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§ersUWer Tageblatt

Amtlicher Airzeiger

"S^I* vlsrtÄfLMch MAsrsfsü. IM Msk. durch feÄ LV-Ä LM M Druck und Vmlsg osn LudWig Funks BuchdttkL^Ä K»rsM. Mr Me Redaktion verantwortlich Franz Funk in H«sMe

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für den Kreis Hersfeld

Nr. 13. ws»^*««« Dienstag, den 16. Januar

«Macher Teil.

Hersfeld, den 12. Januar 1917.

Auf Grund der mir durch § 8 der Anordnung des KreiSausschusses vom 27. Oktober 1916 gegebenen Ermächtigung bestimme ich hiermit folgende«:

§ 1.

Die Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch erstreckt sich vom 20. Januar ab auf die Gemeinden Unterweisenborn, Oberhaun und Mecklar.

Die Lieferung der Milch hat an die Molkerei in HerSfeld zu erfolgen. Der Transport erfolgt in allen Fällen mit der Bahn. Die Kannen stellt die Molkerei Hersfeld erforderlichenfalls. Wegen deS Transportes bis zur Bahn ist das Erforderliche zwischen Gemeinde und Molkerei zu vereinbaren.

§ 3.

Die neuen Milchlieferanten werden in allen Stücken, insbesondere bezüglich der von der Molkerei zu zahlenden Preise und zu fordernden Ver. gütungen den bisher bereits der Molkerei ange- schlossenen Milchlieferanten gleich gestellt.

§ 4.

Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung werden gemäß $ 13 der Anordnung des Kreisausschusses vom 17. Oktober 1916 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafe» bestraft.

Der Vorsttze«de deS Kreisausschuffes.

I. A. No. 419. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asscffor.

Hersfeld, denUnuar 1917. ~

Mit Bezug auf § 1 der Bekanntmachung des stellv. Reichskanzlers vom 1. Dezember 1916 über Kartoffeln, Kreisblatt No. 287 vom 7. Dezember 1916, wirb die Anordnung der Mrs1 segroeu, «ach oer der den Erzeuger» zugebilligte Tageskopfhöchstsatz von l12 Pfund auch vom 1. März bis 20. Juli 1917, also für die ganze Dauer »er Versorgungszeit, auf ein Pfund herabgesetzt worden ist.

Tgb. No. I. 521. Der Landrat

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

c) den ganzen Bestand an den zu 6 genannten Gegenständen, soweit sie auch nach Wiederinstand­setzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbar sein würden,

6) die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfälle.

Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunal- verbänden einen angemessenen Uebernahmeprei» zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den Selbstkostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest.

Bietet die Reichsbekleidungsstelle weniger als den Selbstkostenpreis und ist der Kommunalverband mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, oder er­geben sich andere Streitigkiten, so entscheidet end­gültig daS Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein etwa schwebendes Verfahren zu liefern, die ReichSde- kleiöungsstelle vorläufig den von ihr angemessenen erachteten Preis zu zahlen.

§4.

Die Bestände an getragenen Kleidung«- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkrafttreten des § 9a verbleiben, hat auf Antrag die Reichsbekleidugsitelle zum Selbstkostenpreis zu übernehmen, wenn der An­trag bei der Reichsbekleidunasstelle innerhalb einer von dieser zu bestimmenden angemessenen Frist ein- geht.

Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 finden ent- entsprechende Anwendung.

§ 5.

Die Reichsbekleidungsstelle hat Ausführungsbe-

Rötungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeher Werktag nachmittag

1917

nahmen unter allen Umständen abgesehen werden soll, doch wird die Anregung gegeben, ob nicht die Groß­betriebe, die dazu in der Lage sind, mit gutem Bet- spiele vorangehen wollen.

