Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantworttich Franz Funk in Hersfeld.
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Nr. 28. ""-, °"y^"^ Sonnabend, den 3. Februar
1917
Amtlicher Teil.
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Nr. W. IV. 109./1. 17. K. R. A.
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Vom 31. Januar 1917.
Nachstehende Bekanntmachn« wird aus Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzdl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsvekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachungen über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb deS Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl.
§ l
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfallenden und noch weiter eingeführten rohen Seiden und Sridenabfälle «See Arten, unter andere«
1. abhaspelbare Cocons, Cocons Doppi, Cocons mixtes, Cocons perces, Cocons Piques, BlazeS, Wattseide, BassineS, Pelettes, Telettes, Ricotti, Galetamie, Wadding, Baffinetto, Tarmate, Rugginose, Frisons, Strust, Frisonnette8,Strussa, Strazza, Galetta, Bourettes, Bourcttegarne, wilde Seiden, roh und farbig (auch schwarz und weiß), auch in gerissenem und effilochiertem Zustande.
2. die unter 1 bezeichneten Gegenstände, gemischt mit Baumwolle, Wolle und Kunstseide oder irgendwelchen anderen Spinnstoffen,
8. die auS den unter 1 und 2 bezeichneten Gegenständen oder deren Mischungen hergestellten Züge sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Weben anfallenden Abgang«.
§ 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten
*rWtt Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1..................;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be- Handeln, zuwiderhandelt,'
4. wer den nach § 5 erlassenen AnSführungSbe- stimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis biS zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Gegenständen verboten ist und rechtSgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsver- fahren, wie das Entbasten (Entfernen der Chrysaliden), Reinigen, Klopfen, Hacken, Zupfen, Schneiden, Entstauben, Drousfieren, Willowteren, Reißen usw.
§4.
Veräußerung-erlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die KriegSwollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstraße 1—6, erlaubt***).
Ueber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen (§ 1) wird von der KriegSwollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in dreifacher Aus- fertigung ausgestellt. Die HaupmuSfertigung hat der Veräußerer an das Königlich Preußische Kriegsmini- sterium,Kriegsamt,KriegS-Rohstoff-Äbteilung, Sektion W. 4, Berlin SÄ. 48, Verl. Hedemannstraße, 10 unterschrieben und mit Firmenstempel versehen ein- zusenden. Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswoll- veüarf Aktiengesellschaft, Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Bon denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedars Aktiengesellschaft ablehnt, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Roystoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen KriegSmini- steriums, Berlin SÄ. 48, Berl. Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff Abteilung bestimmt über di« Verwendung dieser Gegenstäude oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmte« Gegenständen haben die Enteignung zu geWeizen, sofern sie nicht bis zum St. März 1917 ihre 1
iah rvezetchyete Stelle veräußert haben. Ueber die Uebernahmepreise entscheidet mangels Einigung
a) soweit Höchstpreise (W. 4. 1501. 17. K. R. A.) festgesetzt sind oder werden, gemäß § 2 Abs. 4 des HöchstpreiSgesetzes vom 4. August 1914 die höhere Berwaltungsbehö rde;
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Kriegs- bedarf.
§5.
8erarbeit««gserlanbnis für Heeres- und Marinebedarf.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen
1. des BekleidungSbeschaffungS-AmteS, Berlin SÄ 11, Askanischer Platz 4,
2. deS Königlichen Artillerie-DepotS, Berlin NW 5, Kruppstraße 1,
3. der Kaiserliche« Marine, MunitionSdepot zu Dietrichsdorf,
4. der Inspektion der Luftschiffertruppen, Berlin- Charlottenburg, Schlüterstraße 35,
6. der Krieqswolldedarf-Akttengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 1—6,
6. der VereinigungdeS Wollhandels,Leipzig,Fleischer- platz 1.
Im Übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts, des Königlich Preußischen Kriegs- mtnisteriumS, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10.
Vor der Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände zur Erfüllung eines Heeres- oder Marineauf- trages muß sich der Hersteller der Halb- und Fertigerzeugnisse im Besitzeinesordnungsmäßigausgefüllten und von der zuständigen Behörde gestempelten Beleg- scheines für Seidenfaser« befinden. Vordrucke sind bei der Bordruckeverwaltung der KriegS-Rohstoff-Ab- teilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, anzuforder«. Anforderungen der Vordrucke stud mit der Aufschrift „Betrifft Setdeabeschlagnahme" zu versehen.
Ausnahme« von der Beschlagnahme.
Bon der Beschlagnahme sind ausgenommen die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, soweit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Entbastungs-, Reiß-, Spinn oder Webprozeß mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung eines Auftrages für eine der im § 5 genannten Stellen befinde«.
§ 7.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dipser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit sie von der Beschlagnahme ausgenommen sind» unterliegen der Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bet einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 8) mindestens 20 Kilo beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen
***j~Ättttebote haben aus den von der KriegSwollbedarf Aktiengesellschaft anzusvrdernden Angebotsvor- drucken zu erfolgen.
und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Seidenbeschlagnahme" zu erstatten.
§ 8.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im $ 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder au» Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst der Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe« solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;
8. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
§ 9-
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bet der ersten der am Beginn deS 1. Februar 1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tage» eines jeden Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 10. Februar 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eine» jeden Monats zu erstatte«.
§ 10.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgelchriebenen bet oer Vor- druckverwaltung der Kriegs-Ruhstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vordrucknummer Ost 1148 b anzuforder n sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen alS zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bet seinen Geschäftspapieren zurückzube. halten.
§ H.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vor- ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereite ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragte« der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung deS Lagerbuches sowie die Besichtigung der Raume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
§ 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (§5 7 bis 11) betreffen, sind an das Web- stoffmelüeamt " der Kriegs-Rohstoff Abteilung deS Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden AuS- iührunasbestimmungen betreffen, sind an die KriegS- Rohstoff-Abteilung, Sektion W 4., des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministcrium, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopse deS Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Seiöenbeschl«gnahme" zu^ versehen.
§ 13.
Ausnahme«.
Ausnahmen von dieser Bekantmachung könne« durch die Kriegs-Rohstoff Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums b willigt werden. Schriftliche, mit eingeh nser Begründung versehene Anträge sind an die KriegS-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W 4., Berlin SS 48, Berl. Hedemannstr 10, zuct hte». Die Entscheidung über Aasnahinedewiüiguugeu bezüglich der Be timmuugen über Meldepflicht und Lagerbuchführung behält sich der unterzeichnete zuständige Milttärbefehlshaber vor.
§ 14.
Jukrafttrete«.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem S1xJanuar 1917 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden:
a) die B. kanntmachung W. 1.1134 6. 15. K. R. A. vom 15. Juli 1915, betreffend BerarbeitungSvervot und BestanöSerhebung von Seiden und Seidenabfällen.
6) die auf § 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen Fortsetzung auf der 4. Seite.