Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^7§^ für den Kreis Hersfeld Wte KMW
Der Anzeigenpreis benagt für die ««chatchze Z-Se w Pstm-U 6ti amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg Set «Sirde». holungen wird Rabatt gewährt. Erfchemt jeden Werktag nachmittags.
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Nr. 16. ^Bmjg^w^M* Sonnabend, den 20. Januar
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 13. Januar 1917.
Nachstehend bringe icheinige wichtige Bestimmungen der Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bez. Gaffel zur öffentlichen Kenntnis.
1. Nach einer Entscheidung des Landesfleischamtes müssen die Rinder bei israelitischen Hausschlacktungen gleichfalls mindestens 6 Wochen im eigenen Betriebe des Hausschlachters gefüttert worden sein. Eine Provision wird bei diesen Rindern nicht erhoben auch nicht auf die an den Kommunolverband adzu- gebenden Hinterviertel, die diesem auf seine gewerblichen Schlachtungen angerechnet werden. Die Hinter- viertel sind mit 1,50 Mark das Pfund zu berechnen. Dem Hansschlachtenöen verbleibt der gesamte Abfall.
2. Das Landesfleischamt hat bestimmt, daß Kriegs- gefangene zwar bei Genehmigungen vsn Hausschlachtungen berücksichtigt und aus dem Ergebnis derselben verpflegt werden dürfen, daß sie aber nicht als „Wirtschaftsangehörige oder Arbeiter" im Sinne der Verordnung vom 21. August 1916 gelten; sie haben also nicht Anspruch auf die erhöhte Fleisch
menge.
3. Die Reichsfleischstelle hat der „Freien Bereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" die Erlaubnis zur Einfuhr von koscheren Wurstwaren aus dem Auslande und zur Verteilung an die rituell lebende jüdische Bevölkerung erteilt. Die Vereinigung wird zwecks Anrechnung auf die Fleischkarten der Kommunalverbände im Falle der Einfuhr besondere Mitteilung machen.
4. Es sind Zweifel darüber entstanden, welche Preisklasse beim Ankauf von Vieh in Ansatz zu dringen ist, wenn die untere Gewichtsklasse um etwa 1 oder 13a Pfund überschritten wird. Wir bestimmen, , daß in Anknnft, sobald die Gewichtsgrenze der unteren Preisklasse überschritten Miro, ote popere Preisklasse in Ansatz zu bringen ist. Wiegt z. B. ein Schwein 68 kg., so gehört es in die Preisklasse 61—70 Kilogramm, wiegt es dagegen 70^ kg., so gehört es in die Preisklasse 71—80 kg.
5. Zum Zwecke der gleichmäßigen Behandlung der Fleischversorgung ersuchen wir, entsprechend einer Anordnung des Landrsflcischamtes, zu veranlassen, daß bei Ausstellung von polizeilichen Abmeldungen bei Umzügen geprüft wird, ob es sich um Selbstversorger handelt. Gegebenenfalls ist auf den Abmeldungen zu vermerken, ois zu welchem Zeitpunkt die Selbstversorger mit ihren Vorräten zu reichen haben. Die Kommunalverbände der neuen Wohnorte der Zuziehenden haben sich bezüglich der weiteren Fleischversorgung dieser Personen nach jenen Vermerken der polizeilichen Abmeldungen genau zu richte».
8. Da heute bei Schlachtungen jeder Verlust an Tierteilen vermieden werden muß, empfiehlt eK sich, zur Vermeidung einer Vergeudung von Blut beim Schächten der Tiere die Schlundzauge anzuwenden.
Auch beim Brühen der Schweine wird noch vielfach die an sich zum Genuß brauchbare Lunge dadurch unbrauchbar gemacht, daß in sie beim gewerbsüblichen Brühen das schmutzige Brühwasser gelangt. Abhilfe kann durch Verwendung des sogenannte« Rachen- kolbens geschaffen werden.
