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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher? AMeiger

^WZdM!» viertchährüch für Hersfeld 1.50 Mark, durch die PostLe- zpgrn TM Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers Kersfeld. Für die Redaktton verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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HNkiIMMl amtlichen Teile 20 PfeE^Eamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder

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Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 13. Mittwoch, den 17. Januar

1917

Amtlicher Teil

Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsen- früchten, Wicken und Lupiuen.

Bom 6. Januar 1917.

Auf Grund der §§ 10, 18 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 625), des § 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) und des § 2 der Ver­ordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährungSamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. ®. 402) wird bestimmt:

§ 1.

Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art einschließlich Ackerbohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lupine» dürfen zu Saat- zwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatzwecken

freigegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin, Wicken und Lupinen durch die Bezugsvcretnigung deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin.

§ 9.

die für der

Der Handel mit Saatgut (§ 1) ist, vorbehaltlich der Borschrift im § 3, nur den von den Landeszen­tralbehörden bezeichneten SaatsteSen und den von diesen Stellen zugelassenen Händlern gestattet.

Die Saatsteüen, mit Ausnahme der Deutschen

Ma'

Die Saatkarte wird auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses ausgestellt. Die Aus- steüung erfolgt für Händler durch die zulassende Saat- stelle, für Verbraucher durch deren Kommunalverband. Dieser kann die Ausstellung der Saatkarte an andere Stellen übertragen. Der Kommunalverband oder die Stelle, der er die Ausstellung übertragen hat, hat der zuständigen Saatstelle mitzuteilen, wieviel Saatkarten ausgestellt sind und über welche Mengen Saatgut.

i 6.

Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatguts auSzuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versand­station auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut ver­frachtet ist. Ersolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saat- karte den Empfang bestätigen zu lassen.

Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, einzusenden. Diese Stelle hat der Saatstelle des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dem Brzirk einer anderen Saatstelle erfolgt ist, auch dieser Mit­teilung zu machen.

§ 7.

Die Deutsche Landwtrtfchaftsgesellschaft hat von ihren Geschäften den zuständigen Saatstellen unver­züglich Mitteilung zu machen.

§ 8.

Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Er­zeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

§ 13.

Diese Verordnung tritt mit dem 10. Januar 1917 in Kraft.

Berlin, den 6. Januar 1917.

Der Präsident deS KriegsernährungSamtS. von Batocki.

* * *

Hersfeld, am 11. Januar 1917.

Wird veröffentlicht.

I. 404. Der Landrat.

J.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut zulassen. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und der­gleichen.

Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugelassenen Händler haben über jeden An- und Verkauf von Saatgut ordnungsmäßig Bücher zu führen und von jedem An- und Verkauf den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Zulassung kann an weitergehende Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere kann die zulasfinde Stelle sich die Beaufsichtigung der Ge­schäftsführung vorbehalten und die Art der Buch­führung hinsichtlich des Handels mit Saatgut vor- schreiben.

Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.

§ 8.

Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut unmittelbar an Ver­braucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden.

§ 4.

Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder unmittelbar oder durch Vermitt­lung landwirtschaftlicher Berufsvertretungen und Vereine an Verbraucher abgesetzt werden. Zum un­mittelbaren oder mittelbaren Absatz an Verbraucher bedarf der Erzeuger der Ermächtigung nach § 3.

AlS anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von anerkannten Saatgutwirtschaften zu Saatzwecken gezogen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer desgemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch- Hessischen StaatSeisenbahnv-rwaltung, der Militär­eisenbahnen, der Mecklenburgischen und Olden­burgischen StaatSeisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen aU für das betreffende Saatgut anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb deS Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landes- zeütralbehördcn, welche Betriebe als anerkannte Saat- gutwirtschaften gelten. r x t ,

Alle Lieferungen von anerkanntem Saatgut hat der Veräußerer der für ihn zuständigen Saatstelle unverzüglich unter Angabe deS Empfängers sowie der Art und Menge des Saatguts anzuzeigen.

§ 8.

Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur gegen Saatkarte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die Saatstellen.

Die Saatkarte muß Art und Menge deS Saatguts, Namen, Wohnort und Bezirk des znm Erwerbe Be­rechtigten sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern*) auSzustellen.

*) Die Muster sind hier nicht mitabgedruckt.

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7/

7/

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Bockheidekorn) Hirse . . . Erbsen . . . Bohnen . . Linsen . . . Ackerbohnen . Peluschken .

wildem Buchweizen (Etfeler Buchweizen,

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60 . 70 . 75 . 85 . 90 . 70 . 70

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7/

77

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Gemenge der Betrag, der

sich aus der Zusammen-

setzung des Gemenges und den festgesetzten Höchst­preisen für die im Gemenge enthaltenen Fruchtarien ergibt.

Die Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt vorbehalten.

Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang) wird der PreiS gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankdiskont zuge­schlagen werden.

Die Preise gelten einschließlich der Beförderungs­kosten, soweit sie der Verkäufer übernimmt. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförde­rung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Für leihweise Ueberlassung der; Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig für den Sack und Tag, ge­rechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Ver­ladestelle bis zum Tage des Wiedereinganges, be­rechnet werden. Werden die Säcke mitverkaus^ so darf der Preis 8 Mark für 100 Kilogramm Saatgut nicht übersteigen. Werden die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Ablieferung an die Verladestelle dem Verkäufer zurückgeliefert, so gelten sie als zu dem im Satz 2 angegebenen Preise mitverkauft.

§ 9.

