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Zersfelder Tageblatt

Amtlicher A«zeiger

BszvWApM. vierteljährlich sät Hersfeld 1.50 Mark, durch riLPoit-^ ^ »^^^

Me» 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks BuchdEerH KUWDWM Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfsid.

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Nr. 11.

Jetziger Bezugspreis nierieljäbrlldi

1.80 MK.

Sonntag, den 14. Januar

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

(Nr N. 1200/12. 16. A II. 4), betreffend Beschlagnahme und Bestand-er­hebung von Calcium-Carbid.

Vom 12. Januar 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen KriegsministeriumS hiermit zur allge- meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 und 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 645, 778 und 1916 S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 54) in Ver­bindung mit den NachtragSbekanntmachungen vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des HandelsgewerbeS gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Calcium-Carbid betroffen.

§ 2.

Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw.

Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung TOCT&ot oUe natUrl^cken v>»rr> j^riktisktz-y P-r^s^en. tz«. weibliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Verbände be. troffen, die Calcium-Carbid erzeugen, verarbeiten, im Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen sich solcher unter Zollaufsicht befindet.

§8.

Beschlagnahme.

Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hier­

mit beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-

die im Wege der ziehung erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der

Krieg-amts (Berlin) erfolgen.

Allgemein zulässige Veränderungen u. Berfügnnge».

Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:

1. der Verbrauch von Vorräten an Calcium-Carbid während des ersten Monat- nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen Zwecken,

2. der Bezug von Calcium-Carbid während des ersten Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat Dezember 1916, soweit er nicht durch eigene Vorräte gedeckt

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen »erwirkt sind, bestraft:

1..................;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein andere» Ber- äußerung». oder Erwerb-geschäft über ihn ab- schließt,'

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhaxdelt,-

4. wer den nach § 5 erlassenen AuSführungSbe- stimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Au»kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit GefängniS bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu zehn- tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver- schwiegen sind, im Urteil für dem Staat« verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die «orgeschrtedenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

«er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bi» zu dreitausend Mark oder im Unvermögen-falle mit Gefängnt- bi- zu 6 Monate» bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

ist, durch die Verbraucher selbst von ihrem seit­herigen Lieferanten. Da- Vorliegen dieser Ber- Hältuiffe hat der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich nach bestem Wissen «nd Gewissen zu versichern,

8. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs- und Staatsbehörden oder von der Krtegschemikalien Aktiengesellschaft abgeschlossen sind oder werden,

4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Ver­arbeitung auf Kalkstickstoff, Aceton und Essigsäure bestimmt sind, soweit nicht daS KriegSmintsterium oder die Krtegschemikalien Aktiengesellschaft in seinem Aufträge darüber verfügt hat oder ver- fügen wird.

§5.

Besondere Veränderungs- und BerfkguugSerlaubniS.

Veränderungen und Verfügungen, die über die in § 4 aufgeführten hinaussshen, kann das Waffen- und Munitions-Beschaffungsamt des KriegsamtS, KriegSministerium, Sektion A. II. 4, Berlin W, Lictzcnburger Straße, gestatten,' die Erlaubnis lüuß schriftlich verliefen.

§ 6.

Meldepflicht.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen- stände (§ 1) unterliegen einer Meldepflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten Personen usw. zu erstatten. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.

Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur usw.) eingelagert, so ist der­jenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Ver- wahrer übergeven hat.

§ 7.

Meldung und Stichtag.

Die in § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § S bezeichneten Personen usw z« melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 50 kg überstellt.

12. Januars 1917 (Stichtag) vorhandenen Borräte muß biS spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die weiteren Meldungen haben monatlich zu erfolge«, und zwar für die bei Beginn deS 1. Tages eines jeden Monat- (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage deS betreffenden Monats.

Die Meldungen sind an die von dem Kriegsamt mit dem Einsammeln der Meldungen beauftragte Krtegschemikalien Aktiengesellschaft, Abt. Ca, Berlin W 9, Köthener Straße 14, einzureichen; -er Brief. Umschlag ist mit der Aufschrift:Carbid-BestandS- Meldung" zu versehen.

Die Meldungen haben folgende Angabe« zu enthalten:

1. Gesamtdestand am (Stichtag) .... (in kg),

2. Bestand am (Stichtag) . . . ., geteilt nach Körnung, unter gleichzeitiger Angabe der Körnung,

3. Lagerort der zu meldenden Bestände.

In Rücksicht auf eine gesicherte Zuteilung ist eS erforderlich, in der ersten Meldung auch die folgenden Fragen zu beantworten:

4. ob Selbstverbraucher, Händler oder Erzeuger,

5. Verwendungszweck für das Calcium-Carbid,

6. monatlicher Bedarf hieran (unter Angabe der Körnung), gesondert nach Verwendungszwecken.

Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten nicht enthalten sein.

Bon den erstattenden Meldungen ist eine Ab- schrift (Durchschlag oder Kopte) von dem Meldenden zurückzubehalten und aufzubewahre«. Sie sind mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Frei- marken z« versehen.

§ 8.

Lagerbuch und AuSkunftSerteiluug.

Jeder Meldepflichtige hat ei* Lagerbuch zu führen, auS dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich fei* muß.

Beauftragten Beamten der Militär, oder Polizei­behörde ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu »er-

muten sind.