7. Aus dem Umstände, daß die Fleischer das ihnen zur Schlachtung zugewiesene Vieh vielfach selbst kaufen, ohne daß es der Vertrauensmann sieht, sind manche Unzuträglichkeiten entstanden. Dort, wo es auf Grund der örtlichen Verhältnisse tunlich ist, muß grundsätzlich auch solches Vieh dem Vertrauensmann vorgeführt und von ihm klassiert werden. Wo das in entlegenen Kreisteilcn nicht möglich ist, sind die Verkäufer darauf hinzuweisen, daß der Verband für eine richtige Klassierung und Preisstellung keine Verantwortung übernehmen kann.
8. Die Ankaufsanzeigen müssen vom Asifkäufer in Gegenwart des Verkäufers der Tiere vollständig ausgefüllt sein. Insbesondere muß der Gesamtpreis der Tiere eingetragen sein. Lediglich den Zentner- preiS anzugeben ist unzulässig. Nachträgliche Aenderungen, die sich aus dem unrichtig berechneten Ge- samtpreiS der Tiere ergeben, fallen zu Lasten des Aufkäufers und finden unsererseits keine Berücksichtigung.
Ziffer 5 ist von den Polizeiverwaltungen genau
»u beachten.
Der Vorsitzende deS KreisansschusseS.
I. F. No. 20. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Ausführungs-Beftimmungen*) der ReichSbekleidnngSstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren.
Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund der § 9a der Bekanntmachung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- . -. , 10. Juni /ReichS-Ge- Schuhwar««,v» Dezember 1916 VieichS-Ge- setzbl/M^Ä und der §§ 2 und 5 der Bekannt
machung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Allgemeines.
Die den Kommunatverbänden übertragene Durchführung deS Erwerbs, der Bearbeitung und der Veräußerung getragener Kleidungs- und Wäschestücke und getragener Schuhwaren ist durch die Notwendigkeit begründet, den Verbrauch der noch vorhandenen Vorräte» an Stoffen und ungebrauchten Bekleidungsstücken iu möglichst großem Umfange einzusch sänken.
Durch die Wiederverwendung getragener Kleidungsund Wäschestücke und getragener Schuhwaren soll den breitesten Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, sich mit gebrauchsfähiger, billiger Bekleidung zu versehen.
Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die getragenen.Stücke zu billigem Preise angekauft werden, bei ihrer Wiederherstellung mit größter Sparsamkeit verfahren und jedes noch irgendwie verwendbare Stück nach Möglichkeit ausgenützt wird.
§2.
Zusammenlegung von Kommunalverbänden.
Auf Antrag können mehrere Kommunalverbände durch die Landeszentralbehörden zwecks gemeinsamer Durchführung der Bewirischaftnng zu einem Wirt- schaftsbezirk verbunden werden. Diese Behörden können in solchen Fällen zugleich die näheren Be- stimmmungen darüber erlassen,wo Annahmestellen ein« zurichten sind, wo die Bearbeitung der abgelieferten Stücke und wo deren Verkauf erfolgen soll und wie ferner die gegenseitige Verrechnung der zusammeuge- legten Kommunalverbände untereinander zu erfolgen hat.
Von jeder solchen Verbindung mehrerer Kommunal- verbände zu einem gemeinsamen Wrrtfchaflsbezirk ist der Reichsbekleidnugsstelle waleich Anzeige zu er- tritt der gemeinsame Wirtschaftsbezirk an die Stelle der einzelnen Kommnnalverbäude.
§3.
Ausstellung von Nbgabebefcheiuigungen.
Die Kommunalverbände haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen zur Erlangung der Bezugsscheine C und D zu erteilen. Sie können diese Befugnis auf die Stellen oder Personen übertragen, deren sie sich zur Durchführung des Erwerbs getragener Kleidungsund Wäschestücke und getragener Schuhwaren bedienen.
