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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^D^ für den Kreis Hersfeld

KenWn WLM KMIatt

Bezugspiela vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis betrügt für die emjpattige Zeile 19 ^M^ W amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Webern holungen wird Rabatt gewährt. Ericheim jeden Werktag nachmittag»

Sir. 19. -WM°°-.,^^ Mittwoch, den 24. Januar

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 22. Januar 1917.

Herr Gutsvorsteher de Haen zu Oberrode hat gemäß § 96 Abs. 2 Ziffer 3 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau den Gend.-Wachtmeister Sußdorf in Hersfeld zu seinem Stellvertreter bestellt.

Der Vorsitzende deS Kreisansschnffes.

Tgb No. I. 827. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 18. Januar 1917.

Für die Zeit nach dem 1. Januar 1917 ist nur für Einhufer und Zuchtbullen Hafer zur Ver- fütierung freigegeben worden. Freigabe von Hafer für Arbettsochsen und ZuAkühe, an die zur Sicherung der Herbstbestellung, sowie für Ziegenl-öcke, an die während der Deckperiode vorübergehend Hafer ver­füttert werden durfte, ist nicht m hr erfolgt. Es kann daher die Verfütterung von H^fer an diese ab 1. Januar 1917 nur noch insofern in Frage kommen, als es den Haltern von Pferden ur) sonstigen Ein­hufern gestattet ist, ihr übriges Vie an der Pserde- ration teilnehmen zu lassen. Im m igen ist sie un­zulässig.

Tgb. No. K. G. 130. Der La drat.

J. H:

v. Heöeman t, Reg.-Assessor.

Aussührungs-Bestimm^ngen

der Reichsbekleidungsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schnhwarcn.

Vom 23. Dezember 1916.

(Fortketzunsü......

§ 6. '-AEVMMd? Feststellung des Kaufpreises.

Die Feststellung des für Sie abgelieferten Gegen­stände zu zahlenden Preises erfolgt im Wege der Ab­schätzung durch Sachverständige, die von den Kommu- naloerbänden zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wollen.

Der im Wege der Abschätzung festgestellte Preis ist für den Veräußerer und den Kommunalverband bindend. Die Ablieferer sind hierauf vor der An-- nähme der von ihnen angebotenen Sachen hinzu, weisen.

In jeder Annahmestelle ist durch einen an gut sichtbarer Stelle anzubringenden Aushang darauf hin­zuweisen, daß die Feststellung des Preises der abge­lieferten Sachen im Wege der Abschätzung durch be­hördlich bestellte Sachverständige erfolgt, und daß der von diesen Sachverständigen festgestellte Preis für den veräußerer und den Kommunalverband bindend ist.

Ueber die Abschätzung der abgelt^serten getragenen

Der sittliche SlmWull unserer Feinde.

Bei dem nunmehr zweiundeinhalbes Jahr dauern­den Berläumdungsfeldzug unserer Feinde wurde stets besonderes Gewicht daraus gelegt, hervorzuheben, daß das sittliche Gefühl bei uns völlig Schiffbruch gelitten habe. Die angeblichen Beweise der belgischen, franzö­sischen und englischen Greuelkommissionen sonnten, wenn sie in ihren verschwommenen Allgemeinheiten ohne Jahr, Tag, Stunde, Ort und Namen überhaupt faßbar waren, glücklicherweise jedesmal widerlegt wer­den. Und diese Widerlegungen machten es sich wahrlich nicht leicht. Denn in streng gesetzmäßiger Form und un­ter feierlicher Vereidigung der in Frage kommenden Männer und Frauen wurden die wahre n Tatsachen festgestellt und dann veröffentlicht. Mit dieser Anklage gegen uns ist es also nichts. Wie es aber bei unseren Feinden damit auSsieht, haben sie selbst eillgestanden durch die Bilder in ihren illustrierten Zeitschriften, durch zynische Artikel in ihren Zeitungen oder durch Bücher sÄr^eine große Reihe von Taten haben sie doch sorgfältig geheim halten wollen, da sie selbst der eng­lischen Hartleibigteit etwas zu gesalzen vorkamen. Hinterdrein ist aber doch alles an den Tag gekommen und wir haben einwandfreies Material erhalten, um den sittlichen Tiefstand nicht etwa einzelner Offiziere und Soldaten, sondern des Durchschnittes derselben feststellen

lischen Hartlewigren cti Hinterdrein ist aber doch und wir haben einwand

zu können. r .

