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Hersfel-er Tageblatt

Amtkichev Arrzeigor

' Be^pr^ vt^chSHSich MMrsMd MS M«k. dMih^KM^W Mg«, 1.60 Mark. Druck und Berkag von LvdM^NtnS BsWaEM Hersfeld. Für Me Redaktion verantworKtz Franz Funk in HersfeLd.

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Nr. 21. "^'«^ --^-^»» Freitag, den 26. Januar

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. R. A., betreffend das Reiben von Lampen (betete).

Bom LS Januar 1917.

Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ber- bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, be­treffend Abänderung deS BelsgerungSzustan-gesetzeS*), in Bayern auf Grund deS Artikel 4 Ziffer 2 des Ge. setze» über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung der Gesetze» über den KriegSzustan-, wirb folgende» zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

§ 1.

Die Verarbeitung von Lumpen (Hader») oder neuen Stoffabfällen aller Art, welche von der Be­kanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestands« erhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (W. IV. 900/4. 1S. K. R. A. vom 16. Mai 1916), so- wie von der Nachtragrbekanntmaämng hierzu (W. IV. 1900/11. 16. K. R. A. vom 25. Jan:: 7 1917) betroffen sind, auf Reißmaschinen (Reißwolsen), Droussier- maschinen, Drousseten oder ähnlichen Maschinen ist verboten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen be­stimmt sind.

§2.

Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, alS das Reißen zur Herstellung von Erzeug­nissen für HeereS- oder Morinczw^ke erfolgt. »18 A.L.U i«i vetic»» oett zomrlilezwccre ist nur ein solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis der KriegS-Rohstoff-Abteilung des KriegsamtS des König­lich Preußischen Kriegsministeriums oder der Kriegs- wolldeöarf Aktiengesellschaft oder der Kriegs Hadern A. G. erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen gültigen AusweiS einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.

§3.

Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilli­gung von Ausnahmen, die diese Bekanntmachung be­treffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW48, Verl.Hedemannftr. 10, zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: Betrifft Reißerei".

Die Entscheidung über die gestellten Anträge be­hält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehls- Haber vor.

Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung betreffend Arbeitszeit in Lumpenreißereien (W. M. 78/1. 16. K. R. A.) vom 15. Januar 1916 aufgehoben.

Die Bekanntmachung^tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.

Cassel, den 25. Januar 1917.

Der Stello Kommandierenende General des 11. Armeekorps von Haugwitz, General der Infanterie.

*) «er in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte

b) ein bet Erklärung -es Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere FeiheitSstrafe bestimmen, mit Gefängnt» Nil zu einem Jahre bestraft werden.

Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft ober auf Geldstrafe bt» zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.

WtWbcknntmchW

Nr. W. IV. 1950/11. 16. K. R. A.

zu der Bekanntmachung betreffend Höchst­preise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art

(W. IV. 950/4 16. K R. vom 16. Januar 1917.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den BelagexungSzustand

vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Rsichs-Gesetzbl. 6. 818), in Bayern auf Grund deS Bayerischen Gesetzes über den KriegSzustand vom 5. November 1912 in Ver­bindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 unb der Allerhöchsten Verordnung vom 81. Juli 1914, deS Gesetze» betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 899) in der Fassung vom. 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. 6. 516) in Ber- bindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung diese» Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, und 23. Mär» 1916 (Reichs-Ge- setzbl. 1915, S. 25, 608 und 1916 S 183) zur allge­meinen KenntnS gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb der Handelsgewerbe» gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

Der Absatz 2, betreffend Spezialsortierung der I 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916, wird aufgehoben.

Artikels 5

Klasse 5 der Gruppe A, a der Preistafel 1 der Bekanntmachung, betreffend hstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller A:l vom 16. Mai 1916 erhält folgenden Wortlaut:

Original üuntwollene Zephirs und Trikot» in allen Farben außer wnß und Naturfarben frei von Waffeltüchern."

