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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld MsW fireisttott

Bezugspreis vierteljährlich für Hrrvstld 1.50 Mark, darch die Post be­zogen 1.80 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks BuchdwtSerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Än^-t«vreir betragt für d« ev^paltig« Z«Se 10 Pf««i» tat amtlichen Teve 20 Pfennig, »Namen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder. Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags

Nr. 31. W).^«i,m Mittwoch, den 7. Februar

1917

Amtlicher Teil

Bekanntmachung über Pretsbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhtvare«.

Bom 25. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund -eS | 3 -es 8e- setzes über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. 8. 327) folgende Verordnung erlassen:

$ 1.

Ausbesserungen von Schuhwaren ($ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Preisbeichränkungen bei Ver­käufen von Schuhwaren vom 28. September 1911 ReichS-Gesetzbl. S. 1077) dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich auS der Zu- sammenrechnung der Gestehungskosten, eines ange- Steffenen Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinn» ergibt. Für die Preisbe­rechnung sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 7) ausgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren maßgebend.

$ 2.

Den auSgebefferten Schuhware' muß bei Rück­gabe an den Verbraucher ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthält:

1. den Namen oder die Firma unT Jen Ort der ge­werblichen Niederlassung desjenigen, der die Aus- besserung dem Verbraucher gegenüber über­nommen hat,

2. die Art der Ausbesserung und den dafür be­rechneten Preis in deutscher Währung,

3. den Monat und daS Jahr, in denen die AuS- befferung ausgeführt worden i

^^^SK^81^^ Bestellungen auf Ausbesse­rungen von Schuhwaren entgegennimmt, hat in seine« Geschäfts'äumen nach näherer Bestimmung »er Gut­achteikommission für Schuhwarenpieisc eine Preisbe­rechnung zum Aushang zu bringen, an8 der sich der EndpreiS und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt.

§ 4.

Der Besteller von Schuhwarenausbefferungen kann, wenn er glaubt, daß der ihm berechnete Preis die Grenzen des § 1 überschreitet, binnen zwei Wochen «ach Empfang der ausgebesserten Schuhwaren Fest­setzung des Preises durch ein Schiedsgericht (§ 6 der Bekanntmachung über Preisdeschränkungen bei Ver­käufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1077) beantragen.

Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufe« der zuständigen Behörde die auf dem Aushang (§ 3) ver­zeichneten Preise nach und bestimmt die nach § 1 in Verbindung mit den von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise ausgestellten Richtsätze» ange­messenen Preise.

8 5.

DaS Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweg». Seine Entscheidung ist endgültig) sie erfolgt gebühren- und stempelfrei.

I 6.

Ergibt die Prüfung durch daS Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren Handlung, so hat der Vor­sitzende des Schiedsgerichts außerdem -er zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.

8 7.

Der vom Reichskanzler ernannten Gutachter- kommissio« für Schuhwarenpreise (§ 9 -er Bekannt­machung über Preisbeschiäukungen bet Verkäufen von Schuhwaren vom 28 September 1916 Reichs- Grsrtzbl. S. 1077) liegt eS ob, allgemeine Richtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren aufzuftellen. Sie hat auch auf Ersuchen des Schiedsgericht- oder der zuständigen Behörde sich über die Angemessenhrtt -er Preis» im Einzelfaüe gutachtlich zu äußern.

r 8.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er erläßt die AussührungSbeftimmungen.

8 8.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer auSgebefferten Schuhwaren den nach § 3 vor- geschriebenen Begleitschein nicht beifügt,

3. wer in dem nach § 2 vorgeschobenen Begleit­schein unrichtige Angaben macht, oder wer auSge. besserten Schuhwaren einen Begleitschein beifügt, wissend, - dieser unrichtige Angaben enthält, oder daß die Preisangabe erhöht oder unkenntlich gemacht worden ist,

».wer für Ausbesserungen von Schuhwaren einen höheren als den in dem Begleitschein angeführten Preis fordert oder «»nimmt,

4. wer, nachdem für eine bestimmte Art von Aug. Besserungen von dem Schiedsgericht ein ange­messener Preis festgesetzt ist, Ausbesserungen gleicher Art mit einem höheren Preise auszeichuet

und mit dieser Auszeichnung zur Ablieferung bringt,

5. wer der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt.