Unsere Leser brauchen sich nur daran zu erinnern, wie amerikanische Matrosen von der Baralong, ange­ekelt von dem schamlosen Blutschauspiel der Hetze und Niedcrschießuug gänzlich wehrloser Gefangener, nach Amerika zurückgekehrt vor Notar und Zeugen ihre Er- lebnisse eidlich niederlegtcu.

Und heute? Eilt Fall von gleicher Tragik, wenn­gleich nicht mit demselben Ausgang liegt vor. Ober­leutnant z. S. Crompton, Befehlshaber eines Ubootes, war meuchlings von einem unter amerikanischer Flagge fahrenden Dampfer beschossen und so schwer getroffen worden, daß er beim Untergänge seines Bootes hilflos auf dem Wasser trieb. Vom Schiff aus verhöhnt und einem Rammversuch glücklich ausgewichen, mußten die Engländer denn es waren solche aus Rücksicht auf den ttichtengliWen Teil der Besatzung um schließ»

Uniformen wird die Reichsbckletdungsstelle noch nähere Vorschriften erlassen.

§ 7 Desinfektion.

Alle abgelieferten Kleidungs- und Wäschestücke sowie alle abgelieferten Schuhwaren müssen, bevor sie in Bearbeitung genommen oder bevor sie ohne Bear­beitung den Verkaufsstellen zugeführt werden, desin­fiziert werden. Wäschestücke sind in gewaschenem Zu­stande abzuliefern: sie sind jedoch gleichfalls zu des­infizieren.

Die Desinfektion muß so ausgesührt werden, daß hierdurch die sichere Vernichtung von Ungeziefer und Krankheitskeimen herbeig» führt wird.

§ 8.

Wiederherstellung.

Die Bearbeitung der gebrauchsfähigen Kleidungs­und Wäschestücke und Sckuhwaren kann von den Kommunalverbänden in besonderen von ihnen einge­richteten Betrieben ausgesührt oder schon bestehenden Betrieben übertragen werden.

Uevernimmt der Kommunalverband die Bear­beitung r icht in eigenem Bet ieb, so hat er die Pflicht, die Durchführung der Bear- eitung genau zu über­wachen und besonders darauf zu achten, daß die Wiit- schaftlichkeit des Betriebes hi runter nicht leidet. Er ist weiter zur Einrichtung ei er solchen Buchführung verpflichtet, daß er den Verb eib eines jeden Stückes und die darauf verwendeten Unkosten Nachweisen kann.

Die erworbenen Uniformstücke sind nicht in be- arbeitung zu nehmen, sond ru in unverändertem Zustand an die von der R.-chsbekleidungsstelle zu bestimmenden Stellen abzu uhren: die Neichsbe- klewungsstelle wird Hierub r noch nähere Vor­schriften erlassen.

§ 9. ,

Verwertung der nicht mehr verwendbaren Kleidungs«

Alle nicht wehr verwendbaren Stücke sowie alle bei der Verarbeitung entstehenden Abfälle sind zu sammeln und aufzutuwahren. Haben sich giößere Mengen hiervon angesannnett, so sind sie, mit Aus­nahme der nicht verwendbaren Schuhwaren, an den nächsten, von der KriegSrohstvffabteiluHg des Kriegs- ministeriums zugelassenen Lumpensortierbetrieb ab- zuführen. Ein Verzeichnis der sämtlichen unter Aufsicht der Kriegsrohstoffabteilung stehenden Lumpensortierbetriebe wird den Kommunaloerbänden von der Reichsbekleidungsstelle bekanntgegeben werden. Weitere Anweisungen hierüber, insbesondere auch über die Verrechnug mit den Lumpensortierbe- trieben, sowie über die Verwertung nicht mehr ver­wendbarer Schuhwaren wird die Reichsbekleidungs- fteHe noch erlassen.

§ 10.

Wiederveräußerung.

Die Wiederveräußerung der getragenen KleidungS- und Wäschestücke und Schuhwaren hat in gesonderten Verkaufsräumen zu erfolgen.

Die Veräußerung eines jeden diesen Verkaufs­

kich doch an Bord nehmen. AVer jetzt begann für den Schiververwundeten erst die Leidenszert, über die er einen umfangreichen Bericht afirtlich eingereicht hat.

