-Die rrervöke Wandelbarkest der französischen Sttm- mAny hör öas'ZMesgefühl, das sich nach dem römischen KricKrüt etnsteüre, bereits wieder erschüttert. Wenn man M in Parts des Erfolges sicher fühlte, so würde man- nicht nach einer neuen Regierung rufen, und Briand konnte sogar den erstrebten Diktatorposten erhalten. Wer heute in Frankreich das Zeug zum Na- poleon hatte, könnte selbst zum Zepter greifen. Die Hammer schreit und die Gafst schreit: Wrr wollen ge. führt und regiert werden! Seit den Tagen Roms ist es in allen Republiken eine Art politischer- Ueverlie- ierung, in Zeiten der Gefahr nach einem einzigen starken Manne zu rufen, der die Rettung brmgen soll. Aus Brlanü hatte man so ganz vertraut, aber geute erfeiuit man, daß er Worte, nichts als Worte macht. Sie großen Taten bleiben aus. Der Sturz bey gewaltigen Ministerpräsidenten wird schon seit Mo- «utey vorbereitet, aber immer wieder gelang es Bri- rnd kein Piinis«rinm zu halten. Ob er aus der jetzt begönnerten großen Kammerschlacht lebend herauskommen wird, werden die nächsten Tage lehren müssen.
Die mannigfachen Gegnerschaften des Mtntsterprä- üöomen sind natürlich aus der Kriegslage erwachsen. General 3 öftre wurde. um neue Hoffnungen zu ent- GMr, »m, Briand als Opfer dargebracht, doch auch General Nivelle ist nun schon seit Monatsfrist auf dem höchsten Heeresposten und er hat immer noch keine protze Sallacb: gewonnen. Die Ungeduld der Kranwien wächst und sie kommen in ihrem Unmute auf Z.mup ^-"üL Die Opposition gegen seine Regierung blieb :' -ändig^tn Wachsen, und man muß gespannt sein, wie r sich jetzt aus der Schlinge zu ziehen sucht. Dieser Mann, der aus dunklen Anfängen zur macht« vollsten Erscheinung der dritten Repu.blick emporstieg, war Poincarees Stütze. Der Präsident ist schweigsam geworden. denn die russischen Wirren machen ihn frösteln. Kür Briand nennt man als Amtsnachfolger BarGou und Painleve — aber was kommt nach Pom- carce: wenn er durch Clemenceau in den Sturz Bri- -ands verwiesest wird? Dämmerung zieht Wer Krankreich. denn sein selbstverschuldetes Schicksal beginnt sich in der Kammerschlacht zu entrollen.
Die Aechisstellimg der hilisöienslpslichligen.
Die Rechtsabteilung des Kriegsanus läßt sich in den Amtlichen Mstteilungen und Nachrichten dahin aus, Saft bei Durchführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ohne Zweifel eine große Anzahl von Rechtsfragen aller Art auftauchen werden. Das Kriegsamt hat deshalb schon Vorsorge für schleunige und fachgemäße Erteilung von Rechtsauskünften getroffen. Es ist mit dem Verband deutscher gemeinnütziger Reck»sauskunstsstellen, mit den Arbeiterfekretaria- ten, mit dem deutschen Arbesterverein in Verbindung getreten. Alle diese Stellen sollen über sämtliche Verordnungen, Erlasie von allgemeiner Wichtigkeit fortdauernd aus dem laufenden erhalten und auch über die bei dem Kriegsamt selbst herrschende Auffassung unterrichtet werden. Das Kriegsamt bezeichnet es als lehr wünschenswert, daß von dieser Einrichtung umfas-
MSer GeKauch geükScht uit6 96t -Waisen -Meyrw alsbald Rechtsausrunst eingeholt werde, da kein Fall dem andern völlig gleich und jeder nach seiner Eigen- art erledigt werden müsse. Das Kriegsamt könne vor der Hand nur allgemeine Richtlinien aufstellen. Dies sind gewiß recht beherzigenswerte Worte, deren Befolgung die Durchführung des neuen Gesetzes nur fördern kann.
