Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 29. Obiger Bmgspr^ Sonntag, den 4. Februar
1917
Amtlicher Teil.
Amtliche Bekanntmachung der Kandwirt- fchuft-kamurZr.
Tgb.-Nr. 440/17.
Saatgutverkehr mit Hülsenfrüchten.
Durch die Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamtes über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S. 14) ist der Saatgutverkehr mit den genannten Früchten »ru geregelt worden. Die früher vom Borstand der Landwirtschaftskammer getroffenen Bestimmungen über die Prüfung und Freigabe von Hülsenfrüchten zum Saatgutverkauf fogl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 1916 (Amtsblatt Nr. 44) und vom 20. November 1916, Tgb.-Nr. 9046/16 (Amtsblatt Nr. 48] müssen infolgedessen aufgehoben werden. Der Vorstand der Land- Wirtschaftskammer hat an deren Stelle in seiner Sitzung vom 15. Januar d. J. folgende Bestimmungen über den Saatgutverkehr mit diesen Früchten im hiesigen Kammerbezirk getroffen:
§ 1. Der Antrag auf Prüfung und Freigabe der im § 1 der oben erwähnten Beksnntmachung genannten Früchte zum Saatgutverkauf ist unter Benutzung eines vorgeschriebenen Vordrucks an die Landwirtschaftskammer zu richten. Wenn es sich um Mengen unter 5 Ztr. jeder Fruchtart handelt, ist dem Anträge eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters darüber beizufügen, daß er die angemeldeten Früchte für zu Saatzwecken geeignet hält.
§ 2. Gleichzeitig mit der Eindeichung des Antrages auf FreiKrbe hat der Antragsteller eine Gebühr an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Die Fkuchkärt 2 Mk., bei Mengen über 5 Ztr. 10 Mark. Werden von einem Antragsteller mehrere Fruchtarten angemeldet, so wird die Gebühr nicht für jede Fruchtart, sondern nur einmal erhoben.
§ 3. Beträgt die zur Freigabe angemeldete Menge jeder Fruchtart 5 Ztr. und mehr, so läßt die Landwirtschaftskammer das Saatgut durch einen Sachverständigen besichtigen. Der betreffende Sachverständige hat sofort nach der Besichtigung einen Bericht über das Ergebnis an die Landwirtschaftskammer einzusenden und gleichzeitig ein nach den Probenahmevorschriften der Landwirtschaftskammer gezogenes Durchschnittsmuster von IV2 kg. Gewicht an die landw. Versuchsstation in Harleshausen zur Prüfung der Keimsähigkeit zu senden. Die Versuchsstation hat die Prüfung sofort vorzunehmen und der Landwirtschaftskammer das Ergebnis mitzuteilen. Bei Gemengen muß jede Fruchtart einzeln auf die Keimsähigkeit untersucht werden. Die Kosten der Untersuchung trägt der Saatguterzeuger.
Beträgt die zur Freigabe angemeldete Menge jeder Fruchtart unter 5 Ztr., so findet eine Besichtigung und Prüfung der Keimfähigkeit nicht statt. Die Landwirtschaftskammer begnügt sich in diesem Falle mit der im § 1 erwähnten Bescheinigung des Bürgermeisters.
Jeder Landwirt, der unter 5 Ztr. Saatgut zum Verkauf freigegeben haben will, hat jedoch das Recht, das Saatgut durch einen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer besichtigen und von der Versuchsstation auf seine Keimfähigkeit prüfen zu lassen. In diesem Falle hat der Saatguterzeuger ebenso wie bei den Mengen über 5 Ztr. eine Anmeldegebühr von 10 Mark an die Landwirtschaftskammer zu entrichten und außerdem die Kosten der Untersuchung auf die Keimfähigkett zu tragen.
§ 4. Ergibt sich, daß die angemeldeten Früchte zur Saat geeignet sind, so beantragt die Landwirt- schaftskammer bei der Retchshülsenfruchtstelle bezw. bei der Bezugsvereintgung der deutschen Landwirte die Freigabe zu Eaatzwecken.
§ 5. Der Handel mit Saatgut ist nur den von der Landwirtschaftskammer zugelassenen Händlern, Genossenschaften u. dergl. der Deutschen Landwirtschafts, gesellschaft und den anderen Saatstellen im Sinne der oben erwähntenBekanntmachung und derBei Ordnungen über Hülsenfrüchte und Futtermittel gestattet.