Artikel 8.

Vor Klaffe 39 der Gruppe 6 der Preistafel 1 her ? k«w v t w äs

Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist als Ueberschrift einzusetzen:

ej Alte wollene ««getrennte Tibetlumpen."

Artikel 4.

Klasse 72 der Gruppe E. der Preistafel 1 der Be­kanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916 wirb aufgehoben.

Statt Dessen ist vor Klaffe 73 der Gruppe E. der Preistafel 1 der vorbezeichneten Bekanntmachung ein- zufügen:

Klasse 72 a. Alttuch und Tuchcheviot, alle Farben, höchstens 5 v H. Halbwolle enthaltend, das Kilo 65 Pf."

Klaffe 72 b. Altkammgarn und Kammgarn­cheviot, alle Farben, höchsten» 5 v. H. Halbwolle enthaltend, das Kilo 1,10 Mk."

Artikel 5.

Hinter Klaffe 125 -er Gruppe M ber Preistafel 2 der Bekanntmachung betreffen- Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist einzufügen;

Klasse 125 a. Dunkle baumwollene Kattun- lumpen, reißfähige Ware, AuSsortterung aus Gruppe 6. Klasse 233 (dunkel Kattun zur Pappen- fabrikation) das Kilo 19 Pf."

Artikel 6.

In -en Klassen 214218 der Gruppe S. -er Preis­tafel 3 -er Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist hinter das Wortseidene" einzufügen das Wort:kunstseidene".

Artikel 7.

In Klaffe 283 -er Gruppe 5 -er Preistafel 8 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916 sind hinter die Wortedunkel Kattun zur Pappen- fabrikation" einzufügen die Worte: frei von reiß, fähigen baumwollenen dunklen Kattunlumpen (Klasse

125 a.)"

Artikel 8.

Am Ende -er Preistafel 3 -er Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoff, abfäll« aller Art vom 16. Mai 1916 ist bei -er Fest­setzung ber ZuschlagSvergütungen bei Ablieferung ge­schlossener Wagenladungen von 10 000 kg. in -er ersten Spalte bei Gruppe L. hinterC a, b" «inzu- setzen:e." An derselben Stelle ist in der »weite« Spalte unter Gruppe St vor126 und 127" einzu-

fügen:125 a."

Artikel 9.

Diese Nachtrag-bekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.

Caffel, den 25. Januar 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. «rmeekorp»

von Hangwitz General der Infanterie.

HerSfeld, den 24. Januar 1917.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. De. »ember 1916 KretSdlatt No. 802 bringe ich zur öffentlichen K«n»t»lS, daß bU Frist zur freiwilligen

Ablieferung der anmel-epflichtigenFahrradbereifungen bis zum S. Februar 1917 verlängert worden ist.

Ich ersuch« nochmals alle diejenigen, denen bie Genehmigung zur Weiterbenutzung der Bereifungen nicht erteilt ist, letztere biS zum obengenannten Termin an die Sammelst« lle HerSfeld am Markt 31 abzuliefern.

Mit einer nochmaligen Verlängerung der Ab- lieferungspflicht ist voraussichtlich nicht zu rechnen. Tgd. No. I. 847. Der Landrat.

$ B ;

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

Bus der Heimat.

):( HerSfeld, 25. Januar. Wie «n» mitgeteilt wird, hat Herr Lederfabrikant, Stadtrat Jean Rechberg hier für die Stadt HerSfeld folgende Stiftungen errichtet: 1. für den Baufond eine» neuen Rathause» 10 000 Mk., 2. für milbtätige Zwecke 10000 Mk. Ferner hat Herr Rechberg einen beim UeberwachungSausschuß der Lederindustrie zu Berlin eingezahlten, nach Friedensschluß zurückerstattenden größeren SicherungSfond der Stadt zur Verwendung für bedürftige Kriegerfrauen, Kriegerwttwen unb Kriegsbeschädigte zuschreiben lassen. Dieser Be- tätigung gemeinnütziger Gesinnung gebührt der Ausdruck herzlichsten Dankes. Wir bringen die» hiermit gern zur öffentlichen Kenntnis.

