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Amtlicher Anzeiger

für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Marl, durch die Post he- zvgen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks BuchdoiKdel Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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Der Anzeigenpreis beträgt für bieehiipattiäeSe^

amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag«. [

Nr. 20.

Defe.ger Bezugspreis^Dierteljährlltfi DoNNevstttg, dtU 25. JaNUttv

1917

Amtlicher Teil.

Ministerium für Landwirtschaft,

Domänen und Forsten.

Gesch. No. III 145.

Berlin W. 9, den 8. Januar 1917.

Leipziger Platz 10.

Holzabfuhr.

An sämtliche Landwirtschaftskammern.

In Abänderung meines RunderlasseS vom 8. November 1916 in 7830, I A in e 19059 all­gemeine Verfügung No. in 79'16 ersuche ich die Landwirtschaftskammern, bei der künftigen Ver- teilung der ihr von mir überwiesenen und zur Verwendung bei der Holzabfuhr geeigneten Militär- und anderen Pferde unter sonst gleichen Vorraus- setzungen solche in der Nähe des Waldes wirtschaftende Landwirte vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch Bescheinigung des zuständigen Landrates oder eines Königlichen Oberförsters nachweisen, daß in ihrer Gegend dringender Bedarf an Gespannen für die Holzabfuhr vorliegt, und zugleich der Landwirtschafts­kammer gegenüber die Verpflichtung ein gehen, mit den erhaltenen Pferden sich wenigstens bis zur Be- stellzeit nach Kräften an der Holzabfuhr zu be­teiligen.

Die Namen dieser so verpflichteten Landwirte und die Zahl derihnen überwiesenen Pferde sind alsbald dem zuständigen Landrat mitzuteilen und von diesem im Kr eisblatt unter Mitteilung dervon den Empfängern übernommenen ^Verpflichtung öffentlich bekannt zu machen.

Freiherr von Schor lemer.

An sämtliche Herren R.gierungspi üsi denten.

_________ » _^...... ^ _______ __________,____

Hersfeld, den 19. Januar 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 628. Der Lavdrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 13. Januar 1916-

Ueberführung von Leichen Gefallener.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsversassung in Verbindung mit § 9 b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Neichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit Folgendes:

Bestattungsinstituten und anderen privaten Be­trieben ist es verboten:

1. durch irgendwelche Anzeigen oder Anpreisungen in Zeitungen auf den Geschäftsbetrieb betreffend die Uebersühruug Gefallener Htnzuweisen,

2. unaufgefordert ihre Dienste zur Ueberführung der Leichen Gefallener mündlich oder schriftlich anzubieten.

II.

Zuwiederhandlnngen werden mit Gefängnis bis zu enem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Cassel, den 15. Dezember 1916.

Der Kommandierende General gez. von Hangwitz General der Infanterie.

* * * Wird veröffentlicht.

J. i. 353. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Äussührungs-Bsstimmungen der Reichsbekleidnngsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schnhwaren.

Vom 23. Dezember 1916. (Schluß.)

§ 11.

Führung eines Buches über die veräußerten Kleidungs- und Wäschestücke und Schnhwaren (Abgabebuch).

Die Verkaufsstellen haben ein Buch zu führen (Abgabebuch), in das der Verkauf der Stücke einzu- tragen ist. Die Eintragug muß enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den Tag des Einganges des Stückes bei der Verkaufsstelle, die nähere Bezeichnung des Stückes in Uebereinstimmug mit den Warengattungen der Bestandsmeldedogen (vergl. § 18), den Verkaufspreis, den Tag des Aus- ganges sowie Name und Wohnort des Ecwerbers.

Die Kommunalverbände sind berechtigt, weitere Eintragungen vorzuschreiben.

Jedes zur Beräuß'-rung bestimmte Stück ist mit einem Preiszettel zu versehen, der die Aufschrift trägtReichsbekleidungsstellc, behördlich festgesetzter Verkaufspreis." Darunter ist in deutlich lesbarer Schrift der Verkaufspreis und die Nummer, unter -er das Stück im Abgabebuch eingetragen ist, anzu- gehen und das zu »erkaufende Stück in Ueberetn-

stimmung mit den Warengattungen der Bestandmelde- bogen zu bezeichnen (vergl. § 13.)

Weitere Zusätze auf dem Preiszettel, insbesondere Angabe des Kommunalverbandes, sind unzulässig.

Die Preiszettel dürfen vor der Veräußerung an den Verbraucher von dem Stück nicht entfernt werden. Sie sind vor der Abgabe des Stückes abzutrennen und sorgfältig aufzubewahren.

§ 13.

Bestandsmeldungen.