Zur selben Zeit als diese empöreuden Gemein- heiteu bekannt wurden, veröffentlichte die Reichsre- gierung eine Note, die bewies, daß der sittliche Tief­stand der Franzoseil jenen der Engländer vollkommen erreichte. Denn in einer Form, die jeden Widerspruch und jede Auzweifluug völlig ausschließt, sagt die Note, daß sich in letzter Zeit die Nachrichten über unmensch­liche, jedem Völkerrecht hohnsprechende Behandliiugev der deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich häuften. Sie würden im Wirkungsbereich des deutschen Feuers zu Erdarbetten und Munttionstransporten benutzt und es werde alles getan, um ihnen ihr ohnehin bitteres Los zur Hölle zu gestalten.

Aiigesichts dieser amtlichen Feststellung un­serer Regierung ging ein Schmerzensschrei durch ganz Deutschland, und doch mußte einmal in der Oeffentlich- feit alles gesagt werden, damit man zu gleicher Zeit auch binzufügen konnte, daß alle Mittel ergriffen wor­den seien, um darin Wandel zu schaffen,' es müsse und werde bieten Unglücklichen schnellstens geholfen werden. Und daß das wahr gemacht werden wird, dafür bürgt unS das Wort unserer Regierung.

Xe KrieDsHWerluste der E lenk.

15c Milliarden anf dem Meeresgrund!

Rund 200 Kriegsschiffe des Viervervards, vom stolzcu Linienschiff bis zum gefürchteten rmhetmlichen Unterseeboot, liegen auf dem Meeresgrunde. Welchen Wert stellt diese Beute dar?" Diese Frage wirft Feuer- wertshauptmaun I. Ei'gel im ..Prömethrus" lv. 6. Ja­nuar) auf. Er weist ziffernmäßig nach, daß im letzten Jahrzehnt die Baukosten der VimciDcimfe sich mehr als verdoppelt haben (Schnelligkeit, Armierung und Pan­zerschutz wurden erheblich gesieigert), so kostete z. B. ein Schiff beiPatrie" Klasie <1902 03) 28 Millionen ein Cüiiff der ebenfalls fron össtchen ^DugtleSne"- Klasse (1915 16) dagegen 68 Mtllivnen Mark, während Rußland für seinen neuesten Panzerkreuzertvp sogar

stellen übergebenen Stückes darf nur gegen Bezug», schein ersolgen, ohne Rücksicht darauf, ob es entgelt­lich oder unentgeltlich erworben und ob es einer Bearbeitung unterzogen worden ist oder nicht' ausgenommen hiervon sind solche Stücke, die in nichtgetragenem Zustande der Bezugsscheinspflicht nicht unterliegen würden. Die Veräußerung hat grundsätzlich gegen Entrichtung des festgesetzten Kaufpreises zu ei folgen.

Bei der Festsetzung dieses Kaufpreises dürfen Kommunalverbände und gemeinnützige Fürsorgever- etnigungen zu dem durch die Abichatzung an den An­nahmestellen sestgestellten Preise des betuffenben Siückes nur die sämtlichen ihnen entstandenen Auslagen Htnzuiechnen.

Uebergibt der Kommunalverband den Verkauf einem Piivatbetrieb, so hat er einen angemessenen Zuschlag festzusetzen, der d m Verkäufer zur Deckung seiner Unkosten und als Verdienst zugebilligt werden soll Der Verkäuser darf beim Verkauf den auS Einkaufspreis und vorstehenden Zuschlag bestehenden Verkaufspreis nicht überschreiten. (Schluß folgt.)

Hersfeld, den 17. Jrnuar 1917

Die in Breslau, Bohrauerstraße 95 wohnhafte Steinmetzfrau Martha Hornig geb. Schubert, geb am 15. Juli 1881 zu Schurgast, Kreis Fallender- O. S. hat sich bei dem Vertriebe von Wohlsartskarten zum Besten erblindet» Krieger, schwere Verfehlungen zu- schulden kommen lassen, sie ist dieserhalb durch Urteil des Schöffengerichts Löwen vom 25. Mai 1916 wegen Betrugs mit 3 Wochen Gefängnis bestraft worden. Die Genannte ist von jeder Betätigung in der Krieg» Wohlfahrtspflege ausgeschlossen.