§ Hersfeld, 15. Januar. (Maschiu e «be d a r f für Heerestiefer ungen.s In den Kreisen der beteiligten Industrien herrscht noch vielfach Unklarheit über die Tätigkeit der vom Krieg-ami, Waffen- und MunitionsbeschaffungSamt eingerichteten Maschinen- AuSgleichstellen. Die Maschinenausgleichstelle Cassel, Spohrstraße 1 lFernsprecher Nr. 646), deren Bezirk auch u. a. das Gebiet Bebra, Hersfeld, Hünfeld um­faßt, sieht sich deshalb zu folgender Mitteilung ver­anlaßt. Die Maschinenausgieichstelle hat zunächst a»f Grund der Bestandserhebung von Werkzeugmaschine» die nicht ausgenutzten Werkzeugmaschinen auf ihre Verwendbarkeit und AuSnutzbarkeit für Munition-- Herstellung zu prüfen, sodann den Maschinenbedarf für direkte und indirekte Heereslieferungen festzu- stellen und den Ausgleich zwischen Ueberschuß und Bedarf an Maschinen zu bewirken. Die mit einem Ausweis versehenen Sachverständigen der Maschinen-

stimmungen, Anweisungen und Richtlinien zu er­lassen, nach denen die Durchführung der in § 1 be­zeichneten Aufgaben der Kommunalverbände zn erfolgen hat. Sie hat die Ausführung der Besitmmungen des § 9a und der ~ ^^^

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§ 6.

Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1916.

Der Stellvertreter deS Reichskanzlers.

Dr. Helffertch.

ausgleichstelle haben das Recht deS jederzeitige», un­gehinderten Eintritts in alle Fabriken und Werk­stätten, in denen sich auf Grund der Bestandsaufnahme gemeldete oder nicht gemeldete Werkzeugmaschine» befinde». Die Inhaber der Betriebe sind verpflichtet, den Sachverständigen auf alle Fragen wahrheitsge­mäße Auskünfte zu erteilen. Der Bedarf an Werk­zeugmaschinen ist von den betreffenden Firmen bet der Maschinesausaleichstelle anzumelden undzu begründen. In gleicher Weise hat die Anmeldung verfügbarer oder nicht voll ausgenutzter Werkzeugmaschinen zu erfolgen. Danach entscheidet die letztere über die Be­rechtigung des Bedarfs und die Zuteilung verfügbarer Maschinen. Für die Vermittlungs- und AusgleichS- tätiatett sind besondere Bedingn

bezogen werden kann. Die vermittelten Maschinen

Bekanntmachung*)

über den Verkehr mit getragenen Kleidnugs» und Wäschestücken «nd getragenen Schuhwaren.

Bom 28. Dezember 1916.

Auf Grund der §§ 9a 19 der Bekanntmachung über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- , 10. Juni _._ /Reichs-Ge-

linsest»»«« -z"»iiMb-- "" (teTas^

Bekanntmachung

Durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armeeabteilung B. vom 18. Dezember 1916 M. P. M. I Nr. 18904 ist der Versuch, Vermögenswerte deS Josef Vogt aus Niederdruck, Inhabers der Firma Vogt & Co. in Niederdruck, z. Zt. in Vevey, nach dem Auslande zu bringen, bet Strafe verboten.

Mühlhausen i. E. den 30. Dezember 1916.

Der Kaiserliche Kreisdirektor und Polizeipräsident.

setzdl. E. 463,

setzbl. Nr. 288

Kenntnis:

^ bringe ich folgendes zur öffentlichen

§1.

Die Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidung»- und Wäsche­stücke und getragener Schuhwaren wird den Kom­munalverbänden als den nach § 9a zugelassenen Stellen übertragen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband anzusehen ist.

Die Kommunalverbände können sich zur Durch­führung der ihnen im Abs. 1 übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter Aufsicht und auf Rechnung und Gefahr des Kommunal- verbände» handeln.

Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, die Durchführung des Erwerb», der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidung»- und Wäsche- stückeund getrageneSchuhwarenfüreinzelne Kommunal­verbände auf deren Antrag ganz oder teilweise zu übernehme«.

Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grund­sätze über die Ablieferung getragener Kleidung», und Wäschestücke und getragener Schuhware» u»d über deren Erwerb durch die Kommunalverbände aufzu- stellen; i»Sbesonder, kann sie anoröuen, daß der UebernahmepreiS nach näheren Weisungen der Reichsbekleidungsstelle endgültig durch Sachver­ständige festgestellt wird, über deren Bestellung die Reichsbekleidungsstelle Bestimmungen treffen kann.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle von den getragenen Kleidung», und Wäschestücken und getragenen Schuhware» zum Selbstkostenpreis käuflich zu überlasse»:

a. Den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke,

b. auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel de« übrige» noch als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweilige» Be- stände»,

*) Erscheint am 23. Dezember 1916 im Retchsge- setzblatt und RetchSanzeiger.

