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ersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 30. --,!,., °.--,M.^°>-,,«» Dienstag, den 6. Februar
1917
Amtlicher Teil.
Relauktmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Miueralölerzeugnisse, Erdwachs nnö Kerzen.
Vom 18. Januar 1917.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Mineralöle, Miueralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (ReichS-Gesetzdl. S. 60) bestimme ich:
§ 1
Mineralisches Rohöl sowie alle bei der Verarbeitung von solchem Rohöl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gaßöl, Solar öl, R «ckstandöl, Paraffin, Oelgoulnon, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allein und in Mischungen), ferner Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin) und Kerzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung auS dem Ausland ingeführt werden, dürfen nur durch die KriegSschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der be- zejchueteu Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigens oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an sriue Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art, die im Inland erzeugt sind, in Gewahrsam hat, hat diese Gegenstände der KriepKschmieröl-G-ser ichait au liefern. 7 v Die gleiche Verpflichtung hat, wer nach der Inkrafttreten dieser Verordnung Gegenstände der bezeichneten Art im Inland erzeugt.
§ 3.
Wer auS dem Ausland Gegenstände der im § 1 Hezetchneten Art einführt, ist verpflichtet, der Kriegs- schmieröl-Gesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft weiterzu- leiten. Er hat den Eingang der Gegenstände und den Aufbewahrungsort der Kriegsschmieröl-Gesell- schaft anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch uud siud^schriftlich zu bestätigen.
§ 4
Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmungen in Gewahrsam hat oder wer solche Gegenstände später im Inland erzeugt, ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl-Ge- sellschaft auf ihr Verlangen Auskunft über seine Bestände und die voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
Wer znr Lieferung der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Kriegsschmieröl-Gesellschalt verpflichtet ist, hat die Gegenstände biS zur Abnahme durch die Kriegsschmieiöl-Geflllschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der KriegSschmieiöl- Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben etr zu- feuben.
Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr aus dem Ausland und, wen« eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände übernehmen will. Wer zur Lieferung im Inland erzeugter Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art an die Kriegsschmieröl-Gesell- schaft verpflichtet ist, kann die Kriegsschmiciöt-Gesell- schaft zur Abnahme auffordern. Diese hat spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erklären, ob sie die angebotenen Gegenstände übernehmen will. Erklärt sich die KriegSschmieröl- Gesellschaft nicht unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einsuhr oder binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so erlischt die Lieferungspflicht.
Den PreiS für die übernommenen Borräte setzt die KriegSschmieröl-Gesellschaft endgültig fest.
Alle Streitigkeiten zwischen der KriegSschmieröl- Gesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den EigentumSübergang entscheidet endgültig daS ReichSschiedSgericht für KriegS- wirtschaft in Berlin.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wirb daS Eigentum auf Antrag der KriegSschmieröl-Ge- fellschaft durch Unordnung der von der LandeSzentral-
behörde bestimmten Behörde auf sie oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in welchem die Anordnung dem zur Ueberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber deS Gewahrsams zugeht.
§ 10.
Die Abnahme hat auf Verlangen deS Verpflichteten spätestens binnen zwei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl-Gesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Kriegsschmieröl-Gesellschaft über, und der Uebernahmeprets ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweilige« Reichsbankötskontsatze zu verzinsen. Die Zahlung des Uebernahmr preises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.
§ 11-
Die KriegSschmieröl-Gesellschaft hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten.
§ 12.
Nicht unter diese Bestimmungen fallen Mineralöle, die bei plus 15 Grad Celsius ein spezifische- G wicht von nicht über 0,835 einschließlich haben (Gasolin, Benzin, Petroleum).
§ 11
Die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 494) finden auch auf die Packungen mit Zeresin- und Wachskerzen Anwendung.
Außerdem muß jede Packung mit Kerze« auf der Außenseite in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben
§ 19.
Die Bestimmungen treten mit dem 21. Januar 1917, die Bestimmungen des § 13 mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, am 22. Januar 1917.
I.
Wird veröffentlicht.
893.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseff»r.
HerSfeld, am 1. Februar 1917.
Im Monat Januar ds. JS. sind von mir bex nachbenannten Persönlichkeiten Jagdscheis» erteilt worden:
am
4.1.
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enthalten:
1. den Namen so
»erblichen ^aitpmteörrlaffum
Sie Kerzen hergestellt hat;
9. den Kleinverkaufspreis
a) für die ganze Packung,
wie den Ort der ae»
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b) für die einzelne Kerze;
3. die Anzahl der is der Packung enthaltenen Kerzen.
Einzelne Kerzen dürfen nur aus den dazu gehörigen Packungen verkauft werden, sodaß der Käufer sich von der Richtigkeit des verlangten Preises überzeugen kann ; mehr als drei einzelne Kerzen auf ein« mal abzugeben, ist verboten.
8 14-
Kerzen und Kerzenaofälle dürfe« ohne Einwilligung der Kriegsschmieiöl-Gesellschaft zur gewerblichen Verwertung nicht umgeschmolzen werden.
§ 15.
Die KriegSschmieröl-Gesellschaft hat bet Abgabe von Rohstoffen zur Kerzenherstellung vorzuschreiben, daß diese Stoffe zur nur Herstellung von Kerzen zu verwenden sind. Sie hat weiter vorzuschreiben, welche Kleinverkaufspreise für die Kerzen auf den Packungen anzugeben sind.
z 16.