Die Landwirtschaftskammer selbst befaßt sich nicht mit dem Absatz des Saatgutes. .
Erzeuger von Saatgut können von der Landwirtschaftskammer ermächtigt werden, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für jeden Linzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteit werden.
AnerkanuteS Saatgut darf von dem Erzeuger nur an die Deutsche LandwirtschastS-Gesellschaft bezw. die übrigen Saatstellen oder unmittelbar oder durch Vermittelung landw. Berufsvertretungen und Vereine an Verbraucher abgesetzt werden. Zum unmittelbaren »der mittelbaren Absatz an Verbraucher bedarf der Erzeuger ebenfalls der Ermächtigung der Landmirtfchafskammer. Der Absatz von anerkanntem Saatgut an Händler ist unzulässig.
Für die Ausstellung der Erlaubnisscheine zum mittelbaren oderunmtttelbaren Verkaufen Verbraucher
ist eine Schreibgebühr von 50 Pf. an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
§ 6. Händler haben die Zulassung zum Saatguthandel bet der Landwirtschaftskammer zu beantragen. Sie bedürfen außerdem bet jedem Ankauf einer Saatkarte, die ebenfalls von der Landwirtschaftskammer ausgestellt wird. Für die Ausstellung des Erlaubnisscheines zum Saatguthandel ist eine Gebühr von 2 M, für jede Saatkarte eine Gebühr von 50 Pf. an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
§ 7. Im übrigen sind für den Saatgutverkehr die Bestimmungen der Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S. 14) maßgebend.
Diejenigen Landwirte, welche Hülsenfrüchte, Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse zum Saatgutverkauf freigegeben haben wollen, werden hiermit aufgefordert, einen entsprechenden Antrag unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks an die Landwirtschaftskammer zu richten. . Die Vordrucke können von der Landwirtschaftskammer bezogen werden.
Es wird ausdrücklich bemerkt, daß die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüsebau bestimmt ist. Noch § 12 der oben erwähnten Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährunasamtes verbb ibt es für den Nachweis bei den Bestimmungen des § 10 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29 Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (R.-G.-Bl. S. 1369).
Caffel, den 15. Januar 1917.
. Der Vorsitzende.
J. V.:
v. Keudell.
Nachschrift: Nach einer soeben hier eingegangenen Mitteilung der Reichshülse '.s^nchtstelle ist die Frei
übertragen worden. Die Landwirtschaftskammer darf jedoch nur bis zu einer bestimmten, noch festzusetzenden Menge und nur bis zum 15. Februar d. Js. freigeben. Anträge auf Freigabe von Hülsenfrüchten sind daher bis spätestens zum 5. Februar d. Js. bei der Landwirtschafskammer einzureichen.
* * *
Hersfeld, den 25. Januar 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 907. Der Landrat.
$. U:
v. Hedemanu, Reg.-Assessor.
Hersfeld, 1. Februar 1917.
Gesucht
wird eine geeignete Person, der die Leitung der vom Kreise Hersfeld zu errichtenden Annahme- und Abgabestelle für getragene Kleidungs- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren zu übertragen ist. Zivil- dicnstpfllchtige haben den Vorzug.
Angebote sind unter Angabe der Gehaltsansprüche binifin acht Tagen schriftlich bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Kreisausschusses anzubringen.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
Tgb. Nr. I. 1321. J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Der Landrat.
Tgb. No. I. 12903.
Hersfeld, den 20. Januar 1917.
Anordnung
betreffend die Regelung deS Verbrauchs an Wildbret.
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 21. August 1916 Reichs-Gesetz- blatt S. 941 wird in Abänderung der Anordnung des Kreisausschusses vom ^^i^^ 1916 über die
Verbrauch-regelung von Fleisch und Fleischwaren für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeord-
Alles int Kreise Hersfeld erlegte Wild ist von dem die Jagd ausübenden der Gemeindebehörde seines Wohnorts unter Angabe des Gewichts binnen 24 Stunden anzuzeigen. Die Anzeige an den Kreisausschuß fällt fort. Im Falle der Abgabe des Wildes im ganzenStück oder in Teilen an Händler, Gastwirte oder Verbraucher ist mit der Anzeige zugleich Name und Wohnort der Empfänger sowie das Gewicht der ab- gegeb-nen Mengen anzugeben. Gleichzeitizig hat der die Jagd ausübende in allen Fällen neben der Anzeige an die OrtSbehörde seines Wohnorts der Ortsbehörde des Wohnorts der Empfänger des Wildes unter Angabe des Gewichts und der genauen Adresse des Empfängers binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten.
