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Fortsetzung des amtlichen Teils.

der Bekanntmachung 38. M. 67 4. 16, K. R. A. vom Sl. Mai 1916, betreffend Bestandserhebung von tierischen und von pflanzlichen Spinnstoffen «Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seil- abfällen aufgehoben.

Lasse! den 31. Januar 1917.

Der Stellv. kommandierende General

des 11. Armeekorps

von Hang w i t z, General der Infanterie.

Hersfeld, den 81. Januar 1917.

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 7. Januar 1917 I A. No 828 im Kreisblatt über die Entgegennahme von Bestellungen auf Milchvieh und Zuchtbullen bringe ich weiter zur öffentlichen Kenntnis, daß den Landwirten auf alles Bieh, das durch Vermittelung des Verbandes angekauft wird, ein Zuschuß in Höhe von 10° .gewährtwird. Jchersuchedie Herren Bürgermeister d.s Kreises, dies auf ortsüb­liche Weise zur Kenntnis zu bringen.

Der Vorsitzende des Kreisanssch^ffes.

J. A. No. 106. J. B..

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Vaterländischer Hilfsdienst

Aufforderung deS Kriegsamts znr freiwillig

Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den

en

vaterländischen Hilfsdienst.

Hilfsdienstpflichtige werden zur Verwendung bei Militärbehörden und Zivilverwaltungen im besetzten Gebiet für folgende Beschäftigungsarten gesucht.

Gerichtsöienst,

Post- und Telegraphendienst,

Maschinen- und Hilfsschreiber, Botendienst, Technischer Dienst, Kraftfahrdienst, Gisenbahndienft, Bäcker und Schlächter, Handwerker jeder Art, Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsdienst, Anderer Arbeitsdienst jeder Art, Pferdepfleger, Kutscher, Biehwärter, Sicherheitsdienst, (Bahnschutz, Gefange««»- Gefängnisbewachung.) Krankenpflege.

u«L

Hilfsdienstpflichtige mit französischen, flämischen oder polnischen Sprachkenntnissen werden besonders berücksichtigt.

Bis zur erugültigen Ueberweisung iarfSfteßei» Les besetzten Gebietes teil

an Sie Be

darsSstellen des besetzten Gebietes wird ein ^vor­läufiger Dienftvertrag abgeschloffen."

Die HUfSdiknstpflichtigen erhalten:

Freie Verpflegung oder Geldentschädignug für Selbstverpflegung, freie Unterkunft,

Bekanntmachung

Nr. W. IV. 150/1. 17. K. R. A. betreffend Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabjäile aller Art.

Vom 31. Januar 1917.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund deS GefetzkS über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Ver­bindung mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 81. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 839) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) in Ver­bindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. 1915 6. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgetzen höhere Strafe« ««gedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handels­gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt «erden.

§ 1

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfallenden und noch weiter eingeführten, in der Uebersichtstafel verzeichneten rohen Seiden und Seidenabfälle aller Arten.

Höchstpreise.

Die von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin für die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgende« Preistafel für die einzelnen Sorten festgesetzten Preise nicht übersteigern.

Anmerkung: ES ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise sind, die die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft höchstens für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft einen ent­sprechend niedrigeren Preis bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen.

Zahlungsbedingnugeu.

Die Höchstpreise schließen die Kosten der Ver- ladung bis zur nächsten Bahnstation des Verkäufers sowie den Umsatzstempel ein. Für Säcke oder sonstige Packhüllen ist der nachzumeisende Selbst­kostenpreis zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht- und Bandeisenverschuürung findet nicht statt. Die Höchstpreise gelten für Netto­gewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung. bet späteren Zahlungen dürfen 2 v. H. über ReichsbankdiSkont an Zinsen berechnet werden.

über

§ 4- Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Berl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnte zuständige Militärbefehlshaber vor.

§ 5-

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft.

Cassel, den 81. Januar 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps von Haugwitz, General der Infanterie.

Preisliste

zur Bekanntmachung W. IV. 150/1. 17. K. R A

a £

Bezeichnung

DasKilo

Mark

1

2

Kokons (abhaspeibare)...........1

Doppi.............I

25,00 24,00

3

mixteS.............

20,00

4

perces.............

20,00

5

p'ciUes ..'..........

19,00

6

Sfarfalaili...............

28,00

7

Blazes................

25,00

8

Wottseide...............

24,00

9

Bassines..... ..........

26,00

10

Skelettes................

24,00

11

TeietteS . . . - . . '. . . . . . . . . .

24,00

12

Blouses............. . .

25,00

13

Ricotti................

25,00

14

Gaketami ...............

20,00

15

Wadding...............

18,00

16

Bassinetto...............

18,00

17

Taramaie...............

18,00

18 Rugginose

19

20

21

22

23

24

25

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

um Bestimmungsort und zurück,

3.

Tritons . .

Sirusa . . Cirusi . . Frisonnettes Sirussa . . Strazza . . Galeira . .

zarettbehandlung, sowie täglich 4 Wk. für die Dauer des vorläufigen Vertrages. Die entgültige Höhe des Lohnes oder Gehaltes kann erst bei Abschluß des entgültige« Dienstvertrages festgesetzt werden und richtet sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie nach der Leistung; eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert.

