund des Artikels 68 der ReichSverfaffung in Verbindung mit § S b deS Preußischen GesetzeS über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgender erlassen:

Verboten sind folgende Anzeigen in der TageS- unL Fachpresse sowie in den periodisch erscheinende»

Zeitschriften und Zeitungen ohne Rücksicht daraus, ob kriegs- oder privatwirtfchaftltche Betriebe in Frage kommen:

1. Anzeigen unterChiffre oder Deckadreffe, soweit sie

a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte, einschließlich Werkmeister und Vorarbeiter, dienen,

b) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Ar­beitskräfte enthalten.

Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische und wissenschaftliche An­gestellte (in weiterem Sinne), den Neueintritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Haußpersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte be­treffen.

Die Angaben nicht gewerbsmäßiger Arbeits­Nachweise, zu denen auch die Deutsche Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Gewerbs­mäßige Arbeitsnachweise bedürfen, falls sie ihren Namen als Anzeig-uunterschriit benutzen wollen, der Genehmigung der zuständigen Polizerbehörde.

2 Anzeigen jeder Art, in denen:

a) ein Hinweis auf hohe Löhne oder besondere Ver­günstigungen enthalten ist,

b) eine Zusage auf B« freiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oi er auf Stellung eines ent­sprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird,

c) von Arbeitsuchenden Zurückstelluung vom Heeres­dienst angestrebt wird.

3. Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen AuSland angeboten oder gesucht wird.

4. Anzeigen, die einen direkten oder indirekten Hinweis auf das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegs­amt oder Kriegsamtsstellen ausgehen oder ge­nehmigt sind.

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Flugblätter (Handzettel) sowie vervielfältige Werbe- schreiben jeder Art.

Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider­handelt oder zu ihrer Uebertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre be­straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.

Cassel, den 24. Januar 1917.

Der Kommandiereude General. von H a u g w i tz, General der Infanterie.

* * * Hersseld, den 9. Februar 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 1539. Der Landrat.

J. V.:

v. He bemann, Reg.-Affeffor.

Wird veröffentlicht.

akate.

Bekanntmachung der Reichsbekletdungs-

stelle über Veräußerung eines ganzen

Warenlagers und öffentliche Versteige­

rungen.

Die Erläuterung i. 7 6er ReichSbekleidungSstelle vom 21. Juni 1916 (ReichSanzeiger Nr. 179), die die Veräußerung eines ganzen Warenlagers von Web-, Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen ge­fertigten Erzeugnissen au einen Käufer zuließ, wird aufgehoben.

Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers an einen Käufer durch Gewerbetreibende, die mit Web-, Wirk- und Strittamren oder den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen Großhandel treiben oder Bekleidungs­stücke im Großbetriebe herstellen, ist nur an solche Abnehmer zulässig, mit denen diese Gewerbetreibenden bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäfts­verbindung gestanden haben.

Die Veräußerung eines gangen Warenlagers an einen Käufer durch Kleinhändler ist verboten.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bellimm- unge» werden nach § 20 der BundeSratSverordnung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10 Juni 1916 (RetchS-Gesetzvl. S. 463) bestraft.

Die ReichSbekleidungöstells behält sich vor, auf Antrag Ausnahmen zuzulussen.

Die Erläuterungeu H. i und IV. 1 der Reichsbe- kleidungSstelle vom 24. Juni und 21. August 1916 (Reichsanzeiger Nr. 179 und 200) betreffend öffentliche Versteigerungen werben aufgehoben.

Alle öffentlichen Versteigerungen von Web-, Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Er- zeugntssen durch Gerichtsvollzieher oder zur Versteige­rung befugte andere Beamte oder öffentlich angestellte Versteigerer, insbesondere auch die Versteigerung der Pfänder der Leihanstalten und die Versteigerung von Funden, sind als Verkauf im Sinne von § 9 der BundeSratSverordnung über die Regelung des Ver- kehrS mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürger­

liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 jReichs-Tesetzbl' S. 463) anzusehen und verboten. Ausgenommen hier­von sind die in dem Verzeichnis A (Freiliste) i« § 2 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 81. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1218) aufgeführten Gegenstände.

Berlin, den 6. Dezember 1916.

