Hersfel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Segug»Pntiiiä6ietMi$^ durch die PSWe-
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Harsstld. Mr bfe Redaktion verantwortlich Franz Mol mAersM.
für den Kreis Hersfeld
Mblatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einipalt..^ Zelle 10 MemÜH- im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. M Wküier- Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 39
Wger Bezugsp« Freitag, den 16« Februar
1917
”*
AMtMer Teil
Bekanntmachung.
Bekleidunarfteöe Herssel» Mmtlite 8e- zkgsscheiWNsssde i für He Kreis Hersfeld.
Das Büro bleibt Freitag den 18. Februar wegen Mangel an Heizmaterial geschloffen.
In dringenden Eilfällen verweise ich die Ortsund Kreiseiugesessenen an den Leiter des Büros Herrn B. Bolz, Klausstraße 24.
Der Landrat.
J. V.:
v. HeSemann, Reg.-Aflessor.
»SrsemeifterversmvmlMS
Sonnabend den 17. S. Mts. Bormittags HVa Uhr Hotel zum Stern.
Im Falle der Verhinderung sind Vertreter entsenden und Bericht zu erstatten.
Der Lanörat.
J. V.:
im
zu
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
HerSfeld, den 9. F^ Die Herren Bürgermeister und G
ebruar 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises sowie den Magistrat,hier weise ich daraufhin, daß vom Kriegsministerium die Fletschration für die arbeitenden Kriegsgefangenen auf 200 gr. Fleisch und ist. Die
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Nr. W. I. 210/12. 16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nc. M. I 761 12. 15. K R. A., vom 31. Dezember 1915, betreffend BeräutzerungS-, Berarbeitungsund Bswegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne.
Vom 15. Februar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorscheiften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Ver- bindnng mit den Ergänzungsbekauntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 64-5 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel L
14 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 - W. 1 761 12. 15. K. R. A. erhält folgende Fassung:
Stammlager anzufordern: sie darf nicht mehr als ^ Fleisch enthalten. Ich ersuche hiernach die Kommandoführer der etwa dort vorhandenen Kommandos entsprechend zu bescheiden und die Metzger zu instruieren.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes,
J. F. No. 190. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor. .
u »am Bs^ .tz^xnnsSvsrbot
wird für die Enteignung der Fahrradbereifungen folgende Anweisung erlassen:
§ 1.
Die Enteignung der nicht freiwillig bis zum 5. Februar d. I. abgelieferten beschlagnahmten Fahrradbereifungen erfolgt durch Anordnung der Eigentums- Übertragung auf denf Reichsmilitärfiskus, welche dem Besitzer der beschlagnahmten Bereifung zugestellt wird, gleichgültig, ob er der Eigxntümer ist oder nicht. Die Zustellung der Anordnung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes der Besitzer gegen Empfangsbescheinigung. Die Frist zur Ablieferung an die Sammelstelle läuft am 15. März ab. Nach diesem Termin erfolgt die zwangsweise Abholung der ab- lteferungspflichtigen Gegenstände durch Beauftragte desBorsitzenden ücsKreisausschussesals BollstreckungS- maßregel auf Kosten des Besitzers.
§2.
Ueber die abgelieferten Gegenstände wird, falls der Ablieferer sich mit dem angeborenen Uebernahmepreis einverstanden erklärt hat, ein AnerkenntniS- schein für den Eigentümer ausgestellt und dem Ablieferer übergeben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird eine Quittung über die abgelieferte Anzahl von Fahrradbereifungen ausgestellt. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des UebernahmepreiseS durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident.)
§3.
Von der Enteignung sind ausgenommen: a) die Fahrrad-Vollgummibereifungen, b) Fahrradbereifungen bei Pfandleihern, soweit sie deren Ementum und von ihnen zur gewerbsmäßigen Veräußerung bestimmt sind. Verpfändete Decken und Schläuche sind zu enteignen, c) Bereifungen der sogenannten Saisonarbeiter, die nur im Sommerhalbjahr ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeitsstellen gebrauchen,
di alle im Besitz von Behörden besindlichen Erfatz- derermngen, '-- -^
e) die Ersatzbereifungen von Personen, Firmen, Ge-
Hersfeld, den 10. Februar 1917.
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 25. November 1916, J. V. Nr. 2319 (Kreisblatt Nr. 285) mache ich hierdurch nochmals darauf aufmerksam, daß vom 1. Jrnuar 1917 ab neue Beitragsmarken für die Jnvaliden-Bersichernng zu verwende» sind:
Der Geldwert dieser Marken beträgt:
für 1 für 3 kür 13 Woche Wochen Wochen
November
in der Lohnklasse 1 (Jahresarbettsverdienst bis zu
350 ‘ in der
Mk. einschließlich)... 18 Pf. : Lohnklasie 2 (Jahres-
36 Pf. 2 M.S4 Pf.
arbeitsoerdienst von mehr als 850 bis zu 550 Mk. einschließlich)........26 Pf.
in der Lohnklasse 3 (Jahres- arbeitsverdienstvon mehr als 550 bis zu 850 Mk. einschließlich)........34 Pf.
in der Lohnklasie 4 (JahreS- arbeitsverdtenst von mehr als 850 bis zu 1150 Mk. einschließlich)........42 Pf.
in der Lohnklasie 5 (Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 M
52
68
84
Pf. 3 M. 38 Pf.