):( Hersfeld, 25. Januar. Zur Feier des Ge- burtStagS S. M. deS Kaisers finden am Sonnabend den 27. Januar vormittag» 10 Uhr in derevangelischenStadtkircheund in derkatholischen Kirck»- twVfefc iw? ww*, ÄÖÄW M» w »aM*H<>«: unserer Stadt aufmerksam mache».

):( Hersfeld, 25. Januar. (Brief au» einem Soldateneim). Liebe Schwester! Du beklagst Dich, daß ich Dir gar nichts ausführlich schreib« unb »ist stets sehr unzufrieden über meine kurzen Feldpost- karten. Wenn Du wüstest, unter welchen Unbequem­lichkeiten selbst dieser knrze Gruß oft zustandekommt. Ihr macht Euch daheim, glaube ich, noch lange nicht den rechten Begriff von den Schwirigkeiten, mit deue» wir kämpfen müssen, wenn wir das Verlangen haben, Euch Nachricht zu geben. Wo hat man im Felde Tisch und Stuhl, Tinte und Feder ? In den «»möglichste» Stelle» hockt man in einer Ecke unb kritzelt oft unter -Lebensgefahr, meist unter freiem Himmel ein paar Zeilen, auf bte man stolz wie ein König ist. Wenn ich Dir heute einen längeren Brief und zwar mit Tinte auf anständigem Papier schreiben kann, so hat das seine ganz besondere Bewanbni». Wir sind hier höchsten» 15 km. vom Feinde und doch fitze ich in Ruhe und Sammlung in einer behaglichen Stube und kann schreiben nach Herzenslust. Du staunst! Ja ich staune auch darüber, waS deutsche Hände, deutsche Liebe hier für unS draußen schaffen. Soldatenheime an der Front sind die idealsten Einrichtungen, die je ein wohltätiger Sinn erfand. Die Heimat ist 3, die lang- entbehrte. Auch Ihr zu Hause werbet diese Heim« lieben lernen und sorgen, daß immer mehr solcher Wohnstätten entstehen, denn ihr Segen kommt doch Euch zugut, wie Dir mein langgewünschter ausführ­licher «rief beweisen wirb.

Derjenige, welcher Gold aufspeichert, anstatt es der Reichsbänk zu übergeben, schädigt unser Vaterland und wird von jedem anständigen Menschen verrachtet, Die wenigsten aber wissen, daß derjenige, welcher überflüssiger Mife Baukasten im Haus behält, auch nicht viel besser handelt, da die Reichsbank für jede im Umlauf befindliche Banknote einen der gesetzmäßigen Gelddeckung entsprechenden Goldbetrag in ihren Kellern verwahren muß.

Manche Leute treiben auch Hamsterei mit Klein­geld. Sie haben von dem sinnlosen Festhalten bei Geldes nicht den allergeringsten Vorteil, den Kaufleuten und Farikanten aber fehlt es an Scheidemünzen zum Wechseln und zur Entlöhnung der Arbeiter.

Behaltet deshalb Euer Geld nicht im Haus-, w» eS Euch gestohlen werden oder verbrenn-« kann! Bringt eS vielmehr zu einer Bank, einer Sparkasse oder einer Genossenschaft. Ihr be­kommt dort Zinsen, während Euer Geld zu Hause zinslos liegt. Auf diese Weise habt Ihr Vorteil und Ihr erweist dem Vaterland einen großen Dienst.

Unsere heldenhaften Truppen setzen ihre Gesund heit und ihr Leben ein, um Euch zu schützen: traget auch Ihr zum Sieg bei, indem Ihr Euer Geld nicht, eh« Ihr ei wirklich braucht, an» dem Verkehr zieht! Da» gereicht Such zum Nutzen und unserem Vaterlande zum Gegen!