(Bekanntmachung über Bezugsscheine vorn 31. Oktober 1916 § 3, Ausführungs-Bekanutmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 § 7, Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 § 2, Ausführungs-Bekanntmachung der Reichs- bekleidungsstelle vom 23. Dezember 1916 | 2)
Verfahren bei der Annahme getragener KleidungS- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren.
Grundsätzlich sind nur solche Kleidungs- und Wäschestücke anzunehmen, die sich wieder zu gebrauchsfähigen Sachen, wenn auch unter Zuhilfenahme von Ersatzstücken (Flicken usw.) Herrichten lassen. Schuhwaren sind in jeder Beschaffenheit anzunehmen.
Die Annahme der getragenen Kleidungs- und Wäschestücke sowie Schuhwaren erfolgt grundsätzlich gegen Entgelt. Unentgeltlich angebotene Stücke können die Annahmestellen auch ohne Gewährung einer Ent- schädigung erwerben.
§ ö.
Führung eines Buches über die erworbenen Kleidungs- und Wäschestücke sowie Schuhwaren (Annahmebuch.)
Die Annahmestellen haben ein Buch zu führen, in das die entgeltlich und unentgeltlich erworbenen Kleidungs- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren einzutragen sind Die Eintragung muß enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den Tag der Annahme, Bezeichnung des abgelieferten Gegenstandes, den festgestellten Preis, Namen und Wohnort des Veräußerers und den Tag" des Aus- ganges.
Die Kommunalverbände können wettere Eintragungen vorschreiben.
^Erscheint am 23. Dezember 1916 im RetchSan" zeiger.
(Fortsetzung folgt.)
Bus der Heimat«
* (Die Osterschalferie n.) Seine Exzellenz der Herr Oberpräsident der Provinz hat auf Grund eines Erlasses des Unterricht-ministers für da- Schuljahr 1917 die Otterferien der höheren Schulen, der mittleren und Volksschulen in denjenigen Orten, wo sich höhere Schulen befinden, wie folgt festgesetzt: Schluß des Schulunterrichts am Mitwoch, den 4. April, Anfang des Schulunterricht- am Donnerstag, den 19. April.
):(HerSfeld, 19.Januar. (Krtegsverforgnung der Witwen und W a i se n.) Nach einer Entscheidung deS Reichsgerichts sollen die Witwen und Waisen von
Beamten, die im Kriege als Unteroffiziere oderGe^"^ gefallen sind, neben der Versorgung aus der Zivi^
auch die vollen Bersorguugsgebührnisse aus He"?»- Mitteln, nämlich Witwen- und Waisengeld (aUgem. c Versorgung), sowie Kriegswitwen und Kriegswai'en- geld zu beanspruchen haben. Sobald diese Enscheid^"^ vorliegt, wird die Neuregelung -er Militär»^' sorgungsgebührnissen der betreffenden Witwen une Waisen durch das Kriegsministerium erfolgen. Ein^S besonderen Antrages der Hinterbliebenen bedarf es nicht.
):( Hersfeld, 19. Januar. Wir machen darauf aufmerksam, daß die Versteuerung der Pacht- und Mietverträge für das Kalenderjahr 1916, sowie der Automate- und Musikwerke für das Kalenderjahr 1917 bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen biS spätestens Ende dieses Monats zu erfolgen hat,
§ Hersfeld, 19. Januar. Die Bersor-ung-ftelle teilt uns mit, daß mit Rücksicht auf den AuSfall der Margarine in dieser Woche nächste Woche voraussichtlich 60 g Butter auf die Butterkarte zur Ver teilung kpmmt. Falls Margarine eintrifft, wird auch diese auSgegeben. Besondere Bekanntmachungen folgen noch.
Oberaula, 18. Januar. Bei dem Gastwirt Bern, hardt wurde nacht» eingebrochen. Bernhardt, ein tapferer Verteidiger seines Eigentums, überrascht« den Einbrecher und rang mit ihm. Plötzlich besam der Dieb die Nase Bernhardts zwisch n die Zähne und biß hinein. Bernhardt ließ infolgedessen sein sündige- Opfer entkomme«. Ueberztcher uud Hut des Diebes blieben zurück.