Reichsbekleidungsstelle,

Geheimer Rat Dr. B e u t l e r, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. * * * HerSfeld, den 81. Januar 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 1322. Der Landrat.

I B:

v. Hedemann, Reg.-Afleflor.

Bekämpfung des Kurpfuschertums.

Die Verordnnnq vom 21. August 1916 K. K B

Bl. 16 108. Stück, S. 623 und 624 erhält nachstehen­den Zusatz:

§ 6.

Die Behandlung der tat § 3 unter No. 8 aufge- führten Krankheiten und Leiden, sowie die innere Massage der weiblichen UnterleivSorgane kann den im § 2 genannten Personen auf Grund hinreichen­der Zeugniffe der Polizei und von Aerzten anerkannten Ansehens von dem stellv. Generalkommando gestattet werden.

Cassel, den 24. Januar 1917.

Der Kommandierende General. von H a n g w i tz, General der Infanterie.

HerSfeld, den 9. Februar 1917.

n

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bus der Heimat.

):( Hers,ei0, 17. F.acuac. Aa> tue geutige Be­kanntmachung der Bekleidungsstelle Hersfeld mache» wir unsere Leser besonders aufmerksam. Bei Bor- legung der Bezugsscheine ist eine wesentliche Er­leichterung eingetreten, indem das Büro jetzt täg­lich geöffnet ist. Die vielfachen Wünsche von Seiten der Käufer und Verkäufer sind damit erfüllt worden.

):( Hersfeld, 17. Februar. Bon der Gewerkschaft Herfa sind nachstehend bezeichnete russische KriegS- gefangene entwichen: 1. Sondrika 761. 2. Fimirmor 3 5. 3. Zscharbako 9/17. 4. Piviko 77'14.

):( Hersseld, 17. Februar. Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet wurde am Kaisers Geburtstag Zahlmeister-Stellvertreter Heinrich Mohr, früher bei dem Landsturm-Batl XL31 HerSfeld, jetzt bei der Minenwerfer-Komp. 107. Jns.-Div.

Dankmarshause«, 11. Februar. Ein bet der hiesigen Mühle beschäftigter kriegsgefangener Fran­zose stürzte beim Eisen vor dem Mühlenwehr in die Werra und ertrank. Die Leiche konnte trotz eifriger Bemühungen noch nicht geborgen werden.

Schlächter«, 16. Februar. Für arme und be­dürftige Kinder in Hanau sind von Schülern der Schule in Steinau sKreis Schlächtern) in zwei Tage» über 14 Zentner Wurst, Speck, Fett, Mehl usw. ge­sammelt und übersandt worden. Dies kann zur Nach­ahmung nur empfohlen werden.

Derjenige, welcher (Salb a rsspeichert, anstatt eS der Reichsbank zu übergeben, schädigt unser Vaterland und wird von jedem anständigen Menschen verrachtet. Die wenigsten aber wissen, daß derjenige, welcher überflüssiger Weise Bru aoleu im Haus behält, auch nicht viel besser handelt, da die Reichshank für jede im Umlauf befindliche Banknote einen der gesetzmäßigen Gelddeckung entsprechenden Goldbetrag in ihren Kellern verwahren muß.

Manche Leute treiben auch $am terei «it Kiein- Seld. Sie haben von dem sinnlosen Festhalten des ieldes nicht den allergeringsten Vorteil, den Kaufleuten und Fabrikanten aber "fehlt es an Scheidemünzen zum Wechseln und zur Entlöhnung der Arbeiter.

Beha tet de^alb Ei-? Geld nicht int Haufe, wo es E,ch gekohlen werden oder verdrea «e» kann! B inzt es vielmehr zn einer Bank, einer Sparkasse oder einer Genossenschaft. Ihr be­kommt dort Zinsen, während Euer Geld zu Hause zinslos liegt. Aus diese Weise habt Ihr Vorteil und Ihr erweist dem Vaterland einen großen Dienst.

Unsere heldenhaften Truppen fegen ihre Gesund heit und ihr Leben ein, um Euch zu schützen: traget auch Ihr zum Sieg bei, indem Ihr Euer Geld nicht, ehe ^hr eS wirklich braucht. an4 d-m Verkeh zieht! Das gereicht Euch zum Nutzen und unserem Vaterlande zum Segen!