Der wichtigste Grundsatz ist unzweifelhaft der der Rechtsstellung des Hilfsdienstpflichttgen. Da ist zunächst festzuhalten: die HUssdieustvfticht steht der Wehrpflicht keineswegs gleich, wie vielfach angenommen wird. Deshalb gibt derjenige, der sich freiwillig oder auf Aufforderung zum vaterländischen Dienst meldet, seine persönliche Freiheit nicht auf. Er tritt in Arbeit auf Grnd eines freien, mit seinem Arbeitgeber ab- zuschlietzenden Arbeitsvertrages. Dies gilt auch dann, wenn er in einem staatlichen Betriebe Beschäftigung findet. Auch mit denjenigen, die sich zum Dienst in einer Etappe melden, werden an Ort und Stelle besondere Arbeitsverträge geschlossen, welche dem Beschäftigten und seinen Angehörigen den nötigen Unterhalt ermöglichen. Die Natur des freien Arbeitsvertrages auch im vaterländischen Hilfsdienst äußert ihre Wirkung nicht zuletzt auf dem großen Gebiete der sozialen Versicherung. Letztere gilt auch für den Hilfsdienstpflichtigen, vorausgesetzt, daß seine Tätigkeit die Versiche- rungspflicht überhaupt begründet. Ferner wird bei der Durchführung des Gesetzes vom S. Dezember 1916 noch zu erwägen fein, ob nicht der Hilfsdienstpflich- tige auch der besonderen Vorteile und Schutzvorschriften des Kriegsteilnehmergesetzes vom 4. August 1914 teilhaftig gemacht werden wllte. Denn da er nicht ohne weiteres als „Kriegsteilnehmer^ betrachtet werden kann, fällt er nicht von selbst unter dieses Gesetz, es bedürfte also einer besonderen bundesrafitchen Verordnung.
Eine weitere wichtigere und mitunter nicht zweifelsfrei zu beantwortende Grundfrage ist die, ob die HUssdtenstpflichstgen den Militärgesetzen unterstehen. Dies ist im allgemeinen nicht der Fall. § 155 des Militärstrafgesetzbuches lautet: „Während eines gegen das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges sind alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem kriegführenden Heere befinden oder ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen." Also nur dann, wenn Hilfsdienstpflichtige zum Heeresgefolge (Heerestrotz) gehören, würden sie den Militärgesetzen unterworfen sein. Dabei ist aber zu beachten, daß nicht alle Teile des Heeres als „kriegführendes Heer" zu betrachten sind. Kriegführende sind nur diejenigen Heeresteile, die unmittelbar zum Kampf gegen den Feind bestimmt sind, also nicht nur die Seeresteile in den eigentlichen Okkupationsgebieten, sondern auch in den Etappengebieten und den besetzten Gebieten. Dagegen gehören dazu nicht die Ersatztruppenteile, das Personal der Werkstätten und Büros, ebensowenig der Bahn- und Brückenschutz in der Heimat. Selbst im Etappengebiet kommt es noch darauf an, wie oer Hilfsdienstpflichtige verwendet wird. Wer dort Rur>chen- dienst oder sonstige militärische Arbeit verrichtet, gehört allerdings zum Heeresgefolge: arbeitet er jedoch im Etappengebiet in einer nichtmilitärischen Werkstatt, dann ist dies nicht der Fall. Aber selbst beim Heeresge-
taige werden bU HM sonen des Soldatenst
ist keine Wehrpflicht, fttchtiger in das Hee- ^»Hei^Hc utluww» U*, w„ ^.tlitärgesetzen also un- tersteht, genießt auch alle Vorteile der MUitärversonem kann also auch z. B. wie diese in erleichterter Weise Testamente errichten.
Dem vaterländischen Hilfsdienst kann man sich auch nicht etwa dadurch entziehen, daß man ins Ausland geht. Diese Pflicht richtet sich ebenso wie die Wehrpflicht an alle Deutschen auch im Auslande (z. B. Macro- fen auf Handelsschiffen), Ausländsdeutsche können also auch zur Beschäftigung herangezogen, einem Betriebe zu- gewiesen und wenn sie der Aufforderung nicht folgen, nach § 18 des Gesetzes bestraft werden.
Aeue zeldpostadressen.
