Nr. 10. ‘*hlÄ"*“ Sonnabend, den 13. Jaquar
1917
«»tlichrr Stil.
Hersfeld, den 10. Januar 1917.
Die Ausstellung Von Bezugsscheinen über Petroleum für Landwirte und Heimarbeiter für die Stadt Hersfeld erfolgt in Zukunft durch die Polizeiverwaltung der Stadt Hersfeld.
Tgb. No. I. 12825 Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Schuhsohlen, Tohlenschoner«, Sohlenbewehruugen und Lederersatzstoffen.
Vom 4. Januar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund deS § 3 de» Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Retchs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Schuhsohlen jeder Art, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und den Verkehr mit diesen Gegenstände« und daraus Hergeftellte« Schuhwaren zu regeln. Das gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestand- teilen Verwendung finden können.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit-Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, aus die sich die strafbare Hanblun' bezieht, ohne Unter- schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 2.
Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Be- triebe sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die z«r Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§3 .
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsssrhältniffe, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Gc- Wäftsseheimmsse zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen.
8 4-
Die zuständige Behörde kann Betriebe, in denen Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter sich in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach § 1 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ber- waltungSbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
i 5.
Wird ein Betrieb gemäß § 4 geschlossen, so ist der Unternehmer oder Leiter verpflichtet, die vorhandenen Bestände an diese» Gegenständen sowie den zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffen der Ersatzsohlenge- fellschaft innerhalb 8 Tagen nach Schließung deS Betrieb- anzubieten und auf Verlangen abzuliefern.
Die Ersatzsohlengesellschaft sitzt den Preis für die von ihr übernommenen Gegenstände und Rohstoffe fest. Ist der Verpflichtet« mit dem festgesetzten Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die bare« AuSlagen bei Verfahren» zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, die Ersatzsohlengesellschaft vorläufig den von ihr bestimmten Preis zu zahlen.
Das Eigentum an den Gegenständen und Rohstoffen geht auf die Ersatzsohlengesellschaft über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsam» die Uebernahmeerklärung der Ersatzsohlengesellschaft zugeht.
§ 6.
Die LandeSzentralbehöröe« bestimmen, wer als
zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
z 7.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1) wer vorsätzlich die ihm nach § 2 Abs. 2 obliegende Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,-
2) wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- Mheimnifsen sich nicht enthält)
3) wer im Falle des § 5 Abs. 1 der Verpflichtung zum Antzieten innerhalb der gesetzten Frist oder zur Ablieferung nicht nachkommt.
Im Falle der Nummer 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§ 8.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, am 8. Januar 1917.
Wird veröffentlicht.
I. 278. Der Landrat.
J. B.:
v. Heöemann, Reg.-Asiessor.
VeksnntMÄchung,
betreffe«d AnssührnnssbestiMMUngen zu der Ber- orb««ns über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlen, schönern, GohlenbeWxhrnnsefi nnd Lederersatzstoffen
Vom 4. Januar 1917.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen- bewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) in Verbindung mit § 9 der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vorn &a^1916 (MW-®'»9«- ®^ "’“ folgendes bestimmt:
§ 1.
Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem Stück bestehen, Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder verwandt wird, sowie Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwarcu oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können, dürfen nur mit Zustimmung der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbsmäßig hergestellt, zur gewerbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteile» verwandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Hus der Heimat.
* (Schutz den Obstbäumen im Winter.) Gegen Hase«fraß schützt man die Bäume jetzt durch Dornen, welche sich besser bewähren wie Drahtnetz«. Die flügellosen Weibchen bei KrostspannerS kriechen jetzt wieder an den Stämmen in die Höhe und ist eS ratsam, Klebringe anzubringe«. Der Brumataleim darf nie auf die Rinde selbst aufgetrage« werden, sondern muß auf festes Papier gestrichen werden, das recht dicht am Stamm anliege» soll. Die kleine Ar- Veit lohnt die kommende Ernte. In viele» Gärten sieht man, daß die KohlstrSnke mit untergegraben werden; dadurch werden Kohlkrankheiten weiter verschleppt. Man soll die Strünke aus diesem Grunde auch nicht auf den Komposthaufe« bringe«. Das einzig Ratsame ist, sie zu verbren««».
* (Der brüte Winterfahrpla«.) Am Mittwoch, den 10. Januar, wird auf zahlreiche« Strecken des Fernverkehr» ein neuer Fahrplan in Kraft treten. Dieser wird die Aenderungen, die mit Rücksicht auf die zurzeit schwierige« Betriebsverhältnisse und zur schnellere« Abwickelung deS überaus belasteten Güterverkehrs nötig sind zusammenfaffen. Dieser neue Plan wird den dritten Wt«terf«hrpla» der deutschen Eisenbahnen bilden. Der erste erschien Anfang Oktober und der zweite Mitte November. Zugleich wird mit dem neuen Plan eine größere Tätigkeit und Beständigkeit der Zugverbindungen, die der zweite SSinter- fahrplan zum Teil schon mit Erfolg angestrebt hat, wieder in die Kursbücher einkehren.
* (Keine Retsebeschrüukunge n.) Bon einem Abgeordnete«, der küzlich im Eisenbahnministe- rtum deshalb vorsprach, erfahre« Berliner Zeitungen daß keineswegs beabsichtigt sei, irgendwelche Beschränkungen i« Reiseverkehr, sei eS durch Einführung eines besondere« ReisepaffeS oder durch Verbot von Bergnügungsretse« usw. in nächster Zeit durchzuführe«.