5 v-

Anfragen und Anträge.

Anfragen sind an die Krieg-chemikalien Aktie«. Gesellschaft, Abt. Ca, Berlin W 9, Köthener Straße 1-4, zu richten.

Ueber die Stellen, an welche die monatlichen An­träge auf Zuweisung zu richten sind, und über die Form dieser Anträge ist die Krtegschemikalien Aktiengesellschaft beauftragt, demnächst weitere Mitteilungen bekanntzugeben.

§ 10. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn deS 12. Januar 1917 in Kraft. Mit ihre» Inkrafttreten sind die Einzelbeschlagnahme« von Calcium-Carbid aufgehoben.

Cassel, den 12. Januar 1917.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. Heugwitz

General der Infanterie.

HerSfeld, den 12. Januar 1917. Bekanntmachung.

Die Höchstpreise für Butter im Kreise HerSfeld werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 24. September und 3. Oktober 1916, veröffentlicht im Kreisblatt No. 226 und 237, folgendermaßen ander­weit festgesetzt:

1. Molkereib«tter.

I. Die Molkerei erhält:

1. bei Abgabe an die Bezirkssettstelle wie bisher 2,40 Mk.

2. bei Abgabe an Kleinhändler und Ver- forgungsberechtigte (einschließlich Zu- schlag an die Bezirkssettstelle) 2,44

11. Kleinhändler fordern höchsten- 2,50 ,

2. Landbutter.

Klasse I. geformte und ungeformte gute Zen- trifugenbutter Klaffe II. sonstige Landbutter

1. Kl. 2. »L

1. Der Erzeuger erhält frei Wohn- ort 2,10 2,00 Mk.

Fall- die Abholung der Butter von dem Wohnort des ErzeugerS für die zugelaffenen Butterauf­käufer mit erheblichen Schwierig, feiten verbunden ist, so ist der Erzeuger auf Anfordern der zu- ständigen Kontrollstelle ver» pflichtet, von dem Höchstpret» bis zu 5 Pfg. pro Pfu«d an den Butteraufkäufer für die Ab­holung zu vergüte«.

2. Die KreiSsammelstelle zahlt frei HerSfeld an die zugelaffenen Aufkäufer 2,25 2,15

Dir NreiSfammelftell« fordert bet Abgabe an

a) Selbstversorger (Milchltefe- ranten) 2,30 2,20 ,

b) an die Bezirkssettstelle 2,40 2,40 ,

c) an Kranke, VersorgungSbe. rechttgte und Kleinhändler (einschl. Zuschlag für die Be- zirksfettstellc) 2,35 2,25 ,

4. Die Kleinhändler i« HerSfeld fordern v. Verbraucher höchstens 2,40 2,30

5. Beim Verkauf von Landbutter auf dem Lande darf am Orte der Herstellung höchstens 2,25 Mk. gefordert werden, im übrigen höchstens 2,30 Mk. Hierin ist der Zuschlag an die Bezirkssettstelle einbegriffen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Festsetzung werden mit Geldstrafe biS zu 10 000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bei Käufer »nd Ver­käufer bestraft.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage her Veröffentlichung in Kraft.

Der Vorsitzende deS KreiSa»Ssch«fleS.

I. A. No. 15785. J. B. :

v. Hedema«n, Reg.-Affefsor.

Bus der Heimat«

8 Hersfeld, 13. Januar. Betreff- Bezug- scheine für Web- Wirk-Strickwaren «nd den auS ihnen gefertigten Erzeugnissen sowie für Schuhwaren treten am 15. Januar 1917, wie unS die BekleidungSstelle HerSfeld nochmal- mitteilt, neue für Verkäufer und Käufer sehr wichtige Be­stimmungen in Kraft. § 4. der Bekanntmachung No. 5 am 23.12. 1916 lautet: Vom 15. Januar 1917 ab, ist die Einsendung oder Abgabe -er Bezugsscheine- Vordrucke an die Prüfnngssteüe« oder Ausführung-- behöröe» durch die Verkäufer oder deren Beauftragte verboten. § 11. -er Bekanntmachung No. 8 vom 23.12 1916 lautet: Der Gewerbetreibende darf de« Preis erst nach Empfang deS von den zuständige» Behörden ausgefertigten Bezug-schein- ganz oder teilweise fordern oder annehmen. § 11a. derselbe» Bekanntmachung lautet: Es ist verboten, zu Zwecke» deS Wettbewerbe», in Zeitungsanzetaen oder andern Bekanntmachungen, die für einen größere» Krei- vo» Personen bestimmt sind, insbesondere durch Bekannt- machungen im Schaufenster oder in de« sonstigen Ge­schäftsräumen, in einer für die Oeffentlichkeit erkenn­baren Weise auf die Bezugscheissrethett oder die 8e- zugsschetnregelung hinzuweisen. Also alle Plakat« in den Schaufenstern und alle Anzeigen in den Zeitungenohne Bezugschein zu haben" sind verbeten.

Frankfurt a. M., 11. Ja«uar. Als ein fetter Kon- kur- entpuppt sich da- Konk«rSverfahren de» Abzah- lungsgeschäfts N. Fuchs hier. Sieben Millionen Mark sind angemeldet, jetzt plant der Gläubiger-Echutzver- ba«d einen Zwang-vergleich u»d bietet acht Prozent.