Am 15. Februar 1917 treten folgende Bestimmung«»' über die Adressierung von Feldpostsendungen jeder Ar in Kraft: In den Aufschrkflen sind verboten alle Angaben über Kriegsschauplätze, Zugehörrgteir zu Armeen, Armeegruppen oder Armee-Abteilungen, Arrnee- korps, Divisionen und Brigaden: die Angabe eines höheren Stabes darf nur bei Adressen von Angehörigen dieser Stäbe erfolgen.
Die Feldpostadressen dürfen nur die Bezeichnung des Truppenteiles bis zum Regiment aufwärts enthalten, also entweder: Regiment, Bamillon (Abteilung» und Kompagnie (Batterie, Eskadron), oder selbständiges Bataillon (Abteilung) und Komvagme »Batterie, Eskadron), oder die dienstliche Bezeichnung besonderer Formationen (höhere Stäbe, Kolonnen, Flieger, Funker usw.)
Bei Truppenteilen, die einem Regimentsverband angehören, darf außer Angabe von Regiment, Bataillon (Abteilung), Kompagnie, Batterie, Eskadron» nichts hinzugesetzt werden (auch nicht die Feld- postnummer). Bei Truppenteilen, die feinem Regimentsverband angehören (selbständige Bataillone, höhere Stäbe, Kolonnen, Flieger, Funker usw.), ist ale Feldpostadresse die dienstliche Bezeichnung der betreffenden Formation erforderlich, jedoch mit bem Zusatz: „Deutsche Feldpost" Nr. .... die Nuuimer der zuständigen Feldpostanstalt ist von dieser zu erfragen. Bei Angehörigen der Stäbe von Armeekorps «Generalkom- mauboS) sowie von Divisionen und Brigaden muß bic Feldpostnummer in der Adresse fortbleiveu.
Alle Feldpostämter und Feldvostexpedittonen werden für die Folge mit „Deutsche Feldpo st" unk einer Nummer bezeichnet.
Die Bekanntgabe der neuen Feldpostadressen nach der Heimat erfolgt durch die Truppenangehörigen. Hierzu haben alle Formationen des Feld- und Be- satznnqsheeres von der nächsten Postanstalt Postkarten anzufordern, die mit dem Aufdruck oder der deutliche» Niederschrift der neuen Adressen zu versehen so rech! zeitig den Angehö^iaen zuzusenden sind, daß diese b! zum 15. Februar 1917 im Besitz der neuen Adresse sink Bei Aenderung der Adressen müssen die Angehörige jedesmal erneut verständigt werden.
Vom 25. Januar ab
Bedarfs-
Schnellzüge
D 243 Frankfurt Süd ab 7,30 V. Berlin an 5,53 N. D 201 Frankfurt H. ab ll,5i N. Berlin an 10,14 V. D 208 Berlin ab 7,28 N. Frankfurt H. an 5,49 B. u. D 144 Berlin ab *7,00 V. Frankfurt H. an 5,26 N. bis auf weiteres aus.
Königliche Eisenbahn- direktion Frankfurt a. M.
Zigaretten
Jag-ver-chtllllg
DaS Jagdrecht an dem gemeinschaftlichen JagdbezirkLandershausen, bestehend aus der etwa 220 Hektar großen hiesigen Feldmark und dem 57 Hektar großen fiskalischen Mngberg, soll neu verpachtet werden. Termin hierzu wird auf $mti| in 12. gtit.
nachmittag« 2 Uhr in die Wohnung des Unterzeichneten anberaumt, woselbst die Bedingungen bis dahin offen liegen.
Laudershause«,
den 26. Januar 1917,
Der Iag-vorsteher:
Reinhard.
zu den vom LandwirtschaftS- ministerium festgesetzten Preisen, ferner Obstbäume usw. empfiehlt.
H Pfromm
Baumschule und Samen- ! handlurig
Homberg Bez. Caffel.
PretSliste zu Diensten.
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Die Landwirtschaftskammer für den RegiernngZ- Bezirk Eafsel versteigert am
Dovaerstag d. 1. Februar d. Fs. vormittags S Uhr in Kirchhain
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Zugelassen zum Kaufe sind Landwirte der Regierungsbezirkes Caffel, welche sich als solche ausweisen können.
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