Um der Reichsbekleidnngsstelle eine Uebersicht über die vorhandenen Bestände an getragenen ver- kanssfertigen Kleidungs- und Wäschestücken und Schuhwaren zu geben und sie in die Möglichkeit zu versetzen, einen Ausgleich in den Beständen ver­schiedener Bezirke herbeizuführen, haben die Kommu- nalvervände am 1. eines jedes Monats eine buch­mäßige Bestandsausnahme der zur Veräußerung b.- reitstehenden Stücke zu machen und den feilgcüellten Bestand spätestens am 5. Tage nach diesem Termin der Statistischen Abteilung (F) der Reichsveklerdungs- stelle auf besonderen, von der ReichsbekleiSungsstcUe vorgeschriebenen Meldebogen anzuz igen.

Die 1. Bestandsaufnahme hat am 1. Februar 1917 zu erfolgen.

Die vorgeschriebenen Bestandsineldebogen sind von der Statistischen Abteilung (F) der Reichöbe- kleidungSsteüe gegen Entgelt zu beziehen.

§ 14-

Buchführung.

Die Kommunalvervänoe haben, abgesehen von dem Annahme- und Abgabebuch, durch Führung ge­eigneter Verzeichnisse oinr Bücher dafür Sorge zu tragen, daß sie den Verbleib der von ihnen erworbenen Stücke, die durch die Desius ktion, die Verarbeitung und den Verkauf entstandenen Unkosten, sowie den aus dem Verkauf de ^ly ,; uns der AdsLU« Gewinn genau uachweiien rönnen.

§ 15.

Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des gewerbs­mäßigen Attkleiderhandels.

Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs­und Wäschestücken und getragenen Schuh waren Groß­handel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem Besitz befindlichen getragenen Kleidung»- und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum 31. Januar 1917 an gewerbsmäßige Kleinhändler entgeltlich ver­äußern.

Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs­und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren Klein­handel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in tb ein Besitz befindlichen und die auf Grund des vor­stehenden Absatzes von ihnen erworbenen getragenen Kleidungs- und Wäschestücke und Schnhwaren bis zum 28. Februar 1917 an Verbraucher entgeltlich ver­äußern. Die Veräußerung darf nur gegen Bezugs­schein erfolgen; ausgenommen hiervon sind solche Stücke, die in nicht getragenem Zustande der BezugS- schetnspflicht nicht unterliegen würden.

Nach Ablauf der in Absatz 1 und 2 festgesetzten Fristen können Groß- und Kleinhändler die dann noch in ihrem Besitz befindlichen getragenen Kleidungs- und Wäschestücke und getragenen Schnhwaren an die von den Kommunalverbänden eingerichteten Annahme­stellen veräußern. Die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch Schätzung gemäß § 6 dieser Aus­führungsbestimmungen.

§ 16.

Unbeschränkte örtliche Zuständigkeit der Annahme und Verkaufsstellen.

Wer getragene Kleidungs- und Wäschestücke und getragene Schuhwaren veräußern will, ist berechtigt, sie bei jeder auch außerhalb seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes liegenden Annahmestelle abzuliefern. Die Annahmestellen sind verpflichtet getragene Stücke auch von Personell, die außerhalb des diese Annahme­stelle beaufsichtigenden Kommunalverbandes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, zu dem ordnungsgemäß festgestellten Preis abzunehmen und auf Verlangen die vorgeschriebene Adgavedescheinigung zu erteilen.

Diese Vorschriften finden auf die Verkaufsstellen sinngemäße Anwendung.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 12 werde« nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuh, waren vom ^' 3UHJ 1916 bestraft. Auch haben die Zuwiderhandelnden nach § 15 derselben Bekannt­machung die Schließung ihrer Betriebe zu ge­wärtigen.

§ 18.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1916.

Reichsbekleidnngsstelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler, ReichSkommissar für bürgerliche Kleidung.

Bus der Heimat.

*Kamrad, ichmöchteeshinunterwtirgen --und kann doch nicht. Der Krieg hat so viele bange Fragen in meinem Innern aufgewühlt ich schäme mich fast, es zu sagen aber ich möchte ein­mal wieder eine Predigt hören, und mich hernach mit Glaubensgenossen aussprechen können."Lieber Freund, wie freue ich ich mich. Dir helfen zu können, gerade in unserem Heim wirst Du den echten Geist des Glaubens finden, d. n Du suchst, den wir alle suchen und finden müssen als Halt in einer Zeit, die alle Be- griffe verwirrt." Im Andachtszimmer eines HeimS im Westen lauscht eine ernste Schar den eindringlichen Worten eines noch jungen Feldgeistlichen. Man spürt es, ein jeder der Feldgrauen hat jetzt mit seinen Ge­danken zu tun. Es arbeit in der Brust eines jeden und ringt noch Klarheit Aber schon das Gefühl der Gemeinsamkeit, eines einmütigen Verlangens, gibt eine wunderbare trostreiche Beruhigung. Aus er­quicktem Gemüt erschallt es dann: Eine feste Burg ist unser Goit," und ganz verstohlen wischt mein Kamerad sich über das Auge. Ja, darin versteckt liegt die gioße Kraft und der Segen der Soldatenheime, daß auch die Seele Trost in bangen Stunden finden kann.