§ 10

Die Verordnung tritt mit dem 15 Februar 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens be­stimmt der Reichskanzler.

Berlin, den 25. Januar 1917.

Der Stellvertreter deS Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

*

*

*

1.

Hersfeld, a» 80. Januar 1917. Wird veröffentlicht.

1246.

Der Landrat.

I. V.: v' Hedemann, Reg-Assessor.

Abänderung der Ausführungsbestimmnnge«, zu der Bekannt­machung, betreffend Einschränkung -er Trinkbrannt» «einerzeugung, vom 15. April 1915

(Zentrnlblatt für -as Deutsche Reich 6. 123)

Auf Grund der Bekanntmachung über die Er­richtung eines Kriegsernähru^gsamts vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbt. S. 402) werden die Ausführungs- beftimmungen vom 15. April 1915 (Zentralblatt für da» Deutsche Reich S. 123) zu der Bekanntmachung betreffend Einschränkung der Trinkoranntweiner- zeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) unter Aushebung der Aenderukaen vom 29. Februar, 14. März und 13. Dezember 1916 lZentralblatt für das Deutsche Reich S. 46, 54 u rd 535) wie folgt ge­ändert:

Artikel 1

Die Nummer 2 des z 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Verwendung deS auf G-und von Ads. 1 zur Versteuerung freUe^ Branntwein 8 »n MDGDWWMsGMGWDW-W-HGNW. .. us oe n Oe re

die Abgabe in unverarbeitetem Zustande sowie die Herstellung von alkoholischen Getränk.» und von Liköressenzen ist verboten. Apotheken dürfen indessen den Branntwein in Mengen von nicht mehr als 2 Liter im einzelnen an Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, ferner nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher Anweisung unverarbeitet abgeben.

Artikel 2

Der § 3 erhält folgende Fassung:

1. In den Fällen des § 2 ist der für den Ort deS Gewerbetrieds zuständigen Steuerstelle eine Anmel­dung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist (§ 2 Abs. 1, af), zu übergeben, die ent- hält:

a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird, b) den Zweck, zu dem der Branntwein, verwendet werden soll,

c) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem anderen als dem unter d angegebenen Zwecke verboten ist,

d) die genaue Bezeichnung des Betrieb», in dem die Verwendung des Branntweins erfolgen soll (Name oder Firma, Name des BetriebSleiterS, Ort, Straße und Hausnummer),

e) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuer- stelle kann deren Beglaubigung durch die Orts- Polizeibehörde verlangen.

Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken ergeben, unter Bei- drückung des Amtsstempels mit einer Bescheinigung über die zur Versteuerung freizugebende, in Buch­staben zu bezeichnende Alkoholmenge zu versehen und sie sodann dem Gewerbetreibenden zurückzugeben, der die Versteuerung des BrantwetnS bet einer beliebigen Steuerstelle vornehmen lassen kann. Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und f aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung doppelt vorzulegen (vergt Ziffer 3 Abs. 1).

2 Die im § 2 Abs. 1 unter c und d aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres monatlich nicht mehr alS Via -er im BetriebSjahre 1918 14 ver­steuerten oder nachweislich versteuert bezogenen Al- koholmenge versteuern lassen. Für später entstandene Betriebe erfolgt die Festsetzung der zur Versteuerung freizugebende Menge auf Antrag durch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle. Das Hauptamt kann die BorauSversteuerung deS Bedarfs für 3 Monate ge­statten. ,

Die in § 2 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbe- treibenden dürfen bis auf weiteres monatlich nicht mehr alS 4 Hundertteile der im Betriebsjahr 1913 14 versteuerten oder nachweislich versteuert bezogenen Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete JahreSmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahr 1913 14 bei der Ausfuhr von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen (§ 48 Abs. 1 e und § 61 ff. der Branntweinsteuer-BefreiungSordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist.

Die im 8 2 Abs. 1 unter f aufgeführten Gewerbe­treibenden dürfen biS auf weiteres monatlich nicht mehr «lS die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten deS JahreS 1915 versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der

Bedarf im Januar 1916, für den Bedarf in den Mo- naten Februar, März und April der Bedarf im Monat Februar 1916. DaS Hauptamt kann die Bor­ausversteuerung -es Bedarfs für 3 Monate ge. statten.

