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Herssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld

SersWer KreirbN

Nr. 40. -"»" "TSt** Sonnabend, den 17. Februar

Bezugspreb» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1J60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis belrägt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im f arntlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ) holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

1917

Amtlicher Teil.

Diehseuchenpottzeiliche Anordnungen.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff deS Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 jReichsgesetzbl. 6. 519) mit Er- mächtigung deS Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§1.

AuS den Gemeinden Unterhaun, Kerspenhausen, Hilperhausen, Niederaula, Reckerode und Hof Rimme- rode sowie aus den Teilen der Stadt HerSseld, die in folgenden Straßen eingeschlossen sind, wird etnSperr- bezirk gebildet:

Vom Krankenhaus ab, Bahnhofsftraße einschließ­lich des Friedrich Sandei'schen Gehöft-, Klaus- straße, Weinstraße, Straße am Markt, Obere Frauenstraße, Hombergerstruße, Abzweig Vlämen- weg, Seilerweg, Gotzbertstroße und Lamberrsstraße Grenze Richtung Landkrankenhau» bis zur Land­straße.

An den Haupteingängen der Sperrbezirke sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Ausschrift: Maul-undKlauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhrund Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen.

« Vorschriften für Seuchengehöfte.

Ueber alle Ställe in denen Klauenvieh steht, wirb die Sperre verhängt.

An den Haupleingängen der Seuchengehöfte und an den Eingängen der Ställe, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, find Ta­feln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Maul- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzubringen.

§3.

->«witmwwtay Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch, Bestreuen mit gepulver­tem, frisch gelöschten Kalk erfolge».

§4.

Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des ge­sperrten Gehöfts ist, soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung gestattet, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Ge­höfts desinfiziert werden.

§5.

Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Ge­höft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies in­soweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung gestatte».

§6.

Das Weggeben von Milch und Molkereirückständen ist nur nach vorheriger Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung zulässig,' als solche gilt:

a. Erhitzung über offnem Feuer biS zum wiederholte» Auskochen,

b. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar ein. wirkenden strömenden Wafferdampf bis auf 85», c) Erhitzung im Wasserbade auf. 85° für die Dauer einer Minute.

Der Dünger darf auS den verseuchten Ställen war gemäß den von der Polizeibehörde zu erlassenden An­ordnungen entfernt werde».

Die Abfuhr von Dünger und Janche vom Klauen- vteh auS dem verseuchten Gehöfte ist nur mit Ge­nehmigung deS LandratS zulässig.

Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des LandratS und nur insoweit auSgeführt werden, als sie nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art deS Transportes Träger deS Ansteckung-stoffes nicht sei» können.

z 9.

Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, gereinigt und deSinfenziert werden, bevor sie auS dem Gehöfte herausgebracht werden.

MilchtranSportgefäße sind nach ihrer Entleerung -n reinigen und zu desinfizieren.

Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft auSgeführt werden.

§ 10.

Bon gefallenen feuchenkranke» oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die veränderet«« Teile ein. schließlich der Unterfüße samt Haut, biS zum Fessel- gelenk, des SchlundeS, MagenS und DarmkanalS samt Inhalt sowie deS KopfeS und der Zunge unschädlich zu beseitigen.

Häute und Hörner dürfen erst nach Desinfektion entfernt werden und sind bis zur Vornahme der DeS- infektion unter Verschluß z» halte»,

§ 11.

Die gesperrten Ställe dürfen abgesehen von Not­fällen nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War­tung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion daS Gehöft verlassen.

§ 12.

Zur Wartung des Klauenvieh- dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremden Klauenvieh in Berührung kommen.

v. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte deS Sperrbezirks.

§ 13.

Sämtliches Klauenvieh unterliegt der Absonderung im Stalle.

§14.

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Seine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu achten.

§ 15.

Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen ver­kehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umher- ziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver­boten.

In besonders dringlichen Fällen kann die Orts- polizeibehörde Ausnahmen zulassen.

8 16.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Ge­rätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß­regeln auSgeführt werden.

§ 17.

sowie das Durchtretben von solchem Bieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen- Vteh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung kann vom Landrat gestattet werden.

Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht­zwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschast- lichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Regierungs­Präsidenten die beim Landratsamt zu beantragen ist, zulässig.

§ 18.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zur sofortigen Abschlachtung kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regterungs- Präsidenten erfolgen, die wie in § 17 Abs. 3 zu bean­tragen ist.

§ 19.

Beobachttmgsgebiet.

Von der Bildung eines BeobachtungSgebtetes wird abgesehen.

Ueber daS Sperrgebiet hinausgehende Beschränknuge«.

In dem gesamten übrigen Teil der Stadt Hers­feld, der nicht zum Sperrbezirk gehört, ist verboten;

a. die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen,'

b. der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb deS Gemeindebezirks der gewerblichen Nieder- laffung deS Händlers oder ohne Begründung einer solche» stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch daS Aufsuchen von Be­stellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und daS Auskaufen von Tiere« durch Händler,'

e. die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf. dem eigenen, nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkäufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze deS VersteigerS befinden;

d. die Abhaltung von öffentliches Tierschauen mit Klauenvieh.