Im Falle des BedürfniffeL werden außerdem Zu­lagen gewährt für in der Heimat zu versorgenden Familienangehörige.

Die Versorgung HtlfSdienstpflichtiger, die eine Kriegsdienstbeschädigung erleiden, und ihrer Hinter­bliebenen wird noch besonders geregelt.

Meldungen nimmt entgegen:

Kriegsamtstell» 11. Armee-Corps.

Es sind beizubringen:

polizeiliche Ausweise,

etwaige Militärpapiere,

Beschäftigungsausweis »der Arbeitspapiere, er- forderlichensslls eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Abkehrschein),

Angaben, wann der Bewerber dir Beschäftigung antreten kann.

Kriegsamtstelle i« Gefiel.

* * *

Hersfeld, den 80. Januar 1917.

Wird veröffentlicht

I. M. No. 665. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Vom 2. Februar ab fallen die Schnellzüge D 241 zwischen Frankfurt (M) (ab 7.58 Vorm.) und Leipzig (an 4.06 Nachm), und D 244 zwischen Leipzig (ab 3.12 Nachm.) und Frankfurt (an 10.32 Nachm.)

Vom 8 Febrnar ab die Schnellzüge D 205 zwischen Frankfurt (ab 12.19 Vorm.) uud Naumburg (an 7.22 Vorm ), D 206 zwischen Naumburg (ab 1147 Nachm.) und Frankfurt Tan 6.35 Vorm.) und Vorzug D 11 zwischen Frankfurt (ab 1.50 Nachm.) und Berlin (Ank. 12.io Vorm.)

Som 4 Februar ab dex Schnellzug D Mimischen Berlin (ab 9.32 Vorm.) und Frankfurt (an 7.25 Nachm.) vorübergehend aus.

Kgl. Eiseilhahndirektion

Frankfurt (Main).

3.

wer einen anderen zum

auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Verträge erbietet;

wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreises be­troffen ist, deseiteschafft, beschädigt oder zerstört;

4 wer der Au zum Verkau

fforderung der zuständigen Behörde f von Gegenständen, für die Höchst-

preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beqmten gegenüber verheimlicht;

6. wer den nach § 5 deS Gesetzes, betreffend Höchst- preise, erlassenen AuSführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzliche« Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hüfte des MindestdetrageS ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Am Montag den 5. Februar, von vormittags 9 Uhr ab werden ab Lager der Brauerei Peter Wolfs

Steinkohlen

an die minderbemittelte Bevölkerung verkauft. ES werden nur Mengen von 1 Ztr. und darunter abgegeben, der PreiS für 1 Zentner beträgt 2,10 Mk.

Es wird gebeten, Andrang zu vermeiden und den Anordnungen der UeberwachungSbeamten Folge zu leisten, widrigenfalls der Verkauf eingestellt werden muß.

Hersfeld, 2. Februar 1917.

_____________Die Polizeiverwaltung.

Am Sonnabend d. 10. gebt. d. 3$.

nachmittags 8 Uhr

sollen in der Gastwirtschaft Nah« in Hedbersdorf die

Kits» in Smrtni Hkddrsilirf

26 Acker, deren Pachtzeit am 1. 10. 17 abläuft, meist­bietend auf 12 Jahre verpachtet werden.

Frielingen, den 30. Januar 1917,

von BenmbaibW Forstverwaltung

Mohtenberg.

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

Bomrette« . .

Tuffah -Abfälle. .

bunte reine Seidenabfälle . .- . schwarze reine Seidenabfälle . .

weiße reine Seidenabfälle

bunte reine Seidenabfälle . . . schwarze reine Seidenabfälle . . weiße reine Seidenabfälle . . .

bunte gemischte Seidenab- fälle.......

schwarze gemischte Seiden- abfälle . . . . . .

weiße gemischte Seiden- abfälle......,

Seidengarnabfälle, roh

Seidengarnabsälle, bunt .

CardenauLputz . . .

Kammzugabfälle . . . .

Chappea usbruchabfälle . Seidenflugwolle . . . .

431 Spinnereiaufwisch 44| CHappezug . . .

'I sogenannte ' / Effiloches

nur gerissen

gleichviel mit welchem Spinnstoff gemischt, -jedoch nicht unter 50 o. H. Seidenspmnstoff enthaltend

18,00 35,00 34,00 34,00 26,00 25,00 26,00 22,00 M 25,00 24,00 26,00 24,50 23,50 25,50

20,0g

19,00

21,00 12,00 14,00

6,00 12,00

8,50 1,50 5,00 45,00

Hinterkorn, auch das nicht mahlsahige, ist bei Vermeidung von Strafe abzu- liefern, wird in keinem Falle zur Ber- Mtrung freigegeben.

In unserer Abteilung Kesselschmiede werden ru Ostern

3 8tl|rlin!|t M 4 Midi. Weiler eingestellt.

Benno Schilde

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