* (Die Lehrer ««LderKrieg.) 827 hessische und waldeckische Lehrer, SchulamtSbewerber, Seminaristen und Präparanden haben bis zum 1. Ja«uar ds. Js. — soweit bekannt geworden — den Heldentod erlitten, 285 das Eiserne Kreuz empfangen (darunter 11 1. Klasse).
):( Hersfeld, 10. Januar. Beschlagnahme, Be. standserhebung und Enteignung von Prospektpfeifen aus Zinn von Orgeln und freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpleifen, Zinnschallettern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten (Nr. M. 112. 16. KRA.) Am 10. Januar 1917 ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, die neben einer Meldepflicht eine freiwillige Ablieferung, aber auch eine Beschlagnahme, Enteignung und Einziehung von vollständig aus Zinn bestehenden stumme« und sprechenden Prospektpfeifen, H. h. denjenigen zinnernen Orgelpfeifen die im Prospekt einer Orgel — von außen sichtbar — untergebracht sind, oder waren, oder noch eingebaut werden sollen, vorsieht. Alle nähere« Einzelheiten ergeben sich au» dem Wortlaut der Bekanntmachung und den Ausführung-bestimmungen, welche die mit -er Durch, führung beauftragten Kommunalbehörden erlasse«. Die Veröffentlichung erfolgt in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den Tageszeitungen; außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung einzusehen. Betreff» der Ersatzfrage sei erwähnt, daß bereits vor dem Kriege die durch die Bekanntmachung betroffene« Orgelpfeifen durch da- billigere, aber für den hier in Frage kommenden Zweck gleichgut brauch, bare Zink ersetzt wurden. Ein großer Teil der Prospektpfeifen ist sogar ohne weiteres entbehrlich, da die Orgeln auch dann benutzbar bleibe«, wenn 'diese Prospektpfeifen autgebant und nicht sogleich ersetzt werden. Auf besonderen kunstgewerblichen oder kunst- yeschichtlichrn Wert, der durch behördlich eingesetzt« ejiegijÄ
§ Hersfeld, 12. Januar. Mit Sem 12. Januar 1917 tritt eine neue Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestand»erhebu«g von Calcium-Carbid in Kraft. Bon -er Bekanntmachung wird sämtliches Calcium-Carbid betroffen. Das Calcium-Carbid wird beschlagnahmt,- jedoch ist trotz der Beschlagnahme gestattet: 1. der Verbrauch von Borräten an Calcium-Carbid während des ersten MonatS nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen Zwecken, 2. der Bezug von Calcium-Carbid während des ersten MonatS nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Dezember 1916, soweit er nicht durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die Verbraucher selbst von ihrem seitherigen Lieferanten. Das Vorliegen dieser Verhältnisse hat der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich nach bestem Wissen und Gewissen z« versichern, 3. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs- und Staatsbehörden oder von der KriegS- chemikalie« Aktiengesellschaft abgeschlossen sind oder werden, 4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung auf Kalkstickstoff, Aceto« und Essigsäure bestimmt sind, soweit nicht da» Kriegsministerium oder die KriegSchcmikalien Aktiengesellschaft in seinem Auftrage darüber verfügt hat oder verfügen wird. Ferner ist eine Meldepflicht angeordnet, die jedoch nur diejenigen Personen usw. betrifft, bei denen die Gesamtmenge an Calcium-Carbid 50 kg überstellt. Die erste Meldung für die bei Beginn bei 12. Januar 1917 vorhandenen Borräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die Einzelheiten der Bestimmungen über Beschlagnahme und Meldepflicht, sowie über die Pflicht zur Lager- buchführung und Auskunfterteilung, ferner über besondere Veränderung»- und BerfügungserlaubniS usw. sind an» -er Bekanntmachung selbst zu ersehen, die auf dem LandratSamt, Hersfeld auSliegt.
):( Hersfeld, 12. Januar. Die Goldankauf S- stelle wird am nächsten Dienstag wieder im Rat. hauS, Zimmer Nr. 9 eröffnet. Bis auf weiteres wirb an jedem Dienstag die Ankaufsstelle geöffnet sein.
Brilou, 8. Januar. Der Landwirt JoS. Mäuse in Hallenberg geriet mit einem Fuß in dar Schwing- rab der Dreschmaschine, sodaß der Fuß furchtbar zrr- malmt wurde und in der Marburg«r Klinik oberhalb des Knöchel» abgenvmmen werden mußte.
Hanau, 5. Januar. DaS Hochwaffer bei Main- flusies, welches jetzt langsam zurückgeht, hat an eine« Holzlagerungsplatze bei Groß-Steinheim, gegenüber der Stadt Hanau, außerordentlichen Schaden an. gerichtet. Dort sind Grubenhölzer adgetrtebe« worden, die von einem Agenten der Holzgroß- handlung Schermann in DuiSb«cg bei Holzver- steigerungen in linksmainischen Gemeinden auf- gekauft worden sind und zur Verladung bezw. Verschiffung bereit standen. Gutem Vernehmen nach hatte daS Holz eine« Wert von rund 150000 Mark. Ein Teil des Holzes wird wohl aufgefangen werden können, doch ist damit zu rechnen^ »aß der größte Teil alS verloren angesehen werden muß.