Amtlicher Anzeiger
SegHflSpeeteelerteliafcl^ altert, durch chieWsMs-
zogen^LO MarL Druck und Verlag oon-LudwigFunke Buchdruckers HersfÄd. Für die Redaktlsn verantwortlich Franz Funk iwHersfeld.
MMMk
für den Kreis Hersfeld
KMW
Nr. 27. ’*•“»“*“ Freitag, den 2. Februar
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. M. 3500/12. 16. K. R. A.
betreffcnb Sö-Mreise fit Zink
Vom 31. Januar 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grnnd des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern ans Grund des Bayerischen Gesetzes über den Krieg-zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verorünug vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 28. September 1915 und 23. März 1916 (ReichS- Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 T. 183) zur allgemeine« Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) «bedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vs« Handel vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Höchstpreise.
Der PreiS der nachstehend auf geführten Gegen
Klass-
Gegenstand
59
Zink alsFeinzink, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem
60
61
Reingehalt von mindestens 99,9 v.H. des Gesamtgewichts.
Zink als Feinzink, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande mit einem Reingehalt von weniger als 99,9 v. H>, jedoch von mindestens 99,8 v. H. des Gesamtgewichts.
Höchstpreis
107 Mk für je 100 kg Gesamtgewicht.
101 Mk. für je 100 kg Gesamtgewicht.
Zink als Feinzink, unverbarbeitet, in 95 Mk. für je 100 kg festem oder flüssigem Zustande, mit Gesamtgewicht.
einem Reingehalt von weniger als 99,8 v. H., jedoch von mindestens 99,7
62
v. H. des Gesamtgewichts.
Zink, unverarbeitet, in festem oder 78 Mk. für je 100 flüssigem Zustande, mit einem Rein- kg Gesamtgewicht, gehalt von weniger als 99,7 v. H., jedoch von mindestens 99,5 v. H. des
kg Gesamtgewicht.
63
64.
Gesamtgewichts.
Zink, unverarbeitet, in festem oder 66 Mk. für je 100 flüssigem Zustande, niit einem Rein- kg Gesamtgewicht, geholt an Zink von weniger als 99,3 v. H., jedoch von mindestens 98 v.
H. des Gesamtgewichts. .....
kg Gesamtgewicht.
65
66
Zink, roh und in
Legierungen'), unver-66 Mk. für je 100 kg em ober flüssigem Zu- Zinkinhalt; sofern
arbeitet, in festem ober flüssigem _ stände, mit einem Reingehalt an Zink von weniger als 98 v. H. des Gesamtgewichts.
Zink, umgeschmolzen aus Altzink und alten Zinklegierungen'), Fehlgüssen, Hartzink, Spänen und Abfällen jeder Art, mit einem Reingehalt an Zink von weniger als 98 v. H. des Ge- famtgewichtS, ferner Zink in Alzink und alten Zinklegierungen jeder Art, Fehlgüssen, Hartzink, Spänen und Abfällen jeder Art.
AlSAltzink und alteZinklegierungen werben insbesondere Gegenstärde angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie herkömmlich nicht mehr für den durch'ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden.
die
Zusammen-
setzung der Legte- rungvorgeschrieb
en
ist und diese mit Zink der Klassen 59 biS einschl. 64 besonders hergestellt wird, darf als Preis des Zink- inhalts der Höchstpreis der entsprechenden Zinkklassen zugrunde gelegt u. eine angemessene Entschädigung für Herstellung und Schmelzverlust berechnet werden, die keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf.
63 Mark für je 100 kg Zinkinhalt im umgeschmolzenen Material oder abzüglich eines dem Minderwert entsprechenden Abschlags im nichtverschmolzenen Material.
Zink in Erzen, Rückständen (auch 65 Mark für je 100 Aschen und Krätzen), Oxyden, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie und der Zink verarbeitenden
Industrien
kg Zinkinhalt, abzüglich eines angemessenen Hütten- lohn».
Der Anzeigeiqneis beträgt Wr die MpMge Zetle-Lv amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pjg. holungea wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag
1917
Anwendung der Höchstpreise.
1. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 weiterverarbeitet, so dürfen hierbei höchstens die vorstehend festgesetzten Preise zugrunde gelegt werden unter Zuschlag einer angemessenen Entschädigung für Verarbeitung, Formgebung, Verbindung und Vertriebsspesen, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Herstellungskosten, Verwertbarkeit und Marktlage keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf.
2. Werden Gegenstände der Klassen 59 biS einschließlich 65 vom KriegSamt (Zuweisungsami) zu Preisen zugewiesen, welche von den verordneten Preisen abweichen, und aufgrund einer solchen Zuweisung von der Kriegsmetall A.-G. oder von der Zinkhüttenvereinigung oder dem Verband deutscher Zinkblechwalzwerke geliefert, so dürfen der Pr«isbe- rechnung im Falle der Weiterverarbeitung gemäß Ziffer 1 dieses Paragraphen oder zu Legierungen der Klasse 64 an Stelle der Höchstpreise die vom Kriegsamt festgesetzten BerechnungSpreise zugrunde gelegt werden.
8. Der Preis für Zink in den ErzengungSvor- stufen zu den genannten Klaffen muß in einem ««gemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchpreisen stehen.