Göttiugeu, 15. Jan. Bekanntlich plant man die Err ichtung eines Denkmals für die „Göttingen Sieben", die Professoren Albrecht, Dahlmann, Ewald, Gervinu-, Jakob Grimm, Wilhelm Grimm und W. Weber, dse j rwt Lagere die Aushebung der Verfassung durch den j ^wtuwimr^Miwr u »^Mli^ WnWtfi abgesetzt worden wäre«. Für das Denkmal ist bereits ein Grundkapital gesammelt worden. Die Brüder Grimm wurden außerdem noch dadurch geehrt, daß man einer neuen Straße den Namen Grimmstraße gab.
Göttingen, 16. Jan. Aus Liebesgram stürzte sich gestern hier ein 18jähriges Mädchen in selbstmörde- rischer Absicht in den Feuerteich. Das junge Mädchen konnte den Fluten nur als Leiche entrissen werden.
Erfurt, 18 Januar. Der Agent Richard Schaar wurde vom Landgericht wegen verbotenen Malzhandel- zu vier Monaten Gefängnis und wegen Pret-- wuchers zu 10 000 Mark Geldstrafe oder noch einem Jahre Gefängnis verurteilt. Seine Tochter und ein .Geschäftsreisender erhielten wegen Beihilfe Geld- ' strafen von 200 und 400 Mgrk. Dem Anträge Echaar» auf vorläufige Haftentlassung aus der Untersuchungshaft soll gegen Stellung einer Bürgschaft von 30 000 Mark stattgegebe« werden'.
; Vom Eichsfelde, 18. Junuar. Bäreubraten gab es in Mühlhausen wie kürzlich auch in Leinefelde. Anfang dieser Woche war bei Helmsdorf ein türkischer Bärenführer, der mit einem anderen Bärenführer und einer weiblichen Begleiterin von Heiligenstadt herkam, von seinem Bären Überfällen worden. Der Angefallen« konnte noch die Begleiterin zu Hilfe rufen. Als da- Tier sich auch gegen diese kehrt« schlug der Bärenführer es mit einem Baumpfahle tot, wurde aber selbst durch die Tatzen des Tiere- im Gesicht so schwer verletzt, daß er ins Krankenhaus gebracht werden mußte. Fleisch und Fell deS Bär«« wurden in Mühlhausen verkauft.
Heiligeustadt, 17. Januar. Beim Rodeln verunglückten am Sonntag nachmittag auf den Hängen bei Jbergs zwei Lehrlinge im Alter von 15 Jahre« durch Zusammenstoß ihrer Schlitten. Beide wurden in besinnungslosem Zustande ins Krankenhaus gebracht Ev^ usfalls beim Rodeln schwer verunglückt ist ein hiesiger Präparand. Beim Zusammenprall mit einem Baum flog der sunge Mann heraus und zog sich eine schwere Verletzung zu.
Cronberg, 18 Januar. In der Nähe von Schloß Friedrichshof wurde der Weißbinder Heinrich Müller, der sich in Begleitung zweier Freunde zum Holzsälle« in den Wald begab, durch einen Schuß yi den Nacken sehr schwer verletzt. Der Täter konnte bisher nicht ermittelt werden.
Haus«, 17. Januar. Vorder hiesigen Strnfkammer hatte sich ein Knegsschwindler naments Georg Frü- wirt zu verantworten. Er stellte sich ben Hausfrauen al- begüterter Landwirt vor, der in einem näher bezeichneten Orte der Umaedung Eier und Butter in Hülle und Fülle habe. Er lud seine Opfer ein, sich mit ihm in seine Heimat zu vegebech. Während der Fahrt versetzte er sie dann, nachdem er diesen Vor- schlösse bis zu fünfzig Mark abreschwindelt hatte. Da- Gericht verurteilte den Schwindler zu zwei Jahre« Gefängnis.