Allgemeine».

ß 21.

Zuwiederhandlungen gegen vorstehende Bestimm­ungen werden nach den §§ 74 ff. des Viehseuchenge. setzeS vom 26. Juni 1909 jReichs-Gesetzbl. S. 519) be­straft.

§ 22.

Dies« Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchen- »erschleppung für die im § 1 bezeichneten Gemeinden beseitigt ist.

HerSseld, den 15. Februar 1917.

Der Landrat.

J. V.:

». HeSemau«, Reg.-Afleffor.

Verordnung über Höchstpreise für Hafer.

Vom 2. Februar 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über KriegS- matznahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

§ 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 sReichs-Gesetzbl S. 826) in der Fassung der Verordnungen vom 18 September, 26. Oktober und 4. Dezember 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1048, 1199, 1327) erhält feinende Fassung:

Der Preis für die Tonne inländischen HaferS darf beim Verkaufe durch den E-zeuger, soweit ^zwischen dem 31. Januar 1917 und dem 1. Mai 1917 geliefert wird, zweihundertundsiebzig Mark, soweit nach dem 30 April 1917 geliefert wird, zweihundert- undfünzig Mark nicht übersteigert.

Der bis zum 31 Januar 1917 gültig gewesene Preis von zweihundertundachtzig Mail für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31 Januar 1917 erfolgen, der Preis von zweihundertundsiebzig Mark darf für Lieferungen, die nach dem 30. April 1917 er­folgen, von der Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Ver­ladung des rechtzeitig ausg> droichenen HaferS auS Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu ver­treten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu den bezeichneten Zeitpunkten nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß im ersteren Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle biS zum 31. Mai 1917 einschließlich, bei den EmpfangS- fteUen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Ver­waltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. , Juli 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 811) bestimmte «e-

Diese Verordnung tritt mit Sem Tage der Ver kündung in Kraft.

Berlin, den 2. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bus der Heimat.

):( Allendorf i. d. Wüste, 16. Februar. Der Feldwebelleutnant Schmidt Sohn deS verstorbenen Bürgermeisters Schmidt von hier, bei einer Mafch.- Gew.-Kompagnie, wurde infolge Auszeichnung vor dem Feinde auf dem Rumä md). n Kriegsschauplatz zum Leutnant der Landwehr befördert.

Göttiugen, 13. Februar. Eine schreckliche Bluttat wurde am Montag mittag am Göttinger Güterbahn­hof verübt. Ein russischer Kriegsgefangener namens Demidow,' der sich schon mehrfach widerspenstig gezeigt hat, wollte sich den Anordnungen des PostenS nicht fügen. Als der Russe sogar versuchte, tätlich z» werden, entsicherte der Landsturmmann Kulle auS Grone sein Gewehr. In diesem Augenblick ergriff der Russe eine sogen. Stopfhacke und schlug den Land­sturmmann damit auf den Kopf. Kulle brach sofort zusammen. Der Tod trat augenblicklich ein. Nach der Tat lief der Russe etwa 80 Meter weiter, legte sich in eine Kohlenhalde und brächte sich mit einem Taschenmesser unter dem Kinn eine große Schnitt- wunde bei. Als ein Eisenbahnarbeiter ihm daS Messer entwinden wollte, drang er auch auf diesen ein, der ihn aber überwältigte.

Oesdorf jWaldeckj, 14. Februar. Eine schwer« Gasvergiftung erlitten in der Nacht die betagten Eheleute Lüdeke in der Gartenstraße. Am späten Vor­mittag ließ die im Erdgeschoß wohnende Tochter die oben gelegene Wohnung durch einen Schlosser öffnen. Man fand die alten Leute bewußloS vor. BiS zur Stunde schweben sie in großer Lebensgefahr.

Mühlhause«, 12. Februar. Ein noch nicht 18jähriger Barbierlehrling hatte im Dezember am Steinweg geraucht und deshalb einen Haftbefehl er­halten. Seine Bitte, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe zu verwandeln, fand beim Schöffengericht kein G^hör, da der Angeklagte auS demselben Grunde schon zweimal vorbestraft worden ist, vielmehr er­kannte das Gericht auf vier Wochen Haft unter Ab­lehnung deS Strafaufschubs.

Haueda, 15. Februar. Vorbildlich war der dieser Tage im Hauedaer Gemeindewalde abgehaltene Holz, verkauf. Während man auS allen Berichten der letzte» Zeit über Holzverkäufe entnehmen konnte, daß daS Holz überall sehr teuer, die Klafter für 70100 Mark verkauft worden sei, bildete der Holzverkauf zu Haue, da eine rühmliche Ausnahme von dieser Regel. Trotz starker Beteiligung herrschte eine so schöne Harmonie, daß kein Käufer den andern überbot und jeder zur festgesetzten Taxe erhielt. Die Klafter Holz kostete durschchnittlich 25 M., 10 Raummeter Reisholz 8 Mk. Jeder ging befriedigt nach Hause. 6t« solcher Verkauf »erbtest wirklich Nachahmung.