Tgb. No. I. 486. Der Landrat.

I B:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

§ Hersfeld, 23. Januar. Die Kgl. Eisenbahn- Direktion Frankfurt am Main ordnet an, daß zur Gewinnung von Kohlenwagen und zur Föcderung der Kohlenzufuhr vom 24. ü. M. bis vorläufig 30 d.

M. nach den Bezirken Cassel, Halle, Magüeburg und Berlin und den Durchgang durch diese Bezirke nur folgende Eil- und Frachgüter einschließlich Wagen­ladungen anzunehmen sind: Vieh, Lebensmitkel, Futtermittel, leere Säcke zur Aufnahme dieser Güter, Rübenschnttzel, Kohlen, Koks, Briketts, Grubenholz, Erze, Kalksteine, Salpeter, Schwefel, beladen« und leere Kessel- und Topiwagen. Die Annahmesperre gilt auch für alle militärischen Sendungen: Mlkikärgut und Prioatgut für die Militärverwaltungen und auch für Sendungen zum Zwecke der Munitionsanfertigung.

Schlitchtern, 20. Januar. Der im Gemeindewalde zu Breitenbach mit Holzfällen beschäftigte Holzhauer Nikolaus Kreß aus Breitenbach wurde von einer durch einen heftigen Windstoß zu Boden stürzenden ange- gravenen Fichte getroffen und derart schwer verletzt, daß er bald darauf seinen Geist ausgab.

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76,8 Millionen aufwendet. Bei einem Durchschnitts­preis von 1750 Mark pro Tonne der Linienschiffe er« rechnet Engel für England einen Verlust von 362 250 000 Mark durch Untergang von 12 Linienschiffen: die 17 zer- storten englischen Panzerkreuzer (Durchschnittspreis 1970 M hr. T.) ergeben die Summe von 530 619 500 Mark: der Gesamtwert von 16 verlorenen kleine« Kreuzern wird mit 107 425 000 M. (durchschnittlich 1050 Mark pr. T.) berechnet. Dazu kommen Hir England 196,5 Millionen für 39 TvrpcöobootSzerstörer und 3,4 Millionen für 5 Torpedoboote. Als Durchschnittswert eines Tauchboots nennt Engel 3 Millionen, was für Eng'and rund 60 Millivnen auSmacben würde. Der englische Gesamtveriust betrügt nach Engel 1260 194 500 Mark bei 578 140 Tonnen, also über 1/« Milliarden! Für die ganze Gruvpe der © ftentemaebte berechnet En­gel die Gesamtsummen von 731000 Tonnen und 1580 886 500, also über anbei«halb Milliarden Mark. (Dabei sind die beträchtliche« Verluste oer neuesten Zeit "A riebt mitgcred:nct.) Hauptm.ru« Ei gel schreibt dann:

1K Milliarde auf dem Meeresboden! An der Un» mmme gemessen, bic das Rmge« bisher verzehrt, zwar in üHtraer Betrag doch immerhin eine beträchtliche Schädigung unserer Gegner. Dazu kommt bie Menge nüt Kot len, Oet, Munition, Proviant, die das gierige Meer verschlingen bat. Sehr vorsichtig gerechnet, d. h. i ach den für Friedenszeiten geltenden Beladungsplä- uen, welche bic Hälfte bis ein Drittel der höchsten Be- ladmigSiubigkett angeben, werden die ercglifchen Kriegs­schiffe' rund 40 000 T. Kohle und 11000 T. Oel an Bord gehabt haben, die einen Betrag von etwa 1% Millionen Mark auSmachen dürften. Für Berechnung der Mimstionsmenge ist bie Saht der Geschütze an Bord der versenkten Schicke zirgrunde zu legern In den fol­genden Berechnungen ist angenommen, daß ein gro» ßcr Tei' vor dem ihtteuw ae verfeuert ist. Für Eng­land ergibt sich die GesaMtzahl: 1078 Kanonen mit zu- sammen 430 000 Schuß, was einem Werte von etwa 40 Millionen Mark gleichkommt."

Alles iuiammcugeitommen, Schiffswert und 8a« dungswert ergibt für die Ententem ebte auf diesem nur kleinen Gebiet des get artigen WerttriegS einen Verlust von rund 1% Milliarden Mark.