3 . Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und f aufgeführte« Gewerbetreibenden haben bei der Versteuerung die Anmeldung (vergl. Ziffer 1) in doppelter Ausfirti- gung einzureichen. Tue Steuerstelle, bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück alsbald der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk sich -er Gewerbelrieb befindet. Die genannten Gewerbe­treibenden sind verpflichtet, über den Zu- und Abgang des Alkohols, über seine Verwendung sowie über den Absatz der daraus hergestellten Erzeugnisse nach nähe­rer Anweisung des Hauptamtes Anschreibungen in einem besonderen Buche zu führen. Bei den Essenzen- fabriken hat sich die Buchführung auch auf den Zu­gang und Abgang von Früchten usw. die auf alko­holischem Wege ausgezogen werden sollen, zu erstrecken.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, das zu führende Buch den zuständigen Steuerbeamten oder Polizeibeamren jederzeit auf Verlangen vorzulegen und ihnen das Betreten der Betriebsräume zu ge­statten.

Artikel 8

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1917 in Kraft.

Bei lin, den 22. Januar 1917.

Der Präsident des Krieasernährungsamts. von B atocki.

~ * * *

HerSfeld, den 24. Januar 1917.

Wird veröffentlicht.

I. 1009. Der Landrat.

I V.:

». Hedemann, Reg -Affeffor.

*--MW- MW Herereld, deWTr^mWT19I7.

Auf Anordnung -eS Herrn MinisterS bei Innern hat am 10. Februar 1917 eine

Beftandraufnahme uon Kohlrüben

(Steckrüben, Wrucken, Bodenkohlrabi) stattzufinden.

1. Die Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschafte» und Verbände,

2. landwictschailtiche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieb Kohlrübe« geerntet oder ver­arbeitet werden.

S. alle diejenigen, die Kohlrrüben anS Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, laufen oder verlaufen.

Alle hiernach Meldepflichtigen werde« unter Bezugnahme auf § 1 der Bekanntmachung über VorratSerhebungen vom 2. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 54) in Verbindung mit der Ausjührungsan- weisung vom 27. Dezember 1915 aufgefordert, die vorhandenen Vorräte am 10. d. M. bei der OrtS- polizeivehörde ihres Wohnsitzes anzumelden. Ei« besonderes Meldeformular ist nicht vorgeschrieben. Die Meldungen haben aber schriftlich zu erfolgen. Bei der Meldung ist bei der Unterschrift genau zum Ausdruck zu bringen, um welche der oben unter 13 genannten Meldepflichtigen es sich handelt. Die Nrchtangabe dezw. die nicht rechtzeitige, wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe der Meldung ist nach § 5 der obenerwähnten Bekanntmachung strafbar, und zwar mit Gefängnis bis zu 6 Monate« oder mit Geld'trafe bis 10 000 Mark Auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.

Die Polizei-Verwaltung in HerSfeld, die Herre« Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, diese Anordnung sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die Meldcpflichtigcn zur Abgabe der Meldungen zum 10. d. M. auszufordern. DieMeldungen sind von Ihnen entgegenzunebmen und zusammen, zustellen. Das Ergebnis ist mir biS zum 18. d. M. einzureichen. Dabei sind getrennt anzugeden:

1. die Mengen, die sich beim Erzeuger oder Ber- arbeiten,

2. beim Händler, Gewerbetreibenden und gewerbs­mäßigen Besitzer befinden.

Falls Kohlrüben zu Trockenzwecken verwendet sein sollten, so sind diese Mengen ebenfall» anzu- geben; auch ist mitzuteiten, in wessen Händen sich -te getrockneten Kohlrüben befinden. Die Jane- Haltung des vorgeschriebenen ErnreichungStermin» erwarte ich unter allen Umständen.

Tgb. No. L 1420. Der Landrat.

I. V.: v. Hebemann, Reg.-Afsessor.

Bus der Heimat.

):( Hersjeld. 6. Februar. Wir machen auch hier darauf aufmerksam, daß Sonntag den 11. d. M, nach­mittag 1 Uhr in Friedewald im Gasthof von Meurer und um 4 Uhr in Schenklengsfeld im Gasthof von Geheb eine Jmkerversammlung stattfindet. (Nähere» siehe Inserat.)