):( Hersfeld, 24. Januar. (Fitz ung der Stadt', ve ro rd n e te n v e r sa in m lu n g am 22. d. M ts.) Anwesend: Herr Vorsteher Becker und 13 Stadtver­ordnete, vom Magistrat die Herren Bürgermeister Wagner, Beigeordneten Schimmelpfeng und Rehn, so- wie Stadtrat Hirschberger und Stern. Herr Vorsteher Becker eröffnete die Sitzung als erste im neuen Jahre und begrüßte den zum erstenmal teilnehmenden Herrn Bürgermeister Wagner. Zum ersten Punkt der Tagesordnana mürbe die am 16. Dezember v. I er- ivigre «Lrmtzwaht zur ^taotverorSnctenversammlnng für gültig erklärt, indem ein von Herrn Kaufmann Groeniger gegen das Wahlverfahren erhobener Ein­spruch aufgrund der stattgehabten Feststellungen für ungültig erklärt wurde. Daran anschließend erfolgte die Einführung und Veipflichtung des g wählten Herrn Hieronymus Schüßler durch Herrn Vorsteher Becker und darauf die Einfühlung und Vereidigung des zum zweiten Beigeordneten hiesiger Stadt ge­wählten, seitens des Herrn Reglerungspräsidenten bestätigten Herrn Rentners Aitur Rehn durch Herrn Bürgermeister Wagner. Für den aus der Stadiver- ordneten-Veisammlung ausgeschiedenen Herrn Rehn soll eine Ersatzwahl stattfinden. Der Wahl des Herrn Bürgermeisters Wagner zum Vorsitzenden des Ge­werbegerichts anstelle des in den Ruhestand getretenen Herrn Bürgermeisters Strauß wurde zugestimmt. Mit der Bildung einer Kommission für die Auge- legenbeiten des Lullusdades, die aus 3 Mitgliedern des Magistrats und 8 Mitgliedern der Stadtver» ordntenoeifammlung oder Ortsbürgern bestehen soll, e: flärtc sich die Versammlung einverstanden und wählte ihrerseits die He>rcn Stadverordneten Becker und Wever sowie Herrn Bankoorstand Adam Rechverg. Seitens des Magistrats gehören die Herren Bürger­meister Wagner, Beigeordneter Schimmelpfeng und Stadtrat Jean Rechberg der Kommssion an. Auf Antrag des Magistrats wurde alsdann eine Ver­stärkung der Versorgungskommission durch Hinzu- wähl des Herrn GymnasialdtrektorS Dr. Köhler vorgenommen. Im Anschluß hieran wurden einige Nachbewilligigungen für Instandsetzung der Turmuhr, für den Gaswerksetat und das städtische Lyzeum auS. gesprochen. Zur Kommission für die Vorberatung des städtischen Haushaltsvoranschlags für 1917 18 wurden die Herren Löwer und Wever wieder-, die Herren Böttger und Steinweg neugewählt. Als letzter Punkt der Tagesordnung kam die seitens des Magistrats für erforderlich gehaltene Erhöhung der bestehenden Gaspreise zur Verhandlung. Bei den infolge der Kohlenteuerung und der Teuerung aller Betriebs­mittel sehr in die Höhe gegangenen Tasherstellungs- kosten ist es nach den vom Magistrat angestellten Er- miitclungen nicht möglich, ohne eine Erhöhung deS Preises für Heiz- und Judustrtegas von 15 auf 18 Pfg. pro cbm. durchzükommen. Nachdem man sich von der Nichtigkeit dieser Feststellungen überzeugt hatte, stimmte man der fraglichen Preiserhöhung zu. Bon einer Erhöhung des PreiseS sürLeuchtgas wurde ab­gesehen, eine solche war auch vom Magistrat nicht be­antragt worden. Eine Erhöhung des Preises für den städtischen Verbrauch von 15 auf !8 Plg. pro cbm. ge- nebmigte man. Ferner wurde beschlossen, für die auf- gestellten Gasautomaten eine Miete von monatlich 30 Pfg. zu erheben. Um eine notwendige Ersparnis im Gasverbrauch herbeizuführen wurde auf Antrag deS Magistrats beschlossen, den Verbrauchern vom 1. Februar d. J. ab nur noch zwei Drittel der im gleichen Monat des Vorjahres verbrauchten Menge zu über­lassen, einen Verbrauch bis zu 15 cbm. monatlich je­doch unbeschränkt freizugedeu. Der Mehrverbrauch soll mit 50 Pfg. pro cbm. bezahlt werden. Für die Gasantomaten gelten dieselben Bestimmungen. An die öffentliche Sitzung schloß sich eine vertrauliche an.