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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Segug»Pntiiiä6ietMi$^ durch die PSWe-

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Harsstld. Mr bfe Redaktion verantwortlich Franz Mol mAersM.

für den Kreis Hersfeld

Mblatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einipalt..^ Zelle 10 MemÜH- im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. M Wküier- Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 39

Wger Bezugsp« Freitag, den 16« Februar

1917

*

AMtMer Teil

Bekanntmachung.

Bekleidunarfteöe Herssel» Mmtlite 8e- zkgsscheiWNsssde i für He Kreis Hersfeld.

Das Büro bleibt Freitag den 18. Februar wegen Mangel an Heizmaterial geschloffen.

In dringenden Eilfällen verweise ich die Orts­und Kreiseiugesessenen an den Leiter des Büros Herrn B. Bolz, Klausstraße 24.

Der Landrat.

J. V.:

v. HeSemann, Reg.-Aflessor.

»SrsemeifterversmvmlMS

Sonnabend den 17. S. Mts. Bormittags HVa Uhr Hotel zum Stern.

Im Falle der Verhinderung sind Vertreter entsenden und Bericht zu erstatten.

Der Lanörat.

J. V.:

im

zu

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 9. F^ Die Herren Bürgermeister und G

ebruar 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises sowie den Magistrat,hier weise ich daraufhin, daß vom Kriegsministerium die Fletschration für die ar­beitenden Kriegsgefangenen auf 200 gr. Fleisch und ist. Die

NHWbckllktmiM

Nr. W. I. 210/12. 16. K. R. A.

zu der Bekanntmachung Nc. M. I 761 12. 15. K R. A., vom 31. Dezember 1915, be­treffend BeräutzerungS-, Berarbeitungs­und Bswegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne.

Vom 15. Februar 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorscheiften nach § 6 der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Ver- bindnng mit den Ergänzungsbekauntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 64-5 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der Be­trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel L

14 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 - W. 1 761 12. 15. K. R. A. erhält folgende Fassung:

Stammlager anzufordern: sie darf nicht mehr als ^ Fleisch enthalten. Ich ersuche hiernach die Kommando­führer der etwa dort vorhandenen Kommandos ent­sprechend zu bescheiden und die Metzger zu instruieren.

Der Vorsitzende des Kreisausschnffes,

J. F. No. 190. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor. .

u »am Bs^ .tz^xnnsSvsrbot

wird für die Enteignung der Fahrradbereifungen fol­gende Anweisung erlassen:

§ 1.

Die Enteignung der nicht freiwillig bis zum 5. Februar d. I. abgelieferten beschlagnahmten Fahrrad­bereifungen erfolgt durch Anordnung der Eigentums- Übertragung auf denf Reichsmilitärfiskus, welche dem Besitzer der beschlagnahmten Bereifung zugestellt wird, gleichgültig, ob er der Eigxntümer ist oder nicht. Die Zustellung der Anordnung erfolgt durch die Orts­polizeibehörde des Wohnsitzes der Besitzer gegen Em­pfangsbescheinigung. Die Frist zur Ablieferung an die Sammelstelle läuft am 15. März ab. Nach diesem Termin erfolgt die zwangsweise Abholung der ab- lteferungspflichtigen Gegenstände durch Beauftragte desBorsitzenden ücsKreisausschussesals BollstreckungS- maßregel auf Kosten des Besitzers.

§2.

Ueber die abgelieferten Gegenstände wird, falls der Ablieferer sich mit dem angeborenen Uebernahme­preis einverstanden erklärt hat, ein AnerkenntniS- schein für den Eigentümer ausgestellt und dem Ablieferer übergeben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird eine Quittung über die abgelieferte Anzahl von Fahrradbereifungen ausgestellt. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des UebernahmepreiseS durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungs­präsident.)

§3.

Von der Enteignung sind ausgenommen: a) die Fahrrad-Vollgummibereifungen, b) Fahrradbereifungen bei Pfandleihern, soweit sie deren Ementum und von ihnen zur gewerbs­mäßigen Veräußerung bestimmt sind. Verpfändete Decken und Schläuche sind zu enteignen, c) Bereifungen der sogenannten Saisonarbeiter, die nur im Sommerhalbjahr ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeitsstellen gebrauchen,

di alle im Besitz von Behörden besindlichen Erfatz- derermngen, '-- -^

e) die Ersatzbereifungen von Personen, Firmen, Ge-

Hersfeld, den 10. Februar 1917.

Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 25. November 1916, J. V. Nr. 2319 (Kreisblatt Nr. 285) mache ich hierdurch nochmals darauf aufmerksam, daß vom 1. Jrnuar 1917 ab neue Beitragsmarken für die Jnvaliden-Bersichernng zu verwende» sind:

Der Geldwert dieser Marken beträgt:

für 1 für 3 kür 13 Woche Wochen Wochen

November

in der Lohnklasse 1 (Jahres­arbettsverdienst bis zu

350 in der

Mk. einschließlich)... 18 Pf. : Lohnklasie 2 (Jahres-

36 Pf. 2 M.S4 Pf.

arbeitsoerdienst von mehr als 850 bis zu 550 Mk. einschließlich)........26 Pf.

in der Lohnklasse 3 (Jahres- arbeitsverdienstvon mehr als 550 bis zu 850 Mk. einschließlich)........34 Pf.

in der Lohnklasie 4 (JahreS- arbeitsverdtenst von mehr als 850 bis zu 1150 Mk. einschließlich)........42 Pf.

in der Lohnklasie 5 (Jahres­arbeitsverdienst von mehr als 1150 M

52

68

84

Pf. 3 M. 38 Pf.