Wer Zink in den ErzeugungSvorstufen zu den genannten Klassen zu einem Preise veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessen Verhältnis zu den genannten Höchstpreisen steht, hat auch die Enteignung seiner Bestände zu gewärtigen.
4. Bei den vorstehenden Preisen dürfen Anteile an Gold nnd Silber nach dem Tagespreise bezahlt werden.
Ein außer Gold und Silber im Zink, in den Zink- legierungen und in den Zinkerzen der Klaffen 84 bi» Rechnung gesetzt werden, wenn dieser Stoff dem Gewicht nach mehr als 32 v. H. deS Gesamtgewichts auS- «acht. In diesem Falle darf alS Preis für das Zu- sstzmaterial höchstens der Tagespreis oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und bezahlt werden.
*) Unter legiertem Zink wird ein Material verstanden, das insgesamt mit mehr als 2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist, und bei welchem Zink dem Gewichte nach gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Kosten des Versandes vom Versandlager unmittelbar bis zum Selbstverbraucher nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichs- bankdiSkont hinzugeschlagen werden.
§ 4.
Znrückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu ge- wärtigen.
§ 5.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung können, insbesondere bet Einfuhr, gestattet werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet,-
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet,-
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2 8 des GesetzeS, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, deseiteschafft, beschädigt oder zerstört,- 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt,-
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamte« gegenüber verheimlicht)
6. wer den nach j 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausftthrungsbeftimmungsn zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte deS Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe biS auf die Hüfte deS MindeftbetrageS ermäßigt werden.
In den Fällen der Stummer 1 und 2 kann neben -er Strafe ««geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten bei Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist ■ auch kann neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle -er Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10 11. Die Bewilligung der Ausnahmen ist dem zuständigen Militärbefehlshaber vorbehalten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma lautende AuSnahmebewilligungen haben Gültigkeit.
§ 6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1917 in Kraft.
Cassel, den 31. Januar 1917.
Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps von Ha » gwitz, General der Jnfanterei.
Hersfeld, den 26. Januar 1917.
Einsetzung vorläufigiger Ausschüsse nach § 9, Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Nach | 9 deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst darf niemand einen HilfSdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der in § 2 deS Gesetzes bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten 2 Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem HilfS- dienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auSzustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen vom KriegS- amt« errichteten AuSlchutz zu.
werden sur Wahrnehmung ihrer Obliegenheit gemäß § 1 der Bekanntmachung betreffend Uebergangsbe- stimmuugen zu den §§ 9 u. 10 des GesetzeS über den vaterländischen Hilfsdienst vom 21. 12. 16 mit gleicher Wirkung vorläufige Ausschüsse in folgenden Orten und folgender Zusammensetzung eingesetzt: (Unter Nr. 1 und 2; SOtttelieber »vier Nr. Sjund folgend Ersatzleute).
Für den Kreis Hersfeld.
Vertreter der Arbeitgeber:
1. Fabrikant Paul Schilde,
Firma Benno Schilde, HerSfeld.
2. Fabrikant Herm. Braun,
Firma Fr. Braun HerSfeld.
8. Direktor Ferdinand Altenburg, Materialbe- schaffungsgesellschaft Hersfeld.
4. Anawle Gobiet, Firma A. Gobiet u. Co. Roten, bürg a F.
Vertreter der Arbeitnehmer:
1. Paul List, Lagerhalter, Hersfeld. . 2. Karl Zerbst, Schlosser, Hersfeld.
S. Konrad Brandau, Fabrikarbeiter, HerSfeld.
I. M. No. 611. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmach ung.
Alle Beteiligten werden hierdurch auf die am 1. Februar 1917 bekanntgegebene Bekanntmachung bei Stellvertretenden Kommandierenden Generals deS 11. Armeekorps vom 1. Februar 1917 betreffend „Beschlagnahme von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn" Nr. W. m. 4000 12. 16. KRA. hinge-
Die Bekanntmachung ist im Kreisblatt veröffentlicht und bei dem Landratsamt einzusehen.
Hersfeld, den 31. Januar 1917.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Fortsetzung aus der 4. Seite.
Bus der Heimat
§ Hersfeld, 1. Februar. Am 25. Januar ist eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Fahrradbcret- fungeu (Nr. V. L 1337 11. 16. KRA.) in Kraft getreten. Die in der Bekanntmachung bestimmten Höchstpreise treffen alle im Gebrauch befindliche« oder für den Gebrauch bestimmten gummihaltigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die gemäß § 8 der Bekannt- machung betreffend Beschlagnahme, und BeftandSer- Hebung der Fahradbereifungen (Einschränkung bei Fahrratverkehrs) vom 12 Juli 1916 enteignet werden. Da die in der eben bezeichneten Bekanntmachung ze- setzte Frist zur freiwillige« Ablieferung der Fahrradbereifungen wiederholt verlängert worden ist u«d noch biS zum 5. Februar läuft, so können die Besitzer der in Betracht kommenden Fahrraddereifunge» nur nochmals darauf hingewiesen werden, ihre Bereifung«« freiwillig zur Ablieferung zu bringen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei der hiesigen Polizer-Ver- Verwaltung und dem Königl. LandratSamt einzusehen.