Die KriegSschmieröl-Gesellschaft kann Ansnahmen von diesen Bestimmungen zulassen; sie regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Tosenlichten.
§ 17.
Diese Bestimmungen sind-n weder Anwendung auf Vorräte, die im Eig nlume des Reichs, eines BundeSstaats oder Elsaß-Lothringens, der Heeresverwaltungen, oder der Marineverwaltung stehen, noch auf Mengen der im 8 1 bezeichneten Gegenstände, die im Inland erzeugt und von diesen Stellen gekauft oder im Ausland erzeugt unb in deren Auftrag ein«
geführt werden.
| 18.
Mit Gefängnis biS zu sechs Monate» oder Geldstrafe biS zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 1 bis 8, 5, det $ 13 Abs. 1 oder der dort genannten B. kannt- machung, des § 18 Abs. 8, deS § 14 oder den gemäß § 15 vorgeschriebene» Bedingungen zuwider»
1
handelt;
wer die gemäß § 4 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht)
1. wer den Bestimmungen de» 8 13 oder der dort genannten Bekanntmachung zuwider Kerzen ohne die vorgeschriebene« Angaben feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder Kerzen- packungen mit Angaben versieht, die der Wahrheit Hi®t entsprechen;
4. wer wissentlich Kerze», deren Packun« mit unrichtigen Angaben der im § 13 oder der dort genannten Bekanntmachung vorgeschriebenen Art versehen ist, feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt;
». wer den gemäß § 18 auf der Packung angegebenen KleinverkaufspreiS überschreitet.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen- stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
13./1.
18/1.
22.1.
8.1.
17.1.
9/1.
A. Jahresjagdscheiue:
a. entgeltliche:
dem Landwirt Johannes Both in KerSpen- Haufen;
„ Küfer Heinrich Opfer in Holzheim;
„ Landwirt Adolf Wettermann in Herfa;
„ Gymnasial-Oberlehrer ProfessorWaffer- meier in Hersfeld.
b. unentgeltliche:
„ vom Baumvoch'schen Forstverwalter Lichtenberg in Friellngen;
„ Hilssjäaer Walter Flicke in HerSfeld;
B. Tagesjagdscheine:
„ Invaliden Heinrich Nennstielin HilmeS, für die Zeit vom 11. bis 13./1.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Bus der Heimat
| Hersfeld, 5. Februar. Am 1. Februar 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. W. m. 4000 12. 16. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Natro«- (Sulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papier, aarn erschienen, durch die aller Natron- (Sulfat-) Zellstoff, alles unter Mitverweudung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff hergestellte Spinupapier, sowie alle Papiergarne, welche aus dem vorbezeichnete« Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, beschlagnahmt werden. Ausgenommen bleiben nur die Garne, die auS Papier und Bastfasern bestehen. Diese (Samt unterliegen den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. in. 3000 9. 16. K. R. A. vom 10. November 1916. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Lieferung von Nation- (Sulfat«) Zellstoff, von Spinnpapier und von Papierflachgarn zur Herstellung von Papierrund- garn gestattet, während die Lieferung von Papierrundgarn nur unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen zulässig ist. Ebenso bleibt trotz der Beschlagnahme die Verabeitung von Spinnpapier zu Papierslachgarn und zu Papierrundgarn, sowie die Verarbeitung und Verwendung von Papierrund- garn allgemein und die Verarbeitung von Papierflachgarn zu Papierrundgarn erlaubt, während die Verarbeitung von Natron- (Sulfat«) Zellstoff an bestimmte Bedingungen, insbesondere an eine bestimmte Mischung mit Sulfit« Zellstoff geknüpft ist. Der Wortlaut der Bekanntmachung, deren einzelne Bestimmungen für die beteiligten Kreise von Wichtigkeit sind, ist im Kreisblatt veröffentlicht und auf dem Landratsamt einzusehen.
):( Hersfeld, 5. Februar. Zur Invaliden- und Hinterbliebeaenoerstcherung sind für Beschäftigung-. Reiten nach dem 1. Januar 1917 nur Beitragsmarken neuer »rt zu verwende«. Eme Verwendung der bis. heiigen Wockenbeiträge für Sie Zeiten nach dem 1. Januar 1917 sann nicht nur Belästigungen, sonder« unter Umständen auch Bestrafung der befreffende« Arbeitgeber pp. zur Folge haben.
):( HerSfeld, 5. Februar. Die Meldungen Studierender der Universitäten und Hochschulen und der Schüler für den Hilfsdienst sind grundsätzlich durch die Hand der zuständigen Rektoren bezw. Direktore« zu leiten, die sich dabei gleichzeMr über Zweckmäßig- fett und Art der Verwendung zu äußern. ES ist anzustreben, Studierende und Schüler tunlichst nnr an Orten zu beschäftigen, wo sich ihrem BildungSgang entsprechende« Lehranstalten befinde«, um jungen Leuten die Gelegenheit zu geben- ihre wiffenschaftltche Weiterbildung zu betreiben.
S Hersfeld, 5. Februar. Wie man un» »ittetlt, haben die Schüler der re wer blich eu Fort, b i l d u n g « sch u l e für die deutsche Soldaten, unb Marineheime 132 Mark gestiftet. Der betreffende Betrag ist bereits auf der Dcp»site«kaff« bei Herrn L. Pfeifer eingezahlt worde«.