Pf. 4 M. 42 Pf.

Pf. 5 M. 46 Pf.

_______M.)........50 Pf. 1 M. S M. 50 Pf. Kövigliches Versicheruugsamt.

I. B. Nr. 268. Der Vorsitzende.

J. B.:

Funke, KreiSfekretär.

Anordnung

auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekanntmachung über die Einrichtung von PreiSprüfungSstellen und die Besorgungsregelung vom 25. September 1915 sowie § 18 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1916.

Der Versand von ^Speisefetten jeglicher Art (Butter, Schmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweine­schmalz, Schweinetalg und Speiseöl) mit der Post oder Bah» wird hierdurch verboten, soweit es sich nicht um Sendungen handelt, die der Kreis oder die von ihm beauftragten Stellen (Molkereien usw.) zur Versendung bringen. Die Anordnung des Krets- ausschnffeS vom 15. Januar 1917 A. 15442, KreiSblatt Nr. 17 tritt hierdurch außer Kraft.

z 2.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor­schriften werden mit Gefängnis bis zu ;e Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Ordnungen sind:

1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind:

2. von den im § 2.unter B aufgeführten Strickgarnen a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung be­findlichen Mengen:

b) 60 vom Hundert der Borräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausge­werbetriebe befanden, mindestens jedoch 25 kg.

Diese Ausnahmen von dem VeräußerungSverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn

aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Klein­verkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an HauSgewerbe­betriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;

bb) der VerkaufSpreiS der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher be­zeichneten Gegenstände jeweils nicht höher be­messen wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 vom demselben Verkäufer erzielte Verkaufs­preis.

Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Ber- äußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.

Weitere Freigaben von Vorräten der im2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich am 81. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an HauSgewerbebetriebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.

Cassel, den 15. Februar 1917.

Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps

General der Infanterie.

f)

sellschaftcn, soweit diesen die Erlaubnis zur Fahr­radbenutzung erteilt ist, mit der Maßgabe, daß für jedes Stück der zum Gebrauch freigegebenen Be­reifung ein Ersatzstück belassen bleibt (z. B. für 1 Zweirad, 2 Decken und 2 Schläuche als Reseve), der aus elastischem, nicht gummihaltigen Material hergestellte Luftschlauchersatz. Die Fahrraddecken sind dagegen zu enteignen,

g) Bereifungen an Kinderspielzeugen (z.B.Holländern), Bereifungen an Kinderfahrrädern dagegen müssen enteignet werden,

h) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. B. besondere Saalräder oder Clevelander Lurusbereifungeu auf Hoszfelgen mit Metallauf­lage.

Hinsichtlich solcher Bereifungen, die nicht hier unter § 8 ah aufgeführt sind, deren Enteignung aber zweckmäßig unterbleiben soll, ist die Enscheidung des zuständigen Militärbefehlshabers einzuholen.

§4-

Gegen diejenigen Personen, die der Verpflichtung zur Ablieferung in der gesetzte« Frist nicht nachkom men, wird die strafrechtliche Verfolgung durch den Vor- sitzendeu des Kreisausschusses eingeleitet.

$5.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Der Kreisausschnß des Kreises HerSfeld.

J. :

v. Hedeman n, Reg.-Affessor.

___________efängniS bis zu;e M er mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Hersfeld, den 5. Februar 1917.

Der KreiSanSfchutz

J. B.:

v. Hedemann, «es>,Assefs»r.

Anweisung

für die Enteignung der Fahrradbereifungen.

Gemäß § 8 der Bekanntmachung betreffend Be­schlagnahme, und Bestandserhebung von Fahrradbe­reifungen (Einschränkung deS Fahrradverkehrs) vom 12. Juli ISIS (KreiSblatt Nr. 163 vom 14. Juli 1916)

Bus der Heimat«

k( Hersfeld, 1s. Februar. Am 15. Februar ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1916 betreffend BeräutzerungS-, Verarbeitung»- und Bewegungs-Berbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne (Nr. W. L 76112. 15. KRR) erschienen, durch welche die zum Kleinverkauf in Warenhäusern und sonstigen offene» Ladengeschäfte« freigegebenen Mengen an wollenen und wollhaltigen Strickgarne» wiederum erhöht worden sind. ES sind nunmehr 60 v. H. der Borräte, die sich am 31. Dezember 1915 be­reits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäfte» befanden zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an HauSgewerbebetriebe freigegeben, minde­stens jedoch 25. kg. AlS Bedingung der Freigabe ist die Vorschrift bestehen geblieben, daß der Verkaufspreis der einzelnen Sorten nicht höher bemessen wird, als der zuletzt vor dem 81. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis. Weitere Freigabe von Strickgarnen sind für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen worden; Einzelanträge aus Frei­gabe können jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut der Nachtragsbekanntmachung ist im Kreis­blatt veröffentlicht, und auf dem Landratsamt sin- zusehen.

):( Hersfeld, 15. Februar. Auf die in der heutigen Nummer befindliche Bekanntmachung betr. Bekleidungsstelle HerSfeld fei an dieser Stelle besonders hingewiesen.