§ 2
Der die Jagd ausübende hat über die Verwendung von Wildbret tm eignen Haushalt und über die Abgabe an andere eine Liste zu führen, welche daS Gewicht der zur Verwendung gelangenden oder abge-
gebenenTiereundbeiAbgabe denNamenundWohnortdeS Empfängers enthalten muß. Diese Liste ist den Poli- zeibeomten oder Beauftragten deS Kreises auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 3.
Verbraucher, die im Kreise Hersfeld wohnen, dürfen Wild nur gegen Ablieferung der entsprechende» Fleischkarten an den Jagd Ausübenden erwerben.
§ 4.
Der JagdauSübende hat die Abgabe von Wild an Verbraucher die im Kreise HerSseld wohnen durch Fleischkarten, an Händler oder Gastwirte durch eine Empfangsbescheinigung zu belegen.
§ 5.
Händler und Gastwirte haben über die Abgabe von Wild eine Liste zu führen, aus der zu ersehen ist, der Tag der Anlieferung, die Art des Wildes und daS Gewicht drs Tieres. Gastwirte und Händler dürfen Wild an Verbraucher nur gegen Fletschkarte abgeben.
§ 6.
Die Anordnung tirtt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
§ 7;
Zuwiderhandlungen dieser Anordnung werden mit Geldstrafe biS zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Der Kreisansschuß.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, den 31. Januar 1917.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher deB Kreises.
Ich erinnere nochmals an die Einreichung der Kreishundesteuer-Zugangsliste für das in. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1916 oder an Ecstattunq der
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 1035. J. V. :
v. Heöemann, Reg.-Assessor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 3. Februar. (Verkauf von 17 Schwyzer Kühen.s Die Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Caffel wird am Mitwoch den 7. Februar d. Js. vormittags 10 Uhr in Hersfeld auf dem Viehmarktplatze 17 Schwizer Kühe an Landwirte des Regierungsbezirkes Caffel versteigern. Näheres ist aus dem Anzeigenteil zu ersehen.
§ Hersfeld, 3. Februar. Mit dem 31. Januar 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. W. IV. 100 1.17 KRA. betreffend Beschlagnahme und Beftanöserhevung von rohen Seiden und Seiöenabsällen aller Art in Kraft getreten, durch die sämtliche vorhandenen, anfallenden und noch weiter eingeführten rohen Seiden und Seidenavfälle aller Arten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erfaßt die Seid n, von denen eine größere Anzahl näher bezeichnet werden, auch in gerissenem und esfilohieclem Zustande, sowie gemischt mir Baumwolle, Wolle und Kunstseide oder irgendwelchen anderen Spinnstoffen und die aus ihnen oder ihren Mischungen hergest llten Züge, sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Weben anfallenden Abgänge. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenuänöe an die Kriegswollbedarfs-Aktlengeseüschatt, Berlin S W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 1—6 erlaubt. Ebenso bleibt die Verarbeitung der Gegenstände gestattet, sofern es sich um die Erfüllung von Aufträgen bestimmter Stellen handelt, die in der Bekanntmachung näher bezeichnet sind, oder die Verarbeitung mit Zustimmung der Kriegs-Robstoff-Abteilung des KriegS- amts deS Königlich Preußischen Kriegsministerium» erfolgt. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenständen unterliegen auch, sofern die Gesamtmenge bei einer Person mindestens 20 kg beträgt, einer monatlchen Meldepflicht an das Wedstoffmelde- amt der Kriegs-Rvhüoff-Abteilung. Die erste Meldung hat für den Bestand vom 1. Februar bis zum 10. Februar auf den vvrgeschriebrncn Meldescheinen zu erfolgen. Außerdem ist auch die Führung eines Lager- buches, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihrer Verwendung ersichtlich sein muß, angeordnet worden. Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung Nr. W. IV. 150 1. 17. KRA betreffend Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabsällen aller Art in Kraft getreten, durch die Höchstpreise festgesetzt werden, deren Höhe sich im einzelnen aus der der Bekanntmachung befgefügtett Preisliste für die verschiedenen Sorten der Seiden und Seidenabfälle ergibt. Der Wortlaut beider Bekanntmachungen, die verschiedene Einzelbe- stimmungen, insbesondere auch über Ausnahmen enthalten, ist im Kreisblatt veröffentlicht und auf dem Landratsamt etnznfehen.