Beim Umsatz im Handel (§ 2) dürfen zu den im § 8 genannten Preisen insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zugeschlagen werden. In diesem Zu­schlag sind etwaige Gebühren eingeschlossen, welche die Saatstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben beansprucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, auch für Lagerung und Vorfrucht bis zur letzten Versandstation.

§ 10.

Die in den §§ 8, 9 festgesetzten Preise gelten nicht für anerkanntes Saatgut (§ 4.)

§ 11.

Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Zustimmung des Reichskanzlers ab­weichende Bestimmungen treffen.

§ 12.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen 0< s § 10 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29 Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1360.)

Bus der Heimat.

* Die Schwurgerichtsperiode für den Landgerichtsbezirk Gaffel ist bekanntlich im letzten Quartal des vergangenen JahreS ausgefallen. Die erste Schwurgerichtsperiode im neuen Jahre wird nicht, wie in früheren Jahren bereits im Monat Januar stattfinden, sondern erst gegen Mitte deS Februar. Die Verhandlungen werden voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein, da bis jetzt nur wenig Straftaten vorliegen, welche dem Schwurgericht übermiesen werden mußten.

* sAblauf der Schußzeit für Hasen.) Da nach amtlicher Anordnung für diesen Winter eine Aenderung der Wildschonzeiten nicht zu erwarten ist, läuft also jetzt auch die Schußzeit für Hasen mit Be- ginn der gesetzlichen Schonzeit ab.

_ § Hersfeld, 16. Januar. Die durch den augen- blicklichen Wagen Mangel hervorgerufene Schwierig­keit, Kohlen (Koks u. Brikets) den Verbrauchern zuzuführen, wird dadurch bedeutend gesteigert, daß häufig die Verbraucher bei der Entladung der für fie bestimmten Kohlenwagen nicht mit der Schnelligkeit rollendem Material unbedingt erfordert. Wenn die Entladung der Kohlenwagen weiterhin über Ge­bühr verzögert wird, werden die Eisenbahndtrektione» ermächtigt werden, die Kohlenladungeu zu beschlag. nahmen und nach ihrem Ermessen zu verwenden.

§ Hersfeld, 16. Januar. (Anmeldung neuer Fern- sprechanschlüsse.) Wlr machen die Leser unseres Blattes darauf aufmerksam, daß Fernsprechanschlösie, deren Herstellung in der Zeit vom 1. April (Beginn des ersten Bauabschnittes) bis Ende Juli gewünscht wird, spätestens bis zum 1. März bet der Fernsprech- Vermittelungsanstalt angemeldet sein müssen, an welche sie Sprechüeüe angeschlossen werden soll.

§ Hersfeld, 16. Januar. (Lieferungen von Web- waren usw. aufgrund der Bescheinigung IV.) Durch Bekanntmachung der Reichsvekletdungssteüe vom 8. Januar 1917 sind die Bestimmungen über Lieferungen von Web-, Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen aufgrund der Be- scheintgung IV in einem wichtigen Punkt abgeändert worden. Gewerbsmäßige Kleinhändler und solche Gewerbetreibende, beieu ständiger Gewerbebetrieb neben dem Kleinhandel nicht zum überwiegenden Teil auf Großhandel gerichtet ist, dürfen die bezeichneten Gegenstände nicht mehr an Besitzer der Bescheinigung IV liefern, insbesondere auch nicht ihr gesamtes Waren­lager an Besitzer der Bescheinigung IV veräußern.

-h- Schenklengsfeld, 16. Januar. (Der Not­stand der Imker.) Im vorigen Jahre bezogen die Imker der hiesigen Gegend größtenteils ihren Bienenzucker durch den Hessischen Bienenvereln in Cassel. Dem genannten Verein zollen wir auch für seine viele Mühe und Arbeit großen Dank. Gewiß ist die Zeit der Lieferung nicht immer »ach Wunich ausgefallen, aber dafür können wir dem Hessischen Bienenverein keine Borwürfe machen, denn es lag nicht an ihm, sondern an der Lieferungsfirma. (siehe Zeitschrift die Biene Nr. 11) Nach einer Mitteilung des Hessischen BienenvereinS in Cassel werden voraussichtlich in Zukunft nur Zucker- bestellungen für die Mitglieder des Heffischen-Bienen- vereins angenommen werden. Da aber der weitaus größte Teil der Imker des Landeckeramts nicht Mitglied deS genannten Vereins ist, werden wir vor die Frage gestellt: Wo beziehen wir in Zukunft unseren Bienenzucker her? Um diese Frage zu besprechen werden alle Imker des Landeckeramts und Umgebung gebeten, sich am Sonntag den 21. Januar d. Js., Nachmittags 8 Uhr, in der Gastwirtschaft von Geheb in Schenkleugsfeld ein- zufinden. Bei dieser Gelegenheit soll festgestellt werden; wieviel Zucker jeder Imker für die Früh- jahrs- und Herbuiüt-erung benötigt, um dann an be. zustehen den Stelle die Menge des Birnen- zuckers bestellen zu können Es liegt mithin im Interesse der Imker, daß dieselben alle zu der Be­sprechung am genannten Tage erscheinen.

Nslar, 13. Januar. Das Kriegsgericht verurteilte hier in öffentlicher Verhandlung den russischen Kriegsgefangenen, der im vorigen Herbst auf freiem Felde ohne ersichtliche Ursache feine. Arbeitgeverin, der VanbmtrttK Eh frau Brand in Schlingen den HalS durchschnitt, wegen vorsätzlichen Mordes zum Tode.