Pf. 4 M. 42 Pf.
Pf. 5 M. 46 Pf.
_______M.)........50 Pf. 1 M. S M. 50 Pf. Kövigliches Versicheruugsamt.
I. B. Nr. 268. Der Vorsitzende.
J. B.:
Funke, KreiSfekretär.
Anordnung
auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekanntmachung über die Einrichtung von PreiSprüfungSstellen und die Besorgungsregelung vom 25. September 1915 sowie § 18 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1916.
Der Versand von ^Speisefetten jeglicher Art (Butter, Schmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Schweinetalg und Speiseöl) mit der Post oder Bah» wird hierdurch verboten, soweit es sich nicht um Sendungen handelt, die der Kreis oder die von ihm beauftragten Stellen (Molkereien usw.) zur Versendung bringen. Die Anordnung des Krets- ausschnffeS vom 15. Januar 1917 A. 15442, KreiSblatt Nr. 17 tritt hierdurch außer Kraft.
z 2.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu ;e Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Ordnungen sind:
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind:
2. von den im § 2.unter B aufgeführten Strickgarnen a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen:
b) 60 vom Hundert der Borräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbetriebe befanden, mindestens jedoch 25 kg.
Diese Ausnahmen von dem VeräußerungSverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an HauSgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;
bb) der VerkaufSpreiS der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 vom demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Ber- äußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der im2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich am 81. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an HauSgewerbebetriebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
Cassel, den 15. Februar 1917.
Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps
General der Infanterie.
f)
sellschaftcn, soweit diesen die Erlaubnis zur Fahrradbenutzung erteilt ist, mit der Maßgabe, daß für jedes Stück der zum Gebrauch freigegebenen Bereifung ein Ersatzstück belassen bleibt (z. B. für 1 Zweirad, 2 Decken und 2 Schläuche als Reseve), der aus elastischem, nicht gummihaltigen Material hergestellte Luftschlauchersatz. Die Fahrraddecken sind dagegen zu enteignen,
g) Bereifungen an Kinderspielzeugen (z.B.Holländern), Bereifungen an Kinderfahrrädern dagegen müssen enteignet werden,
h) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. B. besondere Saalräder oder Clevelander Lurusbereifungeu auf Hoszfelgen mit Metallauflage.
Hinsichtlich solcher Bereifungen, die nicht hier unter § 8 a—h aufgeführt sind, deren Enteignung aber zweckmäßig unterbleiben soll, ist die Enscheidung des zuständigen Militärbefehlshabers einzuholen.
§4-
Gegen diejenigen Personen, die der Verpflichtung zur Ablieferung in der gesetzte« Frist nicht nachkom men, wird die strafrechtliche Verfolgung durch den Vor- sitzendeu des Kreisausschusses eingeleitet.
$5.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Der Kreisausschnß des Kreises HerSfeld.
J. :
v. Hedeman n, Reg.-Affessor.
___________efängniS bis zu;e M er mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Hersfeld, den 5. Februar 1917.
Der KreiSanSfchutz
J. B.:
v. Hedemann, «es>,Assefs»r.
Anweisung
für die Enteignung der Fahrradbereifungen.
Gemäß § 8 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, und Bestandserhebung von Fahrradbereifungen (Einschränkung deS Fahrradverkehrs) vom 12. Juli ISIS (KreiSblatt Nr. 163 vom 14. Juli 1916)
Bus der Heimat«
k( Hersfeld, 1s. Februar. Am 15. Februar ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1916 betreffend BeräutzerungS-, Verarbeitung»- und Bewegungs-Berbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne (Nr. W. L 76112. 15. KRR) erschienen, durch welche die zum Kleinverkauf in Warenhäusern und sonstigen offene» Ladengeschäfte« freigegebenen Mengen an wollenen und wollhaltigen Strickgarne» wiederum erhöht worden sind. ES sind nunmehr 60 v. H. der Borräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäfte» befanden zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an HauSgewerbebetriebe freigegeben, mindestens jedoch 25. kg. AlS Bedingung der Freigabe ist die Vorschrift bestehen geblieben, daß der Verkaufspreis der einzelnen Sorten nicht höher bemessen wird, als der zuletzt vor dem 81. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis. Weitere Freigabe von Strickgarnen sind für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen worden; Einzelanträge aus Freigabe können jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut der Nachtragsbekanntmachung ist im Kreisblatt veröffentlicht, und auf dem Landratsamt sin- zusehen.
):( Hersfeld, 15. Februar. Auf die in der heutigen Nummer befindliche Bekanntmachung betr. Bekleidungsstelle HerSfeld fei an dieser Stelle besonders hingewiesen.