Wird Veröffentlicht. I. 278.

Dall

* *

HerSfeld, am

Der

*

8. Januar 1917.

Landrat.

v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung, betreffend daS Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.

Vom 9. Januar 1917.

Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vo« 25. Februar 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 111) verbiete ich biS auf weiteres die Einfuhr über die Grenzen deS Deutschen Reichs für folgende Gegenstände.

Rindsdärme der Zolltarifnnmmer 157.

Berlin, den 9. Januar 1917.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Freiherr von Stein.

HerSfeld, am 10. Januar 1917.

dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichstelle an andere übereignet werden. Die Besitzer von gemeldeten oder von den Sachverständigen der Maschinenausgleich- stelle nachträglich aufgenommeNen Werkzeugmaschinen dürfen die letzteren nicht an Händler, sondern nur an Selbstverbcaucher verkaufen, haben aber diesen Verkauf unverzüglich der Maschinenausgieichstelle an- zuzeigen. Die Preise unterliegen der Kontrolle durch Sie Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeug­maschinen.

§ Hersfeld, 15.Januar. (Berkaufvon 160andert­halbjährigen Fohlen und 200 Schwyzer bezw. SimmentalerKühen.s DieLandwirtschaftSkammer für den Reg. Bez. Cassel wird am Freitag, den 19. Januar vormittags 9 Uhr in Kirchhain auf dem Biehmarktplatze 100 meist anderthalbjährige Fohlen gegen Barzahlung an Landwirte des Reg. Bez. Cassel versteigern. Näheres ist aus dem Anzeigenteil zu er. sehen. Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Landwirtschaftskammer 150 Schwyzer und 50 Eimmentaler Kühe erwartet, welche voraussichtlich i« Gaffel, F»lda, Hanau, Kirchhain u»d Reichensachse« zum Verkauf kommen werden. Der Termin der Ver­steigerung wird in diese« Blatte noch bekannt gegeben werde». Die Landwirte meiden schon jetzt auf diese Gelegenheit, wertvolle Zucht- und Gebrauch-tier« kaufen zu können, aufmerksa« gemacht.

* Hersfeld, 15. Januar. An das hiesige Fern­sprechnetz wurden neu angeschlossen: Nr 37 Bürger­meister Wagner, Hopfengarten 5 Nr. 153 J. Schön- feld, Breitenstr. 14. Geändert: Bürgermeister a. D. Strauß statt 87 jetzt 184.

Bttiei*Hi5

der bet S. Pfeiffer Depositenkaffe HerSfeld zu HerSfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nach­stehend dankend quittiert wird:

I.

Wird veröffentlicht. 899.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asfessor.

Bus der Heimat«

*(Einführungder durchgehende» Arbeits­zeit?) Von amtlicher Stelle wird jetzt auf den schon früher oft erwogenen Vorschlag hingewiesen, i» Deutsch­land allgemein die durchgehende Arbeit-zeit etnzu- führen. Die Anregung wird besonders begründet durch die Aenderung, die der Krieg zwangsweise in die deutsche käufmännische und industrielle Arbeit einge- fügt hat. Einen Versuch mit der durchgehenden Ar- bettSzeit zu machen, erscheine gerade jetzt leicht und besonders erwünscht. Es wird an die Umgewöhnung erinnert, die die Sommerzeit und der jetzt durch Ver­ordnung festgelegte 7-Uhr-Ladenschluß der deutschen Sabrik-, Geschäfts- und Büroarbeit auferlegt hat. nSdrücklich wird betont, daß von behördlichen Maß.

Für das Rote Kreuz: Zahlung von Herrn Schiedswann Mohr, WölferShausen

Vaterländischen Franen-

Verein

1. und S. Dezember-Rate der HerSfelder

Volksspende

Zahlung von Gemeinde Meckdach

3. und 4. Dezember-Rate der HerSfelder BolkSspende

bisheriger Bestand

Mk.

2

804.51

1169.85

27.10

390.01

Mk. 2 398 09

666.91

Mk. 3 060.60

davon weiter verausgabt 1201.25 heutiger Bestand Mk. 1859.83

Rote» Kreuz für WeihnachtSgabe»:

von Frauenverei» Wölfershausen

Gemeinde Oberstoppel

, Ungenannt

Mk.

M

SO.

16

5.-